Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6.
Be Schluß In Sachen der Stadtgemeinde vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Br, ttttt - gegen den Fabrikanten Wolfgang Sf re g • in 01 0, H| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. wird die Urteilsformel gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß sie zu lauten hat: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6. September 1955 aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Karlsruhe, den 200 Bezember 1956 Bundesgerichtshof, VII „ Zivilsenat Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Br. Winkelmann Meyer