Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im lauf des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers Fritz Der Ehemann der Beklagten» Kurt SchflHHP» betrieb früher ein Transportunternehmen« Mitte Februar 1949 hatte er einen .Lastkraftwagen mit Anhänger für 33*000,— DM gekauft* 15*000,— DM des Kaufpreises hatte er bar angezahlt* von dem in Raten zu zahlenden Rest hatte er bis Ende April 1949 4*000,— DM gezahlte Am 2« Mai 1949 wurde ein von ihm akzeptierter Wechsel Uber weitere 2«500,— DM des Kaufpreises fällig» Da er nicht das nötige Geld hatte, den Wechsel einzulösen, wandte er sich an Fritz J4HBP» der sich bereit erklärte, ihm die 2«500,— DM vor-♦ zuschießen« Er machte aber die Geldhergabe davon abhängig, daß sich die Beklagte raitverpflichtete, die 2«500,— DM sowie einen als Entgelt bezeichneten Betrag von 250,— DM zurückzuzahlen. I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das zwischen Fritz LMM* URd den Eheleuten SchflBU geschlossene Geschäft sei kein partiarisches Darlehen - wie das Landgericht angenommen hatte - , und zwar deshalb nicht, weil keine Beteiligung am Gewinn, sondern ein fester Betrag als Entgelt für die Überlassung der 2*500,— DM vereinbart worden sei« Diese Ausführung ist rechtlich bedenkenfrei; es ist ihr hinzuzufügen, daß auch sonst nichts in dem Vertrag für ein Beteiligungsverhältnis in irgendeiner form spricht« Diesen Ausführungen ist zuzustimmen« Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Notlage im Sinne des § 138 Abs« 2 BGB darin gesehen hat, daß der Ehemann Sch^HMH* sich in einer vorübergehenden Geldverlegenheit befand, die dahin 2u führen drohte, daß er sein Geschäft nicht werde weiterfuhren können und infolge der Nichteinlösung des am folgenden Tage fällig werdenden Wechsels seine Kreditwürdigkeit verlieren und ei'hebliche Verluste erleiden würde« Worauf diese Notlage zurückzuführen war, ob. Da bei Hingabe des Darlehens wußte, daß Schweizer nicht imstande war, den am nächsten Tag fälligen Wechsel einzulösen, hat er die Notlage gekannt und sie durch das Gewährenlassen eines Entgelts von 250,— DM auch ausgebeutet« Ob dem zuzustiimuen ist, kann auf sich beruhen* Selbst wenn ein verzinsliches Darlehen ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft wäre, ergäbe sich im vorliegenden Rail die Richtigkeit des gesamten Vertrages daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Fritz LflBfe den Eheleuten das Darlehen nicht zinslos oder ohne sonstiges Entgelt gegeben hätte (§ 139 BGB)* Wenn auch das aufgenommene Geld hier allein dem Ehemann der Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb zugute gekommen sei, sei diese doch nach dem äusserlich in die Erscheinung getretenen Willen der Beteiligten rechtlich Miteigentümerin, zu mindest jedoch Mitbesitzerin des Geldes geworden und dadurch in die läge versetzt worden, zusammen mit ihrem Ehemann hieraus Wutzen zu ziehen« Dem kann nicht gefolgt werden* Wenn auch der Berufungsrichter ausspricht, die Beklagte "könne sich nicht auf die Bestimmung des § 139 BGB berufen", so ergeben doch seine übrigen Ausführungen, daß dies nicht etwa dahin zu verstehen ist, die Wichtigkeit des ganzen Vertrages sei nicht gegeben. Diese lassen keinen 2weifel, daß auch das Berufungsgericht von der Wichtigkeit des ganzen Vertrages ausgehj, daß es aber der Beklagten nicht gestatten will, sich auf diese Nichtigkeit zu berufen, weil dies arglistig sei* Ein arglistiges Handeln der Beklagten nimmt es an, weil sie - zusammen mit ihrem Ehemann - versetzt worden sei, aus dem Darlehen Nutzen zu ziehen. Dieser Umstand allein kann jedoch den Binwand der Arglist nicht rechtfertigen* Er könnte allenfalls gegeben sein, wenn die Beklagte tatsächlich Nutzen gezogen hätte, wenn sie also durch ihren Hinweis auf die Nichtigkeit erreichen wollte, das Erlangte oder dessen Wert zu behalten und sich andererseits ihrer vertraglichen Rückzahlungspflicht zu entziehen (vgl, RGZ 121, 80, 84$ RGRK Komm. Denn diese sind unstreitig ihrem Kann ausgehändigt worden, der sie zur Einlösung des Wechsels verwenden sollte und verwendet hat, den er beim Ankauf des von ihm für seinen Gewerbebetrieb gekauften Lastkraftwagens akzeptiert hatte. Die Beklagte hat also weder Nutzen aus der Überlassung der 2.500,— TM gezogen noch ist sie in der Lage gewesen, Nutzungen daraus zu ziehen. VIo Bin Bereicherungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu« Selbst wenn angenommen werden könnte, daß sie Miteigentümerin der 2,500,— DM geworden ist, wurde sie nicht mehr bereichert sein denn ihr Mann hat dieses Geld zur Einlösung eines von ihm akzeptierten Wechsels verwendet« Sie hatte also das Miteigentum sofort wieder verloren, ohne für die Entziehung etwas erlangt zu haben«
V ■' VII ZB 21/58 »■» um**m —■ ■■ vmm Verkündet am 80 Januar 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ges chaf t s st elle 2343 011 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Ella SchflHHfc geh* RflMP BflHIstraße 0, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt in R die Witwe Antonie a.H. f Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt i hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schaffler, Rietschel, Dr. Heimann-frosien und Br. Winkelmann für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25 * Oktober 1957 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des' Bandgerichts in Karlsruhe vom 15. Pebruar '1957 dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Von Rechts wegen «** t) Tatbestands er «•»•> (MM dM Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im lauf des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers Fritz Der Ehemann der Beklagten» Kurt SchflHHP» betrieb früher ein Transportunternehmen« Mitte Februar 1949 hatte er einen .Lastkraftwagen mit Anhänger für 33*000,— DM gekauft* 15*000,— DM des Kaufpreises hatte er bar angezahlt* von dem in Raten zu zahlenden Rest hatte er bis Ende April 1949 4*000,— DM gezahlte Am 2« Mai 1949 wurde ein von ihm akzeptierter Wechsel Uber weitere 2«500,— DM des Kaufpreises fällig» Da er nicht das nötige Geld hatte, den Wechsel einzulösen, wandte er sich an Fritz J4HBP» der sich bereit erklärte, ihm die 2«500,— DM vor-♦ zuschießen« Er machte aber die Geldhergabe davon abhängig, daß sich die Beklagte raitverpflichtete, die 2«500,— DM sowie einen als Entgelt bezeichneten Betrag von 250,— DM zurückzuzahlen. Die Zahlung bezw« Rückzahlung der 2-750,*-- DM sollte am 1« August 1949 erfolgen« Nachdem die Eheleute Sch^BBP sich hierzu am 1* Mai 1949 schriftlich verpflichtet hatten, händigte Fritz L|HP am sel ben Tag dem Kurt Sch^fl^P Uie 2«500,— DM aus« Kurt ScbflP-löste mit diesem Geld den Y/echsel .ein* Kurze Zeit später brach das Unternehmen des Kurt SchflMPI wirtschaftlich zusammen* Fritz 14HP erwirkte darauf - im Jahre 1949 - einen Titel gegen Kurt Sch^HRl* ein Vollstreckungsversuch blieb jedoch erfolglos* Im Herbst 1955 erhob Fritz XflHP die vorliegende Klage gegen die Beklagte, mit der er, gestutzt auf den Schuldschein, die Zahlung von 2*500,— DM nebst 8 # Verzugszinsen vom 1.8.1949 ab verlangte« 4Ä- Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung eines Teils der Zinsen statt« Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage * Die jetzige Klägerin, die anstelle ihres verstorbenen Mannes den Prozeß fortführt, beantragt die Zurückweisung der Revisionc Bntscheidungsgründe§ . I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das zwischen Fritz LMM* URd den Eheleuten SchflBU geschlossene Geschäft sei kein partiarisches Darlehen - wie das Landgericht angenommen hatte - , und zwar deshalb nicht, weil keine Beteiligung am Gewinn, sondern ein fester Betrag als Entgelt für die Überlassung der 2*500,— DM vereinbart worden sei« Diese Ausführung ist rechtlich bedenkenfrei; es ist ihr hinzuzufügen, daß auch sonst nichts in dem Vertrag für ein Beteiligungsverhältnis in irgendeiner form spricht« II* Rach Ansicht des Berufungsgerichts ist der hiernach vorliegende Darlehensvertrag sowohl nach § 138 Abs« 2 als nach § 138 Abs* 1 BGB nichtig* Die Richtigkeit aus Absatz 2 ergebe sich daraus, daß Kurt Scl4MMP das Geld auf genommen habe, weil er in *•* 4 " h einer Notlage gewesen sei; er habe den am 2, Mai 1949 fällig werdenden Wechsel aber 2„500,— DM einlösen müssen, aber nicht die erforderlichen Mittel dazu gehabt; er habe damit rechnen müssen, im Palle eines Wechselprotestes die Kreditwürdigkeit zu verlieren, deren er für die Weiterführung seines Geschäfts bedurft habe, sowie erhebliche Verluste zu erleiden» Diese Notlage sei Pritz bekannt gewesen; er habe sie ausgenutzt, um sich das Ubermassig höhe Entgelt von 250,— DM für die drei Monate der Darlehensgewähr ung zusichern zu lassen« Diesen Ausführungen ist zuzustimmen« Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Notlage im Sinne des § 138 Abs« 2 BGB darin gesehen hat, daß der Ehemann Sch^HMH* sich in einer vorübergehenden Geldverlegenheit befand, die dahin 2u führen drohte, daß er sein Geschäft nicht werde weiterfuhren können und infolge der Nichteinlösung des am folgenden Tage fällig werdenden Wechsels seine Kreditwürdigkeit verlieren und ei'hebliche Verluste erleiden würde« Worauf diese Notlage zurückzuführen war, ob. sie insbesondere darauf beruhte, daß die Monatsumsätze des Ehemanns der Beklagten nicht ausreichend waren, die vorgesehenen Tilgungsraten zu zahlen, ist unerheblich« Da bei Hingabe des Darlehens wußte, daß Schweizer nicht imstande war, den am nächsten Tag fälligen Wechsel einzulösen, hat er die Notlage gekannt und sie durch das Gewährenlassen eines Entgelts von 250,— DM auch ausgebeutet« 4» Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß festgestellt, daß ein Entgelt von 250,— DM in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung Lotters, nämlich der Überlassung von 2*500, — DM für 3 Monate, steht« Mit Recht hat es daher die Anwendbarkeit des § 138 Abs* 2 BGB bejaht. Ob auch die Voraussetzungen des § 138 AbSc 1 BGB vorliegen, braucht daher nicht geprüft zu werden. III* Das Berufungsgericht hat alsdann Ausführungen dahin gemacht, daß die Richtigkeit der Vereinbarung des Entgelts von 250,— DM noch nicht ohne weiteres die Richtigkeit des ganzen Darlehensvertrages nach sich ziehe* Die Vereinbarung eines Zinses oder sonstigen Entgelts sei kein notwendiger Bestandteil eines Dax’lehens* es müsse genügen, weun der nach dem Wegfall des nichtigen Teils eines Rechtsgeschäfts verbleibende Teil für sich allein ein Rechtsgeschäft sei* Ob dem zuzustiimuen ist, kann auf sich beruhen* Selbst wenn ein verzinsliches Darlehen ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft wäre, ergäbe sich im vorliegenden Rail die Richtigkeit des gesamten Vertrages daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Fritz LflBfe den Eheleuten das Darlehen nicht zinslos oder ohne sonstiges Entgelt gegeben hätte (§ 139 BGB)* IV* Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte könne sich auf § 139 BGB nicht berufen} ein Darlehensnehmer handele arglistig, wenn er sich auf die Richtigkeit aus § 139 BGB berufe, um sich dadurch seiner Rückzahlungspflicht zu entziehen. Dies müsse ohne Rücksicht ' • - 5 *”• darauf gelten, ob das Darlehen Wirt Schaft lieh dem Darlehensnehmer zugeflossen und erhalten geblieben sei. Wenn auch das aufgenommene Geld hier allein dem Ehemann der Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb zugute gekommen sei, sei diese doch nach dem äusserlich in die Erscheinung getretenen Willen der Beteiligten rechtlich Miteigentümerin, zu mindest jedoch Mitbesitzerin des Geldes geworden und dadurch in die läge versetzt worden, zusammen mit ihrem Ehemann hieraus Wutzen zu ziehen« Dem kann nicht gefolgt werden* Wenn auch der Berufungsrichter ausspricht, die Beklagte "könne sich nicht auf die Bestimmung des § 139 BGB berufen", so ergeben doch seine übrigen Ausführungen, daß dies nicht etwa dahin zu verstehen ist, die Wichtigkeit des ganzen Vertrages sei nicht gegeben. Denn dann wären die weiteren Darlegungen nicht verständlich. Diese lassen keinen 2weifel, daß auch das Berufungsgericht von der Wichtigkeit des ganzen Vertrages ausgehj, daß es aber der Beklagten nicht gestatten will, sich auf diese Nichtigkeit zu berufen, weil dies arglistig sei* Ein arglistiges Handeln der Beklagten nimmt es an, weil sie - zusammen mit ihrem Ehemann - versetzt worden sei, aus dem Darlehen Nutzen zu ziehen. Dieser Umstand allein kann jedoch den Binwand der Arglist nicht rechtfertigen* Er könnte allenfalls gegeben sein, wenn die Beklagte tatsächlich Nutzen gezogen hätte, wenn sie also durch ihren Hinweis auf die Nichtigkeit erreichen wollte, das Erlangte oder dessen Wert zu behalten und sich andererseits ihrer vertraglichen Rückzahlungspflicht zu entziehen (vgl, RGZ 121, 80, 84$ RGRK Komm. BGB 10. Aufl* Anm. 1 letzter Absatz zu § 159)o •o> Abgesehen hiervon ist die Beklagte nicht einmal in der Lage gewesen, Nutzungen aus den 2.500,— TM zu ziehen. Denn diese sind unstreitig ihrem Kann ausgehändigt worden, der sie zur Einlösung des Wechsels verwenden sollte und verwendet hat, den er beim Ankauf des von ihm für seinen Gewerbebetrieb gekauften Lastkraftwagens akzeptiert hatte. Unstreitig ist weiter, daß die Einlösung des Wechsels nicht hat verhindern können, daß der Betrieb des Ehemanns Sch^flHHl bald danach zu dem Erliegen kam. Die Beklagte hat also weder Nutzen aus der Überlassung der 2.500,— TM gezogen noch ist sie in der Lage gewesen, Nutzungen daraus zu ziehen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - Miteigentümerin oder Mitbesitzerin des Geldes geworden ist. Ben Nutzen daraus hat gleichwohl nur ihr Ehemann ziehen sollen und gezogen. V. Die Nichtigkeit des ganzen Vertrages könnte auch nicht dadurch abgev;endet werden, daß die Klägerin auf die Rechtsgültigkeit der nichtigen Zinsabrede Verzicht leisten zu wollen erklärt (vgl. BGRKomm. z. BGB aaO)« Dies würde darauf hinauslaufen, daß es die Vertragspartei, zu deren Vorteil die nichtige Vertragsbestimmung ausbedungen worden war, in der Hand hätte, die Nichtigkeits folgen abzuwenden. Bas ist mit dem Sinn des § 139 BGB nicht vereinbar« •» 6 VIo Bin Bereicherungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu« Selbst wenn angenommen werden könnte, daß sie Miteigentümerin der 2,500,— DM geworden ist, wurde sie nicht mehr bereichert sein denn ihr Mann hat dieses Geld zur Einlösung eines von ihm akzeptierten Wechsels verwendet« Sie hatte also das Miteigentum sofort wieder verloren, ohne für die Entziehung etwas erlangt zu haben« VII« her Revision ist daher stattzugeben« * hie Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 ZPO« Glanzmann Scheffler liietschel Heiraann-Trosien Br« Winkelmann . «i