Nach einem längeren Schriftwechsel einigten sich die Parteien im August/ September 1958 dahin, daß der Kläger noch bis zu dem 31. Die Vereinbarung enthielt gegenüber dem bisherigen Vertrag folgende Änderungen; Die Firma Jagenburg sollte ab 1, Januar 1959 nicht mehr unter die Provisionspflicht fallen (Ziff, 2 a), der Kläger verzichtete auf seinen nach der Kündigung vom 11. Februar 1958 ihm etwa zustehenden Ausgleichsanspruch (Ziff.2b aa); der Kläger verpflichtete sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung,noch zwei Jahre nach dem 31. Über die Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11..Februar 1958 begründet und wirksam war, konnten sich die Parteien nicht einigen. Sie ist der Auffassung, daß mit der Vereinbarung vom August/September 1958 alle Ansprüche des Klägers, also auch die Entschädigungsansprüche aus dem Y/ettbewerbsverbot, abgegolten'seien. 1) Das Berufungsgericht legt auf Grund des vorgelegten Schriftwechsels die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom August/September 1958 dahin aus, daß nach den Erklärungen und dem objektiven Verhalten beider Parteien der Kläger als Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsvor-bot zwar keine besonders bezeichnet,e Leistung erhalten sollte, die angemessene Entschädigung hierfür aber in den Vorteilen, die die neue Vereinbarung für den Kläger insgesamt gebracht habe, einbegriffen sei. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten, wenn sie eine besondere Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht vorsahen, gleichwohl die Leistungspflichten der Beklagten abschließend geregelt und damit auch das Das Berufungsgericht läßt die Präge offen, ob die fristlose Kündigung der Beklagten berechtigt war, - Es hebt aber hervor, daß durch das Abkommen der Parteien die Unsicherheit behoben wurde, in der sich der Kläger hinsichtlich dieser Präge befand. Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch das Abkommen die Möglichkeit erlangt, noch über ein halbes Jahr lang, bei verhältnismäßig geringem Arbeitsaufwand gut zu verdienen und sich daneben in Ruhe dein Aufbau einer neuen Existenz-zu--:;.widmen. Das Gesetz schreibt nicht vor, daß die Entschädigung, die der Unternehmer dem Handelsvertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 90 a Abs. 1 und 4 HGB zu gewähren hat, unbedingt in der Zahlung einer Geldsumme bestehen mlisse. Jedoch ist es bei der hier gegebenen Sachlage nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Vorteile des Klägers als höher bewertet. Es findet vielmehr in dem Verhalten des Klägers nur ein beachtliches Beweisanzeichen für die Angemessenheit, Zu dieser Beurteilung war das Berufungsgericht nach der Lage des Falles durchaus berechtigt. Denn der Kläger hatte nicht nur von sich aus der Beklagten das Wettbewerbsverbot und im weiteren Verlauf der Verhandlungen dessen Bewehrung mit
Nachschlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung: nein 081 HGB § 90 a Die angemessene Entschädigung für ein Wettbewerbs verbot kann statt in der Zahlung einer Geldsumme auch in anderen den Handelsvertreter gewährten Vorteilen bestehen. BOH, Urt. y. 30. April 1962 - VII ZR 21/61 - 01S Düsseldorf LG Wuppertal Verkündet am 30» April 1962 HIB, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Fritz itr. 'Westfalen Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma zeugfabrik, _ vertreten durc Y/crncr H u. Cie. ihren persönlich Maschinenmess er-V/erk-_str. 57, haftenden Gesellschafter Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rictschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke _ für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. November I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger war seit 1948 Handelsvertreter der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Februar 1958 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe ohne ihre Genehmigung zwei neue Werksvertretungen übernommen. Der Kläger widersprach dieser Kündigung. Nach einem längeren Schriftwechsel einigten sich die Parteien im August/ September 1958 dahin, daß der Kläger noch bis zu dem 31. März 1959 für die Beklagte in dem bisherigen Bezirk als Handelsvertreter tätig sein und Provision in der bisherigen Höhe erhalteir-sollte. Die Vereinbarung enthielt gegenüber dem bisherigen Vertrag folgende Änderungen; Die Firma Jagenburg sollte ab 1, Januar 1959 nicht mehr unter die Provisionspflicht fallen (Ziff, 2 a), der Kläger verzichtete auf seinen nach der Kündigung vom 11. Februar 1958 ihm etwa zustehenden Ausgleichsanspruch (Ziff. 2b aa); der Kläger verpflichtete sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung,noch zwei Jahre nach dem 31. März 1959 nicht für Konkurrenzfirmen der Beklagten tätig zu sein (Ziff. 2 b bb). Über die Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11..Februar 1958 begründet und wirksam war, konnten sich die Parteien nicht einigen. Sie haben diesen Punkt bei ihrer neuen Vereinbarung daher absichtlich offen gelassen. Hach Beendigung der Vertragszeit hat der Kläger mit Schreiben vom 17. April 1959 für das vereinbarte Wettbe-werbeverbot eine monatliche Entschädigung von 2.000 DM auf die Dauer von 2 Jahren verlangt. Er hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 48.000 DM nebst 5 $ Zinsen aus je 2.000 DM ab Fälligkeit zu verurteilen. 3 - Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. . Sie ist der Auffassung, daß mit der Vereinbarung vom August/September 1958 alle Ansprüche des Klägers, also auch die Entschädigungsansprüche aus dem Y/ettbewerbsverbot, abgegolten'seien. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieKlage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe:______ 1) Das Berufungsgericht legt auf Grund des vorgelegten Schriftwechsels die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom August/September 1958 dahin aus, daß nach den Erklärungen und dem objektiven Verhalten beider Parteien der Kläger als Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsvor-bot zwar keine besonders bezeichnet,e Leistung erhalten sollte, die angemessene Entschädigung hierfür aber in den Vorteilen, die die neue Vereinbarung für den Kläger insgesamt gebracht habe, einbegriffen sei. 2) Die Revision des Klägers, ist nicht begründet. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten, wenn sie eine besondere Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht vorsahen, gleichwohl die Leistungspflichten der Beklagten abschließend geregelt und damit auch das Y/ettbewerbsverbot abgegolten, läßt keinen Rechtstehler erkennen- Aus der Streichung der Ziff. 2 c des Vertragsentwurfs läßt sich nichts für die gegenteilige Ansicht des Klägers entnehmen. Sie konnte sehr wohl nur deshalb vorge-nommen worden sein, weil diese Ziffer überflüssig war. Die Behauptung, daß der Kläger.diese Streichung .vorgenommen hat, ist erst in der Revisionsinstanz aufgestellt worden und schon deshalb unbeachtlich. b) Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers hängt somit davon ab, ob in den Vorteilen, welche die im August/ September 1958 getroffene Vereinbarung insgesamt für den Kluger brachte, eine angemessene Entschädigung fürdas Wettbewerbsverbot zu sehen ist. Das Berufungsgericht läßt die Präge offen, ob die fristlose Kündigung der Beklagten berechtigt war, - Es hebt aber hervor, daß durch das Abkommen der Parteien die Unsicherheit behoben wurde, in der sich der Kläger hinsichtlich dieser Präge befand. Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch das Abkommen die Möglichkeit erlangt, noch über ein halbes Jahr lang, bei verhältnismäßig geringem Arbeitsaufwand gut zu verdienen und sich daneben in Ruhe dein Aufbau einer neuen Existenz-zu--:;.widmen. Die drohende Gefährdung seiner Existenz und seines guten Rufes sei behoben, das Wagnis eines langen, kostspieligen Rechtsstreits von ihm genommen worden. In all dem lägen so beträchtliche Vorteile, daß durch sie auch das in der Vereinbarung enthaltene Wettbewerbsverbot angemessen entschädigt sei. In diesen Ausführungen tritt kein Rechtsfehler zutage. _ R _ Das Gesetz schreibt nicht vor, daß die Entschädigung, die der Unternehmer dem Handelsvertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 90 a Abs. 1 und 4 HGB zu gewähren hat, unbedingt in der Zahlung einer Geldsumme bestehen mlisse. Das Gesetz spricht zwar vom "Zahlen"; doch braucht dieser Ausdruck nicht im engsten Sinne genommen zu werden. Es ist kein Grund erkennbar, aus dem nicht auch die Zuwendung anderer Vermögenswerte dem Zweck der Vorschrift genügen könnte. Die Ansicht dos Oberlandesgerichts, hier sei die Entschädigung in der erheblichen Verbesserung, die die Rechtsstellung dos Klägers durch das Abkommen als ganzes erfahren hat, mitenthalten, bedeutet eine rechtlich zulässige tatrichterliche Würdigung; ebenso die weitere Annahme, diese Entschädigung sei unter den besonderen Umständen des Falles als angemessen zu bezeichnen. Richtig ist, daß die friedliche Erledigung der Kündigungsfrage auch im Interesse der Beklagten lag. Jedoch ist es bei der hier gegebenen Sachlage nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Vorteile des Klägers als höher bewertet. Zu der Frage der Angemessenheit findet sich in dem Berufungsurteil allerdings die Erwägung, der Kläger habe selbst am besten wissen müssen, "wieviel ihm die Bereinigung der Existenzfrage und wirtschaftliche Sicherstellung wert" gewesen seien. Mit diesen Worten enthält sich aber das Oberlandesgericht nicht in rechtsirriger Weise einer eigenen Beurteilung der Angemessenheit, wie seine folgenden Ausführungen zeigen. Es findet vielmehr in dem Verhalten des Klägers nur ein beachtliches Beweisanzeichen für die Angemessenheit, Zu dieser Beurteilung war das Berufungsgericht nach der Lage des Falles durchaus berechtigt. Denn der Kläger hatte nicht nur von sich aus der Beklagten das Wettbewerbsverbot und im weiteren Verlauf der Verhandlungen dessen Bewehrung mit b einer Strafabrede vorgeschlagen. Er hatte auch schon in seinem Brief vom 21. Februar 1958 der Beklagten geschrieben, daß er beabsichtige, sich künftig in einem andern Geschäfts zweig zu betätigen. Aus all dem konnte der Tatrichter den Schluß ziehen, daß das Wettbewerbsverbot den Kläger nicht sehr belaste und daß es zu einem angemessenen Ausgleich keiner besonders hohen Entschädigung bedürfe. 5) Die Revision des Klägers ist infolgedessen mit der Koctenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Bundesrichter Dr. Finke ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert . Glanzmann