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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeweisaufnahmeKniffkaZPOKlägerinKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
7. Mai 2009
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen, dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sachund Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisaufnahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegenheit, im Rahmen dieser Verhandlungen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 838.813,93 €
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
-3-
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2006 -13 0 64/03 KfH I -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 203/06 -