Aus der Bekundung des Zeugen SaflB der Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks nAlte üjflHHIB11 erklärt 9 daß er nur dann bauen werde , wenn die Finanzierung in Ordnung gehe9 könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger der Architoktenauftrag nur unter der Bedingung erteilt v/orden sei, daß die Finanzierung glücke, und daß der Kläger anderenfalls kein Honorar habe erhalten sollen o Auch aus den Umständen folge nichts anderes. Ber Beklagte habe mit seiner Einlassung, der Auftrag sei nur für den Fall erteilt v/orden, daß die Finanzierung gelinge, bestritten, daß der vom Kläger behauptete unbedingto Vertrag geschlossen worden sei. Bas Berufungsgericht geht von dem durch den Zeugen Sack bestätigten Sachvortrag des Beklagten aus, er habe dem Kläger erklärt, er werde nur bauen, wenn die Finanzierung gelinge. Biese Erklärung des Beklagten hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts weder bedeutet, daß die Finanzierung zu den Aufgaben des Klägers gehöre, noch daß er eino Vergütung für die Fläne nicht erhalten sollte, wenn die Finanzierungsverhandlungen ergebnislos blieben. Die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten behauptete Bedingung ergebe sich auch nicht aus den Umständen, ist ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich dos Bauvorhabens "SMHweg'1 keine für einen bedingten Architektenvertrag sprechenden Gesichtspunkte hervorgotreten seien, wendet sich die Revision nicht ausdrücklich. 2.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe, auch wenn er ursprünglich für das Bauvorhaben "Alto nur eine Skizze in Auftrag gegeben habe, die weiteren Arbeiten des Klägers dadurch genehmigt, daß er sic entgegengenommen und den Entwurf sowie den Bauantrag unterschrieben habe, bedeutet, daß der Architektenvertrag spätestens durch die Entgegennahme der Pläne zustande gekommen ist. Sic verweist ferner auf die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger erklärt, daß er nur dann bauen werde, wenn die Finanzierung gelinge$ deshalb hätte das Berufungsgericht in der Vorlage des Entwurfs und des Bauantrags zur Unterschrift die stillschweigende Ankündigung des Klägers sehen müssen, die Finanzierung sei gesichert. Bort aber hat er behauptet, er habe den Bauplan unterschrieben, um der Stadt gegenüber zu dem Ausdruck zu bringen, daß er das Umlegungsverfahren nicht verzögern wolle; er habe damit nicht zu erkennen gegeben, daß er dem Finanzierungsplan zustimme« Bemnach ist der Beklagte, als er die Pläne und den Bauantrag unterschrieb, gerade nicht davon ausgegangen, daß die Finanzierung gesichert sei« Bern Verlangen der Revision fohlt somit die tatsächliche Grundlage. 3o) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden«, daß das Berufungsgericht dem Kläger auch die Teilgebühr für Bau-vorlagon (§ 19 Ziff.1 c GOA) für das Bauvorhaben "Alte Freiheit" zugesprochen hat» a) Daß der Kläger keinen Lageplan angefertigt habe, wurde von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet. Der Kläger habe selbst, so führt es aus, diese Zeichnungen als "Vorentwurf" (§ 19 Ziffo 1 a) bezeichnet; sie genügten auch nicht den an einon "Entwurf" (§ 19 Ziff.1 b) zu stellenden Anforderungen. 2«) Mit dem von der Anechlußrevision als übergangen gerügten Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 18« Juli 1963 (So 2), einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß seine Leistungen in vollem Umfang brauchbar gewesen soici^ war nicht unter Beweis gestellt, daß die Pläne für das Bauvorhaben "SflUweg" einen Entwurf und nicht bloß einen Vorentwurf darsteilten« 3«) Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Zeichnungen genügten nicht den an einen Entwurf zu stellenden Anforderungen, begegnet keinen Bedenken« Was der Kläger hierzu in seiner Anechlußrevision vorträgt, begründet keine andere Beurteilung«
BUNDESGERICHTSHOF 2080 086 IM NAMEN DES VOLKES VTI ZR 23/64 URTEIL Verkfiodei am 31a Januar 1966 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamler der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des unter der Firma AflHKBrauerei Gustav Di handelnden Kaufmanns Emil in W| rfcraße ■■■und Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozoßbovollmächtigter: Hechtsanwalt Dre gegen den Architekten Bernd IflBin HH^^traße f. Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagton und Anschlußrevisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr ** o - 2 ~ / .'P Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlieho Verhandlung vom 31» Januar 1966 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien, Rietschel«, Erbel und Dr« Pinke für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten und die .Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1963 werden zurück-gev/iesen« Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin geändert9 daß der Beklagte die durch seine Säumnis vor dem Landgericht entstandenen Kosten zu tragen hat«. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen dor Boklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5* Von Rechts wegen I i Tatbestand: Der Kläger hat dem Beklagten Pläne für die Wiederbo-bauung dor .Grundstücke Alte PflHHV, und SfllBweg/Röf^pstraße entworfen« Er hat hierfür insgesamt 14*402,92 DM nebst Zinsen oingc-klagt« Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang9 das Berufungsgericht nur in Höhe von H.556,,42 DM nebst Zinsen stattgegoben und den weitergehenden Klaganspruch abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klageo Die Anschlußrevision des Klägers zielt ab auf die Zuerkennung weiterer 2.Ö32?50 DM nebst Zinsen. Jode Partei beantragt«, das Rechtsmittel des Gegners zuriiek-zuv/oisen. Bntscheidungegründe s I. Das Berufungsgericht läßt offen„ ob die erstmals im Scrufungsverfahron aufgestellte Behauptung des Beklagten zutrifft, er habe den Kläger hinsichtlich des Bauvorhabens "Alte nur der Anfertigung einer Skizze (Vor- entwurf) beauftragt« Auch wonn ursprünglich der Auftrag so begrenzt gewesen sein sollte,, habe der Beklagte doch den Entwurf und den Bauantrag widerspruchslos vom Kläger ont-gegangenommen und beide unterschrieben« Damit habe er die woitorgehenden Arboiten des Klägers genehmigt„ deren Umfang er gekannt habe« Für das Bauvorhaben "SflBwe&" gelte das gleiche. Auch insoweit habe der Beklagte durch die Entgegennahme der Zeichnungen die Tätigkeit des Klägers nachträglich genehmigt. Aus der Bekundung des Zeugen SaflB der Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks nAlte üjflHHIB11 erklärt 9 daß er nur dann bauen werde , wenn die Finanzierung in Ordnung gehe9 könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger der Architoktenauftrag nur unter der Bedingung erteilt v/orden sei, daß die Finanzierung glücke, und daß der Kläger anderenfalls kein Honorar habe erhalten sollen o Auch aus den Umständen folge nichts anderes. Baß der Kläger mit der Beschaffung der Finanzierungsmittel beauftragt worden sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. 1.) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Ber Beklagte habe mit seiner Einlassung, der Auftrag sei nur für den Fall erteilt v/orden, daß die Finanzierung gelinge, bestritten, daß der vom Kläger behauptete unbedingto Vertrag geschlossen worden sei. Infolgedessen müsse der Kläger beweisen, daß der von ihm behauptete unbedingte Vertrag, aus dem er seinen Anspruch hcrleite, zustandegekommen sei. Biese Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht geht von dem durch den Zeugen Sack bestätigten Sachvortrag des Beklagten aus, er habe dem Kläger erklärt, er werde nur bauen, wenn die Finanzierung gelinge. Biese Erklärung des Beklagten hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts weder bedeutet, daß die Finanzierung zu den Aufgaben des Klägers gehöre, noch daß er eino Vergütung für die Fläne nicht erhalten sollte, wenn die Finanzierungsverhandlungen ergebnislos blieben. Ber Sinn der Äußerung sei allenfalls gewesen, daß beim Mißlingen der Finanzierung doi* Bau nicht durchgeführt werden sollte. Diese Auslegung der vom Beklagten behaupteten eigenen Erklärung gegenüber dem Kläger ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Danach war der Architektenvertrag nicht bedingt. Eine Verkennung der Beweislast kommt daher nicht in Präge. Die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten behauptete Bedingung ergebe sich auch nicht aus den Umständen, ist ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich dos Bauvorhabens "SMHweg'1 keine für einen bedingten Architektenvertrag sprechenden Gesichtspunkte hervorgotreten seien, wendet sich die Revision nicht ausdrücklich. Gegenüber dem insoweit unsubstantiierten Vorbringen dos Beklagten durfte das Berufungsgericht den unbedingten Abschluß des Architektenvertrags auch hior für erwiesen ansehen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich beider Bauvorhaben von unbedingten Aufträgen ausgegangen ist. 2.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe, auch wenn er ursprünglich für das Bauvorhaben "Alto nur eine Skizze in Auftrag gegeben habe, die weiteren Arbeiten des Klägers dadurch genehmigt, daß er sic entgegengenommen und den Entwurf sowie den Bauantrag unterschrieben habe, bedeutet, daß der Architektenvertrag spätestens durch die Entgegennahme der Pläne zustande gekommen ist. Der Forderung des Klägers stehen nicht, wie die Revision meint, die Grundsätze von Treu und Glaubon (§ 242 BGB) entgegen. Die Revision führt hierzu aus, der Beklagte habe die Pläne und den Bauantrag unterschrieben, bevor der Klüger ihm seinen Finanzierungsplan unterbreitet habe. Sic verweist ferner auf die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger erklärt, daß er nur dann bauen werde, wenn die Finanzierung gelinge$ deshalb hätte das Berufungsgericht in der Vorlage des Entwurfs und des Bauantrags zur Unterschrift die stillschweigende Ankündigung des Klägers sehen müssen, die Finanzierung sei gesichert. Ba dies in y/irklichkeit nicht der Fall gewesen sei, liege ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage vor. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Gegenüber dem Hinweis des Klägers in der Berufungs-bcantv/ortung (S. 3), der Beklagte habe den Entwurf und don Bauantrag unterschrieben, hat sich dieser im Schriftsatz vom 6. Oktober 1963 (S. 3) auf seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom 5® November 1962 (S« 5) berufen. Bort aber hat er behauptet, er habe den Bauplan unterschrieben, um der Stadt gegenüber zu dem Ausdruck zu bringen, daß er das Umlegungsverfahren nicht verzögern wolle; er habe damit nicht zu erkennen gegeben, daß er dem Finanzierungsplan zustimme« Bemnach ist der Beklagte, als er die Pläne und den Bauantrag unterschrieb, gerade nicht davon ausgegangen, daß die Finanzierung gesichert sei« Bern Verlangen der Revision fohlt somit die tatsächliche Grundlage. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, dem Kläger fUr das Bauvorhaben "Alte nur die Toilgebühr für einen Vorentwurf (§ 19 Ziff. 1 a GrOA) zu-zuerkennon . 3o) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden«, daß das Berufungsgericht dem Kläger auch die Teilgebühr für Bau-vorlagon (§ 19 Ziff. 1 c GOA) für das Bauvorhaben "Alte Freiheit" zugesprochen hat» a) Daß der Kläger keinen Lageplan angefertigt habe, wurde von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet. Nach dem von ihm unterschriebenen Bauantrag waren diesem vielmehr zwei Lagepläne als Anlagen beigefügt. b) Hinsichtlich der statischen Berechnung heißt es zwar im Bauantrag, sie werde nachgereicht. Die statische Berechnung gehört aber nicht zu den nach § 19 Ziffo 1 c GrOA vom Architekten, sondern zu den von einem Sonderfachmann beizubringenden, für die baupolizeiliche^Grenehmigung erforderlichen Unterlagen. Die Teilgebühr des § 19 Ziff. 1 c GrOA dockt auch nicht die Grebühr für die statische Berechnung. II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die von diesem für das Bauvorhaben "S^^weg" berechnete Teilgebühr von 20 # nur zur Hälfte zuerkannt. Der Kläger habe selbst, so führt es aus, diese Zeichnungen als "Vorentwurf" (§ 19 Ziffo 1 a) bezeichnet; sie genügten auch nicht den an einon "Entwurf" (§ 19 Ziff. 1 b) zu stellenden Anforderungen. ) Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anschluß-rovision zu Unrecht «> 1 o) Der Kläger hat nicht nur auf die Zeichnungen das Wort ,,Vorentwurf,, gesetzt« Er hat auch in seiner in der Klageschrift wiedergegebenen Gebührenrechnung für das Bauvorhaben ,,Steinv/eg,, nur einen “Bauentwurf", diesen allerdings mit 20 # berechnet« Unter "Bauentwurf" versteht er aber, wie die das Bauvorhaben "Alte betreffende Gebühronberedinung ergibt, nicht einen nach der Gebührenordnung mit 20 zu vergütenden "Entwurf", sondern einen "Vorentwurf", auf den nur 10 # der vollen Gebühr entfallen (§ 19 Ziff« 1 a GOA)« Ferner spricht der Kläger in seiner Berufungserwiderung (S. 2) vom Vorentwurf A und Vorent-wurf B« 2«) Mit dem von der Anechlußrevision als übergangen gerügten Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 18« Juli 1963 (So 2), einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß seine Leistungen in vollem Umfang brauchbar gewesen soici^ war nicht unter Beweis gestellt, daß die Pläne für das Bauvorhaben "SflUweg" einen Entwurf und nicht bloß einen Vorentwurf darsteilten« 3«) Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Zeichnungen genügten nicht den an einen Entwurf zu stellenden Anforderungen, begegnet keinen Bedenken« Was der Kläger hierzu in seiner Anechlußrevision vorträgt, begründet keine andere Beurteilung« 4«) Bio Darstellung in der Anschlußrevision, der Kläger habe für das Haus drei Entwürfe herge- stollt, ist neu« In der Berufungserwiderung,hat er nur von oinom Vorentwurf A und einem Vorentwurf B gesprochen. Baß diese beiden Vorentv/ürfe etwa nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt seien und der zweite deshalb nochmals mit einer halben Gebühr zu vergüten sei (§ 11 GOA), verneint das Berufungsgericht„ Insoweit tritt der Kläger in seiner Rovisionserv/iderung dom angefochtenen Urteil ausdrücklich bei„ IIIc . Bas Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegebeno Bas Berufungsgericht hat dio Koston des Rechtsstreits dem Beklagten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 auferlegt * Nach § 344 ZPO hätte es dom Beklagten die Kosten seiner Säumnis vor dem Landgericht auforlegen müssen«, Bas ist im Revisionsverfahren von Amts wegen (§§ 557, 308 Abs« 2 ZPO) nachzuholeno Nach §§ 97 j, 92 ZPO hat der Beklagte 4/5 und der Kläger V5 der Koaten des Revisionsverfahrens zu trageno Glanzmann Heimann-Trosien Riotschel Erbel Pinke