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BGH · VII ZR 21/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 21/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat gegen das Urteil des 11.

Zitierte Normen: § 330 ZPO
RechtFirmavorläufigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
VII ZR 21/75	URTEIL
Verkündet am
18. Oktober 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des früher unter der Firma SflHIP - Import und Großhandel für Aluminium-Fassaden - handelnden Kaufmanns Hans Joachin^L	,	HHP	MfHB-
flBstraßeflB,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Aj|^B Aluminiumwerke GmbH, HHHHHHB Straße^fc vertreten durch führer Dr. Urlich von Ffl^H^Bund Dr.
ihre Geschäfts-Hans	ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. November 1972 formund fristgerecht Revision eingelegt und diese innerhalb der Begründungsfrist begründet. In der Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß er nicht mehr auftrete.
Dem Antrag der Beklagten, die Revision durch VerSäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß den §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Vogt	Erbel	Girisch
 Meise
Recken