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BGH · VII ZR 24/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 24/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Der Streithelfer der Beklagten trägt seine Kosten selbst, § 101 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17ZPOAzKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 24/05
vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 17 U 87/01 vom 17.12.2004; LG Mosbach - Az. 1 O 49/94 vom 17.07.1994;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer der Beklagten trägt seine Kosten
 selbst, § 101 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: 216.912,15 €
Kuffer
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann