Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des ^tSB^ Verlages in OflHHHB a.M., der bis 1953 seinen Sitz in hatte* Die seit etwa 30 Jahren in dem Verlag tätige Hedwig RMB» war bereits seit April 1952 in der Bundesrepublik und u.a. mit Vorbereitungen für die Verlegung des Verlages nach a.M. beschäftigt. Sie hat ausgeführt, Hedwig sei zu der Abtretung nicht berechtigt gewesen, die Beklagte hätte dies auch erkennen müssen. Sie, Beklagte, habe auch nicht annehmen können, daß die Klägerin mit der Abtretung nicht einverstanden gewesen sei* Mindestens habe Hedwig nachdem sie vertretungsberechtigte Gesell- Die Klage ist daher nur schlüssig, wenn die Klägerin die einzelnen Leistungen der GEMA an die Beklagte als ihr - Klägerin - gegenüber wirksam anerkannt hat. Zweifel hierüber ergeben sich im vorlie genden Falle einmal deshalb, weil in der Klage von der Vorschrift des § 816 BGB nicht die Rede ist und weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsverhandlung die Meinung vertreten hat, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beständen auch.unabhängig von! § 816 AbsV 2 BGBt. Vor allem aber hat sich der Pro-zeßbevoilmächtigto der Klägerin auf ausdrückliches Befragen nicht eindeutig dazu bekannt, daß die Klageerhebung als Genehmigung der von der GEMA an die Beklagte geleisteten Zahlungen durch die Klägerin aufzufassen sei; er hat vielmehr zu verstehen gegeben, daß die Klägerin sich unter Umständen Ansprüche gegen die GEMA vo behalte, und hat die Auslegung der Klage insoweit dem Gericht überlassen. 2) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, selbst wenn Hedwig B4HH) z.Zt. der Abtretung noch keine Vertretungs-; macht gehabt haben sollte, habe sie nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Abtretung genehmigt, indem sie den Zahlungen der GEMA an. Die Genehmigung der Abtretung durch Hedwig ist auch nicht für den Pall ausgeschlossen,,daß die Abtretung im Verhältnis zur Klägerin eine unerlaubte Handlung gewesen sein sollte. Die Genehmigung l^iann auch in einem schlüssigen Verhalten gefunden werden* Immer ist allerdings Voraussetzung» daß dem Genehmigenden die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bekannt war oder daß er wenigstens mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit gerechnet hat und daß in seinem Verhallten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angenommene Geschäft verbindlich zu machen (RG2 118, 335, 336; RG SeuffA, 86 Nr. 112; 89 Nr. 155; habe ein Interesse daran haben müssen, dem Verlag die weiteren Ansprüche zu erhalten, um nicht selbst haftbar gemacht zu werden, ist mit der tatrichterlichen Würdigung ihres Verhaltens nicht vereinbar. Unter den hier vorliegenden Umständen ist daher die Hinnahme der Zahlungen durch Hedwig RflBU vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als Genehmigung der Abtretung auf gef aßt worden» - 3) a) Der Klageanspruch erweist sich damit aber noch nicht endgültig als unbegründet, Es bedarf vielmehr noch der Prüfung, ob nicht ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch Hedwig vor liegt, auf den die Klägerin sich gegenüber der Beklagten berufen kann. die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, daß Hedwig RflHfc bewußt den Interessen der Klägerin zuwiderhandelte, Biese Auffassung über die Wirkungen eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragsgegner ist überholt. Entsprechend den sich aus § 242 BGB ergebenden allgemeinen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, daß hierzu ein Maß von Verschulden ausreicht, das es mit Treu Und Glauben nicht als vereinbar erscheinen läßt, daß der Vertragsgegner sich auf die Vertretungsmacht beruft (vgl. b) Ob die Klägerin hiernach gegenüber der Berufung der beklagten auf die ^jedehfalle durch die nachträgliche Genehmigung wirksam gewordene - Forderungsabtretung durch Hedwig R^HPdeh Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung erheben kann j ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen. Für die nach § 242 BGB zu treffehde Entscheidung kann auch das eigene Verhalten der Klägerin bei der sonstigen Betätigung der Hedwig RflHBt den Angelegenheiten des Verlages von Bedeutung sein. 4) Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es nicht allein von der Feststellung getragen wird, daß Hedwig RflHB die Abtretung der Tantieme-Ansprüche rechtswirksam genehmigt habe* Das Berufungsgericht wird dem Rechtsstreit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben. Ba der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten.
VII ZR 21/59 Verkündet am 18o Februar I960 Y/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Flau Hildegard P geb9 HeiflBB), 0 a# d* ReflBBBI S, Alleininhaberin der Firma St Verlag, a0M.j Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionisklägerin, - Prozeßbevollraächtigfer: Rechtsanwalt Br, gegen a o M •, das Bankhaus Gebrüder B , Kommanditgesell- schaft, F^UHBBk Soll«, BeflBBP, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Freiherr Moritz v^m BflHHBB und Freiherr Johannes Philipp v4DB< Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br» Heimann-Trosien, Br« Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a«M« vom 15» Bezember 1958 aufgehoben« Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des ^tSB^ Verlages in OflHHHB a.M., der bis 1953 seinen Sitz in hatte* Die seit etwa 30 Jahren in dem Verlag tätige Hedwig RMB» war bereits seit April 1952 in der Bundesrepublik und u.a. mit Vorbereitungen für die Verlegung des Verlages nach a.M. beschäftigt. Im Jahre 1953 siedelte auch die Klägerin nach MBMI über und verlegte den Sitz des Verlags nach dort. Am 15. Mai 1953 stellte der Notar Dr. BerflBHB in FflHHHI a.M. der Hedwig BflHD eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß zwischen ihr als persönlich haftender Gesellschafterin und der Klägerin als Kommanditistin eine Kommanditgesellschaft gegründet sei; auch solange diese noch nicht im Handelsregister eingetragen sei, sei Hedwig RfllB zur alleinigen Vertretung befugt. Tatsächlich haben die Klägerin und Hedwig keine Kommanditgesellschaft errichtet. Ara 18. September 1954 übertrug Hedwig in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung als ’‘alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Musikalienverlag dem Lande Hessen zur Sicherung von dessen Ansprüchen gegen ihren Bruder Fritz auf Rückzahlung von Fluehtlingskrediten die Tantiems-Ansprüche des StfllllHBfr-Verlages gegen die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) . Das Dan<l Hessen trat die Ansprüche weiter an die Beklagte ab. Am 23. November 1954 schloß die Klägerin mit Hedwig einen Vertrag Uber die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft , durch den Hedwig als Gesellschaf- terin in das Verlagsunternehmen aufgenommen wurde. In dem Vertrag wurde als Beginn der Gesellschaft der 1. Juli 1953 angegeben. Jede der beiden Gesellschafterinnen wurde als vertretungsberechtigt bezeichnet. Auf Grund der Abtretung vom 18. September 1954 leistete die GEMA in der Zeit vom 11. Juli 1955 bis 28. Juni 1956 Zahlungen in Höhe von zusammen 4o315,92 DM an die Beklagte. Der StfllHÜ^Verlag wurde von den Zahlungen jeweils in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin hat mit der Klage "aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigteh Bereicherung" von der Beklagten Zahlung der Beträge i heigehrt, .die i die GEMA ■.dieser :.über^i;,r^ • v* *• wiesen hat. Sie hat ausgeführt, Hedwig sei zu der Abtretung nicht berechtigt gewesen, die Beklagte hätte dies auch erkennen müssen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, Hedwig habe im Rahmen der ihr zu- stehenden Vertretungsmacht gehandelt. Sie, Beklagte, habe auch nicht annehmen können, daß die Klägerin mit der Abtretung nicht einverstanden gewesen sei* Mindestens habe Hedwig nachdem sie vertretungsberechtigte Gesell- schafterin geworden sei, die Abtretung genehmigt, indem., sie keinen Widerspruch dagegen erhoben habe, daß die auf Grund der Abtretung eine Reihe! von Zahlungen an 4ie Beklagte geleistet habe. ; Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen Im Berufungsrechtsauge hat die Klägerin vorgetragen, die GEMA habe weitere Zahlungen an die Beklagte geleistet, und den Klageanspruch auf 6.500 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. I Mit der Revision verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: 1) Es bestehen Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage. a) Die Klägerin hat in de# Klageschrift erklärt, sie nehme die Beklagte ^aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung” in Anspruch. Im weiteren Verf ähren haben Weder die Parteien noch das Gericht die Rechtsnatur des Klageanspruchs erörtert. Da es nach der Sachdarstel- lung der Klägerin an einer unmittelbaren Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß § 812 BGB fehlt, kommt als Klagegrundlage nur § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Voraussetzung für dessen Anwendung ist, daß die Zahlungen der GEMA an die Beklagte als Nichtberechtigte der Klägerin als der Berechtigten gegenüber wirksam sind. Das wäre der Fall, wenn die von HedWig RflH^vorgenommene Abtretung rechtswirksam gewesen wäre oder wenn die Klägerin die hier in Betracht kommenden Zahlungen genehmigt hätte. Die Wirksamkeit der Abtretung stellt die Klägerin in Abrede. Die Klage ist daher nur schlüssig, wenn die Klägerin die einzelnen Leistungen der GEMA an die Beklagte als ihr - Klägerin - gegenüber wirksam anerkannt hat. b) In der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen gemäß § 816 Abs. 2 BGB wird allerdings häufig die Genehmi- gung der Leistung an den Nichtberechtigten durch den Be- rechtigten liegen, auch wenn dies nicht ausdfUcklich er- klärt ist. Eine solche Annahme ist aber keineswegs immer gerechtfertigt. Zweifel hierüber ergeben sich im vorlie genden Falle einmal deshalb, weil in der Klage von der Vorschrift des § 816 BGB nicht die Rede ist und weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsverhandlung die Meinung vertreten hat, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beständen auch.unabhängig von! § 816 AbsV 2 BGBt. Vor allem aber hat sich der Pro-zeßbevoilmächtigto der Klägerin auf ausdrückliches Befragen nicht eindeutig dazu bekannt, daß die Klageerhebung als Genehmigung der von der GEMA an die Beklagte geleisteten Zahlungen durch die Klägerin aufzufassen sei; er hat vielmehr zu verstehen gegeben, daß die Klägerin sich unter Umständen Ansprüche gegen die GEMA vo behalte, und hat die Auslegung der Klage insoweit dem Gericht überlassen. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in dem Verhalten der Klägerin, insbesondere in der Klageerhebung, doch eine Genehmigung in dem angegebenen Sinne zu erblicken ist. Ob das der Pall ist, kann nur der Tatrichter entscheiden; dieser hat die Präge bisher nicht geprüft. Der Senat muß daher vorerst davon ausgehen, daß die Genehmigung erteilt und die Klage damit schlüssig ist. 2) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, selbst wenn Hedwig B4HH) z.Zt. der Abtretung noch keine Vertretungs-; macht gehabt haben sollte, habe sie nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Abtretung genehmigt, indem sie den Zahlungen der GEMA an. die Beklagte nicht widersprochen habe. Zu Unrecht bezeichnet die Revision diese Auffassung des hsrufuhgsgeribhts als rechtsirrig« a) Der vorlisgehde Pall hat die Besonderheit, daß die Genehmigung in einem Verhalten des ursprünglich voll-machtlosen Vertreters selbst erblickt wird, der inzwischen vertretungsberechtigt geworden ist. Rechtsgrundsätzlich ist dies möglich, ebenso wie jemand ein Gesohäft, das er als Minderjähriger geschlossen hat, nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst genehmigen kann (§ 108 Abs* 3 BGB). Die Genehmigung der Abtretung durch Hedwig ist auch nicht für den Pall ausgeschlossen,,daß die Abtretung im Verhältnis zur Klägerin eine unerlaubte Handlung gewesen sein sollte. Die Hechtswirksamkeit der Abtretung und der Genehmigung würde hierdurch nur dann in Präge gestellt, wenn der Beklagten die Unerlaubtheit des Tuns der Hedwig RflHP bekannt gewesen wäre (§ 138 BGB) * Die Genehmigung l^iann auch in einem schlüssigen Verhalten gefunden werden* Immer ist allerdings Voraussetzung» daß dem Genehmigenden die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bekannt war oder daß er wenigstens mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit gerechnet hat und daß in seinem Verhallten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angenommene Geschäft verbindlich zu machen (RG2 118, 335, 336; RG SeuffA, 86 Nr. 112; 89 Nr. 155; BGHZ 2, 150, 152-, IM te*. 8 zu § 167 BGB (VIII ZR 249/56)), Ferner ist untätiges Verhalten in der Regel nur dann als Ausdruck der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts anzusehen, wenn der andere Teil eine Erklärung erwarten durfte. Im allgemeinen wird Stillschweigen eher als Ablehnung denn als Genehmigung aufzufassen sein (IM Nr. 1 zu § 177 BGB). b) Die Voraussetzungen einer Genehmigung sind in dem Berufungsurteil ausreichend festgestellt. aa) Bas Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß Hedwig Reling sich bewußt war, mindestens aber mit der Möglichkeit rechnete, zu der Abtretung nicht berechtigt gewesen zu sein. Bas Berufungsurteil hat weiter die Annahme zur Voraussetzung, daß Hedwig R^H^den Willen gehabt hat, das Geschäft nunmehr, nachdem sie vertretungsberechtigte Gesellschafterin geworden war, wirksam zu machen, indem sie gegen die ihr im einzelnen bekannt gegebenen Zahlungen der GEMA an die Beklagte keinen Widerspruch erhob» Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend» Für sie spricht, daß Hedwig RdHfc nachdem sie einmal die Abtretung zu Giunsten ihres Bruders vorgenommen hatte, darauf bedacht sein mußte, dieses Geschäft bei Bestand zu erhalten*, denn andernfalls hatte sie mit Yfeiterungen zu rechnen, durch die ihr ungetreues Verhalten wahrscheinlich alsbald aufgedeckt worden wäre, Die Annahme der Revision, Hedwig B*- habe ein Interesse daran haben müssen, dem Verlag die weiteren Ansprüche zu erhalten, um nicht selbst haftbar gemacht zu werden, ist mit der tatrichterlichen Würdigung ihres Verhaltens nicht vereinbar. bb) Andererseits konnte die Beklagte die widerspruchslose Hinnahme der Zahlungen der GEMA an sie durch Hedwig HflBÜ als nunmehr Vertretungsb ere cfat igt e Gesellschafterin nach Treu und Glauben als Genehmigung der Abtretung im Ganzen ansehen» Hätte Hedwig RflBP die Abtreturig nicht mehr gelten lassen wollen, m hätte die Beklagte eine ausdrückliche dahingehende Erklärung erwarten dürfen. Unter den hier vorliegenden Umständen ist daher die Hinnahme der Zahlungen durch Hedwig RflBU vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als Genehmigung der Abtretung auf gef aßt worden» - 3) a) Der Klageanspruch erweist sich damit aber noch nicht endgültig als unbegründet, Es bedarf vielmehr noch der Prüfung, ob nicht ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch Hedwig vor liegt, auf den die Klägerin sich gegenüber der Beklagten berufen kann. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Unrecht angenommen, I die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, daß Hedwig RflHfc bewußt den Interessen der Klägerin zuwiderhandelte, Biese Auffassung über die Wirkungen eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragsgegner ist überholt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß in solchen Fällen auch ein geringerer Grad des Verschuldens auf seiten des Vertrag sgegner s genügen kann, um ihn dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen. Entsprechend den sich aus § 242 BGB ergebenden allgemeinen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, daß hierzu ein Maß von Verschulden ausreicht, das es mit Treu Und Glauben nicht als vereinbar erscheinen läßt, daß der Vertragsgegner sich auf die Vertretungsmacht beruft (vgl. hierzu auch RGZ 143? 196, 200 f; 145, 311, 315; RG JW 1931, 2229; Recht 1937, Nr. 48; BR 1941? 858 Nr, 17). Bas muß auchngelten, wenn der vert ret ung sb ere cht igt e Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft seine Vertretungsmacht mißbraucht hat (so mit Riecht SchiegeIberger/Geßler Anm. 22 zu § 126 HGB). b) Ob die Klägerin hiernach gegenüber der Berufung der beklagten auf die ^jedehfalle durch die nachträgliche Genehmigung wirksam gewordene - Forderungsabtretung durch Hedwig R^HPdeh Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung erheben kann j ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen. Sie hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtssta&ä^unkt aus folgerichtig - bisher nicht aufgeklärt. Bias wird naehzuholsn sein. Für die nach § 242 BGB zu treffehde Entscheidung kann auch das eigene Verhalten der Klägerin bei der sonstigen Betätigung der Hedwig RflHBt den Angelegenheiten des Verlages von Bedeutung sein. 4) Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es nicht allein von der Feststellung getragen wird, daß Hedwig RflHB die Abtretung der Tantieme-Ansprüche rechtswirksam genehmigt habe* Das Berufungsgericht wird dem Rechtsstreit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben. Ba der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten. Br. Winkelmann Rietechel Heimann-Trosien Br. Vogt Finke