Nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, der Klägerin die Rechte aus de^ Darlehenshypothek gegen Bezahlung ihrer Forderung zu übertragen, ließ sich die Klägerin von der Schuldnerin u.a. eine Eigentümergrundschuld abtreten zu dem Zweck, die Hypothek der Beklagten nach §§75 ZVG, 268, 1150 BGB abzulösen. September 1956 die Absicht der Klägerin, die Hypothek der Beklagten abzulösen, dem Versteigerungsgericht mitgeteilt und mit Rücksicht darauf beantragt, das Verfahren nach § 765 a ZPO einzustellen. Die Beklagte und der Ersteher machten geltend, daß die Beschwerde gegen den Zuschlag nach § 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gestützt werden könne und daß § 765 a ZPO, weil ein Verfahren nach dieser Vorschrift bei Erteilung des Zuschlags nicht anhängig gewesen sei, nicht anwendbar sei. Die Klägerin zahlte gleichwohl am 4« Oktober 1956 an die Gerichtskasse 60.505»77 DM und teilte der Gerichtskasse und dem Landgericht mit, die Zahlung sei ”zur gänzlichen Wegfertigung der Hypothekenforderung" der Beklagten bestimmt; im Schreiben an das Landgericht wies sie ferner darauf hin, daß sie auf Grund der §§ 75 ZVG, 268, 1150 BGB zahle, da sie Gefahr laufe, durch die Zwangsversteigerung die für sie eingetragene Grundschuld zu verlieren, und deshalb berechtigt sei, die Beklagte zu befriedigen; die Beklagte müsse Zug um Zug gegen die Zahlung eine Urkunde über die Abtretung der Hypothek ausfertigen und den Versteigerungsantrag zurücknehmen. November 1956 gab das Landgericht der Schuldnerin anheim, eine Erklärung der Klägerin einzureichen, daß der an die Gerichtskasse eingezahlte Betrag ah die Beklagte auszuzahlen sei oder, zu ihren Gunsten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinteriegt sein solle. In den Gründen des Beschlusses wies das Landgericht darauf hin, daß nach den bisherigen Erklärungen der Klägerin die Zahlung auf Grund der §§75 ZVG, 268 BGB erfolgen solle. Die Beklagte ließ am 7* Januar 195® wegen eines weiteren Anspruchs, der ihr aus dem Verkauf einer Turbinenanlage gegen die Schuldnerin zustand, etwaige Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung des Versteigerungserlöses (insbesondere auch hinsichtlich der in Abteilung III Nr. 9 für die Beklagte eingetragenen Darlehenshypothek) pfänden und sich überweisen. Sie beantragte gegenüber der Beklagten die Feststellung, daß dieser der Anspruch auf den Versteigerungserlös aus der in Abteilung III Kr. 9 des Grundbuchs eingetragenen Hypothek nicht zustehe; hilfsv/eise begehrte sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 67.131,70 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. November 1956 die Klägerin eindeutig darauf hingewiesen, daß diese ihre Absicht sich nicht verwirklichen lasse und sie nur noch die Forderung tilgen könne. November 1956 die Gerichtskasse mit der Auszahlung an die Beklagte beauftragt habe, so könne sie das vernünftigerweise nur noch in der Absicht getan haben, als leistungsbereite Dritte nach § 267 BGB die der Schuldnerin obliegende Leistung zu bewirken und damit die Forderung der Beklagten nach § 362 BGB zu dem Erlöschen zu bringen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Grund und Zweck der Leistung nach dem von beiden Parteien zu dem Ausdruck gebrachten Willen die Tilgung der Forderung der Beklagten, nicht aber ihr Übergang auf die Klägerin war, ist rechtlich möglich und bindet das Revisionsgericht. November 1956 liegt und das Berufungsgericht erst aus dem Verhalten der Klägerin nach Zustellung dieses Beschlusses die maßgeblichen Schlüsse zieht. November 1956, ln dem die Klägerin die Gerichtskasse- mit der Auszahlung an die Beklagte beauftragte, oder welche Erklärung sie sonst meint. Oktober 1956 als Zweck der Zahlung die Ablösung der Hypothek zu dem Ausdruck gebracht ist, hat auch das Berufungsgericht angenommen; es steht aber seiner Würdigung, daß die Klägerin beim AusZahlungsauftrag diesen Zweck nicht mehr verfolgt hat, nicht im Wege. bei Anwendung des § 765 a ZPO noch möglich gewesen sei, und beruft sich hierfür auf den Beschluß des Landgerichts vom 10- Januar 1957, die Entscheidungen anderer Gerichte und das Schrifttum. Baraus und aus dem Umstand, daß die Klägerin die Gerichtskasse mit der Auszahlung beauftragte, ohne sich noch wie vorher auf ein Ablösungsrecht zu berufen, könnte gefolgert werden, daß die Klägerin nunmehr die Forderung tilgen und dadurch über den Weg des § 765 a ZPO die Aufhebung des Zuschlags-beschlusses erreichen wollte, aber nicht mehr darauf bestand mit ihrer Zahlung die Hypothek für sich abzulösen. Es kommt nicht auf den inneren Willen der Klägerin an, sondern darauf, was sie durch ihr Verhalten nach außen gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat. November 1956 unzweifelhaft nicht mehr die Meinung bestanden und bestehen können, daß die Klägerin mit ihrer Zahlung noch immer den Zweck der Ablösung verfolge. Im Hinblick auf diese Feststellung ist auch kein Raum für die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 139 ZPO deshalb geltend macht, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt habe, ob sie das Beweisangebot aus dem ersten Rechtszuge aufrecht erhalte. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß dieser Zweck der Zahlung nicht von beiden Parteien vereinbart oder zugrunde gelegt worden ist; vielmehr hat sich die Beklagte gegen diese von der Klägerin verfolgte Absicht ständig zur Wehr gesetzt. Es war demnach, wie das Berufungsgericht weiter ausdrücklich sagt, nur eine einseitige Voraussetzung oder Erwartung der Klägerin, daß sie mit der Zahlung die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen werde. Auf Zahlung einer Night schuld kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen; und wenn sie es doch tun wollte, müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß sic sich bewußt war, der Beklagten gegenüber nicht zur Lei stung verpflichtet zu sein (§ 814 BGB). Daß aber die Erklärung gegenüber der Gerichtskasse nicht anfechtbar ist, legt das Berufungsgericht rechtliche einwandfrei dar; sie war weder mit einem Erklärungs- noch Inhaltsirrtum behaftet, sondern allenfalls durch eplnen „ rechtlich unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund beeinflußt. Das Berufungsgericht führt aus, infolge der tilgenden V/irkung der Zahlung sei der an sich der Beklagten aus ihrer Hypothek Nr. 9 zustehende Anspruch auf den Versteigerungs-erlös auf die Schuldnerin übergegangen. Erst wenn die Beklagte insoweit auch noch den Versteigerungserlös auf Grund ihrer früheren Hypothek erhielte, wäre sie ungerechtfertigt bereichert, aber nicht auf Kosten der Klägerin, sondern der Schuldnerin. Die Beklagte werde aber auch insoweit nichts ohne rechtlichen Grund erhalten, da sie wegen einer anderen Forderung alle Ansprüche der Schuldnerin auf den Versteigerungserlös gepfändet habe und eine vorherige Abtretung solcher Ansprüche durch die Schuldnerin an die Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Demgegenüber rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe den notariellen Vertrag zwischen Klägerin und Schuldnerin vom 13. September 1956 nicht vollständig gewürdigt (§ 286 ZPO), In dem Vertrag habe die Schuldnerin u.a. den Anspruch auf Zuteilung des "an die Beklagte fallenden Versteigerungserlöses an die Klägerin abgetreten. Wenn eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf den die Hypothek Nr. 9 betreffenden Versteigerungserlös durch die Schuldnerin unterstellt wird, könnte allerdings, soweit nicht andere Berechtigte, z.B. Inhaber anderer Hypotheken mit Löschungsvormerkung (vgl. Dies kann oder konnte die Klägerin aber verhindern durch den im Verteilungsverfahren zu erbringenden Nachweis, daß ihr der Anspruch mit Rang vor der von der Beklagten erwirkten Pfändung abgetreten worden ist. Bisher - oder jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - hat die Beklagte den auf die Hypothek Nr. 9 treffenden Erlös nicht erhalten, wie aus dem Berufungsur-toil (S. Davon abgesehen ist weder aus den Urteilen der Vorinstanzen noch aus dem Akteninhalt zu entnehmen, daß die Klage überhaupt auf die Abtretung des Anspruchs auf den Versteigerungserlös durch die Schuldnerin gestützt worden wäre. 1) Sie macht geltend* die Beklagte erhalte eine doppelte Zahlung, wenn sie den von der Klägerin gezahlten Betrag nicht herauszugeben brauche und ferner den auf die Hypothek Nr. 9 fallenden Versteigerungserlös erlange. Recht fallenden Versteigerungserlös etwas erhalten sollte, so könnte das nur geschehen, weil sie den Anspruch auf den Versteigerungserlös wegen einer anderen Forderung.gegen die Schuldnerin, die auf Zahlung des Restkaufpreises für die gelieferte Turbinenanlage gerichtet ist, hat pfänden lassen. 2) Bie Klägerin hatte behauptet, daß der Ersteher des Grundstücks die Beklagte wegen ihres Anspruchs auf Bezahlung der Turbinenanlage befriedigt oder sich doch dazu verpflichtet habe. Denn sie ergeben nichts dafür, daß die Beklagte durch ihr Verhalten etwas erlangt hat, v/as ihr nicht zustande, und deshalb durch Behalten des von der Klägerin Geleisteten gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Wenn die Beklagte von der Schuldnerin dadurch, daß ihr infolge der Pfändung und Überweisung der der Schuldnerin zustehende Versteigerungserlös ausgezahlt wird, Befriedigung ihrer Kaufpreisforderung erhalten sollte, so müßte sie der Schuldnerin das Eigentum an den Turbinen verschaffen. Keinesfalls kann sie deshalb doppelte Bezahlung der Turbinen durch die Schuldnerin und dazu durch den Ersteher auf Grund eines etwa mit diesem geschlossenen Kaufvertrags erlangen. Bei dieser Sachlage ist die Behauptung, der Revision nicht verständlich, daß die Klägerin ihre Zahlung an die Beklagte in Wahrheit zu Gunsten des Erstehers erbracht hätte.
VII ZR 22/60 Verkündet
am 28. September 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2210 osc
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der_Hotelbetriebsgesellschaft Gebr.* FflUB oHG, Bj ■HB, K—Estraße^, vertreten durch ihre Gesellschafter Alois Kürhqtel3JH|BM, und Martin
Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
die Firma B. MflBBKG., BJHB^Ä/Westfalen, vertreten durch ihre Gesellschafter Balthasli^Mk flK
Br. ing. Gerhard Mf^fe F^^^Etr.
Frau Anneliese BBUPgebTlSBr
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für die Beklagte war auf einem Grundstück der Firma MdBkraftwerk GmbH (im folgenden: Schuldnerin)
eine Barlehensbuchhypothek von 50.000 DM in Abt. III Nr. 9 des Grundbuchs eingetragen. Durch Beschluß vom 20. April 1953 wurde auf Antrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des Grundstücks ängeordnet. Am 16. Juli 1956 wurde das Grundstück dem Grafen Ersteher zugeschlagen.
Die in Abteilung III Nr. 9 für die Beklagte eingetragene Hypothek fiel nicht in das geringste Gebot und blieb auch nicht nach den besonderen Versteigerungsbedingungen bestehen.
Die Klägerin schloß am 13. September 1956 einen notariellen Vertrag mit der Schuldnerin:. Hierin stellte sie der Schuldnerin zwecks Aufhebung des Zuschlags die Mittel zur Verfügung, um die Darlehensforderung der Beklagten zu bezahlen. Sie verpflichtete sich demgemäß, 60.000 DM zur Hinterlegung bei der Gerichtskasse zwecks Befriedigung der Beklagten zur Verfügung zu stellen; die Befriedigung sollte gegen Hergabe einer löschungsfähigen Quittung der Beklagten und Zurücknahme des Versteigerungsantrags erfolgen. Die Schuldnerin trat die "durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung11 für sie "entstandene Eigentümergrundschuld" an die Klägerin ab.
Nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, der Klägerin die Rechte aus de^ Darlehenshypothek gegen Bezahlung ihrer Forderung zu übertragen, ließ sich die Klägerin von der Schuldnerin u.a. eine Eigentümergrundschuld abtreten zu dem Zweck, die Hypothek der Beklagten nach §§75 ZVG, 268, 1150 BGB abzulösen.
Die Schuldnerin hatte schon vor Abschluß des Vertrages vom 13. September 1956 die Absicht der Klägerin, die Hypothek der Beklagten abzulösen, dem Versteigerungsgericht mitgeteilt und mit Rücksicht darauf beantragt, das Verfahren nach § 765 a ZPO einzustellen. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag durch Beschluß vom 1. September 1956 zurückgewiesen. Die Schuldnerin legte hiergegen und gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwerde ein. Die Beklagte und der Ersteher machten geltend, daß die Beschwerde gegen den Zuschlag nach § 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gestützt werden könne und daß § 765 a ZPO, weil ein Verfahren nach dieser Vorschrift bei Erteilung des Zuschlags nicht anhängig gewesen sei, nicht anwendbar sei.
Die Klägerin zahlte gleichwohl am 4« Oktober 1956 an die Gerichtskasse 60.505»77 DM und teilte der Gerichtskasse und dem Landgericht mit, die Zahlung sei ”zur gänzlichen Wegfertigung der Hypothekenforderung" der Beklagten bestimmt; im Schreiben an das Landgericht wies sie ferner darauf hin, daß sie auf Grund der §§ 75 ZVG, 268, 1150 BGB zahle, da sie Gefahr laufe, durch die Zwangsversteigerung die für sie eingetragene Grundschuld zu verlieren, und deshalb berechtigt sei, die Beklagte zu befriedigen; die Beklagte müsse Zug um Zug gegen die Zahlung eine Urkunde über die Abtretung der Hypothek ausfertigen und den Versteigerungsantrag zurücknehmen.
Nachdem das Landgericht der Klägerin anheimgestellt hatte, eine Erklärung dahin abzugeben, daß der hinterlegte Betrag unabhängig von Gegenleistungen der Beklagten ausgezahlt werden könne, gab die Klägerin eine entsprechende Erklärung ab. Zugleich beantragte sie, das Verfahren nach § 75 ZVG einstv/eilen einzustellen und den Zuschlagsbeschluß aufzuheben.
Die Beklagte und der Ersteher machten demgegenüber geltend, die Abtretung der Eigentümergrundschuld durch die Schuldnerin an die Klägerin sei unwirksam, die Klägerin habe kein Ablösungsrecht und nach Erteilung des Zuschlags bestehe jedenfalls keine Möglichkeit mehr zu einer Ablösung.
Durch Beschluß vom 8. November 1956 gab das Landgericht der Schuldnerin anheim, eine Erklärung der Klägerin einzureichen, daß der an die Gerichtskasse eingezahlte Betrag ah die Beklagte auszuzahlen sei oder, zu ihren Gunsten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinteriegt sein solle. In den Gründen des Beschlusses wies das Landgericht darauf hin, daß nach den bisherigen Erklärungen der Klägerin die Zahlung auf Grund der §§75 ZVG, 268 BGB erfolgen solle. § 75 ZVG sei jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil nach dieser Vorschrift Zahlungen nur bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geleistet werden könnten. Eine Befriedigung der Gläubigerin nach dem Zuschlag könne allenfalls noch im Wege des § 765 a ZPO berücksichtigt werden.
Die erste Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, daß die Gläubigerin tatsächlich befriedigt werde bzw. in jeder Hinsicht gesichert sei. Da § 75 ZVG nicht mehr anwendbar sei, sei es Sache des Schuldners oder des zahlungs-.bereiten Dritten, selbst für die Tilgung der Forderung zu sorgen.
Am 14. November 1956 beauftragte die Klägerin die Gerichtskasse, den dort eingezahlten Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Die Gerichtskasse überwies den Betrag an die Beklagte.
Später zahlte die Klägerin an die Beklagte auf deren Hypothekenforderung noch weitere 788,89 DM.
Das Landgericht hob am 10. Januar 1957 den Beschluß des Amtsgerichts vom 1. September 1956„ den Zuschlagsbeschluß und das Zwangsversteigerungsverfahren auf und erklärte gleichzeitig die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß für gegenstandslos. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beklagten und des Erstehers hob aber das Oberlandesgericht am 6. März 1057 den Beschluß des Landgerichts auf und wies die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß und den Beschluß des Amtsgerichts vom 1. September 1956 zurück.
Die Beklagte ließ am 7* Januar 195® wegen eines weiteren Anspruchs, der ihr aus dem Verkauf einer Turbinenanlage gegen die Schuldnerin zustand, etwaige Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung des Versteigerungserlöses (insbesondere auch hinsichtlich der in Abteilung III Nr. 9 für die Beklagte eingetragenen Darlehenshypothek) pfänden und sich überweisen.
Nach dem vom Versteigerungsgericht aufgestellten Teilungsplan sollte die Beklagte den Versteigerungserlös erhalten, soweit er auf die in Abteilung III Nr. 9 eingetragene Hypothek entfiel. Gegen den Verteilungsplan legten die Klägerin und andere Beteiligte Widerspruch ein. Das Gericht ergänzte den Teilungsplan dahin, daß der auf die Hypothek Nr. 9 entfallende Betrag teils der Klägerin, teils der Birma U^HHBzentrale AG
("Müag") - der Gläubigerin der nachfolgenden Hypothek Nr. 10 - zufalle, wenn die im Prozeßweg zu verfolgenden Widersprüche Erfolg hätten. >
Demgemäß erhob die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Klage gegen die Beklagte und die "Mäag".
Sie beantragte gegenüber der Beklagten die Feststellung, daß dieser der Anspruch auf den Versteigerungserlös aus der in Abteilung III Kr. 9 des Grundbuchs eingetragenen Hypothek nicht zustehe; hilfsv/eise begehrte sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 67.131,70 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. Gegenüber der HMüag” beantragte sie festzustellen, daß deren Y/idersprüche nicht begründet seien und daß im ergänzten Teilungsplan für die "Müag’* vorgesehene eventuelle Zuteilungen nicht stattzufinden hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 61.294,66 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Klage abgev/iösen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgev/iesen.
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Die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Grund folgender Feststellungen:
Die Parteien seien, als die Klägerin die Gerichtskasse mit der Auszahlung an die Beklagte beauftragte, darüber einig gev/esen, daß die Klägerin Gleiste, um die Darlehens-
schuld der Schuldnerin bei der Beklagten zu tilgen, und nicht, um die Darlehenshypothek der Beklagten nach §§ 75 ZVG, 1150, 268 BGB abzulösen. Zwar habe die Klägerin ursprünglich und noch bei der Einzahlung an die Gerichtskasse geglaubt, als Ablösungsberechtigte den Übergang der Forderung und Hypothek auf sich nach den angeführten Vorschriften erreichen zu können. Jedoch hätten der Ersteher, die Beklagte und das Landgericht in seinem Beschluß vom 8. November 1956 die Klägerin eindeutig darauf hingewiesen, daß diese ihre Absicht sich nicht verwirklichen lasse und sie nur noch die Forderung tilgen könne. Wenn die Klägerin daraufhin, sich ausdrücklich auf den Beschluß vom 8. November 1956 beziehend, am 14. November 1956 die Gerichtskasse mit der Auszahlung an die Beklagte beauftragt habe, so könne sie das vernünftigerweise nur noch in der Absicht getan haben, als leistungsbereite Dritte nach § 267 BGB die der Schuldnerin obliegende Leistung zu bewirken und damit die Forderung der Beklagten nach § 362 BGB zu dem Erlöschen zu bringen. Anders habe jedenfalls die Beklagte das Verhalten der Klägerin nicht aufgefaßt und nicht auffassen können.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Grund und Zweck der Leistung nach dem von beiden Parteien zu dem Ausdruck gebrachten Willen die Tilgung der Forderung der Beklagten, nicht aber ihr Übergang auf die Klägerin war, ist rechtlich möglich und bindet das Revisionsgericht. Die Revision greift diese Würdigung erfolglos an:
1) Die unter Nr. I 1 der Revisionsbegründung erhobenen, auf §§ 286, 138 ZPO gestützten Verfährensrügen sind offensichtlich unbegründet. Es trifft insbesondere nicht zu, daß
*
das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten in dem Rechtsstreit 2. 0. 147/58 des Landgerichts Memmingen auseinandergesetzt hätte (S. 21 f BU).
8
2) Die Schreiben der Klägerin vom 2. und 14. November 1956 sind vom Berufungsgericht berücksichtigt worden. Der Inhalt des zweiten Schreibens ist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtert; das erste ist im Tatbestand erv/ähnt und brauchte in den Gründen nicht besonders behandelt zu werden, weil es vor dem Beschluß des Landgerichts vom 8. November 1956 liegt und das Berufungsgericht erst aus dem Verhalten der Klägerin nach Zustellung dieses Beschlusses die maßgeblichen Schlüsse zieht.
3) Nach Nr. I 2 b) cc) der Revisionsbegrüindung soll das Berufungsgericht nicht berücksichtigt haben, daß "bei der Zahlung wiederum hervorgehoben worden" sei, diese erfolge gemäß §§ 286, 1150 BGB. Es ist nicht klar zu erkennen5 ob die Revision hier die Schreiben an die Gerichtskasse und das Landgericht vom 4. Oktober 1956 im Auge hat, welche den Zweck der Einzahlung bei der Gerichtskasse angaben, oder da3 Schreiben vom 14. November 1956, ln dem die Klägerin die Gerichtskasse- mit der Auszahlung an die Beklagte beauftragte, oder welche Erklärung sie sonst meint. Baß
in dem Schreiben vom 4. Oktober 1956 als Zweck der Zahlung die Ablösung der Hypothek zu dem Ausdruck gebracht ist, hat auch das Berufungsgericht angenommen; es steht aber seiner Würdigung, daß die Klägerin beim AusZahlungsauftrag diesen Zweck nicht mehr verfolgt hat, nicht im Wege. Wo die Klä- j
gerin in dem Auszahlungsauf trag vom 14. November 1956 oder einer ii.''anderen im Zusammenhang mit der "Auszahlung abgegebenen Erklärung sich auf die §§ 268" 9 1150 BGB bezogen <
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hat, gibt die Revisionsbegründung nicht an; insofern genügt j
die Rüge nicht .;,der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO. 1
4) Die Revision vertritt im Gegensatz zu der Auffassung, I
die das Oberiondesgericht (als Beschwerdegericht im Be- j
Schluß vom 6. März 1957) dargelegt hat, den Standpunkt, j
daß die Ablösung der Hypothek nach Erteilung des Zuschlags j
bei Anwendung des § 765 a ZPO noch möglich gewesen sei, und beruft sich hierfür auf den Beschluß des Landgerichts vom 10- Januar 1957, die Entscheidungen anderer Gerichte und das Schrifttum. Jedenfalls habe die Klägerin, so macht die Revision geltend, zu der Zeit, als sie die Gerichtskasse mit der Auszahlung beauftragt habe, diesen Rechtsstandpunkt vertreten; das habe das Oberlandesgericht außer Betracht gelassen.
Biese Gesichtspunkte zwingen nicht zu einer anderen Würdigung, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.
Bas Berufungsgericht legt Gewicht darauf, daß das Landgericht im Beschluß vom 8. November 1956 die Tilgung der Forderung der Beklagten als erste Voraussetzung, für eine Anwendung des § 765 a ZPO angegeben hatte. Baraus und aus dem Umstand, daß die Klägerin die Gerichtskasse mit der Auszahlung beauftragte, ohne sich noch wie vorher auf ein Ablösungsrecht zu berufen, könnte gefolgert werden, daß die Klägerin nunmehr die Forderung tilgen und dadurch über den Weg des § 765 a ZPO die Aufhebung des Zuschlags-beschlusses erreichen wollte, aber nicht mehr darauf bestand mit ihrer Zahlung die Hypothek für sich abzulösen. Biese Folgerung mag nicht die allein mögliche aus dem Verhalten der Klägerin sein; als rechtlich verfehlt kann sie aber nicht angesehen werden.
5) Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin zwei Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, daß sie niemals eine Leistung für die Schuldnerin nach § 267 BGB, sondern stets die Ausübung eines Ablösungsrechts nach § 268 BGB gewollt habe.
Bie Klägerin hat dieses Beweisangebot, 'wie das Berufungsgericht feststellt, im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Schon deshalb brauchte das Berufungsgericht den Beweis nicht zu erheben (BGHZ 35, 103) • Überdies be-
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zeichnet das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei den Beweisantritt, als unerheblich. Es kommt nicht auf den inneren Willen der Klägerin an, sondern darauf, was sie durch ihr Verhalten nach außen gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, auf Seiten der Beklagten habe am 14. November 1956 unzweifelhaft nicht mehr die Meinung bestanden und bestehen können, daß die Klägerin mit ihrer Zahlung noch immer den Zweck der Ablösung verfolge. Im Hinblick auf diese Feststellung ist auch kein Raum für die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 139 ZPO deshalb geltend macht, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt habe, ob sie das Beweisangebot aus dem ersten Rechtszuge aufrecht erhalte.
II.
V/enn die somit von der Revision erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundegelegt werden, läßt sich ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus keinem der von der Revision unter Nr. II 5 der schriftlichen Begründung angeführten Gesichtspunkte herleiten.
1) Es trifft nicht zu, daß es an einem gültigen Grundgeschäft für die Leistung der Klägerin fehle (condictio sine causa). Der Grund der Zahlung war die Tilgung der Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten* Die Eini- j
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gung der Parteien über diesen Grund hat das Berufungsgericht j
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auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß ein Be- j
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zwecks Tilgung zahle. «
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2) Es besteht kein Bereicherungsanspruch wegen Nichtein-tritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. Satz 2 BGB).
a) Soweit die Tilgung der Forderung der Beklagten erstrebt wurde, ist der Erfolg eingetreten.
b) Die Klägerin hat allerdings mit ihrer Leistung als weiteren Erfolg die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses angestrebt. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß dieser Zweck der Zahlung nicht von beiden Parteien vereinbart oder zugrunde gelegt worden ist; vielmehr hat sich die Beklagte gegen diese von der Klägerin verfolgte Absicht ständig zur Wehr gesetzt. Es war demnach, wie das Berufungsgericht weiter ausdrücklich sagt, nur eine einseitige Voraussetzung oder Erwartung der Klägerin, daß sie mit der Zahlung die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen werde. Das genügt nach allgemeiner Ansicht (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VII ZR 192/59 vom 17. April 1961) nicht, um einen Bereicherungsanspruch aus §812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen.
3) Die Revision meint, die Klägerin habe auch einen Bereicherungsanspruch wegen Zahlung einer nicht bestehenden Schuld (condictio indebiti). Das. geht fehl. Allerdings schuldete die Klägerin selbst der Beklagten nichts; sie hat aber auch gar nicht geleistet, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. Auf Zahlung einer Night schuld kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen; und wenn sie es doch tun wollte, müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß sic sich bewußt war, der Beklagten gegenüber nicht zur Lei stung verpflichtet zu sein (§ 814 BGB).
4) Der rechtliche Grund für die Zahlung, nämlich das Einverständnis der Parteien über den Tilgungszweck (oben
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unter II 1), ist auch nicht nachträglich beseitigt worden* Die Klägerin beruft sich hier erfolglos auf die im 1. Rechts zug (So 7 des Schriftsatzes vom 10, November 1958) erklärte Anfechtung. Aus dem dortigen Vorbringen ist nicht mit voller Klarheit zu erkennen, auf welche Erklärung sich die Anfechtung bezieht. Das Oberlandesgericht sieht in diesem Vorbringen eine Anfechtung des der Gerichtskasise erstellten Auszahlungsauftrage. Diese Auslegung der Anfechtungs erklärung ist möglich und wird von der Revision nicht angegriffen. Daß aber die Erklärung gegenüber der Gerichtskasse nicht anfechtbar ist, legt das Berufungsgericht rechtliche einwandfrei dar; sie war weder mit einem Erklärungs- noch Inhaltsirrtum behaftet, sondern allenfalls durch eplnen „ rechtlich unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund beeinflußt.
Auf die weiteren Erwägungen, die. das Berufungsgericht zur Präge der Anfechtung anstellt und mit denen es verneint, daß die Anfechtung zu einem Bereicherungsanspruch führen könne, braucht der Senat nicht einzugehen.
III.
Das Berufungsgericht führt aus, infolge der tilgenden V/irkung der Zahlung sei der an sich der Beklagten aus ihrer Hypothek Nr. 9 zustehende Anspruch auf den Versteigerungs-erlös auf die Schuldnerin übergegangen. Erst wenn die Beklagte insoweit auch noch den Versteigerungserlös auf Grund ihrer früheren Hypothek erhielte, wäre sie ungerechtfertigt bereichert, aber nicht auf Kosten der Klägerin, sondern der Schuldnerin. Die Beklagte werde aber auch insoweit nichts ohne rechtlichen Grund erhalten, da sie wegen einer anderen Forderung alle Ansprüche der Schuldnerin auf den Versteigerungserlös gepfändet habe und eine vorherige Abtretung solcher Ansprüche durch die Schuldnerin
an die Klägerin nicht vorgetragen worden sei.
Demgegenüber rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe den notariellen Vertrag zwischen Klägerin und Schuldnerin vom 13. September 1956 nicht vollständig gewürdigt (§ 286 ZPO), In dem Vertrag habe die Schuldnerin u.a. den Anspruch auf Zuteilung des "an die Beklagte fallenden Versteigerungserlöses an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung liege vor dem von der Beklagten erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß.
Wenn eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf den die Hypothek Nr. 9 betreffenden Versteigerungserlös durch die Schuldnerin unterstellt wird, könnte allerdings, soweit nicht andere Berechtigte, z.B. Inhaber anderer Hypotheken mit Löschungsvormerkung (vgl. BGHZ 23, 382) zu dem Zuge kommen, ein Bereicherungsanspruch der Klägerin in Betracht kommen, wenn der Beklagten der Versteigerungserlös infolge der Pfändung und Überweisung ausgezahlt würde. Dies kann oder konnte die Klägerin aber verhindern durch den im Verteilungsverfahren zu erbringenden Nachweis, daß ihr der Anspruch mit Rang vor der von der Beklagten erwirkten Pfändung abgetreten worden ist. Bisher - oder jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - hat die Beklagte den auf die Hypothek Nr. 9 treffenden Erlös nicht erhalten, wie aus dem Berufungsur-toil (S. 11, 29) hervorgeht. Ein Bereicherüngsanspruch war also bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht noch keinesfalls entstanden.
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Davon abgesehen ist weder aus den Urteilen der Vorinstanzen noch aus dem Akteninhalt zu entnehmen, daß die Klage überhaupt auf die Abtretung des Anspruchs auf den Versteigerungserlös durch die Schuldnerin gestützt worden wäre. Die Revision führt auch nichts dafür an. Vielmehr hat sich die Klägerin nur darauf berufen, daß sie Ansprüche
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gegen die Beklagte deshalb erworben habe, weil sie die Hypothek der Beklagten nach § 268 BGB abgelöst habe oder habe ablösen wollen. In der Revisionsinstanz kann die Klägerin den Klagegrttnd nicht mehr ändern.
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IV.
Die Revision meint, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Leistung der Klägerin behalte.
1) Sie macht geltend* die Beklagte erhalte eine doppelte Zahlung, wenn sie den von der Klägerin gezahlten Betrag nicht herauszugeben brauche und ferner den auf die Hypothek Nr. 9 fallenden Versteigerungserlös erlange.
Bas trifft nicht zu. Von der Klägerin hat die Beklagte die Bezahlung ihrer durch die Hypothek Nr. 9 gesicherten Barlehensforderung erlangt. Wenn sie von dem auf dieses .
Recht fallenden Versteigerungserlös etwas erhalten sollte, so könnte das nur geschehen, weil sie den Anspruch auf den Versteigerungserlös wegen einer anderen Forderung.gegen die Schuldnerin, die auf Zahlung des Restkaufpreises für die gelieferte Turbinenanlage gerichtet ist, hat pfänden lassen.
Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Beklagte
die doppelte Zahlung einer und derselben Forderung erreichen
könnte.
2) Bie Klägerin hatte behauptet, daß der Ersteher des Grundstücks die Beklagte wegen ihres Anspruchs auf Bezahlung der Turbinenanlage befriedigt oder sich doch dazu verpflichtet habe. Bafür hatte sie in der ersten Instanz Beweis angetreten. Die Revisoren rügt, daß das Berufungsgericht die Beweise nicht erhoben bzw. die Klägerin nicht befragt habe, ob sie die Beweisangebote im Berufungsverfahren aufrechterhälte„
Die Rüge ist unbegründet. Die Behauptungen der Klägerin zu diesem Punkt können als richtig unterstellt werden.
Sie sind unerheblich. Denn sie ergeben nichts dafür, daß die Beklagte durch ihr Verhalten etwas erlangt hat, v/as ihr nicht zustande, und deshalb durch Behalten des von der Klägerin Geleisteten gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Wenn die Beklagte von der Schuldnerin dadurch, daß ihr infolge der Pfändung und Überweisung der der Schuldnerin zustehende Versteigerungserlös ausgezahlt wird, Befriedigung ihrer Kaufpreisforderung erhalten sollte, so müßte sie der Schuldnerin das Eigentum an den Turbinen verschaffen. Sollte sie über die Turbinen schon zu Gunsten des Er Stehers verfügt haben, so sieht sie sich Ansprüchen der Schuldnerin gegenüber, weil sie ihre Pflicht zur Verschaffung des Eigentums nicht erfüllt hat. Keinesfalls kann sie deshalb doppelte Bezahlung der Turbinen durch die Schuldnerin und dazu durch den Ersteher auf Grund eines etwa mit diesem geschlossenen Kaufvertrags erlangen.
Bei dieser Sachlage ist die Behauptung, der Revision nicht verständlich, daß die Klägerin ihre Zahlung an die Beklagte in Wahrheit zu Gunsten des Erstehers erbracht hätte.
Sollte aber die Beklagte von dem Kaufvertrag über die Turbinen wegen des Verzugs der Schuldnerin inzv/ischen wir£> sam zurückgetreten sein, so könnte, dem von der Beklagten über die Kaufpreisforderung erwirkten Titel nach § 767 ZPO die Vollstreckbarkeit genommen werden. Auf dies« Weise würde auch die von der Beklagten erwirkte Pfändung des auf die Schuldnerin entfallenden Versteigerungserlöses hinfällig.
Pür die Annahme, daß die Beklagte arglistig gehandelt oder sittenwidrig mit dem Ersteher zu dem Schaden der Klägerin zusammengewirkt hätte, gibt es unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte.
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V.
Alle Angriffe der Revision sind demnach unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keinen die Klägerin benachteiligenden Rechtsfehler. Die Revision ist m: : deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer