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BGH

Gericht: BGH

August 1956 in ihrer Eigenschaft als allein zeichnunga-berochtigto Geschäftsführerin der GmbH an deren Grundstück in wmHHfcotraßo eino Grund schuld von 50.000 UM zugunsten der BfG, die dieser absprachegemäß. Juni 1961 stellte der Kläger in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH eine “Abtretungsurkunde” aus. In dieser Urkunde heißt es, did GmbH habe durch die Beklagte der BfG die Grund schuld an dem / Grundstück zur Abwendung der in das Grundstück “HaflH^p“ der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung eingeräumt. Als Ersatz für die der BfG zustehende Grundschuld habe die GmbH im Auftrag und im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten 20.000 DM an dio BfG geleistet. Sr trägt vor, die GmbH habe der BfG die Grundschuld im Aufträge und im Interesse der Beklagten bestellt» Ohne dio Bestellung der Grundschuld würde die BfG die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten betrieben haben» Bio 20*000 DM habe die GmbH, nicht er selbst gezahlt» Sr habe den Betrag der GmbH als Darlehen zur Verfügung gestellt» Die 20*000 DM seien nur, um den Zahlungsweg zu vereinfachen, nicht erst vom Kläger an die GmbH und von dieser an die BfG, sondern unmittelbar von ihm an dio BfG gezahlt worden» Auch dio Zahlung der 20*000 DM eei wie die Bestellung der Grundschuld im Interesse der Beklagten geschehen» Sie habe das Vermögen dor GmbH durch dio Grund Schuldbestellung angegriffen und sei verpflichtet gewesen, die GmbH von der Belastung zu befroien» Da dio 20*000 DM gezahlt worden seien, um die Freigabe der Grundschuld durch die BfG zu erreichen, schulde die Beklagte den Betrag als Aufwendungsersatz aus Auftrag odor Geschäftsführung ohne Auftrag» Der Kläger stützt seine Klage ferner auf die seitens der BfG erklärte Abtretung eines Teilbetrags von 20.000 DM der Forderung, die der BfG gegen die zustand» Diese Forderung sei zwar zunächst am 3» Mai 1957 an ihn zediert worden, die GmbH habe sie aber laut Buchung sanw ei sung vom 31. Die Beklagte habe sich für die Schuld der KflPgegenüber der BfG selbstschuldnerisch verbürgt; dio Rechte aus der Bürgschaft seien nach § 401 BGB auf ihn übergegangen. Sio macht geltend, 3io habo die Grundschuld mit Zustimmung doo Mitgoso lisch afters wie auch des Klägers, dor kurz danach selbst in dio GmbH eingetreton sei, bestellt, um den der NflP drohenden Konkurs abzuwenden <> Bas sei auch im Interesse des Klägers geschehen, weil dieser als Hauptgläubiger der daran interessiert gewesen sei, deron Konkurs zu vermeiden« Unzutreffend sei, daß sio die Grundschuld bestellt habe,, um eine Zwangsvollstreckung in ihr eigenes Grundstück "HaflMW abzuwenden. Bio BfG habo eine solche Vollstreckung weder angedroht noch beabsichtigto Bio Zahlung der 20„000 BM habe ebensowenig wie die Bestellung der Öfundschuld ihrem Interesse gedient* Ansprüche wogen dieser Zählung hätten jedenfalls nicht der GmbH, sondern dem Kläger persönlich zugestanden, der auch nach der Zahlung dio Zessionen seitens der BfG erhalten habe* Allo etwaigen Ansprüche des Klägers seien aber durch den Vergleich vom 12* August 1958 erledigt, Kino Bürgschaft habo sie gegenüber der BfG nicht Übernommen. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte hilfsweiso beantragt , der Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Grund schuld von 50.000 BM an dem Grundstück dar GmbH stattzugeben. Die GmbH würde einen Anspruch auf Befreiung von dieser Grundstückslast erworben haben» Nach der Zahlung der 20,000 DM, die die GmbH nach der Behauptung des Klägers ihm als Darlehen schulde, würde der Anspruch der GmbH gegen die Beklagte dahingehen, daß diese dem Kläger 20,000 DM zahle und so die GmbH von ihrer Darlehensschuld befreie« Nach der Abtretung seitens der GmbH an den Kläger würde diesc-r die Zahlung von 20,000 DM beanspruchen können» Das Berufungsgericht verneint aber dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Grund schuld im Aufträge der Beklagten bestellt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung eines Anspruches aus Auftrag - wie die Beklagte meint, das Berufungsgericht aber verneint - nach § 46 Nr. 8 GmbHG von einem dahingehenden Gesellschafterbeschluß abhängt» Jedenfalls könnte, da nicht auf Befreiung von der Grundschuld, sondern auf Erstattung der 20.000 DM geklagt ist, die Klage aus Auftrag nur Erfolg haben, wenn die gezahlten 20.000 DM eine Aufwendung aus einem diese Zahlung betreffenden Auftrag darstellen. daß die Beklagte, wie der Kläger geltend macht, verpflichtet war, das Grundstück von der Grundschuld freizu demachen. Wenn also die Beklagte jemals der GmbH gegenüber verpflichtet war, die Grund schuld zu beseitigen, so war sio es auch bei Abschluß des Berufungs-Verfahrens noch, und die Zahlung der 20.000 DM hat an dieser Verpflichtung nichts geändert. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Zahlung der 20.000 DM ein Geschäft der Beklagten, das zudem deren Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprach, besorgt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, oh der Klagoanspruch - mag er aus Auftrag oder anderen Rechts-gründon hergoleitet werden - nicht auch an dem Vergleich vom 12. Da der Vergleich den “Komplex Otto KG“ zwischen den Parteien endgültig regeln sollte, könnte er nämlich unter Umständen dahin auszulegen sein, daß hiermit zusammenhängende Ansprüche auch insoweit erledigt sein sollten, als der Kläger sio sich etwa noch nachträglich durch Abtretung seitens dor GmbH verschaffte. IIo Das Berufungsgericht erörtert, oh dio Bestellung der Grundschuld als eine Entnahmo aus dem Vermögen der GmhH zugunsten der damaligen Gesellschafter -und der Beklagten - angesehen werden könnte. Es neigt anscheinend dazu, diese Frage zu bejahen, und meint, auch deshalb, weil dio Grundschuldbestellung eino Vermögens-ontnahme dersteilen könno, sei nicht bewiesen, daß die Bestellung auf einem Auftrag der Beklagten beruhe. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daB die Beklagte durch die Bestellung der Grundschuld eine Obliegenheit verlebst (§ 43 Abo« 2 GmbHG) oder vorsätzlich zu dem Nachteil der Gesellschaft gehandelt habe (§ 81 a GmbHG)« Ob diese Begründung ausreicht und zutrifft, kann auf sich beruhen« Jedenfalls steht nämlich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, die Vorschrift des § 46 Nr. 8 GmbHG der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG und aus § 81 a GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs« 2 BGB entgegen. Das Berufungsgericht führt aus, nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei schon die Abtretung solcher Ansprüche ohno einen Beschluß der Gesellschafter nicht wirksam. Ohne einen solchen Beschluß ist die Klage aus § 43 Abo« 2 GmbHG unbegründet (BGHZ 28, 355, 359)« Entgegen der Meinung der Revision hat die Vorschrift des § 46 Nr« 8 GmbHG nicht nur Bedeutung für das Innenverhältnis der Gesellschafter; vielmehr hängt auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach außen hin von einem sie zulasscn-don Beschluß der Gesellschafter ab (BGH aaO S. Das Berufungsgericht hält schließlich auch den Anspruch für unbegründet, den der Kläger aus der Abtretung einer $eilforderung von 20*000 DM gegen die seitens der BfG- und dem mit dieser Abtretung verbundenen Übergang eines Bürgechaf ts anapruchö gegen die Beklagte herleitet. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen nicht beachtet, daß er die von der BfG- erworbene Forderung, wie sich aus der Buchungsanweisung ergebe, vor dom Vergleich an die GmbH abgetreten und von dieser nach dem Vergleich durch Rückzession wieder erworben habe. Er macht geltend, demgemäß habe die Forderung in dom Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen worden ooi, der GmbH zugestandon und sei von dem Vergleich, der nur dio gegenseitigen Ansprüche der Parteien regele, nicht betroffen worden. Die Revision meint freilich, der Tatbestand des § 407 BGB sei nicht gegeben; die Beklagte habe sieh nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht vorgestellt, daß dem Kläger ein Bürgschaftsanspruch gegen sie zustehe. Dieser Vergleich ist, wenn er eine Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte erworben hatte, das in Ansehung der Forderung "vorgenommene Rechtsgeschäft, welches die Bürgschafts-forderung wie alle sonstigen Ansprüche des Klägers erledigte, ohne daß die Parteien die einzelnen Ansprüche zu benennen oder auch nur an sie zu denken oder sie zu kennen brauchten.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 46 GmbHG § 677 BGB § 31 GmbHG § 407 BGB
GmbHGBfGGrundschuldAnspruchAuftragAbtretungGmbHKläger

Volltext der Entscheidung

VII 2R 21/63 Verkündet
 iztt 0 / &
am 21o Mai 1964 Woitschock?
Ju3tizobersekrotär als TJr kund ab oamt er der Geschäftsstelle
 Im Namon des Volkes In dom Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ulf von S t	?	HflHB	®?	Bö
 straßo • ?
Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ 
Beklagte? Berufungobeklagto und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbovollmächtigtors Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mlind-lioho Verhandlung vom 21. Mai 1964 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien? Erhol? Hubert Meyer und Br* Vogt
 für Rocht erkannt:
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil dos 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gorichts zu Hamburg vom 1« November 1962 wird zurückgewi es en•
Bor Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
■ ? He»
vtom m
Von Beohts wegen
2
Tatbestand:
Beide Parteien sind Geschäftsführer der Grundstücks-gesollschaft	mbH	in	HflB	(im	folgenden:	GmbH);
jodo Partei ist berechtigt, dio GmbH allein zu vertreten®
Gesellschafter der GmbH waren ursprünglich dio Beklagte und der Kaufmann Hinrich MflHP. Im Sommer 1956 übertrug	seinen	Geschäftsanteil	an	der GmbH dem
 Kläger® Auch dio Beklagte schied im September 1956 als Gesellschafterin aus; ihren Geschäftsanteil erwarb zunächst ihre Mutter und später die	&mbH®	Demnach
 sind jetzt Gesellschafter der Kläger und dio	GmbH«
Sowohl dio Parteien als auch die GmbH standen in Geschäftsbeziehungen zu der Firma Otto	KG	(im
 folgenden:	Komplementär	der	HflD	war	.
Kommanditisten dio Beklagte®
Bio Parteien hatten der	Barlehen	gegeben	und
 für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinsbank in nmam *io Bürgschaft übernommen® Bie HflBI hatte ihrerseits der GmbH ein Barlehen gegeben®
Bio NO» hatte nicht nur von der Vereinsbank, sondern auch von der Bank für Gemeinwirtschaft in (im folgenden: "BfG") Kredito erhalten. Zur Sicherung diente der Bank eine Grundschuld von 67.500 BM, die auf dem Grundstück IYHaMBn der Beklagten lastete®
Im Laufe dos Jahres 1956 überschritt die HflBB das mit der BfG vereinbarte Kreditlimit. Bie BfG verlangte zusätzliche Sicherheiten. Weder dio Nflli noch die Beklagte waren in der Lago, weitere Sicherheiten zu geben.
 
Dio Beklagte bestellte in oinor notariollon Urkunde vom 6. August 1956 in ihrer Eigenschaft als allein zeichnunga-berochtigto Geschäftsführerin der GmbH an deren Grundstück in	wmHHfcotraßo	eino
 Grund schuld von 50.000 UM zugunsten der BfG, die dieser absprachegemäß. als weit ore Sicherheit für die der gewährten Kredite diente.
ein
 Am 7. August 1956 stellte dio HflB ihre Zahlungen Über ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet,
 Im Jahre 1957 wollte die GmbH ihr Grundstück in bobauon. Bio Beschaffung der dafür erforderlichen Kredito war dadurch erschwert, daß zugunsten der für dio BfG eingetragenen Grundschuld von 50.000 UM bei den ihr vergehenden Rechten löschungsvormerkungen eingetragen waren. Dio GmbH trat an die BfG heran, um sie zu dem Verzicht auf dio Löschungsvormerkungen zu bewegen. Die Bank war dazu nicht bereit. Sio bot jedoch an, die Grundschuld gogon Zahlung von 20.000 UM auf die Schuld der freizugeben.
Im April 1957 zahlte der Kläger 20.000 UM an die BfG, die diese der HflBI gutbrachte.- Daraufhin trat die Bank am 2. Mai 1957 dio Grundschuld von 50.000 UM und am 3. Mai 1957 von der Forderung gegen dio NflHP den lotzt-rangigon Teil in Höhe von 20.000 UM an den Kläger ab.
Über dio geleistete Zahlung von 20.000 DM stellte der Kläger eine von ihm Unterzeichnete Buchungsanwoisung der GmbH aus, dio daB Datum vom 31» Dezember 1957 trägt. Sio lautet;
 
“Am 25o4»1957 kaufte die Gesellschaft eine Teilford erung der Bank für Gemeinwirt schaft gegen die Fa» Otto	in	obiger	Höhe	ab» Der Betrag wurde
 direkt von Herrn Ulf von StflBP gezahlt. Dadurch wurde eine Grundschuld in der WifHBBetraße frei gegeben."
Am 12. August 1958 schlossen die Parteien einen Vergleich, in desson Ziffern 5 und 6 es heißt:
"5o .... Beido Parteien erklären fernerhin, daß durch vorstehende Vereinbarung zwischen ihnen der Komplex Otto NflB KU endgültig ..geregelt ist.
6. Darüberhinaus sind sich beide Parteien darüber einig, daß zwischen ihnen persönlich keine weiteren Forderungen oder Verbindlichkeiten bis zu dem heutigen Tage mehr bestehen.“
Am 12. Juni 1961 stellte der Kläger in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH eine “Abtretungsurkunde” aus. In dieser Urkunde heißt es, did GmbH habe durch die Beklagte der BfG die Grund schuld an dem	/	Grundstück	zur	Abwendung	der
 in das Grundstück “HaflH^p“ der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung eingeräumt. Als Ersatz für die der BfG zustehende Grundschuld habe die GmbH im Auftrag und im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten 20.000 DM an dio BfG geleistet. Dadurch habe die GmbH gegen die Beklagte “einen Zahlungsanspruch gern. § 670 BGB erworben“, der an den Kläger abgetreten werde.
Die Tflm^ GmbH widersprach am 23. Juni 1961 dieser Abtretung, weil sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoße.
 
Mit dor Klage macht der Kläger den ihm von dor GmbH in der Urkundo vom 12. Juni 1961 abgetretenen Anspruch geltendo Sr hat beantragt, dio Beklagte zu verurteilen, ihm 20o000 SM zu zahlen.
Sr trägt vor, die GmbH habe der BfG die Grundschuld im Aufträge und im Interesse der Beklagten bestellt» Ohne dio Bestellung der Grundschuld würde die BfG die Zwangsvollstreckung in das Grundstück	der Beklagten
 betrieben haben» Bio 20*000 DM habe die GmbH, nicht er selbst gezahlt» Sr habe den Betrag der GmbH als Darlehen zur Verfügung gestellt» Die 20*000 DM seien nur, um den Zahlungsweg zu vereinfachen, nicht erst vom Kläger an die GmbH und von dieser an die BfG, sondern unmittelbar von ihm an dio BfG gezahlt worden» Auch dio Zahlung der 20*000 DM eei wie die Bestellung der Grundschuld im Interesse der Beklagten geschehen» Sie habe das Vermögen dor GmbH durch dio Grund Schuldbestellung angegriffen und sei verpflichtet gewesen, die GmbH von der Belastung zu befroien» Da dio 20*000 DM gezahlt worden seien, um die Freigabe der Grundschuld durch die BfG zu erreichen, schulde die Beklagte den Betrag als Aufwendungsersatz aus Auftrag odor Geschäftsführung ohne Auftrag»
Der Kläger stützt seine Klage ferner auf die seitens der BfG erklärte Abtretung eines Teilbetrags von 20.000 DM der Forderung, die der BfG gegen die	zustand» Diese
 Forderung sei zwar zunächst am 3» Mai 1957 an ihn zediert worden, die GmbH habe sie aber laut Buchung sanw ei sung vom 31. Dezember 1957 von ihm erworben und im Jahre 1961 wieder an ihn abgetreten. Die Beklagte habe sich für die Schuld der KflPgegenüber der BfG selbstschuldnerisch verbürgt; dio Rechte aus der Bürgschaft seien nach § 401 BGB auf ihn übergegangen.
 
Bio Boklagto hat beantragt, die Klage abzuweison.
Sio macht geltend, 3io habo die Grundschuld mit Zustimmung doo Mitgoso lisch afters	wie auch	des
 Klägers, dor kurz danach selbst in dio GmbH eingetreton sei, bestellt, um den der NflP drohenden Konkurs abzuwenden <> Bas sei auch im Interesse des Klägers geschehen, weil dieser als Hauptgläubiger der	daran	interessiert
 gewesen sei, deron Konkurs zu vermeiden« Unzutreffend sei, daß sio die Grundschuld bestellt habe,, um eine Zwangsvollstreckung in ihr eigenes Grundstück "HaflMW abzuwenden. Bio BfG habo eine solche Vollstreckung weder angedroht noch beabsichtigto
 Bio Zahlung der 20„000 BM habe ebensowenig wie die Bestellung der Öfundschuld ihrem Interesse gedient* Ansprüche wogen dieser Zählung hätten jedenfalls nicht der GmbH, sondern dem Kläger persönlich zugestanden, der auch nach der Zahlung dio Zessionen seitens der BfG erhalten habe* Allo etwaigen Ansprüche des Klägers seien aber durch den Vergleich vom 12* August 1958 erledigt, Kino Bürgschaft habo sie gegenüber der BfG nicht Übernommen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte hilfsweiso beantragt , der Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Grund schuld von 50.000 BM an dem	Grundstück	dar
 GmbH stattzugeben.
B as Ob er1and e egeri cht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Er verfolgt mit dor Revision den Anspruch auf Zahlung von 20,0G0 DM weitero Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen ,
Ent s choidungsgründ e:
I.
Dor Kläger macht in erster Linie aus abgetretenem Recht dor GmbH einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 oder § 683 BGB) geltend,
1 o Das Berufungsgericht meint, ein solcher Anspruch würdo bestehen, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen.
Hach diesen Behauptungen habe nämlich die Beklagte die GmbH beauftragt, in ihrem, der Beklagten, Interesse die Grundschuld an dem Grundstück der GmbH zu bestellen» In diesem Ralle hätto die GmbH zugunsten der Beklagten eine Aufwendung gemacht, die in der Belastung des Grundstücks mit dor Grund schuld bestehe. Die GmbH würde einen Anspruch auf Befreiung von dieser Grundstückslast erworben haben» Nach der Zahlung der 20,000 DM, die die GmbH nach der Behauptung des Klägers ihm als Darlehen schulde, würde der Anspruch der GmbH gegen die Beklagte dahingehen, daß diese dem Kläger 20,000 DM zahle und so die GmbH von ihrer Darlehensschuld befreie« Nach der Abtretung seitens der GmbH an den Kläger würde diesc-r die Zahlung von 20,000 DM beanspruchen können»
- 8 ~
Das Berufungsgericht verneint aber dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Grund schuld im Aufträge der Beklagten bestellt worden sei.
2. Letzteres greift die Revision mit vielen Rügen an. Auf diese kommt es aber nicht an. Die Klage ist aus Auftragsrecht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schlüssig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung eines Anspruches aus Auftrag - wie die Beklagte meint, das Berufungsgericht aber verneint - nach § 46 Nr. 8 GmbHG von einem dahingehenden Gesellschafterbeschluß abhängt»
Jedenfalls könnte, da nicht auf Befreiung von der Grundschuld, sondern auf Erstattung der 20.000 DM geklagt ist, die Klage aus Auftrag nur Erfolg haben, wenn die gezahlten 20.000 DM eine Aufwendung aus einem diese Zahlung betreffenden Auftrag darstellen.
Die Revision vermag nicht darzulegen, daß ein auf dieso Zahlung lautender Auftrag überhaupt behauptet worden ist. ln Betracht käme jedoch, was der Kläger auch geltend gemacht hat, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch dafür sind die Voraussetzungen (§§ 677, 683 BGB) abor nicht gogoben. Es mag zunächst einmal unterstellt worden? daß die Beklagte, wie der Kläger geltend macht, verpflichtet war, das Grundstück von der Grundschuld freizu demachen. Dazu hat aber die Zahlung der 20.000 DM nicht gedient und nicht geführt. Denn die Grundschuld ist nicht gelöscht worden, wie es in der Revisionsbegründung
 
unrichtig heißt. Sio ist auch nicht etwa dem Vermögen der GmbH (als Eigontümergrundschuld) zugeführt worden. Dio BfG hat sie vielmehr an den Kläger abgetreten, und sie bostand in dessen Person, wie der Hilfsantrag der Beklagten und auch der Vortrag des Klägers ergehen, jedenfalls noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Wenn also die Beklagte jemals der GmbH gegenüber verpflichtet war, die Grund schuld zu beseitigen, so war sio es auch bei Abschluß des Berufungs-Verfahrens noch, und die Zahlung der 20.000 DM hat an dieser Verpflichtung nichts geändert.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Zahlung der 20.000 DM ein Geschäft der Beklagten, das zudem deren Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprach, besorgt worden sein soll.
Demnach besteht kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, weder aus Auftrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, oh der Klagoanspruch - mag er aus Auftrag oder anderen Rechts-gründon hergoleitet werden - nicht auch an dem Vergleich vom 12. August 1958 scheitert. Da der Vergleich den “Komplex Otto	KG“ zwischen den Parteien endgültig
 regeln sollte, könnte er nämlich unter Umständen dahin auszulegen sein, daß hiermit zusammenhängende Ansprüche auch insoweit erledigt sein sollten, als der Kläger sio sich etwa noch nachträglich durch Abtretung seitens dor GmbH verschaffte.
10 -
IIo
 Das Berufungsgericht erörtert, oh dio Bestellung der Grundschuld als eine Entnahmo aus dem Vermögen der GmhH zugunsten der damaligen Gesellschafter -und der Beklagten - angesehen werden könnte. Es neigt anscheinend dazu, diese Frage zu bejahen, und meint, auch deshalb, weil dio Grundschuldbestellung eino Vermögens-ontnahme dersteilen könno, sei nicht bewiesen, daß die Bestellung auf einem Auftrag der Beklagten beruhe. Insofern interessieren die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, weil ein Anspruch aus Auftrag wie ausgeführt ohnehin nicht besteht.
Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob etwa dio Klage, wie dio Revision meint, auf Grund des § 31 'GmbHG Erfolg haben kann. Das ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht hält Ansprüche aus § 31 GmbHG wegen ihrer Zweckbestimmung für nicht abtretbar. Ob das schlechthin zutrifft, mag dahinstehen (vgl. hierzu Baumbach-Hueck, GmbHG, 9* Aufl., § 31 Anm. 1 > Scholz,
 GmbHG, 4o Aufl., § 31 Randziff• 5 t auch RG HER 1930 Nr. 1825).
Bin Anspruch aus § 31 GmbHG ist nämlich nicht gegeben. Diese Vorschrift ordnet an, daß Zahlungen, die aus dem Gesellschaftsvermögen den Vorschriften dos § 30 GmbHG zuwider an die Gesellschafter geleistet worden sind, der Gesellschaft zu erstatten sind. Die Gründschuldbestellung mag einer solchen Zahlung gleichzustellen sein. Jedoch wird, wie.schon bemerkt, nicht die Erstattung der in der
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GrundSchuldbestellung liegenden Leistung "begehrt, sondern Ersatz für die an die BfG- geleisteten 20 «000 DM« Insoweit handelt es sich jedenfalls nicht um die Erstattung einer Entnahme der Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen.
IIIo
 Auch auf Grund des § 43 Abs« 2 GmbHG und des § 81 a GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs« 2 BGB kann der Klage nicht stattgegeben werden®
Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daB die Beklagte durch die Bestellung der Grundschuld eine Obliegenheit verlebst (§ 43 Abo« 2 GmbHG) oder vorsätzlich zu dem Nachteil der Gesellschaft gehandelt habe (§ 81 a GmbHG)« Ob diese Begründung ausreicht und zutrifft, kann auf sich beruhen«
Jedenfalls steht nämlich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, die Vorschrift des § 46 Nr. 8 GmbHG der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG und aus § 81 a GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs« 2 BGB entgegen. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer zustehen.
Das Berufungsgericht führt aus, nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei schon die Abtretung solcher Ansprüche ohno einen Beschluß der Gesellschafter nicht wirksam. Es kann dahin st eben, oh dem zu folgen ist. Jedenfalls kann, wenn ein derartiger Anspruch nur auf Grund eines Gesell-schafterboschlussos gegen d*en Geschäftsführer geltend
 
gemacht werden kann, dem Zesaionar auf Grund der Abtretung nicht die Bofugnis zukommen, den Geschäftsführer, ohne daß ein dahingehender Beschluß der Gesellschafter gefaßt ist, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; die Abtretung verschafft ihrem Empfänger keino stärkere Rechtsstellung, als sie der Abtrotende, hier die Gesellschaft, hatte«
Daß im vorliegenden Pall ein Beschluß der Gesellschafter über die Inanspruchnahme der Beklagten zustande gekommen sei, hat der Kläger nicht behauptet«
Ohne einen solchen Beschluß ist die Klage aus § 43 Abo« 2 GmbHG unbegründet (BGHZ 28, 355, 359)« Entgegen der Meinung der Revision hat die Vorschrift des § 46 Nr« 8 GmbHG nicht nur Bedeutung für das Innenverhältnis der Gesellschafter; vielmehr hängt auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach außen hin von einem sie zulasscn-don Beschluß der Gesellschafter ab (BGH aaO S. 358)«
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausg'efübrt, der Grund dafür, daß die Verfolgung von Ansprüchen aus § 43 Abs. 2 GmbHG einen Gesellschafterbeschluß erfordere, sei darin zu finden, daß es nicht dem Entschluß der Geschäftsführer überlassen werden Solle, ob ein solcher wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer GesellschäftsVerhältnisse trotz ihrer möglicherweise für die Gesellschaft abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden solle. Diese Erwägung trifft auch auf Schadensersatzansprüche zu, die auf § 81 a GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs« 2 BGB gestützt werden« § 46 Nr« 8 GmbHG gilt auch für Ansprüche aüö unerlaubter Handlung (Baumbach-Hueck aaO § 46 Anm« 10 A; Scholz aaO § 46 Handziff« 23)«
13 -
IV.
Das Berufungsgericht hält schließlich auch den Anspruch für unbegründet, den der Kläger aus der Abtretung einer $eilforderung von 20*000 DM gegen die	seitens
 der BfG- und dem mit dieser Abtretung verbundenen Übergang eines Bürgechaf ts anapruchö gegen die Beklagte herleitet. Es unterstellt die Behauptung des Klägers, daß die Beklagto sich gegenüber der BfO für die Schuld der flimax verbürgt habe, als wahr. Es führt aus, der Kläger habe von der BfG- die Borderung der	bereits durch
 die Abtretung vom 3«. Mai 1957 erworben, nicht aber durch eine Abtretung seitens der OmbH. Der am 3. Mai 1957 etwa erworbene Bürgschaftsanspruch gegen die Beklagte sei aber durch den Vergleich vom 12. August 1958 untergegangen.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen nicht beachtet, daß er die von der BfG- erworbene Forderung, wie sich aus der Buchungsanweisung ergebe, vor dom Vergleich an die GmbH abgetreten und von dieser nach dem Vergleich durch Rückzession wieder erworben habe. Er macht geltend, demgemäß habe die Forderung in dom Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen worden ooi, der GmbH zugestandon und sei von dem Vergleich, der nur dio gegenseitigen Ansprüche der Parteien regele, nicht betroffen worden.
Dio Rüge greift nicht durch.
Selbst wenn der Buchungsanweisung die behaupteto Abtretung zu entnehmen sein sollte, könnte dio Klage aus abgetretenem Recht der BfG- wegen der Vorschrift des § 407
 
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koinen Erfolg haben. Danach muß der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger "in Ansehung der Forderung" vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, cs soi denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte. Der durch § 407 BGB gewährte Schuldeerschütz muß im Falle einer Abtretung nicht nur dem Haupt Schuldner, sondern auch dem Bürgen zuerkannt werden. Br ist vom Gläubigerwechsel, da der Anspruch aus der Bürgschaft nach § 401 BGB auf den Abtrotungsempfänger übergeht, in gleicher Weise betroffen wie der HauptSchuldner.
Die Revision meint freilich, der Tatbestand des § 407 BGB sei nicht gegeben; die Beklagte habe sieh nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht vorgestellt, daß dem Kläger ein Bürgschaftsanspruch gegen sie zustehe.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Der Kläger hat sich über alle etwaigen Forderungen, die er gegen die Beklagte hatte, verglichen. Dieser Vergleich ist, wenn er eine Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte erworben hatte, das in Ansehung der Forderung "vorgenommene Rechtsgeschäft, welches die Bürgschafts-forderung wie alle sonstigen Ansprüche des Klägers erledigte, ohne daß die Parteien die einzelnen Ansprüche zu benennen oder auch nur an sie zu denken oder sie zu kennen brauchten. Damit trat hinsichtlich dea? etwa bestehenden Bürgschaftsforderung die Rechtsfolge des § 407 BGB ein, es sei denn, daß die Beklagte beim Abschluß des Vergleichs die angebliche Abtretung seitens des Klägers an die GmbH gekannt hätte .Eine dahingehende Behauptung des Klägers führt die Revision nicht an.
 
Vo
 Dio Klage ist danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hegriindet« Die Revision ist mit der Kosten-folgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer
Vogt