Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 23/08 BESCHLUSS vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 13 U 84/06 vom 06.11.2007; LG Berlin - Az. 4 O 624/04 vom 02.08.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 500.496,55 € Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz