Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 21/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 41/09 vom 06.01.2010; LG Wuppertal - Az. 1 O 53/08 vom 13.01.2009; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.925,82 € Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier