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BGH · VII ZR 24/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 24/07

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eick Halfmeier Dressier Kniffka Bauner

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 24/07	BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 6 U 519/04 vom 10.01.2007; LG Dresden - Az. 10 0 4668/00 vom 27.02.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 583.195,34 €
Eick
 Halfmeier
Dressier
 Kniffka
Bauner