Ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges gerichtliches Verfahren ist auch dann .fortzusetzen, wenn der Schiedsspruch ergeht und niedergelegt wird. In diesem Palle können die Ablehnungsgründe hei dem Gericht, das über die Aufhebung oder Vollstreckbarcrklärung des Schiedsspruchs zu befinden hat, nicht als Aufhebungsgründe gern, dem § 1041 Abs. 1 Kr. 1 ZPO geltend gemacht werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-'froeien, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Diese ist dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner bei-getreten; in der Berufungs- und Revisionsinstanz hat sie den Rechtsstreit allein v/eitergeführt. Die Antragsgegner und die Streithelferin haben die Aufhebung des Vollstreckbarkeitsbeschlusees und des Schiedsspruchs mit der Begründung beantragt, daß letzterer auf einen unzulässigen Verfahren beruhe und daß den Antragsgegnern nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei. ßtreithelferin bei dem Landgericht in Lübeck einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner ein. Er teilte dies dem Obmann des Schiedsgerichts mit, der darauf die Akten heranzog und eine Abschrift des Vertrags fertigen ließ. Die Antragogegner und die Streithelferin haben die Ansicht vertreten, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, weil die Schiedsrichter von und nicht hätten mitwirken, mindestens jedoch ihre Kennt nis von dem Pachtvertrag nioht hätten verwerten dürfen. Sie macht erneut geltend, die Schiedsrichter von und hätten zu Unrecht bei dem Schiedsspruch mitgewirkt. es wird die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Pall das Ablehnungsverfahren erledigt und eine Bindung des Prozeßrichters zu verneinen sei (Stein-Jonas § 1032 An. III 4; Jonas JW 1935» 426). Allgemein anerkannt ist» daß ein Ablehnungsverfahren gemäß dem § 1045 ZPO nicht mehr anhängig gemacht werden kann, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren beendet ist (u.a. BGH NJW 1952, 27). Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94) haben eine solche Möglichkeit bejaht, wenn die betroffene Partei die Ablehnung vor dem Schiedsgericht ausgesprochen hatte, es ihr aber nicht möglich oder zuzu demuten war, das gemäß dem § 1045 ZPO zuständige Gericht anzurufen. Um einen solchen Pall handelt es sich hier nicht; denn das Besehlußverfahren vor dem ordentlichen Gericht war bereits anhängig und die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen als der Schiedsspruch niedergelegt wurde. Zivilsenat des Reichsgerichts (RGZ 145, 171} 148, 1 ff) vertretene Standpunkt den Vorzug verdient, und daß der mit der Aufhebung oder der Vollstreckbarerklärung befaßte Prozeßrichter gehalten ist, die endgültige Entscheidung in dem Ablehnungsverfahren abzuwarten (ebenso Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Es hat ferner im § 1037 ZPO u.a. angeordnet, daß das Schiedsverfahren fortgesetzt und demgemäß auch ein Schiedsspruch erlassen werden kann, wenn geltend gemacht wird, daß "ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei". Wie das Reichsgericht aaO zutreffend ausführt, steht dann die Reehtswirk-samkeit des Schiedsspruchs unter dem Vorbehalt, daß das Gesuch für unbegründet befunden wird; es tritt also ein ähnlicher Schwebezustand ein wie bei einem Leistungsurteil, das ergeht, bevor das Grundurteil rechtskräftig ist. Die Lage ist nicht mit der zu vergleichen, die ent- • steht, wenn im ordentlichen Verfahren vor dem Prozeßgericht ein Endurteil erlassen wird, bevor über das Ableh-nungsgesuch entschieden ist (vgl. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten oder gar notwendig, das Ablehnungsverfahren, wie beim Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht, als erledigt anzusehen, sobald der Schiedsspruch niedergelegt ist. Das für die Entscheidung auf das Ablehnungsgesuch zuständige Gericht hat nämlich sein Verfahren, nicht als erledigt angesehen. b) Die .Revision hat noch weitere Gründe geltend gemacht, die im Ablehnungsverfahren keine Rolle gespielt haben und aus denen sich ergeben soll, daß die Schiedsrichte: von J^H^und B^J^ nicht hätten mitwirken dürfen. meint, "die absolute Trennung zwischen amtlicher Richtertätigkeit und schiedsrichterlicher Hebentätigkeit sei ein so fundamentaler Rechtssatz", daß das Schiedsgericht bei einem Verstoß dagegen nicht ordnungsmäßig besetzt sei. Ihm ist ferner daran gelegen, daß sie nicht durch eine frühere Nebentätigkeit später an der Ausübung ihres Amts gehindert werden (vgl. Juli 1937 wird ferner gesagt, daß Richter als Schic richter nicht tätig sein dürfen, wenn die Abteilung, Kamme oder der Senat, dem sie zur Zeit der .Entscheidvmg über die Erteilung der Genehmigung angehören, mit der Sache befaßt ist oder befaßt werden kann. Es meint, bei jenen Vorschriften .handele es sich nur um allgemeine, im öffentlichen Interesse erlassene Schutzbestimmungen, deren Verletzung nicht dazu führen kör ne, daß der betreffende Richter als Schiedsrichter ausgeschlossen sei. Benr die Antragsgegner haben in den latsacheninstanzen überhauj keine eindeutigen Behauptungen dahin aufgestellt, daß Band gerichtspräsidont von und Landgerichtsdirektor zur Zeit der Entscheidung Über die Genehmigung mit der Sache befaßt waren oder befaßt werden konnten. Die Fassung des Beweisantrags läßt vielmehr erkennen, daß es sich nur um einen Aüsforschungs-versuch handelte, den das Oberlandesgericht unbeachtet lassen durfte. Juli 1937 doch dazu hätte führen können, daß dio beiden Schiedsrichter zur Ausübung ihres Amtes nicht mehr geeignet waren, und ob der Schiedsspruch, wenn dies zu bejahen wäre, auf einem unzulässigen Verfahren i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beruhen würde. Auf den von der Revision angeführten § 40 DRiG und die darin vorgesehene besondere Voraussetzung eines gemeinsamen Antrags der Parteien kommt es nicht an, weil dieses Gesetz erst am 1. Die Revision hat auch Unrecht, wenn sie meint, das Schiedsgericht hätte den Vertrag vom 3» Februar 1956 nicht berücksichtigen dürfen. Oktober 1958 vor dem Schiedsgericht erklärt, daß für das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Das würde auch dann gelten, wenn man anneh-men würde, daß landgerichtsdirekt or dienstlich von dem Inhalt der Akten 3 Q 17/59 Kenntnis erhalten hat. Wie der Revisionsbeklagte zutreffend hervorhebt, war der Vortrag der Hebezeuge in dem Verfahren 3 Q 17/59 dazu bestimmt,in Öffentlicher Verhandlung erörtert zu werden; das ist später auch geschehen. Vor einer Geheimhaltungspflicht kann danach nicht die Rede seir Die Annahme der Revision, landgerichtsdirektör Brandt habe durch die Verwertung seiner Kenntnis von dem Akteninhalt ein ''Persönlichkeitsrecht" der Antragsgegner oder der Streithelferin verletzt, ist abwegig. b) In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, der Schiedsspruch beruhe nicht auf den Ermittlungen des Landgerichtsdirektors und der Heranziehung der Akten durch den Obmann. Die Revision ist der Ansicht, das Schiedsgericht hätte im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. Die Zurückstellung in das schriftiiöhe Verfahren habe gegen den § 128 Abs. 2 ZPO verstoßen und sei als wesentlicher Mangel i.S. des § 1042 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzuaehen. Daß es über die Einwände der Antragsgegner gegen die Passung der Niederschrift erst nach Erlaß des Schiedsspruchs entschieden hat, ist bedeutungslos? 2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Vorgehen des Schiedsgerichts bei der Berichtigung der Niederschrift nicht zu einer Versagung des rechtlichen .Gehörs geführt hat. Den nach ihrer Ansicht richtigen Hergang haben die Antragsgegner mitgeteilt; dann konnten sie auch den erforderlichen Vortrag anschließend Hierzu hatten sie hinreichend Gelegenheit, da das Schiedsgericht seinen Spruch erst rund 3 Monate nach Einreichung des Berichtigungsantrags erlassen hat. Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Einwendungen der Antragsgegner aus dem Schriftsatz vom 10. Dio Revision ist somit» da das Urteil auch sonst keinen dis Antragsgegner beschwerenden Rechtsfehler enthält, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden JKostenfolge zu-riiokzuweisen.
Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: :ja - ZPO §§ 1032, 1037, 1041 Abs. 1 Kr. 1, 1045 Ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges gerichtliches Verfahren ist auch dann .fortzusetzen, wenn der Schiedsspruch ergeht und niedergelegt wird. In diesem Palle können die Ablehnungsgründe hei dem Gericht, das über die Aufhebung oder Vollstreckbarcrklärung des Schiedsspruchs zu befinden hat, nicht als Aufhebungsgründe gern, dem § 1041 Abs. 1 Kr. 1 ZPO geltend gemacht werden. BGH, Urt.v. 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62 - OLG Schleswig - LG Lübeck i VII ZR 23/62 Verkündet aia 12. Dezember 1963 Jodß3, Justi2angestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Kommanditgesellschaft in Firma Kies- und .Sandwerk Rudolf KG. t 2. deren persönlich haftenden Gesellschafter a) Kaufmann Rudolf b) Kaufmann Helmut sämtlich wohnhaft in Kreis - Prozeßbevo kund Antragsgegner, chtigteim ersten Reehtszug; Rechtsanwälte in - Streithelferin : Firma H^PJ(^P-Vertriebsgesellschaft mbH. in G<__ atraße ■^vertreten durch ihren Geschäftsführer, Rechtsanwalt Karl V^HB, ebenda, Berufungsklägerin Und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und gegen den Kreis vertreten durch den Kreisaus- schuß in Antragsteller, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-'froeien, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: 2 Die Revision der Streithelferin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Sehleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1961 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Antragsteller verpachtete durch Verträge vom 12. Oktober 1955 und 15. Januar 1957 an die Antragsgegnerin zu 1 ein Grundstück zwecks Gewinnung von Steinen, ICies und sonstigen Material. Die Vertragsschließenden vereinbarten, daß Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten. Am 29. März 1958 kündigte der Antragsteller den Antragsgegnern das Vertrageverhältnis fristlos, und zwar u.a. mit der Begründung, die Antragsgegnerin zu 1 habe das Grundstück abredev/idrig an die Hi^^J(^*-Vertriebsgesellschaft mbH (die Streithelferin) unterverpaehtet. Da die Antrags- . gegner das Kündigungsrecht bestritten, rief der Antragsteller das Schiedsgericht an, das in der Besetzung mit dem Landgerichtspräsidenten von aus ais Obmann und den Landgerichtsdirektoren aus und dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Lübeck, zusammentrat. Es verurteilte die Antragsgegner am 2. April I960 durch Teilschiedsspruch zur Bäumung. Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Gegen den Beschluß haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben und der Hebezeuge den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner bei-getreten; in der Berufungs- und Revisionsinstanz hat sie den Rechtsstreit allein v/eitergeführt. Die Antragsgegner und die Streithelferin haben die Aufhebung des Vollstreckbarkeitsbeschlusees und des Schiedsspruchs mit der Begründung beantragt, daß letzterer auf einen unzulässigen Verfahren beruhe und daß den Antragsgegnern nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Antragsteller hat gebeten, den Vollstreckbarkeits-beochluß zu bestätigen. Das Landgericht hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Streii helferin zurückgevviesen. Mit der Revision verfolgt diese ihre Anträge weiter. Der Antragsteller bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. In dem Schiedsverfahren spielte die Präge eine entscheidende Rolle, ob die Antragsgegner das Grundstück an die Streithelferin unterverpachtet hatten. Um dies zu klär ren, gab das Schiedsgericht den Antragsgegnern mit BescshluJ; vom 5* September 1958 auf, sämtliche Unterlagen über ihre Vertragsbeziehungen zur Streithelferin vorzulegen. Dem kamen die Antragsgegner nicht nach. Sie erklärten vielmehr durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt den Geschäftsführer der Streithelferin, sie müßten noch prüfen, ’'wieweit''die Vorlegung des Vertrags... aus kaufmännischen Gründen vertretbar” sei. Kurz darauf reichte Rechtsanwalt namens der ßtreithelferin bei dem Landgericht in Lübeck einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner ein. Hiervon erfuhr der Schiedsrichter Landgericht3-direktor B^^P dadurch, daß sich Rechtsanwalt V^K^ mit ihm in Verbindung setzte und die Präge der Zuständigkeit besprach; die Sache wurde dann von der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck bearbeitet und entschieden. In dor Folgezeit ermittelte Landgerichtsdirektor jene Prozeßakten (3 Q 17/59) und ersah aus ihnen, daß sich darin der Pachtvertrag zwischen den Antragsgegnern und der Streithelferin vom 3. Februar 1956 befand. Er teilte dies dem Obmann des Schiedsgerichts mit, der darauf die Akten heranzog und eine Abschrift des Vertrags fertigen ließ. Den Parteien gab er von der Heranziehung Kenntnis. Aus diesem Vortrag hat das- Schiedsgericht später in seinem Spruch gefolgert, daß die Antragsgegner das Grundstück unterverpachtet hatten; es hat aus diesem Grunde die Berechtigung des Antragstellers zur fristlosen Kündigung anerkannt. Die Antragsgegner nahmen jene Vorgänge zu dem Anlaß, den Landgerlchtspräsidenten von und den Landgerichtsdi- rektor als Schiedsrichter abzulehnen. Das Landge- richt in Lübeck erklärte die Ablehnung durch Beschluß vom 3. März I960 für unbegründet. Hiergegen legten die Antragsgegner sofortige Beschwerde ein. Unten dem 2. April I960 erließ das Schiedsgericht den vorliegend im Streit befindlichen .Spruch und legte ihn am 25. April I960 bei dem Landgericht in Lübeck nieder. Nach diesem Zeitpunkt, am 14* Juni I960, wies das Oberlandesgericht in Schleswig die Beschwerde der Antragsgegner in der Ablehnungssache zurück* Die Antragogegner und die Streithelferin haben die Ansicht vertreten, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, weil die Schiedsrichter von und nicht hätten mitwirken, mindestens jedoch ihre Kennt nis von dem Pachtvertrag nioht hätten verwerten dürfen. Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen. . 1. Sie macht erneut geltend, die Schiedsrichter von und hätten zu Unrecht bei dem Schiedsspruch mitgewirkt. a) Hiermit kann sie nicht mehr gehört werden, soweit es sich um dieselben Gründe handelt, die Gegenstand des Ablehnungsverfahrens waren. Dehn der Prozeß-ri'cht'er;v ist an die Entscheidung in jenem Verfahren gebunden. Zwar ist der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Juni I960 erst nach der Niederlegung des Schiedsspruchs ergangen? es wird die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Pall das Ablehnungsverfahren erledigt und eine Bindung des Prozeßrichters zu verneinen sei (Stein-Jonas § 1032 Anm. III 4; Jonas JW 1935» 426). Der Senat vermag dem aber nicht zu folgen. Allgemein anerkannt ist» daß ein Ablehnungsverfahren gemäß dem § 1045 ZPO nicht mehr anhängig gemacht werden kann, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren beendet ist (u.a. BGH NJW 1952, 27). Streit besteht aber darüber, ob und unter welchen Umständen es der benachteiligten Partei gestattet ist, Abi ehnungsgr linde auch im Aufhebungs- oder Volletreckbarorklärungeverfahren geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 1 ff) und der IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94) haben eine solche Möglichkeit bejaht, wenn die betroffene Partei die Ablehnung vor dem Schiedsgericht ausgesprochen hatte, es ihr aber nicht möglich oder zuzu demuten war, das gemäß dem § 1045 ZPO zuständige Gericht anzurufen. Um einen solchen Pall handelt es sich hier nicht; denn das Besehlußverfahren vor dem ordentlichen Gericht war bereits anhängig und die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen als der Schiedsspruch niedergelegt wurde. Die oben erwähnten Urteile befassen sich nicht mit einer solchen Lage. Das gilt auch für das Urteil des Reichsgerichts DR 1945, 94. Es hat "die ... Präge, oh ein in dem fraglichen Zeitpunkt anhängiges, noch nicht abgeschlossenes Beschlußverfahren nach § 1045 ZPO ... mit dem Abschluß des Schiedsverfahrens seine Erledigung findet oder unter gewissen Umständen noch fortgesetzt werden kann”, ausdrücklich dahingestellt gelassen. » Der Senat ist der Auffassung, daß in einem solchen Pall der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (RGZ 145, 171} 148, 1 ff) vertretene Standpunkt den Vorzug verdient, und daß der mit der Aufhebung oder der Vollstreckbarerklärung befaßte Prozeßrichter gehalten ist, die endgültige Entscheidung in dem Ablehnungsverfahren abzuwarten (ebenso Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Äufl. S. 118; Wieczorek § 1032 C III b 1; Rösenberg, 9. Aufl. 3. 858). Das Gesetz hat gewisse, im Schiedsverfahren möglicherweise auftretende Streitigkeiten gemäß dem § 1045 ZPO einem besonderen Beschlußverfahren zugewiesen, obwohl es zu dem Teil möglich gewesen wäre, sie dem Aufhebungsverfahren vorzubehalten. Es hat ferner im § 1037 ZPO u.a. angeordnet, daß das Schiedsverfahren fortgesetzt und demgemäß auch ein Schiedsspruch erlassen werden kann, wenn geltend gemacht wird, daß "ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei". Daraus ist zu entnehmen, daß ein bereits eingeleitetes Verfahren über die Befugnis eines Schiedsrichters zur Ausübung seiner Tätigkeit - also auch ein Ablehnungsverfahren - durch die Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Wie das Reichsgericht aaO zutreffend ausführt, steht dann die Reehtswirk-samkeit des Schiedsspruchs unter dem Vorbehalt, daß das Gesuch für unbegründet befunden wird; es tritt also ein ähnlicher Schwebezustand ein wie bei einem Leistungsurteil, das ergeht, bevor das Grundurteil rechtskräftig ist. 8 Die Lage ist nicht mit der zu vergleichen, die ent- • steht, wenn im ordentlichen Verfahren vor dem Prozeßgericht ein Endurteil erlassen wird, bevor über das Ableh-nungsgesuch entschieden ist (vgl. Jonas aaO sowie JW 1935, 2052 lind JW 1937, 400). Dieses Verfahren ist dann allerdings beendet. Del' Schiedsspruch führt demgegenüber nicht zu einem solchen Abschluß. Er unterscheidet sich trotz der Bestimmung des § 1040 ZPO in verschiedener Richtung von de Urteil eines staatlichen Gerichts (vgl. u.a. Wieczorek § 1040 B XI b folgende); insbesondere bedarf es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit noch eines weiteren Verfahrene, das in gewisser Beziehung als notwendiger Teil de Schiedsgerichtsverfahrens anzusehen.ist. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten oder gar notwendig, das Ablehnungsverfahren, wie beim Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht, als erledigt anzusehen, sobald der Schiedsspruch niedergelegt ist. Schließlich kann auch nicht anerkannt werden, daß Zweckmäßigkeitserwägungen ein anderes Ergebnis notwendig machen. Der vorliegende Pall erweist das Gegenteil. Das für die Entscheidung auf das Ablehnungsgesuch zuständige Gericht hat nämlich sein Verfahren, nicht als erledigt angesehen. Für das Prozeßgericht bestand keine Möglichkeit, ein solches Vorgehen zu verhindern, nachdem nunmehr.der Be Schluß ergangen ist, verlangt er Beachtung und ist von dem Prozeßgericht hinzunehmen. Die von Jonas JW 1935, 426 vertretene Auffassung, er binde letzteres nicht, steht nicht mit den Grundsätzen über die Rechtskraftwirkung im Einklang. b) Die .Revision hat noch weitere Gründe geltend gemacht, die im Ablehnungsverfahren keine Rolle gespielt haben und aus denen sich ergeben soll, daß die Schiedsrichte: von J^H^und B^J^ nicht hätten mitwirken dürfen. Sie meint, "die absolute Trennung zwischen amtlicher Richtertätigkeit und schiedsrichterlicher Hebentätigkeit sei ein so fundamentaler Rechtssatz", daß das Schiedsgericht bei einem Verstoß dagegen nicht ordnungsmäßig besetzt sei. Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil beide Lübecker Schiedsrichter amtlich mit der Sache hätten befaßt werden können. Der Ausgangspunkt der Revision ist richtig. Schwerwiegende Mängel in der Besetzung des Schiedsgerichts können als Verfahrensverstoß i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten 3oin und damit zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen (u.a. Wieczorek § 1041 D X b 3 mit Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. aa) Einen "fundamentalen Rechtasatz" Über die Trennung zwischen der amtlichen Riöhtertätigkeit und der scbiedsrich terlichen Nebontätigkeit gibt es nicht. Der staatliche Richter und der Schiedsrichter haben gleichartige Funktionen. Beide entscheiden privatrechtliche Streitigkeiten, und ihre Urtoile dienon dem Zweck, den gestörten Rechtsfrieden wieder hersustellen (vgl. hierzu Schmidt-Räntseh, Deutsches Eichtergesetz § 40 Anm. 2). Dementsprechend geht auch das Strafgesetz davon aus, daß ihre Tätigkeit gleichartig ist, und unterstellt schwere Pflichtverletzungen, wenn sie sich deren schuldig machen, denselben Strafbestimmungen (§§ 334 und 336 StGB). bb) Allerdings hat der Staat ein Interesse daran, daß seine Beamten und Richter ihre Arbeitskraft vor allem ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben widmen. Ihm ist ferner daran gelegen, daß sie nicht durch eine frühere Nebentätigkeit später an der Ausübung ihres Amts gehindert werden (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO). Schließlich könnten auch gegen eine zu weite Ausdehnung der Schiedsgerichtsbarkeit aus öffentlich-rechtlichen Gründen Bedenken bestehen (vgl. Schmidt-Räntsch aaO 10 - Anm. 2 und 4). Deswegen hat das Beamtengesets für das Lanc Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 i.d.F. vom 2. Januar 1958 (GVB1 1958, 14) im § 81 i.V. mit der gemäß den §§ 24! und 249 Abs. 3 Nr. 2 LBG für die schleswig-hoisteinschen Richter maßgebenden Verordnung über die Nebentätigkeit dei Beamten vom 6. Juli 1957 (HGB1 I, 753) angeordnet, daß die se Richter zur Übernahme des Schiedsrichteramts der Genehn gung bedürfen. In Abschnitt 1 Nr. 3 c Abs. 2 der Verordnur vom 6. Juli 1937 wird ferner gesagt, daß Richter als Schic richter nicht tätig sein dürfen, wenn die Abteilung, Kamme oder der Senat, dem sie zur Zeit der .Entscheidvmg über die Erteilung der Genehmigung angehören, mit der Sache befaßt ist oder befaßt werden kann. Diese Genehmigung ist hier erteilt !worden. Das Oberle desgeriöht 'hält es für unerheblich, ob das zu Röcht geschc hen ist. Es meint, bei jenen Vorschriften .handele es sich nur um allgemeine, im öffentlichen Interesse erlassene Schutzbestimmungen, deren Verletzung nicht dazu führen kör ne, daß der betreffende Richter als Schiedsrichter ausgeschlossen sei. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Benr die Antragsgegner haben in den latsacheninstanzen überhauj keine eindeutigen Behauptungen dahin aufgestellt, daß Band gerichtspräsidont von und Landgerichtsdirektor zur Zeit der Entscheidung Über die Genehmigung mit der Sache befaßt waren oder befaßt werden konnten. Im Sehriftsat vom 11. November 1961, auf den die Revision verweist, heiß es nur: "Wenn die beteiligten Richter-.*, nicht bereits durch die Geschäftsverteilung 1959 oder I960, die wir hera zuziehen bitten, zwingend verhindert Waren, so waren sie doch zu dem mindesten dadurch ausgeschlossen, daß sie damit rechnen mußten, daß sie bei Änderung der G schäftsvertoilung zu dem Jahresende 1959 oder I960 zuständig werden könnten". 11 Dieser Vortrag genügte nichts um einen Verstoß gegen die VO vom 6. Juli 1937 darzutun. Maßgebend war allein der Zeitpunkt der Genehmigung, wie der Wortlaut des Gesetzes unmißverständlich ergibt. Auf die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der Geschäftsverteilung kam es deshalb nicht an. Es war also nur zu prüfen, ob die beiden Richter damals ohne den Schiedsvertrag zuständig werden konnten oder ob sie damals die gesetzlichen Richter für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs waren (vgl. Schmidt-Räntsch aaO Anm. 4). Daß dies der Fall v/ar, haben die Antragsgegner nicht als Tatsache behauptet. Die Fassung des Beweisantrags läßt vielmehr erkennen, daß es sich nur um einen Aüsforschungs-versuch handelte, den das Oberlandesgericht unbeachtet lassen durfte. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob eine Verletzung der VO vom 6. Juli 1937 doch dazu hätte führen können, daß dio beiden Schiedsrichter zur Ausübung ihres Amtes nicht mehr geeignet waren, und ob der Schiedsspruch, wenn dies zu bejahen wäre, auf einem unzulässigen Verfahren i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beruhen würde. Auf den von der Revision angeführten § 40 DRiG und die darin vorgesehene besondere Voraussetzung eines gemeinsamen Antrags der Parteien kommt es nicht an, weil dieses Gesetz erst am 1. Juli 1962, also nach den hier zu beurteilenden:^ Vorgängen, in Kraft getreten ist (§ 126 DRiG). 2. Die Revision hat auch Unrecht, wenn sie meint, das Schiedsgericht hätte den Vertrag vom 3» Februar 1956 nicht berücksichtigen dürfen. a) Die Parteien haben in der Verhandlung vom 15. Oktober 1958 vor dem Schiedsgericht erklärt, daß für das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das 12 Schiedsgerichtsverfahren maßgebend sein sollten. Demnach he ten die Schiedsrichter gemäß dem § 1054- Abs. 1 ZPO ” das de Streit zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln”; das Verfahren hatten sie gemäß dem Abs. 2 dieser Vorschrift nac freiem Ermessen zu bestimmen. Sie waren also weder an den Beibringungsgrundsatz nocl an Beweisantritte der Parteien gebunden. Deswegen konnten sie auch Ermittlungen von Amts wegen anstellen und privateE Wissen verwerten (Baumbach-Schwab aaO S. 137). Selbstverständlich mußten die Parteien dazu gehört werden; das ist geschehen. Gegen das Vorgehen des Schiedsgerichte bestehen danach keine Bedenken. Das würde auch dann gelten, wenn man anneh-men würde, daß landgerichtsdirekt or dienstlich von dem Inhalt der Akten 3 Q 17/59 Kenntnis erhalten hat. Er war ihm in diesem Palle gerichtsbekannt (vgl. BGHSt 6, 292) einer Verwertung dieser Kenntnis in einer anders gearteten Richtersteilung stand nichts im Wege. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn es sich um aus dienstlichen Gründen geheim zu haltende Vorgänge gehandelt hätte, kann dahinsteher. Denn das war nicht der Pall. Wie der Revisionsbeklagte zutreffend hervorhebt, war der Vortrag der Hebezeuge in dem Verfahren 3 Q 17/59 dazu bestimmt,in Öffentlicher Verhandlung erörtert zu werden; das ist später auch geschehen. Vor einer Geheimhaltungspflicht kann danach nicht die Rede seir Die Annahme der Revision, landgerichtsdirektör Brandt habe durch die Verwertung seiner Kenntnis von dem Akteninhalt ein ''Persönlichkeitsrecht" der Antragsgegner oder der Streithelferin verletzt, ist abwegig. Der Schiedsrichter hat nichts anderes getan, als die von der Antragsgegnerin zurückgehaltene Wahrheit zu ermitteln. Dazu war er mindeste befugt, wenn nicht verpflichtet. b) In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, der Schiedsspruch beruhe nicht auf den Ermittlungen des Landgerichtsdirektors und der Heranziehung der Akten durch den Obmann. Denn das Schiedsgericht hätte auch ohnedies den Inhalt des Pachtvertrags festgestellt oder unterstellt. Auf diese Erörterungen braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da ein Verfahrensmangel nach dem Gesagten nicht vorliegt.. II. Die Revision ist der Ansicht, das Schiedsgericht hätte im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. November 1959 seinen Spruch verkünden müssen, da die Sache entscheidungsreif gewesen sei. Die Zurückstellung in das schriftiiöhe Verfahren habe gegen den § 128 Abs. 2 ZPO verstoßen und sei als wesentlicher Mangel i.S. des § 1042 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzuaehen. 1. Dem kann nicht gefolgt werden. Der § 128 ZPO gehört nicht zu den unabdingbaren Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht hatte es danach in der Hand, ob es auf Grund mündlicher Verhandlung oder auf schriftlichem Wege, entscheiden wollte.. Vorliegend hatte es den Parteien im l’ermin vom 21. November 1959 mitgeteilt, daß es schriftlich befinden werde. Dazu war es befugt. Daß es über die Einwände der Antragsgegner gegen die Passung der Niederschrift erst nach Erlaß des Schiedsspruchs entschieden hat, ist bedeutungslos? ob und wann es das tat, stand in seinem Ermessen. Im übrigen trifft es auch nicht.zu, daß die Antragsgegner, wie die Revision u ausführt, weitere Anträge angekündigt hatten? sie hatten sich darauf beschränkt, die Berichtigung des Protokolls zu erbitten (Schriftsatz vom 19. Dezember 1959). Beweis-anträge hatte sich nur die Hebezeuge Vorbehalten (Schriftsatz vom 23. Dezember 1959)»deren Beitritt das Schiedsgericht nicht zugelassen hat. 2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Vorgehen des Schiedsgerichts bei der Berichtigung der Niederschrift nicht zu einer Versagung des rechtlichen .Gehörs geführt hat. Die Antragsgegner hatten keinen Grund zu der Annahme, sie könnten weiteres Vorbringen bis zur Entscheidung auf das Gesuch, um Änderung der Niederschrift zurüeksteilen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses Vorbringen in irgend einer Richtung von jener Berichtigung abgehangen haben soll. Den nach ihrer Ansicht richtigen Hergang haben die Antragsgegner mitgeteilt; dann konnten sie auch den erforderlichen Vortrag anschließend Hierzu hatten sie hinreichend Gelegenheit, da das Schiedsgericht seinen Spruch erst rund 3 Monate nach Einreichung des Berichtigungsantrags erlassen hat. \ Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Einwendungen der Antragsgegner aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 1963 rechtsfehlerfrei besohieden. Die Revision, die sich nur auf diesen Schriftsatz beruft, führt keine Gründe an, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. 15 - III. Dio Revision ist somit» da das Urteil auch sonst keinen dis Antragsgegner beschwerenden Rechtsfehler enthält, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden JKostenfolge zu-riiokzuweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Dr.Heimann-'frosien Meyer Pihke