Ihm hätten zwar Mitglieder der städtischen Verwaltung und des Rates angehörtj sie seien aber nicht berechtigt gewesen, Wil-lenserklärungen für die Beklagte abzugeben. Io Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Organisationsausschuß als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen sei. 2o Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger durch die Lösung der Eintrittsplakette mit dem Organisationsausschuß einen Werkvertrag geschlossen, der die Vorführung der Sprünge 2um Gegenstand gehabt habe. führt die Revision aus, den Eintrittsuchenden nicht mitgeteilt, für wen sie tätig werden wollte, Aus der Art der Werbung habe sich aber ergeben, daß als Vertragsgegner nur die beiden Sportverbände in Betracht kämen. Aber selbst wenn man annähme, daß eine Verpflichtung des Organisationsausschusses aus dem Vertrieb der Eintrittsplaketten in Betfacht käme, so könnte sie sich nur auf eine Platzmiete beziehen* Er wollte, wie sich aus den Feststellungen S 6 des Urteils ergibt, im übrigen nach den Sachumständen auch selbstverständlich ist, mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten, der die Skisprünge vorführte und ihm die Möglichkeit des Zusehens gewährte» Darauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn für den Zuschauer war es allein wesentlich, daß ihm der Angestellte des Besucherringes als Vertreter des wirklich Berechtigten durch Überlassung der Eintrittsplakette ein Anrecht auf die Vorführung der Sprünge und den Zutritt zu dem Gelände gewährte» Der Warne dieses Berechtigten war dem Zuschauer gleichgültig. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Kläger den Vertrag mit dem wirklichen Veranstalter und Voll- Im übrigen legt das Oberlandesgericht zutreffend dar (S 6 des Urteils), daß erfahrungsgemäß bei solchen Wettkämpfen zwischen demjenigen, der die Kampfe ausrichtet, und dem, der zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt, zu unterscheiden ist. Wenn also in der Werbung in erster Linie die an der sportlichen Ausrichtung.beteiligten Fachverbände erwähnt worden sein sollten, so wäre damit noch nicht gesagt gewesen, daß sie auch die für die Besucher maßgebenden Vertragsgegner sein sollten. Auch aus diesem weiteren Grunde geht die Ansicht der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 171 BGB verletzt5 der Hinweis auf den Deutschen Skiverband und den Winter Sportverein B^H^^ in Werbedrucken bedeutete gar nicht, daß die Angestellten des "Besucherringe sM für diese Verbände die Einlaß Verträge mit den Zuschauern schließen sollten. Die Revision behauptet zwar, der Organisationsausschuß habe den Besuchern äußerstenfalls nur einen Platz zu dem Zusehen überlassen, während die Sprünge von dem Deutschen Skiverband und dem Wintersportverein BUBBi vorgeführt worden seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet, weil ihre Erklärungen nicht schriftlich von den dafür vorgesehenen Vertretern abgegeben worden seien (§37 Abs 2 der Deutschen Gemeindeordnung in der Fassung der VO 21 der Britischen Militärregierung vom 1. Veranstaltung beteiligt sei, Ihren Beitrag zu den Lasten habe sie durch die Anlage der Schanze, die Räumung der Zufahrtswege von Schnee und auf andere Weise erbracht« Richtig sei zwar, daß bei Abgabe der Beitrittserklärung zu dem Organisationsausschuß die Bestimmung des § 37 Abs 2 RevDGrO nicht eingehalten worden sei« Die Beklagte könne aber dem Kläger diesen Mangel nicht entgegenhalten, weil ein solches Verhalten gegen Treu und Grlauben verstoße» a) Das Berufungsgericht stellt zwar nicht fest, daß der Rat ausdrücklich den Beitritt der Beklagten zu dem Organisationsausschuß beschlossen hat» Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Beitrittserklärung der Beklagten sei gemäß § 125 BOB nichtig» Das Oberlandesgericht behandle nur die Frage, ob sich die Beklagte den Mitgesellschaftern gegenüber auf diese Richtigkeit berufen könne. aa) Die von der Beklagten für den Organisationsausschuß vorgesehenen Leistungen waren so beträchtlich, daß von einem Geschäft der laufenden Verwaltung nicht gesprochen werden kann (vgl BGHZ 14, 89 /~95 ffJ') * Somit hätte die Vorschrift des § 37 Abs 2 RevDGO beachtet werden müssen? Das Reichsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen, wenn die zuständige Gemeindekörperschaft den Beschluß ordnungegemäß gefaßt und ihn durch einen Beauftragten dem Vertragsgegner hatte mitteilen lassen (RG LZ 1926, 1341 und die dort angeführten weiteren Urteile). Es ist aber zweifelhaft, ob dieser Auffassung im Hinblick auf die nunmehrige gesetzliche Regelung (§ 36 DGO von 1935 und § 37 Abs 2 der RevDGO) noch gefolgt werden kann (verneinend das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 188/55 vom 21. Einer Entscheidung bedarf es jedoch insoweit nicht, weil es der Beklagten in jedem Falle nach Treu und Glauben verwehrt ist, dem Kläger entgegenzuhalten, daß sie rechtlich gar nicht Mitgesellschafterin des Organisationsausschusses geworden ist. Insoweit handelte es sich also, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Gelle (NJW 1955, 714) zutreffend annimmt, um nichts anderes als die Einhaltung einer reinen Pormvorschrift. Jeder Besucher konnte sich unter diesen Umständen darauf verlassen, daß derjenige, der alle diese Vorbereitungen getroffen hatte und ihm die Vorführung der Sprünge zusagte, auch sein wirklicher Vertragsgegner war. Es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Mitglied dieses Organisationsausschusses, das zudem maßgebend an den erwähnten Vorgängen mitgewirkt hatte, nachträglich darauf beruft, daß es der Gemeinschaft der Veranstalter im Hinblick auf gewisse Eormmängel rechtlich gar nicht' angehöre. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtsform des Organisationsausschusses und die anscheinende Zugehörigkeit der Beklagten gekannt hat. Denn er genießt den Vertrauensschutz schlechthin gegenüber demjenigen, der sich ihm - wenn auch ohne Namensnennung - als Vertragsgegner ausgegeben hat« Das war nach dem Gesagten auch die Beklagte. Zwar gibt es Bälle, in denen der die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages herbeiführende Grund so überwiegt, daß auch der Vertrauensschutz versagt werden muß, der sonst dem Dritten zuzugestehen ist (BGHZ 17, 160 168_y)» Diese Voraussetzungen sind aber, wie zu bb) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage angreifto Dieses führt hierzu folgendes ans Der Unfall könne nach Lage der Dinge nur auf drei Ursachen zurückgeführt Werdens Entweder sei die Auslaufstrecke zu schmal gewesen, oder das Skispringen bedeute allgemein für die Zuschauer eine Gefährdung, die die Anbringung besonderer Sicherungen nötig mache, oder Eis-gruber habe es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Die erste und die zweite dieser möglichen Ursachen seien indessen auszuscheiden „ Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Auslaufstrecke entsprechend den langjährigen Erfahrungen von erprobten Fachleuten so angelegt worden, daß ein gewandter Skispringer ohne Gefährdung der Zuschauer habe abschwingen können. In diesem Vorbringen ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, das mindestens bedingte Verlangen auf Ladung des Sachverständigen zwecks Fragestellung durch die Beklagte zu erblicken. gelangt das Gericht auf diese Weise zu der Überzeugung, daß sich der Vorgang auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall demgemäß abgespielt hat, so ist es nunmehr Sache des Gegners, die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als des erfahrungsmäßigen darzulegen (vgl u.a. BGHZ 2, 1; 6, 169)« Es ist nicht wahrscheinlich, daß alle diese von der Regel abweichenden Vorfälle dem Springer ohne weiteres als Verschulden anzurechnen sind; vielmehr liegt, zu demal wenn es sich,wie hier,um geübte Sportler handelt, die Annahme nahe, daß zahlreiche Fehler Vorkommen, die selbst bei größtmöglicher Anspannung aller Kräfte nicht zu vermeiden sind. Bie Möglichkeit, daß er dabei ohne eigenes Verschulden mit den Zuschauern in Berührung kommt, liegt danach so nahe, daß die entgegengesetzte Annahme des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres als der regelmäßige Geschehensablauf unterstellt werden kann. Bas könnte ihm vielleicht als Verschulden anzurechnen sein, Bas Berufungsgericht hat aber einen solchen Schluß bisher nicht gezogen, sondern nur ausgeführt, daß die Glätte der Ab lauf st recke, derentwegen E|^BH| nicht den ganzen Auslauf genutzt habe, sein Verschulden ,fnicht auszuschließen” vermöge. Es bleibt danach die Möglichkeit offen, daß dieser Entschluß des Eisgfüber von seinem Standpunkte aus und unter Berücksichtigung der besonderen Belastung, der er wie jeder Springer ausgesetzt war, immerhin vertretbar gewesen ist» Biese Frage -bedarf daher ebenfalls noch der Klärung durch den Tatrichter» Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Unfall nach dem regelmäßigen Geschehensablauf auch ohne Verschulden des hät- Der Umstand, daß Länge und Breite der Bahn sowie die Absperrung durch Seile nach den Feststellungen der langjährigen Übung entsprechen und allgemein von den Fachleuten für ausreichend angesehen werden, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß in dieser Richtung Unzulänglichkeiten vorhanden waren.
«fy." jx; ’ ^ \ •- > Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung 2331 006 Gesetz? ZPO § 286 Rechtssatzs Zur Frage des Anscheinsheweises für das Verschulden eines Skispringers, der einen Zuschauer verletzt hato Aktenzeichens VII ZR 21/56' Urto des BGH v« 17c Dezember 1957 OBG Braunschweig ' % f VX X__ ZR_§1/ 5jS Verkündet Ito Protokoll am 17o Dezember 1956 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde vertreten durch den Hat der Stadt, - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen den Fabrikanten Wolfgang sfH in * g#, Kläger , Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt DTo flHHI - hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-Trichter Scheffler, Dr* Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Ho Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6. September 1955 aufgehoben* Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Am 23» März 1952 wurden in B im Rahmen der Deutschen Nordischen Skimeisterschaften die Kämpfe im Spezialsprunglauf auf der Wurmbergschanze ausgetragen o Der Kläger, der von einem Angestellten der mit dem Vertrieb der Einlaßplaketten betrauten Firma te, befand sich unter den Zuschauern» Er wurde kurz vor Beendigung der Veranstaltung von dem Skispringer verletzt und erlitt einen Beinbruch» Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, und zwar Heilungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld» Er behauptet, die Wettkämpfe seien von dem Organisationsausschuß Deutsche Nordische Skimeisterschaften 1952« veranstaltet worden. Die Beklagte sei Mitglied dieses Organisationsausschusses gewesen und hafte sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung für die schuldhafte Verletzung der dem Ausschuß obliegenden Pflichten. Der Unfall sei auf die mangelhafte Anlage der Auslaufstrecke und der Absperrung zurückzuführen. Außerdem treffe den Skispringer E^miH ein Verschulden; die Beklagte ihabe für ihn als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Kläger hat in erster linie die Feststellung erbeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; hilfsweise hat er Zahlung eines Betrages von 15 000 DM beansprucht» Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt . i,f eine Plakette entgeltlich erworben hat- Toni E , der ihm beim Abschwingen zu nahe kam Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten* Sie bestreitet , daß der Organisationsausschuß die Vorführung veranstaltet habe. Selbst wenn dies aber der Pall gewesen sein sollte, hafte sie nicht, weil sie nicht Mit-glied dieses Ausschusses gewesen sei. Ihm hätten zwar Mitglieder der städtischen Verwaltung und des Rates angehörtj sie seien aber nicht berechtigt gewesen, Wil-lenserklärungen für die Beklagte abzugeben. Abgesehen hiervon treffe weder den Veranstalter noch den Skispringer El^Hiein Verschulden. Der Kläger habe sich vielmehr den Unfall selbst zuzuschreiben, weil er über den für die_Zuschauer bestimmten, abgesperrten Raum hinaus auf die Ablauffläche getreten-sei. Schließlich sei anzunehmen, daß er stillschweigend auf eine Inanspruchnahme des Veranstalters verzichtet habe. Das Landgericht hat das gesamte Zahlungsverlangen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Peststellungsanspruch entsprochen, soweit er dem Kläger künftig noch entstehende Schäden zu dem Gegenstand hat. Das erste Gericht hat die Haftung der Beklagten sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung für gegeben angesehen* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, im übrigen aber das Urteil des Landgerichts bestätigt, soweit es sich auf die vertragliche Haftung der Beklagten bezieht* k Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger erbittet Zurückweisung der Revision. "V * Ent Scheidungsgründe % I. Wie das Oberlandesgericht feststellt, wurde der Wintersportverein 20, August 1950 von dem Deutschen und dem Harzer Skiverband mit der Ausrichtung der Deutschen Nordischen Skimeisterschaften betraut. Da er weder finanziell noch kräftemäßig dieser Aufgabe gewachsen war, wandte er sich an weitere Kreise in B^^HA mi-t äer Bitte um Unterstützung. Darauf wurde am 1. September 1950 in einer öffentlichen Versammlung, zu deren Besuch die Beklagte, der Wintersportverein B^m|, der Sportverein von 1921, die Kur- und Betriebsgesellschaft und der Kur- und Verkehrsverein B auf ge rufen ila't*fcen’ die Grün- dung eines Organisationskomitees beschlossen, das die Durchführung der Veranstaltung übernahm. Diesem Komitee, das später als "Organisationsausschuß" bezeichnet wurde, gehörten neben Vertretern verschiedener Vereine und Verbände der Bürgermeister und der Stadtdirektor der Beklagten an. In verschiedene Unterausschüsse, in die es sich gliederte, wurden ebenfalls Vertreter der Beklagten gewählt. Der Ausschuß hatte einen eigenen Schriftführer, stellte einen Etat auf, zahlte Gehälter und Auslagen, vergab Aufträge und setzte schließlich den Preis der Eintrittskarten fest, deren.Vertrieb der Fir-11161 «BMHHT übertragen wurde» Io Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Organisationsausschuß als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen sei. Mitglieder dieser Gesellschaft seien nicht die Angehörigen des Ausschusses in eigener Person gewesen; sie seien vielmehr als Vertreter der hinter ihnen stehenden Organisationen aufgetre- ten. Das gelte mindestens für die Beklagte, die Gesellschaft m.b.H, und den Wintersportverein die somit Gesellschafter gewesen seien. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.* 2o Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger durch die Lösung der Eintrittsplakette mit dem Organisationsausschuß einen Werkvertrag geschlossen, der die Vorführung der Sprünge 2um Gegenstand gehabt habe. Die Skispringer seien Erfüllungsgehilfen des Organisationsausschusses gewesen. Die Beklagte habe daher für deren Verschulden gemäß § 278 BGB einzutreten. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung und macht geltend, daß Vertragsgegner und Veranstalter allein der Deutsche Skiverband und der Wintersport verein gewesen seien. Die Firma M; habe, so. führt die Revision aus, den Eintrittsuchenden nicht mitgeteilt, für wen sie tätig werden wollte, Aus der Art der Werbung habe sich aber ergeben, daß als Vertragsgegner nur die beiden Sportverbände in Betracht kämen. Der Zuschauer habe also nur mit diesen das Abkommen schließen wollen. Aber selbst wenn man annähme, daß eine Verpflichtung des Organisationsausschusses aus dem Vertrieb der Eintrittsplaketten in Betfacht käme, so könnte sie sich nur auf eine Platzmiete beziehen* Die Rügen sind unbegründet» a) Das Berufungsgericht erörtert zwar nicht, welche Vorstellungen sich der Kläger über die Person seines (</ J ~ 6 - Vertragsgegners im einzelnen gemacht hat„ Dessen bedurfte es aber nicht. Er wollte, wie sich aus den Feststellungen S 6 des Urteils ergibt, im übrigen nach den Sachumständen auch selbstverständlich ist, mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten, der die Skisprünge vorführte und ihm die Möglichkeit des Zusehens gewährte» Das Oberlandesgericht legt in eingehender und rechtlich bedenkenfreier Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse dar, daß dies der Organisationsausschuß war. Es mag sein, daß dies für den Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar gewesen ist und daß dieser vielleicht eine andere Stelle für den Veranstalter gehalten hat. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn für den Zuschauer war es allein wesentlich, daß ihm der Angestellte des Besucherringes als Vertreter des wirklich Berechtigten durch Überlassung der Eintrittsplakette ein Anrecht auf die Vorführung der Sprünge und den Zutritt zu dem Gelände gewährte» Der Warne dieses Berechtigten war dem Zuschauer gleichgültig. Das pflegt bei allen Veranstaltungen’ dieser und ähnlicher Art so zu sein, wenn nicht besondere Umstände ein Interesse gerade an einer bestimmten Person als Veranstalter erkennen lassen. Im Vordergrund steht jedenfalls der Wille des Besuchers, den Vertrag mit demjenigen abzuschließen, der ihm als tatsächlich Berechtigter den Zutritt ermöglicht und der die Darbietungen vorführen läßt. Der Kartenverkäufer gibt für diesen seine Erklärungen ab, und von ihm will der Besucher die Berechtigung erwerben. Demnach kommt auch nur mit ihm der Vertrag zustande» Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Kläger den Vertrag mit dem wirklichen Veranstalter und Voll- machtgeber des also dem Organisations- ausschuß, abgeschlossen hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten kommt es auch nicht darauf an, ob er von dessen Bestehen Kenntnis hatte und ob etwa in diesem oder jenem Werbedruck von dem Deutschen Skiverband und dem Wintersportverein* die Rede war. Im übrigen legt das Oberlandesgericht zutreffend dar (S 6 des Urteils), daß erfahrungsgemäß bei solchen Wettkämpfen zwischen demjenigen, der die Kampfe ausrichtet, und dem, der zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt, zu unterscheiden ist. Wenn also in der Werbung in erster Linie die an der sportlichen Ausrichtung.beteiligten Fachverbände erwähnt worden sein sollten, so wäre damit noch nicht gesagt gewesen, daß sie auch die für die Besucher maßgebenden Vertragsgegner sein sollten. Auch aus diesem weiteren Grunde geht die Ansicht der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 171 BGB verletzt5 der Hinweis auf den Deutschen Skiverband und den Winter Sportverein B^H^^ in Werbedrucken bedeutete gar nicht, daß die Angestellten des "Besucherringe sM für diese Verbände die Einlaß Verträge mit den Zuschauern schließen sollten. Auf den von der Revision im einzelnen angeführten Inhalt der Werbung braucht somit nicht eingegangen zu werden. Er war dem Berufungsgericht mindestens im wesentlichen bekannt, ist von ihm gewürdigt und in diesem Zusammenhänge ohne Rechtsirrtum als imerheblich angesehen worden. b) Die Ansicht d-es Berufungsgerichts, das von dem Organisationsausschuß mit den Besuchern geschlossene Ab- 6V •/ kommen sei als Werkvertrag anzusehen und die mitwirken-den Sportler seien Erfüllungsgehilfen des Ausschusses? begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Sie steht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts im Einklang, der sich der Senat anschließt (RGZ 127, 315; Warn 1936 Nr 168)» Die Revision behauptet zwar, der Organisationsausschuß habe den Besuchern äußerstenfalls nur einen Platz zu dem Zusehen überlassen, während die Sprünge von dem Deutschen Skiverband und dem Wintersportverein BUBBi vorgeführt worden seien. Hiermit kann sie jedoch gemäß § 561 Abs 2 ZPO nicht gehört werden, weil sie sich, wie bereits dargelegt, insoweit nur gegen die rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Oberland es ge richts wendet. 3. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet, weil ihre Erklärungen nicht schriftlich von den dafür vorgesehenen Vertretern abgegeben worden seien (§37 Abs 2 der Deutschen Gemeindeordnung in der Fassung der VO 21 der Britischen Militärregierung vom 1. April 194-6 - RevDGO), Das Berufungsgericht hält diesen Einwand nicht für durchgreifend. Es führt hierzu folgendes ans Der nach § 37 Abs 1 RevDGO zur Vertretung der Beklagten befugte Rat der Stadt habe deren Mitwirkung im Organisationsausschuß und die Beisiung der notwendigen Beiträge beschlossen. Er habe sich laufend mit der Durchführung der Wettkämpfe und der Mitarbeit in dem Ausschuß befaßt, den Finanzierungsplan erörtert, den Ausbau der Sprungschanze gebilligt sowie der Erhebung einer allgemeinen Abgabe und der Entsendung eines Stadt- - 9 ~ I i verordneten als Finanzberaters in den Ausschuß zuge-stimmt. In -den Ratssitzungen vom 29„ Dezember 1951 und 3- März.1952 habe der Bürgermeisber darauf hinge-wiesen, daß, die Beklagte an den Überschüssen der. Veranstaltung beteiligt sei, Ihren Beitrag zu den Lasten habe sie durch die Anlage der Schanze, die Räumung der Zufahrtswege von Schnee und auf andere Weise erbracht« Richtig sei zwar, daß bei Abgabe der Beitrittserklärung zu dem Organisationsausschuß die Bestimmung des § 37 Abs 2 RevDGrO nicht eingehalten worden sei« Die Beklagte könne aber dem Kläger diesen Mangel nicht entgegenhalten, weil ein solches Verhalten gegen Treu und Grlauben verstoße» Auch gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken» a) Das Berufungsgericht stellt zwar nicht fest, daß der Rat ausdrücklich den Beitritt der Beklagten zu dem Organisationsausschuß beschlossen hat» Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein dahin gehender Wille des Rates hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gelangt und dementsprechend in das Protokoll aufgenommen worden ist. Das war nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen der Fall. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. *■ b) Sie macht jedoch geltend, daß der Kläger aus der Betätigung der Beklagten im Organisationsausschuß keine Rechte herleiten könne. Die Beitrittserklärung der Beklagten sei gemäß § 125 BOB nichtig» Das Oberlandesgericht behandle nur die Frage, ob sich die Beklagte den Mitgesellschaftern gegenüber auf diese Richtigkeit berufen könne. Das sei aber belangslos» Wesent- lieh sei nur, ob sie dem Kläger gegenüber als Scheingesellschafterin aufgetreten sei. Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Büge greift ebenfalls nicht durch. aa) Die von der Beklagten für den Organisationsausschuß vorgesehenen Leistungen waren so beträchtlich, daß von einem Geschäft der laufenden Verwaltung nicht gesprochen werden kann (vgl BGHZ 14, 89 /~95 ffJ') * Somit hätte die Vorschrift des § 37 Abs 2 RevDGO beachtet werden müssen? das ist nicht geschehen. Die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde ist unter solchen Voraussetzungen grundsätzlich nichtig. Das Reichsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen, wenn die zuständige Gemeindekörperschaft den Beschluß ordnungegemäß gefaßt und ihn durch einen Beauftragten dem Vertragsgegner hatte mitteilen lassen (RG LZ 1926, 1341 und die dort angeführten weiteren Urteile). Es ist aber zweifelhaft, ob dieser Auffassung im Hinblick auf die nunmehrige gesetzliche Regelung (§ 36 DGO von 1935 und § 37 Abs 2 der RevDGO) noch gefolgt werden kann (verneinend das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 188/55 vom 21. Juni 1956 und OLG Celle NJW 1955, 714). Einer Entscheidung bedarf es jedoch insoweit nicht, weil es der Beklagten in jedem Falle nach Treu und Glauben verwehrt ist, dem Kläger entgegenzuhalten, daß sie rechtlich gar nicht Mitgesellschafterin des Organisationsausschusses geworden ist. bb) In der Rechtsprechung und Lehre ist die Frage streitig, ob und inwieweit der aus § 242 BGB herge- leitete Einwand der imzulässigen Hechtsausübung erhoben werden kann, wenn sich die in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft darauf beruft, daß die Verpflichtungserklärung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise zustandegekommen oder abgegeben worden sei. Das Reichsgericht (RGZ 157? 207), der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 24-2) und der Bundesgerichtshof (IM § 56 DGO Nr 1) haben in Bällen, in denen die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde fehlte oder eine zur Vertretung überhaupt nicht berufene Person die Erklärung abgegeben hatte, die Auffassung vertreten, daß die zu dem Schutz der öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassenen Vorschriften regelmäßig den Vorrang auch vor den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beanspruchen haben. Diese Ansicht hat in der Lehre teils Zustimmung; teils Ablehnung gefunden. Einer Stellungnahme zu diesen Entscheidungen bedarf es hier jedoch nicht. Dort handelte es sich nicht nur um die Nichtbeachtung einer Pormvorsehrift, sondern in erster Linie um die einer allgemeinen Beschränkung der Willensorgane in ihrer Vertretungsmacht, In einem solchen Balle lassen sich allerdings beachtliche Gründe für die Ansicht aufführen, der von dem Gesetz bezweckte Schutz der öffentlichrechtlichen Körperschaft sei von solchem Gewicht, daß dem Vertragsgegner der Hinweis auf die sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsätze mindestens in gewissem TJmfange verwehrt bleiben muß. Vorliegend hatte aber die gemäß § 57 Abs 1 HevDGO zur Vertretung berufene Stelle, nämlich der Rat der Stadt, bereits einen ordnungsmäßigen Beschluß über die Verpflichtung der Beklagten gefaßt. Dem besonderen Schutzbedürfnis, das dem öffentlichen Vermögen nach dem Willen des Gesetzes - 12 ~ 0V|/ zukommen soll, war damit hinreichend genügt worden. Der Mitteilung an den Vertragsgegner, die an sich ebenfalls formgebunden ist, kam demgegenüber nur noch privat-rechtliche Bedeutung zu. Insoweit handelte es sich also, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Gelle (NJW 1955, 714) zutreffend annimmt, um nichts anderes als die Einhaltung einer reinen Pormvorschrift. Es ist nicht zu erkennen, weswegen der sich am Privatrechtsverkehr beteiligenden öffentlichrechtlichen Körperschaft in dieser Richtung eine andere Stellung eingeräumt werden müßte als jeder anderen Vertragspartei. Ein die Bevorzugung der öffentlichen Hand rechtfertigendes besonderes Schutzbedürfnis bestand hier jedenfalls nicht mehr, nachdem die zuständigen Willensorgane der Beklagten die Belastung gebilligt hatten. Der Senat befindet sich bei dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 21, 59 /”63 ffJ7, während das von dem Berufungsgericht erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs (NJ 1955, 985) den nicht völlig gleich gelagerten Pall der Duldüngsvollmacht betrifft. cc) Richtig ist allerdings, daß sich diese Erörterungen zunächst nur auf das Verhältnis der Beklagten zu den Mitgesellschaftern beziehen, die auf die ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen des Oberbürgermeisters und des Stadtdirektors vertraut habent Sie könnten der Beklagten also den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn diese sich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise auf die Richtigkeit des Gesellschaftsvertrages berufen würde. ~ 13 Das gleiche Recht steht aber auch dem Kläger zu,. Der Organisationsausschuß hatte eine in der Öffentlichkeit hervortretende und jedem Dritten erkennbare umfangreiche Tätigkeit entfaltet, an der die Beklagte entscheidend beteiligt war. Sie hatte u.a. die Anlage für die Sprungvorführungen herrichten lassen und gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern dem Besucherring den Auftrag erteilt, für den Ausschuß die Einlaßvertrüge mit den Zuschauern abzuschließen. Jeder Besucher konnte sich unter diesen Umständen darauf verlassen, daß derjenige, der alle diese Vorbereitungen getroffen hatte und ihm die Vorführung der Sprünge zusagte, auch sein wirklicher Vertragsgegner war. Es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Mitglied dieses Organisationsausschusses, das zudem maßgebend an den erwähnten Vorgängen mitgewirkt hatte, nachträglich darauf beruft, daß es der Gemeinschaft der Veranstalter im Hinblick auf gewisse Eormmängel rechtlich gar nicht' angehöre. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtsform des Organisationsausschusses und die anscheinende Zugehörigkeit der Beklagten gekannt hat. Denn er genießt den Vertrauensschutz schlechthin gegenüber demjenigen, der sich ihm - wenn auch ohne Namensnennung - als Vertragsgegner ausgegeben hat« Das war nach dem Gesagten auch die Beklagte. Zwar gibt es Bälle, in denen der die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages herbeiführende Grund so überwiegt, daß auch der Vertrauensschutz versagt werden muß, der sonst dem Dritten zuzugestehen ist (BGHZ 17, 160 168_y)» Diese Voraussetzungen sind aber, wie zu bb) dargelegt worden ist, hier nicht gegeben« II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie die Erörterungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage angreifto Dieses führt hierzu folgendes ans Der Unfall könne nach Lage der Dinge nur auf drei Ursachen zurückgeführt Werdens Entweder sei die Auslaufstrecke zu schmal gewesen, oder das Skispringen bedeute allgemein für die Zuschauer eine Gefährdung, die die Anbringung besonderer Sicherungen nötig mache, oder Eis-gruber habe es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Die erste und die zweite dieser möglichen Ursachen seien indessen auszuscheiden „ Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Auslaufstrecke entsprechend den langjährigen Erfahrungen von erprobten Fachleuten so angelegt worden, daß ein gewandter Skispringer ohne Gefährdung der Zuschauer habe abschwingen können. Auch die Seilabsperrung sei allgemein üblich und ausreichend. Es verbleibe also nach den Erfahrungen des Lebens nur die dritte Möglichkeit, daß nämlich EBHHB es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen» Die Beklagte habe keinen Sachverhalt dargetan, aus dem entnommen werden könnte, daß EfBHB den Klä&er ohne Verschulden verletzt habe. Der Sachverständige habe zwar dessen Verschulden verneint; die von ihm hierfür gegebene Begründung, EBflHB ^albe den Ablauf nicht übersehen können, greife aber nicht durch. Denn auf diese mangelnde Übersicht sei der Unfall nicht zurückzuführen, sondern auf das regelwidrige Abschwingen, durch das Eis-gruber in die Zuschauer getragen worden sei. 1. Die Revision rügt zwar zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe es unter Verletzung des § 286 Z?0 unter- lassen, den Sachverständigen mündlich zu hören. Einen dahin gehenden Antrag haben die Parteien nicht gestellt. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10, August 1955 nur erklärt, der Senat möge das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, wenn er es für erforderlich erachte, damit das Gericht und der Kläger die erforderlichen Vorhaltungen machen könnten. In diesem Vorbringen ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, das mindestens bedingte Verlangen auf Ladung des Sachverständigen zwecks Fragestellung durch die Beklagte zu erblicken. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht auf diese Anregung einzugehen. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich aber mit Recht gegen die Anwendung der Grundsätze über den An-. scheinsbeweis, auf die das Oberlandesgericht die Entscheidung insoweit ersichtlich stützt. Die Voraussetzungen für eine solche Beurteilung sind gegeben, wenn die Sachumstände nach der Erfahrung des Lebens für einen bestimmten Geschehensablauf sprechen! gelangt das Gericht auf diese Weise zu der Überzeugung, daß sich der Vorgang auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall demgemäß abgespielt hat, so ist es nunmehr Sache des Gegners, die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als des erfahrungsmäßigen darzulegen (vgl u.a. BGHZ 2, 1; 6, 169)« Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze an sich beachtet! es ist auch unbedenklich, sie auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden (RG Warn 1936 Nr 168). Jedoch gibt die Annahme, daß kein anderer - 16 Geschehensablauf erkennbar sei, zu Bedenken Anlaß. Die tatsächliche Würdigung ist zwar auch in dieser Richtung Sache des Oberlandesgerichts (RG aaO). Bas Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob nicht allgemein bekannte Erfahrungssätze verletzt worden sind. Insoweit ist folgendes zu beachten? Bie Skispringer erreichen eine sehr hohe Geschwindigkeit. Infolgedessen kann jedes geringste Abweichen von der Norm dazu führen, daß der Sprung in irgend einer Weise mißlingt. Bas kommt denn auch verhältnismäßig häufig vor; insbesondere sind Stürze keine Seltenheit. Es ist nicht wahrscheinlich, daß alle diese von der Regel abweichenden Vorfälle dem Springer ohne weiteres als Verschulden anzurechnen sind; vielmehr liegt, zu demal wenn es sich,wie hier,um geübte Sportler handelt, die Annahme nahe, daß zahlreiche Fehler Vorkommen, die selbst bei größtmöglicher Anspannung aller Kräfte nicht zu vermeiden sind. Bas wird auch für Ordnungswidrigkeiten zu gelten haben, die dem Teilnehmer nach dem Aufsprung und beim Abschwingen unterlaufen. Bei der sehr großen Geschwindigkeit und der ungewöhnlichen Belastung beim Aufsetzen kann jedes noch so kleine menschliche Versagen zur Regelwidrigkeit und somit auch dazu führen, daß der Springer aus der Bahn getragen wird. In diesem Falle trennt ihn, wenn er auf der Mitte aufsetzt, von den Zuschauern auf beiden Seiten nur ein Zwischenraum von je 10 bis 12 m, sofern der Auslauf, wie hier, nur eine Breite von 20 bis 25 m hat. Eine solche Entfernung legt der Springer, wie auch der vorliegende Unfall erweist, innerhalb eines Augenblicks zurück. Bie Möglichkeit, daß er dabei ohne eigenes Verschulden mit den Zuschauern in Berührung kommt, liegt danach so nahe, daß die entgegengesetzte Annahme des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres als der regelmäßige Geschehensablauf unterstellt werden kann. Mindestens hätte der Tatrichter auf die erwähnten Umstände eingehen und die sich daraus ergebenden Bedenken ausräumen müssen» Nun stellt das Oberlandesgericht zwar fest, daß vorzeitig zu dem Abschwingen angesetzt habe. Bas könnte ihm vielleicht als Verschulden anzurechnen sein, Bas Berufungsgericht hat aber einen solchen Schluß bisher nicht gezogen, sondern nur ausgeführt, daß die Glätte der Ab lauf st recke, derentwegen E|^BH| nicht den ganzen Auslauf genutzt habe, sein Verschulden ,fnicht auszuschließen” vermöge. Es bleibt danach die Möglichkeit offen, daß dieser Entschluß des Eisgfüber von seinem Standpunkte aus und unter Berücksichtigung der besonderen Belastung, der er wie jeder Springer ausgesetzt war, immerhin vertretbar gewesen ist» Biese Frage -bedarf daher ebenfalls noch der Klärung durch den Tatrichter» Bas Urteil muß somit aufgehoben werden, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat. Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Unfall nach dem regelmäßigen Geschehensablauf auch ohne Verschulden des hät- te ereignen können, so könnte allerdings die Annahme, der Zuschauerraum sei ordnungsmäßig angelegt und gesichert gewesen, erschüttert werden. Gewisse Hinweise in dieser Richtung könnten sich zudem aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben'. Er erwähnt, daß der Auslauf der Schanze in Oberstdorf mit einem 1 m hohen Bretterzaun umgeben worden, daß mit Zufälligkeiten der ver- F ~ IB - oCi schiedensten Art zu rechnen ist, die auch die Zuschauer gefährden können, und daß die Veranstalter regelmäßig Versicherungen abzuschließen pflegen« Bemerkenswert ist, daß der Organisationsausschuß auch im vorliegenden Pall den Abschluß einer Haftpflichtversicherung in Aussicht genommen hatte (Protokoll vom 18. Januar 1952), ohne daß es allerdings dazu gekommen ist* Der Umstand, daß Länge und Breite der Bahn sowie die Absperrung durch Seile nach den Feststellungen der langjährigen Übung entsprechen und allgemein von den Fachleuten für ausreichend angesehen werden, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß in dieser Richtung Unzulänglichkeiten vorhanden waren. Denn es muß in jedem L. ~ 19 - Palle geprüft werden, ob nicht diese■allgemeine Übung unter Vernachlässigung der erforderlichen .Sicherheitsmaßnahmen entstanden ist und ob nicht auch die Pach-leute zu geringe Anforderungen an die für den Schutz der Zuschauer notwendigen Einrichtungen gestellt haben (vgl RGZ 102, 47 C49_7; 105> 80 BGH IM § 286 D Nr 2 ). Glanzmann . Seheffler Heimann-Trosien Dr0 Winkelmann Meyer.