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BGH · VII ZR 24/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 24/06

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierKniffkaZPOWiebelRostockRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 24/06	BESCHLUSS vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auslegung der vertraglichen Regelung zu dem Gewährleistungseinbehalt veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 125.275,46 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 O 172/99 -OLG Rostock, Entscheidung vom 13.01.2006 - 8 U 79/04 -