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BGH · VII ZR 22/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 22/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 24. Dezember 1990 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3 -und insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Zahlung von 46.773,75 DM nebst Zinsen (Sanierungskosten) verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Im Jahre 1984 wandte er 46.773,75 DM zur Sanierung der Betonstützen auf.Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage u.a. von der Klägerin Ersatz des Mietausfalls sowie der Kosten der Notabstützung und der Sanierung in Höhe von insgesamt 375.435,59 DM begehrt. Dezember 1991 hat der Senat die Revision im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Klägerin zur Zahlung der Sanierungskosten von 46.773,75 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Aus den vorgelegten Rechnungen, insbesondere aus der verhältnismäßig geringen Höhe sei ersichtlich, daß es sich nicht um Maßnahmen gehandelt habe, die die Standsicherheit und die Statik des Gebäudes betroffen hätten. Dieses kann jedoch nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt (BGH Urteil vom 11. Die Notwendigkeit der Sanierungskosten ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Gutachten des Sachverständigen Q.nicht zu entnehmen. Der Sachverständige Q.sollte sich nach dem gerichtlichen Beweisbeschluß nur zu den Abstützungsmaßnahmen und zur Standsicherheit äußern. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die vorgelegten Rechnungen als geeigneten Nachweis dafür an, daß es sich bei der Sanierung nicht um Maßnahmen gehandelt habe, die die Standsicherheit und die Statik des Gebäudes betroffen hätten. Zum einen besagt die Höhe der Rechnungsbeträge nichts darüber, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen seien zur Sanierung des Gebäudes erforderlich gewesen. Eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge zur Sanierung notwendig waren.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 561 ZPO
FeststellungKostenRechnungBerufungsgerichtGutachtenSanierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VII ZR 22/91
Verkündet am 13. Februar 1992 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Firma BGmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma
 GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Anton	Wl
 Klägerin, Widerbeklagte zu 1, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2.	Günter A^^^* F1
3.	Albrecht K|MB,
Straße
 traße
Widerbeklagte zu 2 und 3 und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt
 gegen
Georg August
, Auf dem
 Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener,
 Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 24. Zivilsenat in Darmstadt - vom 28. Dezember 1990 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3 -und insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Zahlung von 46.773,75 DM nebst Zinsen (Sanierungskosten) verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Stahlbeton-Fertigteilkonstruktion für einen Supermarkt in H.-W., den er nach Errichtung vermietete. Er beantragte im Mai 1982 wegen aufgetretener Risse und Abplatzungen ein Beweissicherungsverfahren, in dessen Verlauf der Sachverständige K. im November 1982 eine akute Einsturzgefahr feststellte. Entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen ließ der Beklagte Notstützen anbringen. Im Jahre 1984 wandte er 46.773,75 DM zur Sanierung der Betonstützen auf.
Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage u.a. von der Klägerin Ersatz des Mietausfalls sowie der Kosten der Notabstützung und der Sanierung in Höhe von insgesamt 375.435,59 DM begehrt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, während das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 355.645,46 DM nebst Zinsen stattgegeben hat.
Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst Abweisung der Widerklage in vollem Umfang begehrt. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1991 hat der Senat die Revision im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Klägerin zur Zahlung der Sanierungskosten von 46.773,75 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin ihre Revision weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne nach § 635 BGB Ersatz der Kosten der von ihm veranlaßten Sanierung der Betonstützen fordern. Die Maßnahmen seien, wie das Gutachten des Sachverständigen Q. belege, objektiv erforderlich gewesen. Aus den vorgelegten Rechnungen, insbesondere aus der verhältnismäßig geringen Höhe sei ersichtlich, daß es sich nicht um Maßnahmen gehandelt habe, die die Standsicherheit und die Statik des Gebäudes betroffen hätten.
II.
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Ihre Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichtes greifen durch.
Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden ist. Dieses kann jedoch nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt (BGH Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 = BGHR ZPO § 286
Abs. 1 Revisionsrüge 1). Die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe den Nachweis über die Notwendigkeit von Sanierungskosten in Höhe von 46.773,75 DM geführt, läßt eine widerspruchsfreie Würdigung des Prozeßstoffes vermissen.
Die Notwendigkeit der Sanierungskosten ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Gutachten des Sachverständigen Q. nicht zu entnehmen. Der Sachverständige Q. sollte sich nach dem gerichtlichen Beweisbeschluß nur zu den Abstützungsmaßnahmen und zur Standsicherheit äußern. Er hatte keinen Auftrag, zur Sanierung und ihren Kosten Stellung zu nehmen. Die im Beweisbeschluß enthaltenen Fragen hat er eingehend in dem von ihm erstatteten Gutachten beantwortet. Dabei hat er sich nicht über den gerichtlichen Auftrag hinaus geäußert. Er hat in seinem Gutachten im einzelnen festgestellt, es habe seinerzeit keine Einsturzgefahr bestanden; der Einbau der Notstützen sei nur zu recht-fertigen gewesen, um dem späteren Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen. Den Schlußfolgerungen des in einem weiteren Beweissicherungsverfahren bestellten Gutachters T., der allenfalls von einer gewissen Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes ausgehe, die jedoch keine Sanierungsoder Abstützungsmaßnahmen erfordert habe, könne zugestimmt werden. Lediglich im Rahmen der Zustandsbeschreibung des Erdgeschosses des Gebäudes stellt der Sachverständige Q. fest, daß seit der Besichtigung des Sachverständigen K. an drei näher bezeichneten Achsen Stahlkonstruktionen zur Auflagersicherung angebracht worden seien; letztere Feststei-
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lung wiederholt er in Anlage 3 seines Gutachtens. Darin ist jedoch keine Bewertung der Notwendigkeit dieser Maßnahmen enthalten.
Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die vorgelegten Rechnungen als geeigneten Nachweis dafür an, daß es sich bei der Sanierung nicht um Maßnahmen gehandelt habe, die die Standsicherheit und die Statik des Gebäudes betroffen hätten. Diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar. Zum einen besagt die Höhe der Rechnungsbeträge nichts darüber, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen seien zur Sanierung des Gebäudes erforderlich gewesen. Zum anderen enthält die Rechnung der Firma P. & D. vom 26. April 1984 den Hinweis, die Statik sei fertiggestellt und geprüft; ferner seien Konstruktionszeichnungen hergestellt. Die Rechnung J. vom 10. September 1984 betrifft Ingenieurleistungen, mit denen auch die Berechnungen von D. überprüft wurden. Mithin sind entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts Leistungen in Zusammenhang mit der Statik erbracht worden.
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III .
Eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge zur Sanierung notwendig waren. Über diese Frage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Lang
 Haß
Bliesener
 Hausmann
Thode