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BGH

Gericht: BGH

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« V/inkelmann, Brbel, Pro Vogt und Br* Finke für Recht erkannt: Die Behauptung der Beklagten* die Klägerin sei nach ihrer Einrichtung und dem bei ihr gebräuchlichen Verfahren überhaupt nicht in der Lage, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität herzustellen, erachtet das Berufungsgericht durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme für eindeutig widerlegt« Es schließt sich insoweit den Darlegungen des Landgerichts an« Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei zu erwarten gewesen, daß bei einer weiteren Probesehmie-dung die beanstandeten Mängel vermieden worden wären« Die Klägerin sei durchaus in der Lage, die Kettenglieder in der für den Bergbau erforderlichen Qualität her • zustellen« Die hiergegen vorgebrachten Zweifel der Beklagten würden, wie es näher ausführt, durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr« Ing« Mann ausgeräumte Gegen dessen Sachkunde bestünden keine Bedenken« Die Revision ist der Ansicht* das Berufungsgericht habe nicht auf Grund des Sachverständigengutachtens die Behauptung der Beklagten für widerlegt ansehen dürfen* daß die Klägerin nach ihrer Einrichtung und dem bei ihr gebräuchlichen Verfahren überhaupt nicht in der Lage sei, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität her-zustelleno Ihre insoweit erhobenen Verfahrensrügen erwöi'en sich jedoch als unbegründete b) 2u dem Ergebnis, daß die Klägerin Kettenglieder in der für den Bergbau erforderlichen Qualität im Gesenk zu schlagen vermag, ist der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchungen gelangt. 2o Die Ansicht des Sachverständigen* ein einzelnes Kettenglied sollte nicht als Kriterium für das Verhalt ten aller übrigen Glieder angesehen werden* ist jedenfalls insoweit unbedenklich* als es zunächst nur auf die von der Beklagten zu beweisende Behauptung ankom<$ die Klägerin sei Überhaupt nicht in der Lage* die bestellten Kettengliecer in der erforderlichen Qualität herzustellen« Nur dann brauchte die Beklagte* wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* der Klägerin keine Gelegenheit zu dem nochmaligen Probeschmieden des früher von ihr noch nicht verarbeiteten Sonderstahls zu geben«. Die Klägerin hat der Beklagten am 12« Februar 1959 geschrieben, daß"das Einschnüren beim Zerreißen sowie Scherbrüche voraussichtlich auf zu geringe Schmiedetemperaturen zurückzuführen" seien« Damit hat die Klägerin nur eine mögliche Erklärung für die Mängel der ersten Probeglieder geben wollen« Wenn demgegenüber der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Schmiedetemperatur sei nicht zu niedrig gewesen, so mußte das Beru« fung3gericht daraus nicht folgern^ dem Sachverständigen fehle die zur Beurteilung der Kettenglieder erforderliche Sachkunde oder der Klägerin mangele die zu deren Herstellung notwendige Fähigkeit« 4o Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10« März I960 (S« 1) ausgeführt, die genauen Einzelbefunde über Belastung, Festigkeit und dergleichen beim Zerreißversuch (den die Beklagte an-gestellt hatte), hätten ihm nicht vorgelegt werden können« Aus diesem Grund könne auch das unterschied-liehe Verhalten beim Zerreißversuch nicht restlos geklärt werden« Daß er nicht die Ursache verformungsfreier Fehl« brüche an den Probegliedern geklärt hat, spricht nicht gegen seine Sachkunde» Er sollte sich nur darüber äußern, ob die Klägerin in der Lage sei, einwandfreie, im Bergbau verwendbare Kettenglieder zu schmieden» 60 Ob das Berufungsgericht einen weiteren Sachverständigen anhören wollte, stand in seinem vom Revisions« gerichi nicht nachzuprüfenden Ermessene Dafür sprechende Gesichtspunkte hat die Revision, wie vorstehend ausgeführt, auch nicht dargetano Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des ’’Staatlichen Materialprüfungsamts” hinderte das Berufungsgericht nicht, die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin überhaupt nicht in der Lage sei, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität herzustellen, als.

Zitierte Normen: § 97 ZK
sachverständigKettengliedererforderlichBerufungsgericht®BergbauKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am ':6* Mai 1963
\Voit3checkp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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05J
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Carl
 in Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Firma	&	Co«	in	G^HH|B^]^^fetraße
 vertreten durch den Fabrikanten Willi jflHHBHD eis vertretungsberechtigten Gesellschafter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« V/inkelmann, Brbel, Pro Vogt und Br* Finke
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlsndesgerichtc in Hamm/Westfalen vom 10* November 1961 wird zurückgewieseno
 Pie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.,
Von Rechts wegen
- Tatbestand;
Lie Beklagte stellt Spezialketten für den Bergbau hero Lie Kettenglieder und andere Spezialteile bezieht sie von Gesenkschmieden®
Im September 1958 beauftragte die Beklagte die Klä~ gerin, 40®000 Bormalglieder aus Sonderstahl der Gußstahlwerke in	IOoOOQ Notglieder aus Material E C 80
und DoOOO Kenterschlösser in ihrer Gesenkschmiede herzu-, -stellen®	—
Nachdem die Beklagte die von der Klägerin ausgearbeiteten Zeichnungen genehmigt hatte9 fertigte die Klägerin danach die erforderlichen Werkzeuge an® Lann stellte die Klägerin auf Verlangen der Beklagten Probemuster der Normalglieder her und übersandte ihr am 30® Lezember "958	95 Stück®
In einer Besprechung vom 22® Januar 1959 rügt die Beklagte, die Muster zeigten Gratansatz, einige Kettenglieder schnürten sich bei der Zerreißprobe nicht ein und wiesen statt FaserbrUchen gerade Scherbrüche aufo Mit Schreiben vom 9o Pebruar 1959 lehnte die Beklagte unter Berufung auf die genannten Mängel die Übernahme weiterer Schmiedestücke ab«. Als die Klägerin der Beklebten am 12o Februar 1959 trotzdem die Lieferung neuer Muster ankündigteg schrieb ihr die Beklagte am 17• Februar 1959& sie lehne jede weitere Probe sowie jede weitere Anlieferung von Schmiedestücken kategorisch ab® Trotz IristSetzung der Klägerin gemäß § 326 BGB blieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung®
Lie Klägerin hat behauptet, der ihr entgangene Gewinn betrage 29»296 DM® Mit ihrer Klage hat sie - zuletzt -
 
einen Teilbetrag von *9o850 DM nebst Zinsen verlangt#
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hält sich zur Abnahme der bestellten Teile nicht für ver-pflichtet, weil die Klägerin, wie die Probeschmiedung zeige, nicht in der läge sei, die Kettenglieder in der erforderlichen Güte herzustellen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück« gewiesene Mit ihrer Revision, uül deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe:
Die Behauptung der Beklagten* die Klägerin sei nach ihrer Einrichtung und dem bei ihr gebräuchlichen Verfahren überhaupt nicht in der Lage, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität herzustellen, erachtet das Berufungsgericht durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme für eindeutig widerlegt« Es schließt sich insoweit den Darlegungen des Landgerichts an«
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei zu erwarten gewesen, daß bei einer weiteren Probesehmie-dung die beanstandeten Mängel vermieden worden wären« Die Klägerin sei durchaus in der Lage, die Kettenglieder in der für den Bergbau erforderlichen Qualität her • zustellen« Die hiergegen vorgebrachten Zweifel der Beklagten würden, wie es näher ausführt, durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr« Ing« Mann ausgeräumte Gegen dessen Sachkunde bestünden keine Bedenken«
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Die Revision ist der Ansicht* das Berufungsgericht habe nicht auf Grund des Sachverständigengutachtens die Behauptung der Beklagten für widerlegt ansehen dürfen* daß die Klägerin nach ihrer Einrichtung und dem bei ihr gebräuchlichen Verfahren überhaupt nicht in der Lage sei, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität her-zustelleno
 Ihre insoweit erhobenen Verfahrensrügen erwöi'en sich jedoch als unbegründete
^o Der Sachverständige hat sein Gutachten u.ün da» hin zusammengefaßt * der Schmiedebetrieb der Klägerin soi modern eingerichtet» verfuge über neuzeitliche Schmiedehämmer und fertige Gesenkstücke schwierigster Art an* so für den Bergbau und Automobilfabriken0 Das Schlagen von Kettengliedern im Gesenk sei für diesen Be trieb qualitativ möglich.
Zu Unrecht sieht die Revision hierin einer nachprüfbaren Begründung entbehrende Behauptungen.
a)	Wie der Betrieb der Klägerin eingerichtet ist und was darin hergestellt wird, hat der Sachverständige festgestellt und in seinem Gutachten niedergelegt. Diese Feststellungen o*durften keiner Begründung*
b)	2u dem Ergebnis, daß die Klägerin Kettenglieder in der für den Bergbau erforderlichen Qualität im Gesenk zu schlagen vermag, ist der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchungen gelangt. Er hat sich nicht, wie die Revision meint, auf die Untersuchung von drei Kettengliedern beschränkt. Einmal hat er die drei Glieder* die die Beklagte aus den 95 ihr gelieferten Probe-
 
gliedern als nicht den Anforderungen entsprechend der Klägerin zurückgeschickt hatte* untersucht* Davon hat er hinsichtlich des Bruches zwei nicht beanstandet«
Er hat ferner an sechs einer Zerreißprobe unterzogenen Kettengliedern der Klägerin das gleiche Bruchverhalten wie an einem guten Kettenglied einer anderen Hörstelle-rin festgestellt« Diese Kettenglieder der. Klägerin zeigten den geforderten sehnigen Bruch«, Daß die Schmiedeweise der Klägerin nicht zu beanstanden sei* hat der Sachverständige demnach an Hand von 9 untersuchten Ketten-gliedern festgestellt„	—
2o Die Ansicht des Sachverständigen* ein einzelnes Kettenglied sollte nicht als Kriterium für das Verhalt ten aller übrigen Glieder angesehen werden* ist jedenfalls insoweit unbedenklich* als es zunächst nur auf die von der Beklagten zu beweisende Behauptung ankom<$ die Klägerin sei Überhaupt nicht in der Lage* die bestellten Kettengliecer in der erforderlichen Qualität herzustellen« Nur dann brauchte die Beklagte* wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* der Klägerin keine Gelegenheit zu dem nochmaligen Probeschmieden des früher von ihr noch nicht verarbeiteten Sonderstahls zu geben«. Dem steht nicht entgegen* daß an Hochleistungsketten für den Bergbau nach den bestehenden Vorschriften strenge Anforderungen gestellt werden müssen0
3o Ec spricht auch nichts dafür* daß der Sachverständige den technischen Grund für nichtsehnige oder spröde Brüche* wie die Revision meint* offensichtlich verkannt habe«,
a) Unter UG (GefügeimtersuGhungen)1 heißt es im Gut- -achten* die Abbildungen 3 und 4 zeigten, daß das Material
 
bei verhältnismäßig hohen Temperaturen verschmiedet worden sei« In der "Zusammenfassung” sagt der Sachverständige, die Schmiedetemperatur sei keineswegs zu niedrig gewesen«, Diese beiden Feststellungen widersprechen sich nichto
b) Die von der Revision angeführte Feststellung dos Sachverständigen (Gutachten So 3)» die Härtetemperatur selbst habe an der oberen Grenze gelegen, betrifft nicht die Arbeitsweise der Klägerin« Das Härten (Vergüten/ oblag der beklagten«
Die Klägerin hat der Beklagten am 12« Februar 1959 geschrieben, daß"das Einschnüren beim Zerreißen sowie Scherbrüche voraussichtlich auf zu geringe Schmiedetemperaturen zurückzuführen" seien« Damit hat die Klägerin nur eine mögliche Erklärung für die Mängel der ersten Probeglieder geben wollen« Wenn demgegenüber der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Schmiedetemperatur sei nicht zu niedrig gewesen, so mußte das Beru« fung3gericht daraus nicht folgern^ dem Sachverständigen fehle die zur Beurteilung der Kettenglieder erforderliche Sachkunde oder der Klägerin mangele die zu deren Herstellung notwendige Fähigkeit«
4o Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10« März I960 (S« 1) ausgeführt, die genauen Einzelbefunde über Belastung, Festigkeit und dergleichen beim Zerreißversuch (den die Beklagte an-gestellt hatte), hätten ihm nicht vorgelegt werden können« Aus diesem Grund könne auch das unterschied-liehe Verhalten beim Zerreißversuch nicht restlos geklärt werden«
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Daß er nicht die Ursache verformungsfreier Fehl« brüche an den Probegliedern geklärt hat, spricht nicht gegen seine Sachkunde» Er sollte sich nur darüber äußern, ob die Klägerin in der Lage sei, einwandfreie, im Bergbau verwendbare Kettenglieder zu schmieden»
5o Der Sachverständige hat sich im Ergänzungsgutachten (So 1) als Fachmann für Warmverarbeitung und Wärmebehandlung bezeichnet» Wieso er deshalb nicht über die für die Begutachtung erforderliche Sachkenntnis verfügen soll, legt die~Reviaion nicht dar*.
60 Ob das Berufungsgericht einen weiteren Sachverständigen anhören wollte, stand in seinem vom Revisions« gerichi nicht nachzuprüfenden Ermessene Dafür sprechende Gesichtspunkte hat die Revision, wie vorstehend ausgeführt, auch nicht dargetano Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des ’’Staatlichen Materialprüfungsamts” hinderte das Berufungsgericht nicht, die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin überhaupt nicht in der Lage sei, Kettenglieder in der erforderlichen Qualität herzustellen, als. widerlegt anzusehen*
II o
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe erst vom Vertrag zurücktreten dürfen*, wenn die Klägerin bei weiteren Probeschmiedüngen die beanstandeten Mängel nicht hätte beheben können, ist rechtlich nicht zu beanstanden
 Daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 326 BGB gegeben sind, hat
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das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und zieht auch die Revision - von ihren Verfahrensrügen abgesehen -nicht in Zweifel«
Einwendungen gegen die Höhe des Schadens hat die Beklagte schon im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben«
Somit erweist sich die Revision als unbegründet«
Nach § 97 ZK) hat die Beklagte die Kosten ihrer Revision zu tragen« __ ____________________________________
Glanzmann	Er«Winkelmann	Erbel
 Dr« Vogt
 Finke