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BGH · VII ZR 23/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 23/08

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 23/08
BESCHLUSS
vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 13 U 84/06 vom 06.11.2007; LG Berlin - Az. 4 O 624/04 vom 02.08.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 500.496,55 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Halfmeier	Leupertz