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BGH · VII ZR 23/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 23/65

Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Hamm vom 27* November 1964 insoweit aufgehoben, als der Beklagte Grfl^HI dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahin gehende Verpflichtung zu dem Ersatz de3 weiteren Schadens festgestellt worden ist. 2. Im übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers zurückgewieson. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnähme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.302,— DM nebst Zinsen (halber Sachschaden) verurteilt, sowie den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls, soweit dieser nicht auf den öffentlichen Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten - unbeschadet des Quotenvorrechto des öffentlichen Versicherungsträgers - verpflichtet sind, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen. 1.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach Abschluß der Reparatur des Wagens durch den Beklagten T^H^^ das Brens-ventil nicht ordnungsgemäß zugeschraubt worden ist, so daß die Bremsflüssigkeit allmählich ausfloß und infolgedessen die Bremswirkung der Fußbremse im Zeitpunkt des Zusammenstoß ses aufgehoben war, und daß dadurch der Unfall des Klägers (mit)verursacht wurde. Es bejaht infolgedessen eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, die es aber mit Rücksicht auf das ursächliche Mitverschulden des Klägers nur auf die Hälfte des entstandenen Schadens ansetzt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nach seiner Überzeugung das Versagen der Bremse hierauf nicht beruht habe. b) Das Berufungsgericht leitet die Haftung der beiden Beklagten, soweit es sich um den Ersatz des Sachschadens und des Verdienstausfalls handelt, aus positiver Vertragsverletzung her. Das ist unbedenklich, soweit es sich um den Beklagten handelt, der das Fahrzeug des Klägers persönlich instandgesetzt hat und dem dabei der vom Berufungsgericht fest-gostcllto Fehler unterlaufen ist (§§ 823 Abs.1, 847 BGB). Aus § 31 BGB läßt sich also eine Haftung des Beklagten GrflHI f^r die unerlaubte Handlung seines Mitgesellschafters nicht begründen. Eine Abhängigkeit in dem dargclegten Sinn kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß sich die beiden Beklagten durch Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet haben, ein jeder von ihnen habe in Verfolgung des Geocllschaftszwecks die gerade anfallenden Reparaturen durchzuführen (vgl. Bie Verurteilung des Beklagten Giq^H^ zur Zahlung von Schmerzensgeld ist daher nicht gerechtfertigt* Insoweit ist deshalb das Urteil zu II und III aufzuheben. Für eine teilweise Abweisung der Klage ist jedoch kein Raum, da Gz^|^0 immer noch hilfsweise dem Grunde nach zu dem Ersatz des halben Verdienstausfalls verpflichtet bleibt und diese Haftung schon für sich allein möglicherweise den Betrag von 5.698,— BM Für den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 1 .302 DM und auf Zahlung von Schmerzensgeld kommt ein Quoten-Vorrecht ohnehin nicht in Betracht. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlußrevision lediglich gegen die von dem Berufungsgericht nach § 254 BGB vorgenoramene Schuldabwägung. Der Kläger geht (Ziffer 2 seiner Revisionsbegründung) mit dem Berufungsgericht selbst davon aus, daß er den Bremsvorgang erst eingeleitet hat, als er an dem VW-Kombi vorbei oder auf dessen Höhe war. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war er durch das Baustellenschild rechtzeitig gewarnt, er sah auch rechtzeitig den ihm entgegenkommenden Unimog und hätte entgegen der Meinung des Klägers damit rechnen müssen, daß sich hinter dem überholten Fahrzeug noch Hindernisse (hier: Äste) befanden, die ihm möglicherweise ein sofortiges Wiedereinbiegen nach rechts verwehrten. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger wenn er schon verkehrswidrig überholte, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre, zwischen den beiden Fahrzeugen vorbeizukommen, ist nicht zu beanstanden. Auf die Revision des Beklagten Grf^H ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahingehende Im übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentschoidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO. Der Umstand, daß ein Schmorzensgeldanspruch gegen den Beklagten Grfli zu verneinen ist, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Kostenteilung, da die Erhebung dieses Anspruchs keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 96 ZPO).

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
BGBUnfallBerufungsgerichtKlägerHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 831 B, 713
In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haftet ein Gesellschafter nicht ohne weiteres nach § 831 BGB für die unerlaubten Handlungen eines anderen Gesellschafters.
BGH, Urt. v. 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65 - OLG Hamm (Uestf.)
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 23/65	URTEIL
Verkündet am
30o Juni 1966 Horn,
 Justizobersokrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des Schlossers Paul G| (Sauerland),
________	Über	B|
2. den Kraftfahrzeugmeister Heinz über	(Sauerland).,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Versicherungskaufmann Otto Gr( Kreis BrflH (Sauerland),
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
2
I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Hietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Beklagten Grfl^H wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Hamm vom 27* November 1964 insoweit aufgehoben, als der Beklagte Grfl^HI dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahin gehende Verpflichtung zu dem Ersatz de3 weiteren Schadens festgestellt worden ist.
2.	Im übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers zurückgewieson.
3« Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 1963 - VII ZR 80/62 - verwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnähme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.302,— DM nebst Zinsen (halber Sachschaden) verurteilt, sowie den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls, soweit dieser nicht auf den öffentlichen
 
Versicherungsträger übergegangen ist, dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur bis zu dem Höchstbetrag von 5-698,— DM. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten - unbeschadet des Quotenvorrechto des öffentlichen Versicherungsträgers - verpflichtet sind, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision, der Kläger Anschlußrevision eingelegt, erstere mit dem Antrag, die Klage voll abzuweisen, letzterer mit dem Antrag, der Klage voll stattzugeben. Beide Teile beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Ent s cheidung3gründe_:
I.
Uip_ Revision^ de r^ Beklagten;
1.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach Abschluß der Reparatur des Wagens durch den Beklagten T^H^^ das Brens-ventil nicht ordnungsgemäß zugeschraubt worden ist, so daß die Bremsflüssigkeit allmählich ausfloß und infolgedessen die Bremswirkung der Fußbremse im Zeitpunkt des Zusammenstoß ses aufgehoben war, und daß dadurch der Unfall des Klägers (mit)verursacht wurde. Es bejaht infolgedessen eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, die es aber mit Rücksicht auf das ursächliche Mitverschulden des Klägers nur auf die Hälfte des entstandenen Schadens ansetzt.
 
/ k)
2.) Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nur zu dem Teil begründet.
a) Die Beklagten hatten geltend gemacht, das Nichtoin-treten der Bremswirkung sei auf schadhafte Bremsschläuche zurückzuführen.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nach seiner Überzeugung das Versagen der Bremse hierauf nicht beruht habe. Zwar seien die Schläuche nach dem Unfall ebenfalls instandgesetzt worden; daraus könne aber noch nicht die Feststellung entnommen v/erden, daß sie schon im Zeitpunkt des Unfalls beschädigt gewesen seien.
Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe die Be-weiolast verkannt. Der Kläger sei beweispflichtig, daß eine andere Ursache für das Versagen der Bremse ausgeschlossen sei; dieser Beweispflicht sei nicht schon dadurch Genüge getan, daß eine solche Ursache nicht festgestellt v/erden könne.
Es hätte dazu vielmehr der ausdrücklichen Feststellung bedurft, daß eine andere Ursache (hier der Schaden der Bremsschläuche) ausgeschlossen seiG Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit einer eingehenden Begründung das nicht ordnungsgemäße Verschrauben des Ventils als Ursache des Unfalls festgestellt. Es erklärt sich weiter ausdrücklich für überzeugt, daß der Unfall nicht auf einem Schaden an den Bremsschläuchen beruhe (BU S. 13). Wenn es dann fortfährt, letzteres könne "nicht festgestellt werden", so wollte es damit nicht etwa die Möglichkeit offen lassen, daß der Unfall doch auf einen Schaden der BremsSchläuche zurückzuführen sei.
 
b)	Das Berufungsgericht leitet die Haftung der beiden Beklagten, soweit es sich um den Ersatz des Sachschadens und des Verdienstausfalls handelt, aus positiver Vertragsverletzung her. Die Revision hält statt dessen allein den § 635 BGB für anwendbar. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Frage wäre nur für die Verjährung von Bedeutung (BGHZ 35 > 130) hierauf haben 3ich die Beklagten aber nicht berufen.
c)	Das Oborlandesgericht bejaht auch eine unerlaubte Handlung boider Beklagten und begründet damit insbesondere ihre Haftung auf ein Schmerzensgeld.
Das ist unbedenklich, soweit es sich um den Beklagten handelt, der das Fahrzeug des Klägers persönlich instandgesetzt hat und dem dabei der vom Berufungsgericht fest-gostcllto Fehler unterlaufen ist (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).
Eine Deliktshaftung des Beklagten Grf|^B ergibt sich jedoch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.
Die beiden Beklagten sind Handwerker und haben sich zu dem Betrieb einer Kraftfahrzeug-Instandsetzungswerkstatt zusamrucn-geschlosscn. Sie bilden also, wovon auch die Parteien und das Berufungsgericht ausgehen, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Auf eine solche Gesellschaft ist die Vorschrift dos § 31 BGB nach allgemeiner Ansicht nicht anwendbar. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, anders als die Offene Handelsund die Kommanditgesellschaft (BGH in HJW 1952, 528;
 VII ZR 231/63 vom 17- Februar 1966), zu wenig körperschaftlich organisiert, als daß man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre "Organe” bezeichnen könnte. Aus § 31 BGB läßt sich also eine Haftung des Beklagten GrflHI f^r die unerlaubte Handlung seines Mitgesellschafters	nicht	begründen.
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1 h
In Betracht kommt daher nur eine Haftung nach § 831 BGB. Biese hat das Berufungsgericht bejaht; doch fehlt es hierfür an der tatsächlichen Grundlage.
Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Bas Weisungsrecht braucht nicht ins einzelne zu gehen. Es genügt, daß der Geschäft3herr die Tätigkeit des Handelnden jederzoit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH LM § 823 BGB, Hb Nr. 5; Esser, Schuldrecht 2. Aufl.
S. 879)- Bafür fehlt es hier hinsichtlich der Arbeit, die der Beklagte TfHB an dem Kraftwagen des Klägers vorgenommen hat, an Anhaltspunkten. Eine Abhängigkeit in dem dargclegten Sinn kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß sich die beiden Beklagten durch Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet haben, ein jeder von ihnen habe in Verfolgung des Geocllschaftszwecks die gerade anfallenden Reparaturen durchzuführen (vgl. Soergel, BGB, Anm. 9 zu § 714 und Anm. 9 zu § 831). Einer Haftung nach § 831 BGB würde in solchen Bällen in der Regel auch das Äquivalent, nämlich die Möglichkeit, sie durch Ausübung der Weisungsbefugnis oder Widerruf der Bestellung abzuwenden, fehlen. Bie gegenteilige Auffassung von Staudinger (BGB 11. Aufl. § 713 Anm. 17 und § 714 Anm. 5 und 17) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Bie Verurteilung des Beklagten Giq^H^ zur Zahlung von Schmerzensgeld ist daher nicht gerechtfertigt* Insoweit ist deshalb das Urteil zu II und III aufzuheben. Für eine teilweise Abweisung der Klage ist jedoch kein Raum, da Gz^|^0 immer noch hilfsweise dem Grunde nach zu dem Ersatz des halben Verdienstausfalls verpflichtet bleibt und diese Haftung schon für sich allein möglicherweise den Betrag von 5.698,— BM
 
erreicht, der nach Abzug der für den Sachschaden zuerkannten 1.302,— DM aus der Klagosumme noch verbleibt. Der Kläger hat für die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 seinen gesamten Ver-dicnstausfall mit 21.902,84 DM beziffert; zieht man von der Iiälfte = 10.951»42 DM die Leistungen des öffentlichen Versicherungsträgers in der von dem Kläger behaupteten Höhe von 5-118,— DM ab, so würden immer noch 5-833>42 DM verbleiben. Die S. 8 des Berufungsurteils wiedergegebene Berechnung des Berufungsgerichts, die von einem Gesamtschaden von nur 16.784,84 DM ausgeht, beruht auf dem Irrtum (dem übrigens auch der Kläger selbst S. 5 seiner Anochlußberufung vom 10. Oktober 1961 unterlegen ist), daß die Leistung des öffentlichen Ver-sichorungsträgers zweimal abgezogen wurde,
d) Zu Unrecht vermissen die Beklagten die Berücksichtigung des Quotenvorrochts des Öffentlichen Versicherungsträgers.
Für den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 1 .302 DM und auf Zahlung von Schmerzensgeld kommt ein Quoten-Vorrecht ohnehin nicht in Betracht. Wegen des Verdienstausfalls konnto das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein Grundurteil erlassen, da auch bei hälftiger Haftung und unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts möglicherweise noch ein dem Kläger zu ersetzender Verdienstausfall verbleibt. Die Prüfung, ob und inwieweit das Quotenvorrecht des öffentlichen Versicherungsträgers tatsächlich noch einen solchon Rest beläßt, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren überlassen.
II.
Die_ Anschlußrevision des Klägers^
Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlußrevision lediglich gegen die von dem Berufungsgericht nach § 254 BGB vorgenoramene Schuldabwägung. Diese unterliegt der Nachprüfung durch das Revioionsgericht nur insoweit, als sic wesentliche
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Umstände nicht berücksichtigt oder falsch beurteilt. Das ist nicht ersichtlich.
Der Kläger geht (Ziffer 2 seiner Revisionsbegründung) mit dem Berufungsgericht selbst davon aus, daß er den Bremsvorgang erst eingeleitet hat, als er an dem VW-Kombi vorbei oder auf dessen Höhe war. Darin sieht aber das Berufungsgericht mit Recht das hauptsächliche Verschulden des Klägers. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war er durch das Baustellenschild rechtzeitig gewarnt, er sah auch rechtzeitig den ihm entgegenkommenden Unimog und hätte entgegen der Meinung des Klägers damit rechnen müssen, daß sich hinter dem überholten Fahrzeug noch Hindernisse (hier: Äste) befanden, die ihm möglicherweise ein sofortiges Wiedereinbiegen nach rechts verwehrten. Unter diesen Umständen wäre er verpflichtet gewesen, vor dem VW-Kombi anzuhalten und den Unimog erst vorbeifahren zu lassen, statt zu versuchen, diesen zu überholen. Ohne Rechtsfehlor wirft das Berufungsgericht dem Kläger auch vor, daß er die Handbremse zu spät bedient hat. Die durch das Versagen der Fußbremse verursachte Schockwirkung hat das Berufungsgericht - entgegen der Meinung des Klägers - berücksichtigt. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger wenn er schon verkehrswidrig überholte, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre, zwischen den beiden Fahrzeugen vorbeizukommen, ist nicht zu beanstanden. So gesehen kommt es auf die Länge des Bremswegs und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers nicht an.
III.
Auf die Revision des Beklagten Grf^H ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und eine dahingehende
 
Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz allen v/eiteren Schadens getroffen vjorden ist.
Im übrigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentschoidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO.
Der Umstand, daß ein Schmorzensgeldanspruch gegen den Beklagten Grfli zu verneinen ist, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Kostenteilung, da die Erhebung dieses Anspruchs keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 96 ZPO).
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschcl
 Erbel	Meyer