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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft ist ebenfalls Gesellschafterin dieser GmbH; ihr Bevollmächtigter war der Kaufmann Ho^|^. Die Klägerin behauptet, die PA habe mit ihr vereinbart, daß ein Teil dieser Importe aus Guthaben beglichen werden sollte, die ihr (der Klägerin) bei Firmen in Frankreich zustanden* Das sei auch geschehen. Der Beklagte hat eine solche Verrechnung bestritten und behauptet, die FA habe alle Lieferungen selbst bezahlt. (zu b.) vorgesehen, daß die Klägerin auf ein Konto des Beklagten 27*253 DM überweisen sollte, die dann "von Bordeaux" an sie zurückzuzahlen waren. Gemäß d.) des Schrcibeno verpflichtete sich die Klägerin, ihre Geschäftsanteile an der PA dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dieser Brief, den der Beklagte ala Geschäftsführer der PA und im eigenen Namen Unterzeichnete stimmte im Wortlaut nicht voll mit dem der Klägerin vom 14- Juli 1959 überein. Dezember 1959 teilte die Klägerin dem Beklagt mit, daß die Vereinbarung vom 14• Juli 1959 hinfällig geworden sei, da er sie nicht eingehalten habe; zudem deckte sich der Inhalt ihres Briefes vom 14. Die Klägerin hat den Beklagten und die PA aus der von ihnen übernommenen Garantie (zu b) des Schreibens vom 14. Er h,at bestritten, daß die Schreiben vom 14» und 28« Juli 1959 eine vertragliche Bindung enthielten; denn ihr Inhalt decke sich nicht. Der Beklagte sei zu einem solchen Rücktritt auch befugt gewesen, weil die Klägerin die Erfüllung des Abkommens, wenn es gültig zustande gekommen sein sollte, grundlos verweigert habe. Schadensersatzansprüche oder Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Klägerin nicht zu; denn sie habe durch die Zahlung des Betrages von rd. Das Landgericht hat den Beklagten und die FA nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die FA abgewiesen, der Berufung des Beklagten Jg||^ jedoch nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie nicht geprüft; es ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Senat geltend gemacht, die Klägerin könne aus dem Abkommen vom 14./28. 4 ihres Schriftsatzes vom 7« November I960 behauptet, der von ihr gemäß b) des Abkommens zu zahlende Betrag habe zu neuen Einkäufen der PA in Frankreich dienen sollen; gegenüber der Devisenbehörde habe aber angegeben werden sollen, er sei der Gegenwert für bereits erfolgte Lieferungen. Bei dieser Sachlage ist damit zu rechnen, daß die Verpflichtung der Klägerin, das Geld an den Beklagten JflH^ in Frankreich zu überweisen, sowie dessen Bemühungen, die Rücküberweisung durch eine französische Firma zu erreichen, einen Verstoß gegen die französischen Devisengesotzo enthalten. Diese Vorschrift besagt, daß aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitglieds berühren und die im Gegensatz stehen zu den von dem Mitglied ... Sie tritt überhaupt nur an die Stelle der möglicherweise verbotenen Handlung, wenn und soweit es nämlich den Beklagten nicht gelang, die französische Firma zur Überweisung an die Klägerin zu veranlassen« Unter solchen Umständen teilt die Garantie das Schicksal der Hauptverpflichtung. Das Berufungsgericht wird also in erster Idnie zu prüfen haben, ob die Abmachungen der Beteiligten gegen die französischen Devisengesetze verstoßen und ob danach der Klägerin von den deutschen Gerichten Rechtsschutz gewährt worden darf.III. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Abweichungen zwischen den Schreiben vom 14. Juli 19 unwesentlich sind, und daß der Vertrag auf der Grundlage dos Schreibens vom 14. Juli 1959 hat sich die Klägerin verpflichtet, ihren Geschäftsanteil an der PA dem Beklagten abzutreten. Gemäß dem § 139 BGB ist danach der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, daß die Garantieverpflichtung der PA und des Beklagten unabhängig von der Abmachung über die Abtretung der Geschäftsanteile Bestand haben sollte. Es führt aus: Die Bestimmung zu b) des Schreibens vom 14* Juli 1959 sei als selbständiges Abkommen anzusehen, das unabhängig von dem Schicksal der übrigen Abmachungen Bestand haben sollte. Denn aus jenen Erwägungen ergibt sich nichts anderes, als daß die Klägerin in gewissem Umfange yprl e istungspf 11chtlg war Das ist häufig, sei es vom Gesotz, sei es von den Parteien vorgesehen, ohne daß sich daraus herleiten läßt, es handol sich um ein selbständiges Abkommen, das von anderen in dor selben Urkunde enthaltenen Bestimmungen unabhängig sein soll. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß diese Begründung nicht verständlich ist* Aus ihr läßt sich nichts für das Yorliegen eines unabhängigen Vertrags entnehmen. c) Mit dieser, nach den Umständen gebotenen Beurteilung ist auch die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, die Beklagten hätten mit der Garantieübernahme ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben. Dio Rocht ob e Ziehungen der Parteien sind also nach den Grundsätzen über dio ungerecht fertigte Bereicheruni abzuwickeln, soweit für die von der Klägerin erhobene Por-u derung überhaupt Rechtsschutz zu gewähren ist (vgl. Satz 2 BGB folgen, da -der Beklagte nach den bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts mit Recht aus einem Grunde von dem Vertrag zurück getreten ist, den die Klägerin zu vertreten hat. Im Termin vor dem Senat hat die Klägerin noch die Ansicht vertreten, der Anspruch sei in jedem Palle aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet« Dem kann nicht boigotreten werden. Es ist streitig, ob die Klägerin mit der Zahlung ein Geschäft des Beklagten besorgt hat« Selbst aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich das nicht, denn sie will im Interesse der PA und nicht des Beklagten gezahlt haben. Abgesehen hiervon behauptet dieser, daß er das Geld im Interesse der Klägerin erhalten und an Mornaud wcitergeleitet habe. Deswegen v/ird - immo-rj-.unter der Voraussetzung, daß der Klägerin überhaupt Rechtsschutz zu gewähren ist - auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erörterung der Vorgänge unerläßlich sein, die zu dem Abschluß dos Vortrags vom 14-/28.

Zitierte Normen: § 1041 ZPO § 15 GmbHG § 11 EGBGB § 139 BGB
FrankreichParteiFAPAKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII ZR 2V6?
Verkündet am 21. Mai 1964 V/oit Scheck, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dietrich J lallee S,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Aktiengesellschaft
 Europäische Handels.Aktiengesellschaft CI C0J99 °£	vertreten	durch	das	alleinvcrtretungs-
bercchtigto Mitglied des Verwaltungsrates (Vorstandes) B.B. 0 09 , V9/I099,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.	-
hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien, Erbel, Hubert Meyer und 3)r. Vogt für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten	wird
 das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27* August 1962 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat deo Berufungs-ge ri cht s zurückve rwi e 0 en.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte	ist	Gesellschafter	der	aus	dem
 Prozeß ausgeschiedenen Beklagten	Wein-
import GmbH i.L. (im folgenden: PA); er war früher auch ihr Geschäftsführer. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft
 ist ebenfalls Gesellschafterin dieser GmbH; ihr Bevollmächtigter war der Kaufmann Ho^|^.
Die PA bezog aus Frankreich Wein und Cognac. Die Klägerin behauptet, die PA habe mit ihr vereinbart, daß ein Teil dieser Importe aus Guthaben beglichen werden sollte, die ihr (der Klägerin) bei Firmen in Frankreich zustanden* Das sei auch geschehen. Den Gegenwert habe die FA unmittelbar an die Klägerin überwiesen*
Der Beklagte hat eine solche Verrechnung bestritten und behauptet, die FA habe alle Lieferungen selbst bezahlt. Jedoch habe ihre Lieferfirma MflH^u. Co. (auch oder PflP genannt) aus ihrem	Guthaben	an die
 Klägerin am 12. März 1958 26.434,80 DM in der Hoffnung überwiesen, den Betrag aus dem französischen Guthaben der Klägerin erstattet zu erhalten. Der angebliche Schuldner der Klägerin (die Firma CcflK Inhaber d'ASHt) Habe aber die Zahlung verweigert, so daß die Klägerin um jenen Betrag * zu Lasten der Firma IlHHB bereichert gewesen sei.
Durch Schreiben vom 14. Juli 1959 bestätigte die Klägerin der FA den Abschluß eines mündlich vereinbarten Vortrags.
Darin war u.a. (zu b.) vorgesehen, daß die Klägerin auf ein Konto des Beklagten 27*253 DM überweisen sollte, die dann "von Bordeaux" an sie zurückzuzahlen waren. Die FA und der Beklagte hatten die Garantie dafür zu übernehmen, daß der Eetrag spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Überweisung
 
wieder bei der Klägerin einging. Gemäß d.) des Schrcibeno verpflichtete sich die Klägerin, ihre Geschäftsanteile an der PA dem Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin bat um Gegenbestätigung, die die PA am 28. Juli 1959 erteilte. Dieser Brief, den der Beklagte ala Geschäftsführer der PA und im eigenen Namen Unterzeichnete stimmte im Wortlaut nicht voll mit dem der Klägerin vom 14- Juli 1959 überein.
Im Oktober 1959 überwies die Klägerin 27.253 DM auf ein Bankkonto dec Beklagten in Cognac, der sie nach seinen Behauptungen sofort an	weiterleitete.	Weder dieser
 noch der Beklagte noch die PA haben den Betrag der Klägeri zurückerstattet.
Am 18. Dezember 1959 teilte die Klägerin dem Beklagt mit, daß die Vereinbarung vom 14• Juli 1959 hinfällig geworden sei, da er sie nicht eingehalten habe; zudem deckte sich der Inhalt ihres Briefes vom 14. Juli nicht mit dem der PA vom 28. Juli 1959» in jedem Palle sei aber der Bet von 27.253 DM alsbald an die Klägerin zurückzuüberweisen.
Darauf erwiderte der Beklagte am 26. Januar I960, daß auch er die Zusagen im Schreiben vom 28. Juli 1959 als rechtsunwirksam ansehe.
Die Klägerin hat den Beklagten und die PA aus der von ihnen übernommenen Garantie (zu b) des Schreibens vom 14. Juli 1959) in Anspruch genommen und ihre Verurteilung zur : Zahlung von 27*253 DM nebst Zinsen beantragt.
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er h,at bestritten, daß die Schreiben vom 14» und 28« Juli 1959 eine vertragliche Bindung enthielten; denn ihr Inhalt decke sich nicht. Zudem hätten die Parteien in den Schreiben vom 18. Dezember 1959 und 26. Januar I960 übereinstimmend den Rücktritt von einem etwaigen Vertrag erklärt. Der Beklagte sei zu einem solchen Rücktritt auch befugt gewesen, weil die Klägerin die Erfüllung des Abkommens, wenn es gültig zustande gekommen sein sollte, grundlos verweigert habe. Schadensersatzansprüche oder Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Klägerin nicht zu; denn sie habe durch die Zahlung des Betrages von rd. 27°000 DM nur ihre Schuld bei MoflH^ erfüllt.
Das Landgericht hat den Beklagten und die FA nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die FA abgewiesen, der Berufung des Beklagten Jg||^ jedoch nicht stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe^
Das Abkommen vom 14*/28. Juli 1959 ist zwischen einer
 Aktiengesellschaft und Deutschen geschlossen worden; es bezog sich u.a. auf Rechtsverhältnisse, die in Frankreich abzuwiekeln waren. Danach erhebt sich die Frage, welches Rocht maßgebend ist.
 
Das Berufungsgericht hat sie nicht geprüft; es ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.
Hiergegen bestehen keine Bedenken. Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet insoweit in erster Linie der Parteiwille. Vorliegend haben die Parteien die Rechtslage bis in die Revisionsinstanz allein nach deutsche! ? Recht behandelt. Daraus ist zu entnehmen, daß sie sich spätestens im Laufe des Prozesses darüber geeinigt haben (u, BGHZ 40, 320, 323 f).
Senat geltend gemacht, die Klägerin könne aus dem Abkommen vom 14./28. Juli 1959 schon deswegen keine Rechte geltend machen, weil es in den hier maßgebenden Teilen.mit dem französischen Devisenrecht unvereinbar gewesen sei.
Bereits dieser Einwand führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Klägerin hat S. 4 ihres Schriftsatzes vom 7« November I960 behauptet, der von ihr gemäß b) des Abkommens zu zahlende Betrag habe zu neuen Einkäufen der PA in Frankreich dienen sollen; gegenüber der Devisenbehörde habe aber angegeben werden sollen, er sei der Gegenwert für bereits erfolgte Lieferungen. Daß eine solche Täuschung beabsichtigt war, wiederholte die Klägerin unmißverstündlich S. 5 ihres Schriftsatzes vom 24. Januar 1962.
Der Beklagte J^^^ schildert den Sachverhalt zwar anders. Aber auch er behauptet S. 4 seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 1961, man habe beabsichtigt, die eingefrorene Forderung der Klägerin oder	im
II.
Der Beklagte J4|^R hat in der Verhandlung vor dem
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Widerspruch zu den französischen Devisenvorschriften verwertbar zu machen« Die PA hat ferner S. 2 ihrer Berufungs-begründung vom 30« Juni 1961 behauptet, man habe mit der Überweisung der rd. 27»000 DM die französischen Devisen-behörden täuschen wollen«
Bei dieser Sachlage ist damit zu rechnen, daß die Verpflichtung der Klägerin, das Geld an den Beklagten JflH^ in Frankreich zu überweisen, sowie dessen Bemühungen, die Rücküberweisung durch eine französische Firma zu erreichen, einen Verstoß gegen die französischen Devisengesotzo enthalten. Er wäre gemäß dem Art. VJII Abschn« 2 b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (sog. Abkommen von Bretton-Woods) - BGBl 1952 II, 637 - auch von den deutschen Gerichten zu berücksichtigen.
Diese Vorschrift besagt, daß aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitglieds berühren und die im Gegensatz stehen zu den von dem Mitglied ... aufrecht erhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen, in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt werden kann. Frankreich ist dem Abkommen beigotreten (BGBl 1959 II, 583)* Daraus folgt, daß vorliegend die französischen Devisenvorschriften zu beachten sind (vgl. auch Urt« d. Sen. MdR 1962, 563)«
2.) Allerdings sind diese Voraussetzungen für die etwaige Zahlungopflicht dos Beklagten JflHP gegenüber der Klägerin nicht gegeben, soweit sie außerhalb Frankreichs in Deutscher Mark zu erfüllen ist.
Das ändert aber nichts an der Rechtslage. Die Garantieverpflichtung gemäß b.) dos Abkommens vom 14./28. Juli 1959 ist auf das Engste und untrennbar mit den übrigen Bestimmungen jener Vertragsstelle verknüpft. Sie tritt überhaupt nur
 an die Stelle der möglicherweise verbotenen Handlung, wenn und soweit es nämlich den Beklagten nicht gelang, die französische Firma zur Überweisung an die Klägerin zu veranlassen« Unter solchen Umständen teilt die Garantie das Schicksal der Hauptverpflichtung. Der Fall liegt nicht anders, als wenn Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer verbotenen Handlung verlangt wird; auch in diesem Falle ha der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht (Urt. v. 3- Oktober 1956 V ZR 32/55 = WM 1956, 1432, 1434; Urt. d. Senats v. 27. Februar 1964 VII ZR 134/62 - WM 1964, 549
Das Berufungsgericht wird also in erster Idnie zu prüfen haben, ob die Abmachungen der Beteiligten gegen die französischen Devisengesetze verstoßen und ob danach der Klägerin von den deutschen Gerichten Rechtsschutz gewährt worden darf.
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Abweichungen zwischen den Schreiben vom 14. und 28. Juli 19 unwesentlich sind, und daß der Vertrag auf der Grundlage dos Schreibens vom 14. Juli 1959 zustande gekommen ist.
Diese Beurteilung ist rechtlich unbedenklich. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß es sich bei den Zusätzen der FA nur um Erläuterungen und Mitteilungen handelt, die die Durchführung des Abkommens betreffen. Änderungen sind darin nicht enthalten.
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>, ?
Es ist zwar richtig, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1959 selbst erklärt hat, der Vertrag sei wegen jener Abweichungen nicht zustande gekommen. Das Oborlandosgericht brauchte aber dieser nachträglichen Äußerung keine entscheidende Bedeutung beizu-messen. Denn maßgebend war allein der erklärte Wille der Beteiligten bei Abschluß dos Vertrags; ihn hat das Berufungsgericht rechtsfehlcrfrei i.S. einer Einigung gewertet.
IV.
Unter d.) dos Schreibens vom 14./28. Juli 1959 hat sich die Klägerin verpflichtet, ihren Geschäftsanteil an der PA dem Beklagten abzutreten. Diese Verpflichtung ist nichtig, weil sie der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG entbehrt (vgl. auch Art. 11 EGBGB). Gemäß dem § 139 BGB ist danach der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Das Oberlandesgericht hat die Sachund Rechtslage nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkte geprüft. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, daß die Garantieverpflichtung der PA und des Beklagten unabhängig von der Abmachung über die Abtretung der Geschäftsanteile Bestand haben sollte. Es führt aus: Die Bestimmung zu b) des Schreibens vom 14* Juli 1959 sei als selbständiges Abkommen anzusehen, das unabhängig von dem Schicksal der übrigen Abmachungen Bestand haben sollte. Deswegen sei die Klägerin, nachdem sie insoweit die ihr obliegenden Pflichten erfüllt habo, befugt, den Beklagten trotz ihres Rücktritts im übrigen daran festzuhalten. Zudem sei die
 
Verpflichtung, die der Beklagte	zu	b)	seines
 Schreibens vom 18. Juli 1959 übernommen habe, als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (S. 32 d. Urt.).
1.) Diese Auslegung ist jedoch mit den im § 157 BGB niedergclegten Grundsätzen unvereinbar. Sie steht ferner im YJiderspruch zu der Begründung, mit der das Oberlandesgericht die Klage gegen die PA abgewiesen hat.
a)	Die Verpflichtungen der Parteien v/aren in einem einheitlichen Vertrag niedergelegt. Schon dieser äußere Umstand läßt darauf schließen, daß sie zusammen gehörten und als Einheit gedacht waren.
Das Berufungsgericht begründet seine abweichende Ansicht vor allem damit, daß die Klägerin die Überweisung der rd. 27.000 DM "schnellstens” und vor Erledigung der übrigen Punkto vornehmen sollte. Es meint, unter diesen Umständen hätten es die Parteien besonders hervorheben müssen, wenn die Rückzahlungsgarantie mit den anderen Bestimmungen verklammert werden sollte.
Diese Begründung ist nicht geeignet, das Ergebnis zu rechtfertigen, zu dem das Oberlandesgericht golangt. Denn aus jenen Erwägungen ergibt sich nichts anderes, als daß die Klägerin in gewissem Umfange yprl e istungspf 11chtlg war Das ist häufig, sei es vom Gesotz, sei es von den Parteien vorgesehen, ohne daß sich daraus herleiten läßt, es handol sich um ein selbständiges Abkommen, das von anderen in dor selben Urkunde enthaltenen Bestimmungen unabhängig sein soll. Deswogen ist es auch nicht zu verstehen, warum die Parteien einen Vorbehalt hätten erklären müssen, um den Zusammenhang auszuschließen. Das wäre im Gegenteil ungc-
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wohnlich gewesen, denn der Zusammenhang ergab sich unmißverständlich aus der äußeren Passung und den sonstigen Umständen von selbst.
b)	Das Oberlandesgericht verwertet weiter in seinen
 Sinne die Tatsache, daß der Beklagte	eine	Zu-
sicherung wegen der Rückzahlung aus Frankreich einholen sollte; es meint, daraus folge "ganz eindeutig", daß die Klägerin den Betrag auf jeden Fall zurückerhalten sollte.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß diese Begründung nicht verständlich ist* Aus ihr läßt sich nichts für das Yorliegen eines unabhängigen Vertrags entnehmen.
c)	Die Urkunden vom 14./28. Juli 1959 lassen erkennen,
 daß die Parteien eine Generalbereinigung aller gegenseitigen Ansprüche beabsichtigten. Das ergibt sich sowohl aus den ausdrücklichen Bestimmungen zu a, c und d, wie auch aus dem zu e geäußerten Wunsch, die weiteren Beziehungen in freundschaftlichem Sinne aufrecht zu erhalten.
Daraus ist zu schließen, daß demnach auch alle Abmachungen, die dieser Generalbereinigung dienten, als Einheit aufzufassen waren.
d)	Vor allem sind die Feststellungen,die das Berufungs- ^ gcricht im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage gegen die FA trifft, mit seiner Annahme unvereinbar, daß die Vcrtragobestimmung zu b) von den übrigen Punkten streng geschieden sein sollte.
Die FA hatte mit ihrer Berufung geltend gemacht, der Beklagte	(ihr Geschäftsführer) habe sie im Einver-
ständnis mit der Klägerin durch die Garantieverpflichtung mit einer Schuld belastet, die nur ihn, nicht aber sie selbst anging. Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand
11
als berechtigt anerkannt. Es stellt fest, der Beklagte B habe beabsichtigt, alle Geschäftsanteile der PA B in seine Hand zu bekommen. Demgemäß zeige auch der Y/ort-laut der Vertragsbcstimmung zu d), "daß die Garantieverpflichtung beider Beklagten und gegebenenfalls ihre Erfüllung eine Voraussetzung für die Bereitschaft der Klägerin war, dem Beklagten	ihren	Anteil	kostenlos	zu
 Überlassen" (S. 39 d.Urt.)»
Das beweist unmißverständlich die enge Verknüpfung der Garantieübemahmo mindestens mit dem Punkte zu d)«
Es handolte sich um nichts anderes als einen gegenseitigen Vertrag, im Rahmen dessen die eine Verpflichtung das Entgelt für die andere war. Also müssen sie auch im Zusammenhang gewertet werden.
c) Mit dieser, nach den Umständen gebotenen Beurteilung ist auch die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, die Beklagten hätten mit der Garantieübernahme ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben.
2.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Richtigkeit der Verpflichtung zu d.) auch zu einer solchen der Garantieübernahi zu b.) führt. Dio Rocht ob e Ziehungen der Parteien sind also nach den Grundsätzen über dio ungerecht fertigte Bereicheruni abzuwickeln, soweit für die von der Klägerin erhobene Por-u derung überhaupt Rechtsschutz zu gewähren ist (vgl. oben zu XI und § 817 S. 2 BGB).
Das gleiche Ergebnis würde übrigens bei einer Gültigkeit des Vertrags aus dem § 32? Satz 2 BGB folgen, da -der Beklagte nach den bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts mit Recht aus einem Grunde von dem Vertrag zurück getreten ist, den die Klägerin zu vertreten hat.
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V
Im Termin vor dem Senat hat die Klägerin noch die Ansicht vertreten, der Anspruch sei in jedem Palle aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet« Dem kann nicht boigotreten werden. Es ist streitig, ob die Klägerin mit der Zahlung ein Geschäft des Beklagten besorgt hat« Selbst aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich das nicht, denn sie will im Interesse der PA und nicht des Beklagten gezahlt haben. Abgesehen hiervon behauptet dieser, daß er das Geld im Interesse der Klägerin erhalten und an Mornaud wcitergeleitet habe. Deswegen v/ird - immo-rj-.unter der Voraussetzung, daß der Klägerin überhaupt Rechtsschutz zu gewähren ist - auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erörterung der Vorgänge unerläßlich sein, die zu dem Abschluß dos Vortrags vom 14-/28. Juli 1959 geführt haben.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs- 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Eybel
 Vogt
Meyer