August 1969 geschlossene Vertragshändlervertrag durch die von der Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 27. Es hat den Streitwert für die beiden ersten Rechtszüge durch Beschluß vom 11. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - In der RevisionsVerhandlung vom selben Tage hat er den Streit* wert für die Revisionsinstanz auf 500.000 DM festgesetzt. Darauf hat die Klägerin versucht, beim Berufungsgericht eine Herabsetzung des Streitwerts auf 500.000 DM auch für die beiden Vorinstanzen zu erwirken. Der Kläger hat nunmehr den Antrag gestellt, das Revisionsgericht möge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert auch für die 1. Rechtsanwalt Dr. VMHHhat dagegen beantragt, den Streitwert der Revisionsinstanz - in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. 1. Er teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben vom 16. Oktober 1972 eine MBerühmungw des Klägers in der dort genannten Höhe von 3.541.637,72 DM enthielt. Die Nennung der hohen Summe sollte ersichtlich und für die Beklagte erkennbar dem Zwecke dienen, dem Kläger in dem zu erwartenden "Vergleichsgespräch" eine günstige Ausgangsposition zu verschaffen. Von der in dem Schreiben genannten Summe ist daher ein erheblicher Abschlag zu machen, um auf die echte "Berühmung" zu kommen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 11. Der Streitwert der Revisionsinstanz ist nach alledem mit 1/4 von 2.000.000 DM = 500.000 DM vom Senat in seinem Beschluß vom 18. Der Senat ist befugt, den Streitwert auch für die beiden Vorinstanzen festzusetzen, da - auf Grund der Gegenvorstellung von Rechtsanwalt Dr. WflHHRV - das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert noch bei ihm schwebt (§23 Abs. 1 Satz 3 GKG; BGH Beschluß vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 21/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des früher unter der Firma und handelnden Kaufmannes Hans Joachim L • Ml Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte 1. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2. Instanz: Rechtsanwälte von Dr^C. ^Dr. 3. Instanz: Rechtsanwalt Dr# ', Dr, und Dr, E, gegen die Firma GmbH, Wf Straße^, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr, Ulrich von VHV und Dr. Hans I4HP» ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte 1. Instanz: Rechtsanwalt G, 2. Instanz: Rechtsanwalt E. 3- Instanz: Rechtsanwalt Dr Straße » 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Der Streitwert wird für alle drei Rechtszüge auf 500.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der zwischen den Parteien am 29. August 1969 geschlossene Vertragshändlervertrag durch die von der Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 27. August 1970 erklärte fristlose Kündigung zu dem 31. August 1970 nicht erloschen sei. Die Klage sollte die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches vorbereiten. Diesen hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 1972 auf 3.541.637,72 DM beziffert, jedoch mit dem Hinweis, im Falle eines Vergleiches würde er nicht auf vollem Ersatz seines Schadens bestehen; "der von der Firma üfPfBcklagten) vergleichsweise zu zahlende Betrag müßte ausgehandelt werden.” Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Wirkung der Kündigung am 2. September 1970 eingetreten sei. Es hat den Streitwert für die beiden ersten Rechtszüge durch Beschluß vom 11. Januar 1973 (”1972")ist ein offensichtlicher Schreibfehler) auf 900.000 DM festgesetzt. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - VerSäumnisurteil vom 18. Oktober 1973 zurückgewiesen. In der RevisionsVerhandlung vom selben Tage hat er den Streit* wert für die Revisionsinstanz auf 500.000 DM festgesetzt. Darauf hat die Klägerin versucht, beim Berufungsgericht eine Herabsetzung des Streitwerts auf 500.000 DM auch für die beiden Vorinstanzen zu erwirken. Das Berufungsgericht hat das abgelehnt (vgl. seine Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 und 8. Januar 1974). Der Kläger hat nunmehr den Antrag gestellt, das Revisionsgericht möge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert auch für die 1. und 2. Instanz auf 500.000 DM herabsetzen. Rechtsanwalt Dr. VMHHhat dagegen beantragt, den Streitwert der Revisionsinstanz - in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Oktober 1973 - auf 900.000 DM heraufzusetzen. Die Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanzen sind vom Senat gehört worden; die des Klägers wünschen einen Streitwert von 500.000 DM, die der Beklagten einen von 900.000 DM. II. Der Senat sieht keinen Anlaß, seinen Streitwertbeschluß vom 18. Oktober 1973 zu ändern. 1. Er teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben vom 16. Oktober 1972 eine MBerühmungw des Klägers in der dort genannten Höhe von 3.541.637,72 DM enthielt. Das Schreiben sollte dazu dienen, "ein Vergleichsgespräch M vorzubereiten. Zu diesem Zwecke hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1972 den Kläger aufgefor 4 - dert, "seinen Schadensersatzanspruch zu substantiieren". Die Nennung der hohen Summe sollte ersichtlich und für die Beklagte erkennbar dem Zwecke dienen, dem Kläger in dem zu erwartenden "Vergleichsgespräch" eine günstige Ausgangsposition zu verschaffen. Von der in dem Schreiben genannten Summe ist daher ein erheblicher Abschlag zu machen, um auf die echte "Berühmung" zu kommen. Der Senat schätzt diese auf 2.000.000 DM. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Streitwert im vorliegenden Fall nur mit 1/4 (statt 80 %) des "begehrten" Betrages angenommen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 11. Januar 1973 bei. Vas Rechtsanwalt seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1974 (S. 4) dagegen vorgebracht hat, überzeugt nicht. 3. Der Streitwert der Revisionsinstanz ist nach alledem mit 1/4 von 2.000.000 DM = 500.000 DM vom Senat in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1973 für die Revisionsinstanz richtig festgesetzt worden. Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt Dr. WUHHI vom 23. Januar 1974 gibt dem Senat keinen Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. III. 1. Der Senat ist befugt, den Streitwert auch für die beiden Vorinstanzen festzusetzen, da - auf Grund der Gegenvorstellung von Rechtsanwalt Dr. WflHHRV - das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert noch bei ihm schwebt (§23 Abs. 1 Satz 3 GKG; BGH Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZR 1065/68 - = Tschischgale-Luetgebrune-Lappe, Kostenrechtsprechung, § 23 GKG Br. 80). 2. Der Streitwert in den beiden Vorinstanzen ist der gleiche wie in der Revisionsinstanz. Er ist daher - unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 11. Januar 1973 - auch für die 1. und 2. Instanz auf 500.000 DM festzusetzen. Vogt Recken