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BGH · VII ZR 23/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 23/66

a) Ein zu dem Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann* wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB (B) oder auf Wandelung in Anspruch nimmt, soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen (Ergänzung zu 3GHZ 43, 227)» BBBHPstraße Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Ser VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Sezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br* Vogt und Schmidt für Recht erkannt; Ihre gegen erhobene Klage auf Zahlung ist abgewiesen worden» Sabei haben Amts- und Landgericht angenommen, daß der Bauherr den Werkvertrag mit Recht gewandelt habe. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit diese weitere 180 DM begehrt, hat es dahin erkannt, daß der Klaganspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils, welcher der Klägerin durch Rückabwicklung ihres Vertrages mit dem Bauherrn ent- Io Bas Berufungsgericht hält den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 426 Abs0 1 BGB gegenüber der Klägerin für ausgleichspflichtig. Bie Rechtsprechung nimmt auch dann ein zur Ausgleichung führendes GesamtschuldVerhältnis an, wenn der Architekt; wegen eines Mangels am Bauwerk gemäß § 635 BGB auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer nur zur Beseitigung des Mangels nach § 633 Abs. 2 BGB verpflichtet war (BGHZ 43, 227)» An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten«, Sie führt dazu, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin als ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. 2o Bas Berufungsgericht führt aus, daß der Beklagte dem Bauherrn S^|^01 nach § 635 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei, weil seine Architektenleistung mangelhaft war. gerächte die Dachneigung und die Pfettenabstände nicht den Erfordernissen für eine Eindeckung mit den bei der Klägerin bestellten Well-Pulgurit-Platten entsprechend geplant» Darin lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursache für die Undichtigkeit des Daches» Das Berufungsgericht hat damit eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 635 BGB gegenüber dem Bauherrn zu Recht bejaht» b) Der geltend gemachte Anspruch ist aber gerechtfertigt, v/eil der Beklagte als ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner (§ 426 Abs» 1 BGB) anzusehen ist und die Klägerin eine Leistung an den Bauherrn erbracht hat, die dem Beklagten zugute gekommen ist» aa) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Werkleistung der Klägerin von noch nicht abgenommen Nach § 4 Nr, 7 S» 1 VOB (B) hatte die Klägerin die mangelhafte Leistung auf ihre Kosten durch eine mangelfreie zu ersetzen» Dabei handelt es sich um eine vertragliche Erfüllungspflicht (vgl» Hereth-Ludwig-Naschold, VOB, Bdo II, § 4 Ez, 212), Ebenso wie die Nachbesserungspflicht des Unternehmers gemäß § 633 Abs« 2 BGB alsbald in eine Schadensersatzpflicht in Geld übergehen kann - §§ 633 Abo. 3; 635 BGB - (BGHZ 43, 227, 232), so ist in § 4 Nr, 7 VOB (B) nicht allein ein Anspruch auf Ersetzung der mangelhaften Leistung durch eine mangelfreie gegeben. Sie schuldeten nicht etwas gänzlich Verschiedenes, wenn der Bauherr den Beklagten nach § 635 BGB auf Schadensersatz belangen konnte und zugleich gegen die Klägerin Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB (3) hatte, die ebenfalls auf Schadensersatz gehen konnten. Die Ausgleichspflicht im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer kann nicht davon abhängig sein, welche Rechte aus den §§ 633-635 EGB oder den entsprechenden Bestimmungen der VOB der Bauherr gegen den Bauunternehmer geltend gemacht hat. Wenn also beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn haften und die Leistung des einen dem anderen wenigstens teilweise zugute kommen kann, dann sind sie insoweit Gesamtschuldner. 4o Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß zwischen den Parteien ein zur Ausgleichung führendes GesamtSchuldverhältnis (§ 426 Abs, 1 BGB) bestando Es bedarf dazu nicht, wie das Berufungsgericht meint, einer nur entsprechenden Anwendung des § 426 Abs, 1 BGB, Das Berufungsgericht führt aus, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des vollen Ausfalls gehe. Er hat durch seine Anweisung gegenüber dem Dachdecker Stascheid, das Dach nach seiner Anordnung zu decken, und besonders durch den Hinweis auf seine Verantwortung, die zudem als eine maßgebliche Erklärung des Beklagten über die Haftungsvertejlung im Innenverhältnis zur Klägerin angesehen v/erden könnte, überhaupt erst erreicht, daß das Dach trotz der vorgetragenen Bedenken eingedeckt wurde. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, daß schon der für die Klägerin tätig gewordene Handelsvertreter darauf hingewiesen habe, die Abstände der Pfetten ergäben keine genügende Überdeckung bei den genormten Plattengrößen, und es habe nicht beachtet, daß nach dem Leistungsverzeichnis die Dachfläche fachgerecht mit der erforderlichen Überdeckung zu verlegen gewesen sei. 33s hat gerade zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, daß sie die Eindeckung hat vornehmen lassen, obwohl sie gegen diese Art Eindeckung Bedenken hatte und trotzdem die schriftliche Mitteilung der Bedenken unmittelbar an den Bauherrn unterlassen hat» Eine solche ist erforderlich, wenn der Architekt sich den berechtigten Einwendungen verschließt» (VII ZR 171/62 vom 9° Januar 1964 Schäfer*— Pinnern Z„ 2» 400 Bl» 33; OLG Düsseldorf vom 9* Februar 1968 Schafer-Pinnern Z» 2» 410 Bl. 47)» Das Berufungsgericht führt auch aus, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß durch das Unterlassen der schriftlichen Mitteilung an den Bauherrn diesem keine Nachteile entstanden seien (BGH LM Nr» 2 zu § 4 VOB (Teil B))o Das Berufungsgericht hat daher - entgegen der Meinung der Revision - bei der Abwägung sehr wohl in Erwägung gezogen, daß, wenn die schriftliche Mitteilung an den Bauherrn erfolgt wäre, die- c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte einmal schon von dem Handelsvertreter l’I^p gewußt, daß die Abstände der Pfetten, auf denen die Platten befestigt werden sollten, keine genügende Überdeckung bei den genormten Plattengrößen er- • geben würden. unter Verwendung beschafften Kantholzes die Eindeckung ausführen sollte, um eine genügende Überdeckung zu erreichen« Er hat sich über den Hinweis wegen des zu geringen Neigungswinkels bewußt hinv/eggesetzt und erklärt, St^|9 solle die Platten so verlegen, wie er es angeordnet habe. Bei diesen vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen ist seine Würdigung, daß der Beklagte voll ausgleichspflichtig ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Der entscheidende Anstoß zu dem Schaden ist von dem Planungsfehler des Beklagten ausgegangen» Die Ursache der Undichtigkeit des Daches lag nach den Peststellungen des Berufungsgerichts in dem zu geringen Gefälle des Daches und der ungenügenden Überde clcung der Platten wegen der ungünstigen Pfettenabstände. 3o Das Berufungsgericht rechnet die von der Versicherung des Beklagten zugunsten des Bauherrn gezahlten Mehrkosten in Höhe von 2»300 DM nicht im Rahmen des Ausgleichs als Leistung des Beklagten an» Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte nach den obigen Darlegungen mit Recht als voll ausgleichspflichtig angesehen worden ist»

Zitierte Normen: § 4 VOB § 635 BGB § 13 VOB § 635 BGB § 4 VOB § 635 BGB § 4 VOB
GesamtschuldnerBGBVOBBerufungsgerichtBauherrnKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZs	.ia
BGB §§ 426 Abo. 1, 633, 634, 635; VOB (B) § 4 Nr. 7
a)	Ein zu dem Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann* wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB (B) oder auf Wandelung in Anspruch nimmt, soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen (Ergänzung zu 3GHZ 43, 227)»
b)	Der Architekt, der durch einen Planungsfehler die Schadensursache gesetzt hat, kann voll ausgleichspflichtig seina
BGH, Urto Vo 19» Dezember 1968 - VII ZR 23/66 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_23/66
URTEIL
Verkündet am
19« Dezember 1968 Jodas,
 Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans
B	9	straße	0t,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
& Sohn KG, Baustoff-, Holz-, Kaldenkirchen, PBBstr.	vertre-
die Pinna J. B und Kohlengroßhande ten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Josef
BBBHPstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Ser VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Sezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br* Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt;
Sie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Süsseidorf vom 1« Sezember 1965 wird zurückgewiesen o
Ser Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Ser Beklagte war als Architekt bei dem Reubau des Lehrers	tätig.	Sie Klägerin erhielt den Auftrag,
 bei diesem Neubau das Pultdach mit V/ell-Pulgurit-Platten einzudecken. Sabei wurde vereinbart, daß Ausführung, Aufmaß und Abrechnung nach den Bestimmungen der VOB erfolgen sollten» Y/egen der Undichtigkeit des Saches zahlte der Bauherr	der Klägerin den geforderten V/erklohn
 nicht. Ihre gegen	erhobene	Klage	auf Zahlung ist
 abgewiesen worden» Sabei haben Amts- und Landgericht angenommen, daß der Bauherr den Werkvertrag mit Recht gewandelt habe.
 
ließ danach durch die Klägerin das Dach mit Spezialplatten neu eindecken. Das war eine neue Bestellung. Die hei der ersten Eindeckung verwendeten Platten entfernte die Klägerin. Die zusätzlichen Kosten der Neueindeckung in Höhe von 2.800 DM übernahm die Versicherung des Beklagten.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ausgleich ihres Ausfalls, den sie in Höhe von 2.429)76 DM dadurch erlitten hat, daß ihr die erste Dachdeckung nicht bezahlt wurde„
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.124?88 DM verurteilt. Es hat von dem geltend gemachten Ausfall 180 DM für den Wert der zurückgenommenen Platten abgezogen und von dem verbleibenden Restbetrag den Beklagten zur Hälfte für ausgleichspflichtig angesehen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das ObexfLandesgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen. Es hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit diese weitere 180 DM begehrt, hat es dahin erkannt, daß der Klaganspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils, welcher der Klägerin durch Rückabwicklung ihres Vertrages mit dem Bauherrn	ent-
standen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ,wird.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen»
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Mit diesem Rechtsmittel begehrt der Beklagte, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen werde. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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 Bas Berufungsgericht hält den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 426 Abs0 1 BGB gegenüber der Klägerin für ausgleichspflichtig. Bie Angriffe der Revision gegen diese Auffassung erweisen sich als unbegründet o
I. Bie Revision meint, daß Architekt und Bauunternehmer nur dann Gesamtschuldner seien, wenn sie beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld wegen Nichterfüllung haften. Bas trifft nicht zu.
Bie Rechtsprechung nimmt auch dann ein zur Ausgleichung führendes GesamtschuldVerhältnis an, wenn der Architekt; wegen eines Mangels am Bauwerk gemäß § 635 BGB auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer nur zur Beseitigung des Mangels nach § 633 Abs. 2 BGB verpflichtet war (BGHZ 43, 227)» An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten«, Sie führt dazu, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin als ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) anzusehen ist.
2o Bas Berufungsgericht führt aus, daß der Beklagte dem Bauherrn S^|^01 nach § 635 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei, weil seine Architektenleistung mangelhaft war. Er hatte nach den Feststellungen des Berufurgs—
 
gerächte die Dachneigung und die Pfettenabstände nicht den Erfordernissen für eine Eindeckung mit den bei der Klägerin bestellten Well-Pulgurit-Platten entsprechend geplant» Darin lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursache für die Undichtigkeit des Daches» Das Berufungsgericht hat damit eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 635 BGB gegenüber dem Bauherrn zu Recht bejaht»
3o Die Klägerin ist mit ihrer Klage auf Bezahlung der Werkleistung gegen den Bauherrn	rechtskräf-
tig abgev/iesen worden und hat die Eindeckung wieder entfernt» Ihr ist durch den Verlust des Vergütungsanspruchs und die Wertminderung des entfernten Eindeckungsmaterials ein Schaden entstanden, für den sie vom Beklagten Ausgleich begehrt»
a)	Eine vertragliche Verpflichtung zu einem solchen Ausgleich durch Abschluß eines Garantievertrages hat das Berufungsgericht nicht feststellen können» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
b)	Der geltend gemachte Anspruch ist aber gerechtfertigt, v/eil der Beklagte als ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner (§ 426 Abs» 1 BGB) anzusehen ist und die Klägerin eine Leistung an den Bauherrn erbracht hat, die dem Beklagten zugute gekommen ist»
aa) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Werkleistung der Klägerin von	noch nicht abgenommen
v/ar» Die in § 13 VOB (B) geregelten Gev/ährleistungsan-sprüche setzen die Abnahme voraus» Das Berufungsgericht führt daher zu Recht aus, daß für die Haftung der Klage-
 
rin gegenüber	nur	der	§ 4 Nr. 7 VOB (B) in Be-
tracht käme Diese Bestimmung und § 13 VOB (B) schließen sich gegenseitig aus (BGHZ 50, 160, 163)«
Nach § 4 Nr, 7 S» 1 VOB (B) hatte die Klägerin die mangelhafte Leistung auf ihre Kosten durch eine mangelfreie zu ersetzen» Dabei handelt es sich um eine vertragliche Erfüllungspflicht (vgl» Hereth-Ludwig-Naschold, VOB, Bdo II, § 4 Ez, 212), Ebenso wie die Nachbesserungspflicht des Unternehmers gemäß § 633 Abs« 2 BGB alsbald in eine Schadensersatzpflicht in Geld übergehen kann - §§ 633 Abo. 3; 635 BGB - (BGHZ 43, 227, 232), so ist in § 4 Nr, 7 VOB (B) nicht allein ein Anspruch auf Ersetzung der mangelhaften Leistung durch eine mangelfreie gegeben. Auch dieser Anspruch kann in Schadensersatzansprüche übergehen. Gemäß § 4 Nr. 7 S, 2 VOB (B) hat der Auftragnehmer, der den Mangel zu vertreten hat, dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, Unter den in § 4 Nr. 7 S. 3 VOB (B) genannten Voraussetzungen stehen einem Auftraggeber weitere Schadensersatzansprüche zu, darunter auch ein solcher wegen Nichterfüllung (§ 4 Nr» 7 S, 3 i.V. mit § 8 Nr, 3 Abs, 2 VOB (B)).
Bei dieser Rechtslage sind die Klägerin und der Beklagte als ausgleichspflichtige Gesamtschuldner anzusehen. Sie schuldeten nicht etwas gänzlich Verschiedenes, wenn der Bauherr den Beklagten nach § 635 BGB auf Schadensersatz belangen konnte und zugleich gegen die Klägerin Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB (3) hatte, die ebenfalls auf Schadensersatz gehen konnten. Beide Ansprüche liegen “hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit”. Die Begründung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 227) für die
 
Annahme eines Gesamtschuldverhäitnisses zwischen dein Architekten und dem zur Nachbesserung verpflichteten Bauhandwerker treffen daher auch für die vorliegende Fallgestaltung zu. Schon mit der Entstehung der mangelhaften Werkleistung ist zwischen den Parteien das zu dem Ausgleich führende GesamtSchuldverhältnis erwachsen.
Bas Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Steffes hat dadurch sein Ende gefunden, daß die Klägerin gemäß gerichtlichem Urteil ihren Y/erklohnanspruch verlor und sodann die unbrauchbaren Platten entfernte. Ob das - im Vorprozeß - zu Hecht als Wandelung angesehen worden ist, kann dahinstehen, zu demal es zweifelhaft sein kann, ob bei einem Werkvertrag, für den die Anwendbarkeit der V0B-3eStimmungen vereinbart worden ist, eine V/andelung überhaupt in Betracht kommt (vgl. BGHZ 42,
 232, 234; Ingenstau-Korbion, 5» Aufl. VOB, § 13 Rdn. 96 und § 8 Vorbem. Rdn. 13)«. Indessen würden auch bei einer V/andelung gegen die Annahme eines ausgleichspflichtigen Gesamtschuldverhältnisses keine Bedenken bestehen.
Die Gründe, die die Rechtsprechung (BGHZ 43? 227) für die Annahme eines solchen Gesamtschuldverhältnisses aufgezeigt hat, gelten für alle Fallmöglichkeiten, in denen Architekt und Bauunternehmer wechselseitig zu Nachbesserung, V/andelung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet sind (vgl. Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen,
2o Auf 1 o So 325), V/enn auch bei einer V/andelung ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht gegeben wäre, da § 635 BGB diesen Schadensersatzanspruch statt der V/andelung gibt und Gleiches auch im Geltungsbereich der VOB anzunehmen wäre, so ist doch auch die V/andelung
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ein Gewäbrleistungsanspruch, und das Interesse dessen, der dem Wandelungsbegehren des Bauherrn ausgesetzt ist, gebietet es, ihm hinsichtlich des durch die Wandelung eintretenden Verlustes einen Ausgleichsanspruch zu geben, sofern und soweit die vollzogene Wandelung auch den Mitschuldner von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn befreit. Die Ausgleichspflicht im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer kann nicht davon abhängig sein, welche Rechte aus den §§ 633-635 EGB oder den entsprechenden Bestimmungen der VOB der Bauherr gegen den Bauunternehmer geltend gemacht hat. Wenn also beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn haften und die Leistung des einen dem anderen wenigstens teilweise zugute kommen kann, dann sind sie insoweit Gesamtschuldner. .In Bezug auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeit besteht zwischen ihnen eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Der Zweck dieser Gemeinschaft ist, daß Architekt und Bauunternehmer jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Man-* gels einzustehen haben, den der Bauherr dadurch erlitten hat, daß jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat.
bb) Im vorliegenden Pall sind die Leistungen, die die Klägerin dem Bauherrn auf Grund der im Vorprozeß angenommenen Wandelung gewährt hat, dem Beklagten zugute gekommen. Zu dessen Schadensersatzpflicht gehörte zunächst auch, daß das unbrauchbare Bach entfernt und daß der Bauherr von der Werklohnforderung der Klägerin’ freigestellt wurde. Insoweit hat die Klägerin den Beklagten von seiner Schadensersatzpflicht befreit, denn die Klägerin hat das unbrauchbare Bach entfernt und ihren Werklohnanspruch gegen den Bauherrn verloren.
 
4o Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß zwischen den Parteien ein zur Ausgleichung führendes GesamtSchuldverhältnis (§ 426 Abs, 1 BGB) bestando Es bedarf dazu nicht, wie das Berufungsgericht meint, einer nur entsprechenden Anwendung des § 426 Abs, 1 BGB,
II.
Das Berufungsgericht führt aus, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des vollen Ausfalls gehe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision» Ihre insoweit erhobenen Rügen sind unbegründet»
1. In v/elchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab» Insbesondere ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist (BGH LM Nr» 22 zu § 426 BGB)» Die Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, daß der eine Gesamtschuldner gegenüber dem anderen von jeder Haftung frei wird (EGKZ 439 227). Die Verteilung und das Iiaß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an (BGH LM Nr» 3 zu § 254 BGB (G); NJV7 1952, 1329)»
Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob dabei rechtsirrtümliche Erwägungen vom Tatrichter angestellt worden sind (BGH VII ZR 230/63 vom Io April 1965 Schafer-Pinnern Z 2» 414 031» 143) =
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2, Das Berufungsgericht hat alle in Betracht inenden Umstände Berücksichtigt. Rechtsirrtümliche Tagungen sind ihm nicht unterlaufen.
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Er-
a)	Das Berufungsgericht stellt fests Der Beklagte hat durch seine Versäumnisse bei der Planung und Ausführung der Dachneigung und des Pfettenabstandes die Ursache für die spätere Undichtigkeit des Daches gesetzt. Er hat durch seine Anweisung gegenüber dem Dachdecker Stascheid, das Dach nach seiner Anordnung zu decken, und besonders durch den Hinweis auf seine Verantwortung, die zudem als eine maßgebliche Erklärung des Beklagten über die Haftungsvertejlung im Innenverhältnis zur Klägerin angesehen v/erden könnte, überhaupt erst erreicht, daß das Dach trotz der vorgetragenen Bedenken eingedeckt wurde.
Auf Seiten der Klägerin sieht das Berufungsgericht die Schadensverursachung darin, daß das Dach eingedeckt worden sei, ohne daß vorher die schriftliche Mitteilung gern. § 4 Nr. 5 VOB (B) unmittelbar an den Bauherrn erfolgt sei.
b)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, daß schon der für die Klägerin tätig gewordene Handelsvertreter darauf hingewiesen habe, die Abstände der Pfetten ergäben keine genügende Überdeckung bei den genormten Plattengrößen, und es habe nicht beachtet, daß nach dem Leistungsverzeichnis die Dachfläche fachgerecht mit der erforderlichen Überdeckung zu verlegen gewesen sei.
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Diese Rügen gehen fehl. Das Berufungsgericht hat erkennbar bei der vorgenommenen Abwägung den gesamten Sachvortrag der Parteien und alle Umstände iin Zusammenhang gewürdigt (BGHZ 3? 175). 33s hat gerade zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, daß sie die Eindeckung hat vornehmen lassen, obwohl sie gegen diese Art Eindeckung Bedenken hatte und trotzdem die schriftliche Mitteilung der Bedenken unmittelbar an den Bauherrn unterlassen hat» Eine solche ist erforderlich, wenn der Architekt sich den berechtigten Einwendungen verschließt» (VII ZR 171/62 vom 9° Januar 1964 Schäfer*— Pinnern Z„ 2» 400 Bl» 33; OLG Düsseldorf vom 9* Februar 1968 Schafer-Pinnern Z» 2» 410 Bl. 47)»
Das Berufungsgericht führt auch aus, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß durch das Unterlassen der schriftlichen Mitteilung an den Bauherrn diesem keine Nachteile entstanden seien (BGH LM Nr» 2 zu § 4 VOB (Teil B))o Das Berufungsgericht hat daher - entgegen der Meinung der Revision - bei der Abwägung sehr wohl in Erwägung gezogen, daß, wenn die schriftliche Mitteilung an den Bauherrn	erfolgt wäre, die-
ser von der Eindeckung Abstand genommen haben würde»
c)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte einmal schon von dem Handelsvertreter l’I^p gewußt, daß die Abstände der Pfetten, auf denen die Platten befestigt werden sollten, keine genügende Überdeckung bei den genormten Plattengrößen er- • geben würden. Er ist dann von dem Dachdecker auf die zu geringe Neigung des Daches und auf die ungenügenden Pfettenabstänae hingewiesen worden. Er hat darauf bestimmte Anweisungen gegeben, wie St(

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unter Verwendung beschafften Kantholzes die Eindeckung ausführen sollte, um eine genügende Überdeckung zu erreichen« Er hat sich über den Hinweis wegen des zu geringen Neigungswinkels bewußt hinv/eggesetzt und erklärt, St^|9 solle die Platten so verlegen, wie er es angeordnet habe. Die Verantwortung habe dafür ja er, der Beklagte, zu tragen«, Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß dieser ein großes Interesse daran hatte, die Ausführung so herbeizuführen, da sie es ihm ermöglichte, die tatsächlichen Gegebenheiten der bereits hergestellten Dachkonstruktion möglichst unverändert zu benutzen»
Bei diesen vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen ist seine Würdigung, daß der Beklagte voll ausgleichspflichtig ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Der entscheidende Anstoß zu dem Schaden ist von dem Planungsfehler des Beklagten ausgegangen» Die Ursache der Undichtigkeit des Daches lag nach den Peststellungen des Berufungsgerichts in dem zu geringen Gefälle des Daches und der ungenügenden Überde clcung der Platten wegen der ungünstigen Pfettenabstände. Dazu kommt das festgestellte Verhalten des Beklagten während der Ausführung, das eine ganz grobe Aufsichtspflichtverletzung darstellte
3o Das Berufungsgericht rechnet die von der Versicherung des Beklagten zugunsten des Bauherrn gezahlten Mehrkosten in Höhe von 2»300 DM nicht im Rahmen des Ausgleichs als Leistung des Beklagten an» Das ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte nach den obigen Darlegungen mit Recht als voll ausgleichspflichtig angesehen worden ist»
4, Auch Rechtsfehler
 im übrigen läßt das Berufungsurteil keine zun Nachteil des Beklagten erkennen»
III.
Nach
 vision zu
§ 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Betragen,
 Glanzmann
Vogt
 Rietsehe1
Schmidt
 Meye