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BGH · vii zr 20/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 20/74

Mai 1965, derzufolge die Firma Tö^ die Möbel ihres Lieferprogramms auf (zuletzt von ihr gemieteten) Flächen der Mf^^Großmärkte ausstellte, die M^P-Gesellschaften gegen Provision und Gewinnbeteiligung mit den Käufern namens und für Rechnung der Firma TöfHF Verträge schlossen und die Firma Tö| wiederum - Jedenfalls in der Regel - von ihren Lagern aus die Belieferung der Kunden sowie das Inkasso übernahm. die die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben will und die noch nicht bezahlt sind« Am folgenden Tage kündigten sie die mit der Firma TöHB geschlossenen Ver träge fristlos aus wichtigem Grund« Mit Schreiben vom 28« April 1969 machten sie dann Forderungen in Höhe von 1.476.784,77 DM geltend und erklärten damit gegenüber dem Anspruch der Firma TöflHB auf Herausgabe des Inkassos die Aufrechnung« Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin behauptet, daß sie ihre Waren ausschließlich aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen geliefert habe. Danach habe sie sich das Eigentum auch der Firma Töm gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Die Beklagte hat behauptet, die M|HB-Gesellschaften seien infolge jahrelanger Übung und Gestattung seitens der Firma Töfmzur Veräußerung auch der Ausstellungsstücke berechtigt gewesen. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin neu vorgetragen, daß sie mit dem hier streitigen Betrag am Vergleichsverfahren nicht beteiligt sei und entsprechende Schreiben des Vergleichsverwalters vorgelegt. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, daß der hier in erster Linie erhobene Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden könnte. Seien auch die sonstigen Voraussetzungen jener Vorschrift erfüllt, so müsse der Anspruch gegenüber der Beklagten doch daran scheitern, daß nicht die Beklagte, sondern die Firma TöÜB als Nichtberechtigte über das Eigentum der Klägerin verfügt habe. Selbst wenn sie zur Veräußerung der Ausstellungsstücke und zu dem Inkasso des Kaufpreises zunächst nicht bevollmächtigt gewesen sein sollten, sei dieser Mangel zu demindest durch die in der Vereinbarung vom 11. Die Genehmigung erfasse bei sachgerechter Auslegung nicht nur das Inkasso, sondern auch die für die Firma TäfHB geschlossenen Kaufverträge sowie die in ihrem Namen getroffenen Verfügungen über das Eigentum der Klägerin. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die Firma TÖfl^| hierüber habe verfügen dürfen oder ob deren Verfügungen aus anderen Gründen der Klägerin gegenüber wirksam geworden seien. Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB). Nach seiner Ansicht könne zwar davon ausgegangen werden, daß die Ausstellungsware zur Zeit ihrer Veräußerung an die Firma DifBUnoch der Klägerin gehörte; Eigentümerin der Möbel habe die Käuferin aber mangels guten Glaubens an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma TöflH| erst aufgrund der von der Klägerin erklärten Genehmigung Mder unberechtigten Verfügung der M(BB-GesellschaftenM werden können. Die Klägerin habe den Verlust ihres Eigentums somit selbst herbeigeführt,der sie schädigende Erfolg beruhe daher nicht auf einer unerlaubten Handlung der M®K-Ge seil schäften. 1« Das Berufungsgericht verkennt, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte das Eigentum erst dadurch verliert, daß er die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigt (BGH NJW I960, 860 /“insoweit in BGHZ 32, 53 nicht abgedruckt/; Heimann-Trosien in RGRK, 12, Aufl., § 816 BGB An. 2; Palandt/Thomas, 34. Dabei kann dahinstehen, ob die Genehmigung der Klägerin, wie die Revision meint, sich im Hinblick auf den aus §816 Abs. 1 BGB verfolgten Anspruch lediglich auf im eigenen Namen vorgenommene ”Verfügungen” der MH^Gesell-schaften bezog.--.Nimmt man das an, so ging die Genehmigung ins Leere, weil in Wahrheit die Firma TöflHB - vertreten durch *^iH- verfügt hatte. Die Klägerin verlor jedenfalls ihr Eigentum erst dann, als es von der Firma Dj^^ m&n gutgläubige Kunden weiterveräußert wurde (§ 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB). In beiden Fällen ist das schuldhafte Fehlverhalten der Metro-Gesellschaften (Beklagten) für den Verlust des Eigentums der Klägerin mitursächlich geworden. a) Der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Verkaufs der Möbel an die Firma DiBHB ergeben zwingend, daß die Ausstellungsstücke damals noch der Klägerin gehörten« Die Klägerin verwendet allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie sich das Eigentum an ihren Lieferungen bis zu deren vollständiger Bezahlung vorbehält und die Weiterveräußerung der Ware nur Him ordnungsmäßigen Verkauf” gestattet wird. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, daß die Klägerin diese Bedingungen, abweichend von der - wie das Berufungsgericht betont - im Möbelhandel üblichen Handhabung, ihren Geschäftsbeziehungen zur Firma Tö— nicht zugrundegelegt haben sollte« Auch dafür hat die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen GfB^ HHB haben lediglich ausgesagt, sie hätten aufgrund der Erklärungen des Kaufmanns TöBBH geglaubt, daß er die Möbel bereits bezahlt habe und deshalb deren Eigentümer geworden sei. b) Über dieses Eigentum der Klägerin durfte die Firma TöfllUnicht auf dem von den ^IB-Ge seil schäften eingeschlagenen Wege verfügen. Von einem "ordnungsmäßigen Verkauf" kann keine Rede sein, wenn am selben Tage sämtliche Möbel gegen "Barzahlung" an ein anderes Handelsunternehmen veräußert werden, um damit - wie das Berufungsgericht hervorhebt -den M^BP-Gesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen zu ermöglichen, die sie gegenüber der Firma TöJÜBI für sich in Anspruch nehmen. Sollte sie (angesichts der ihr bekannten Notlage der Firma TöB^ft der für den Möbelhandel üblichen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und des von ihr nur mit Hilfe der MBH~Ge Seilschaften zu finanzierenden "Barkaufpreises" von über 1.400.000 DM) gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit dieser "Blitzaktion" vertraut haben, so hat sie Jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem so ungewöhnlich hohen Maße verletzt, daß ihr der Schutz des guten Glaubens an das Eigentum Ihr Vorgehen wurde nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin es später (mit der Klage) genehmigte (Heimann-Trosien in RGRK aaO; Palandt/ Thomas aaO § 816 BGB An. 2 c; Soergel/Mühl, 10. e) Durch den Verlust ihres Eigentums hat die Klägerin einen Schaden von 47.628,80 DM erlitten. Die Klägerin war nicht durch § 314 ZPO gehindert, ihren erstinstanzlichen Vortrag im zweiten Rechtszuge zu berichtigen und dazu vorzubringen, daß sie mit der hier eingeklagten Forderung im Vergleichsverfahren nicht berücksichtigt worden sei.

Zitierte Normen: § 816 BGB § 565 ZPO § 932 BGB § 314 ZPO § 849 BGB § 91 ZPO
BGBFirmaBerufungsgerichtGenehmigungAnspruchmöbelnKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
vii zr 20/74	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
22. Januar 1976 Werner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma t BBMWt - tkB- Möbel-Werke GmbH & Co. KG, Bad	iflHHHVstraBe Bfc vertreten durch
 ihrepersönlich haftende Gesellschafterin, die Firma tflHfc-tkf-Möbel-Werke GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilfried TiflHHund Friedrich-Wilhelm
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 durch ihre persön-
die Firma M	-SB-	Großmärkte
„ Sch|Hptraße §f vertreten lieh haftende Gesellschafterin, die Firma M^HPGroßmärkte GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Otto BHHHHi.nJ|^BNfHHBbei 4M 37, Boulevard du Commandant
 GmbH & Co. KG, irchihj
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
Dr.
Dr,
 und
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1973 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1972 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47*628,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1970 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Klägerin stellt Möbel her. Zu ihren Abnehmern
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Programm für SB-Großmärkt
 gehörte die Firma Willi T
Firma TÖ
Die Firma T	stand	mit der Beklagten in
 sowie sieben weiteren, rechtlich selbständigen
 
M^|^-Gesellschaften in Hamburg, Berlin, Mühlheim/Ruhr, Essen, Köln, Frankfurt/Main und München in Verbindung (kurz: M^|^GeSeilschaften). Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften war und ist allein der Kaufmann Otto
 Grundlage der zwischen den ^B*Ge seil schäften und der Firma Tö(m^ bestehenden Geschäftsbeziehungen war eine Vereinbarung vom 24. Mai 1965, derzufolge die Firma Tö^ die Möbel ihres Lieferprogramms auf (zuletzt von ihr gemieteten) Flächen der Mf^^Großmärkte ausstellte, die M^P-Gesellschaften gegen Provision und Gewinnbeteiligung mit den Käufern namens und für Rechnung der Firma TöfHF Verträge schlossen und die Firma Tö| wiederum - Jedenfalls in der Regel - von ihren Lagern aus die Belieferung der Kunden sowie das Inkasso übernahm. Inwieweit den Kunden auch Ausstellungsstücke überlassen wurden und die MflB-Ge seil schäften deshalb den Kaufpreis sogleich kassierten, um ihn dann an die Firma TöflBI abzuführen, ist streitig.
Später kam es zu Unstimmigkeiten, weil die Firma Tö|HB mit der raschen Expansion der M^^-Ge seil schäften nicht Schritt halten konnte und ihnen gegenüber auch mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geriet. Die Beklagte gründete darauf im Februar 1969 die Möbelgroßhandelsgesellschaft mbH DflHHB (im folgenden: Firma Diflmi« Am 14. April 1969 verkauften die Beklagte und die anderen MH^Gesellschäften der Firma DiHHV in getrennten Verträgen namens und für Rechnung der Firma TöfllB gegen "Barzahlung” von 1.409.676,34 DM den gesamten auf den Großmärkten lagernden Bestand an Ausstellungsmöbeln, darunter Waren im Wert von 47.628,80 DM
die die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben will und die noch nicht bezahlt sind« Am folgenden Tage kündigten sie die mit der Firma TöHB geschlossenen Ver träge fristlos aus wichtigem Grund« Mit Schreiben vom 28« April 1969 machten sie dann Forderungen in Höhe von 1.476.784,77 DM geltend und erklärten damit gegenüber dem Anspruch der Firma TöflHB auf Herausgabe des Inkassos die Aufrechnung«
Die Firma TöHIB erwirkte zwar zunächst gegen die einzelnen M^HB-Ge seil schäften Zahlungsbefehle über insgesamt 720.000 DM, wobei sie die jeweiligen Beträge als Teilforderungen bezeichnete, verfolgte aber, nachdem dagegen Widerspruch eingelegt worden war, diese Ansprüche gerichtlich nicht weiter. Am 10. Mai 1969 beantragte sie die Eröffnung des Vergleichsverfahrens, am 12. Mai 1969 wurde gegen sie ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen, am 5. August 1969 wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Dieses wurde schließlich mit einem am 1. Oktober 1969 gerichtlich bestätigten Vergleich vom 24. September 1969 beendet, aufgrund dessen die Gläubiger zu 50 % befriedigt werden sollten.
Schon mit Schreiben vom 25. Juli 1969 hatte die Klägerin Eigentumsrechte an der Ausstellungsware geltend gemacht. Die Beklagte vertrat die Ansicht, daß die Metro-Gesellschaften zu dem Verkauf im Namen der Firma TöHIH befugt gewesen seien. Am 11. September 1969 traf sie dann, zugleich für die anderen MflB~^ese^lscha^en> mit der Firma DifllHH’ der Firma	und	dem Vergleichs-
verwalter eine Vereinbarung, durch die das Inkasso genehmigt und die Aufrechnung in Höhe von 1.251.099,49 DM
 
als gerechtfertigt anerkannt wurden. Der danach zugunsten der Firma	verbliebene Rest des Kaufpreises wurde
 zur Erfüllung des Vergleichs verwendet.
Die Klägerin hat jene 47.628,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1970 eingeklagt. Die Parteien hatten sich zuvor geeinigt, daß die Klägerin ihre gegen die einzelnen WjMM-Gesellschaften gerichteten Ansprüche gesammelt gegenüber der Beklagten geltend machen könne.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin behauptet, daß sie ihre Waren ausschließlich aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen geliefert habe. Danach habe sie sich das Eigentum auch der Firma Töm gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Die Firma TöIHI sei lediglich befugt gewesen, die Ware im nordnungsmäßigen Verkauf” zu veräußern. Das sei hier nicht geschehen. Ihre (der Klägerin) Aus Stellungsware hätte überhaupt nicht verkauft werden dürfen. Die Verfügungen der M^fl^Geseilschäften genehmige sie hiermit. Die Beklagte sei deshalb wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Außerdem hafte die Beklagte ihr wegen unerlaubter Handlung. Im Vergleichsverfahren sei sie (die Klägerin) mit 61.723,23 DM ausgefallen.
Die Beklagte hat behauptet, die M|HB-Gesellschaften seien infolge jahrelanger Übung und Gestattung seitens der Firma Töfmzur Veräußerung auch der Ausstellungsstücke berechtigt gewesen. Vom Eigentumsvorbehalt der Klägerin hätten weder sie noch die Firma Difl^H etwas gewußt. Die Firma TöflHH habe ausdrücklich versichert,
 
daß die Möbel voll bezahlt und ihr uneingeschränktes Eigentum seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«.
Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin neu vorgetragen, daß sie mit dem hier streitigen Betrag am Vergleichsverfahren nicht beteiligt sei und entsprechende Schreiben des Vergleichsverwalters vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, tarn deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, daß der hier in erster Linie erhobene Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden könnte.
Als Anspruchsgegner kommt nach seiner Ansicht jedoch nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Firma TöHIB in Betracht. Seien auch die sonstigen Voraussetzungen jener Vorschrift erfüllt, so müsse der Anspruch gegenüber der Beklagten doch daran scheitern, daß nicht die Beklagte, sondern die Firma TöÜB als Nichtberechtigte über das Eigentum der Klägerin verfügt habe. Die M®®-Gesell-schaften hätten unstreitig als Vertreter der Firma Töj|
 
gehandelt. Selbst wenn sie zur Veräußerung der Ausstellungsstücke und zu dem Inkasso des Kaufpreises zunächst nicht bevollmächtigt gewesen sein sollten, sei dieser Mangel zu demindest durch die in der Vereinbarung vom 11. September 1969 erklärte Genehmigung der Vertretung mit rückwirkender Kraft geheilt worden. Die Genehmigung erfasse bei sachgerechter Auslegung nicht nur das Inkasso, sondern auch die für die Firma TäfHB geschlossenen Kaufverträge sowie die in ihrem Namen getroffenen Verfügungen über das Eigentum der Klägerin. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die Firma TÖfl^| hierüber habe verfügen dürfen oder ob deren Verfügungen aus anderen Gründen der Klägerin gegenüber wirksam geworden seien.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl.
 BGH NJW 1968, 1326). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Revision aus anderen Gründen Erfolg hat.
II.
Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB). Nach seiner Ansicht könne zwar davon ausgegangen werden, daß die Ausstellungsware zur Zeit ihrer Veräußerung an die Firma DifBUnoch der Klägerin gehörte; Eigentümerin der Möbel habe die Käuferin aber mangels guten Glaubens an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma TöflH| erst aufgrund der von der Klägerin erklärten Genehmigung Mder unberechtigten Verfügung der M(BB-GesellschaftenM werden können. Die Klägerin habe den Verlust ihres Eigentums somit selbst herbeigeführt,der sie schädigende Erfolg beruhe daher nicht auf einer unerlaubten Handlung der M®K-Ge seil schäften.
Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht zuzustimmen
1« Das Berufungsgericht verkennt, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte das Eigentum erst dadurch verliert, daß er die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigt (BGH NJW I960, 860 /“insoweit in BGHZ 32, 53 nicht abgedruckt/; Heimann-Trosien in RGRK, 12, Aufl., § 816 BGB Anm. 2; Palandt/Thomas, 34. Aufl., § 816 BGB Anm. 1 b).
Dabei kann dahinstehen, ob die Genehmigung der Klägerin, wie die Revision meint, sich im Hinblick auf den aus §816 Abs. 1 BGB verfolgten Anspruch lediglich auf im eigenen Namen vorgenommene ”Verfügungen” der MH^Gesell-schaften bezog.--.Nimmt man das an, so ging die Genehmigung ins Leere, weil in Wahrheit die Firma TöflHB - vertreten durch *^iH- verfügt hatte. Die Klägerin verlor jedenfalls ihr Eigentum erst dann, als es von der Firma Dj^^ m&n gutgläubige Kunden weiterveräußert wurde (§ 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB). Versteht man aber, wie das Berufungsgericht das tut, die Genehmigung der Klägerin so, daß die Firma DiBB auf jeden Fall Eigentümerin werden sollte, so hat die Klägerin ihr Eigentum bereits unmittelbar durch ihre Genehmigung an die Firma Di^HI verloren. In beiden Fällen ist das schuldhafte Fehlverhalten der Metro-Gesellschaften (Beklagten) für den Verlust des Eigentums der Klägerin mitursächlich geworden. Das rechtfertigt die Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, gleichviel, wie die Genehmigung der Klägerin auszulegen ist.
2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
 
a)	Der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Verkaufs der Möbel an die Firma DiBHB ergeben zwingend, daß die Ausstellungsstücke damals noch der Klägerin gehörten«
Die Firma TöBHI1181^6 die Möbel nicht bezahlt« Die Beklagte hat sich vor dem Oberlandesgericht selbst darauf berufen, daß die Klägerin die sich hieraus ergebenden Forderungen im Vergleichsverfahren geltend gemacht habe« Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 27« Februar 1973 zwei Schreiben des Vergleichsverwalters vom 13. April 1972 und 16. Mai 1972 überreicht, in denen die Forderung der Klägerin in der hier eingeklagten Höhe anerkannt und außerdem bestätigt wird, daß diese (Teil-)Forderung im Vergleichs verfahren nur berücksichtigt werde, falls die vorliegende Klage rechtskräftig abgewiesen werde. Dagegen hat die Beklagte substantiiert nichts vorgebracht.
Die Klägerin verwendet allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie sich das Eigentum an ihren Lieferungen bis zu deren vollständiger Bezahlung vorbehält und die Weiterveräußerung der Ware nur Him ordnungsmäßigen Verkauf” gestattet wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Bedingungen bestehen keine Bedenken, auch die Beklagte hat sie nicht angezweifelt. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, daß die Klägerin diese Bedingungen, abweichend von der - wie das Berufungsgericht betont - im Möbelhandel üblichen Handhabung, ihren Geschäftsbeziehungen zur Firma Tö— nicht zugrundegelegt haben sollte« Auch dafür hat die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen GfB^ HHB haben lediglich ausgesagt, sie hätten aufgrund der Erklärungen des Kaufmanns TöBBH geglaubt, daß er die Möbel bereits bezahlt habe und deshalb deren Eigentümer geworden sei.
10	-
Das Eigentum der Klägerin an den Möbeln im Zeitpunkt ihrer Veräußerung an die Firma DiBBH steht damit fest.
b)	Über dieses Eigentum der Klägerin durfte die Firma TöfllUnicht auf dem von den ^IB-Ge seil schäften eingeschlagenen Wege verfügen. Den dieser Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Von einem "ordnungsmäßigen Verkauf" kann keine Rede sein, wenn am selben Tage sämtliche Möbel gegen "Barzahlung" an ein anderes Handelsunternehmen veräußert werden, um damit - wie das Berufungsgericht hervorhebt -den M^BP-Gesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen zu ermöglichen, die sie gegenüber der Firma TöJÜBI für sich in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen ist mit den Lieferbedingungen der Klägerin schlechthin unvereinbar.
c)	Ohne Rechtsfehler führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Firma Di^mallein aufgrund der Kaufverträge mit der von den I^U-Gesellschaften vertretenen Firma TcBIH niclrt Eigentümerin der Möbel werden konnte • Die Firma DiBHH wußte, wie das Berufungsgericht feststellt, welche Ziele mit diesen Verträgen verfolgt wurden, nämlich die Ausschaltung der Firma TÖ^HBund die vorrangige Befriedigung der den MBB~Gesellschaften zustehenden Forderungen. Sollte sie (angesichts der ihr bekannten Notlage der Firma TöB^ft der für den Möbelhandel üblichen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und des von
 ihr nur mit Hilfe der MBH~Ge Seilschaften zu finanzierenden "Barkaufpreises" von über 1.400.000 DM) gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit dieser "Blitzaktion" vertraut haben, so hat sie Jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem so ungewöhnlich hohen Maße verletzt, daß ihr der Schutz des guten Glaubens an das Eigentum
V.?,.
11
oder auch nur an die Verfügungsbefugnis der Finna Tö| (§ 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB) versagt bleiben muß.
d)	Mit den Maßnahmen vom 14. April 1969 überschritten die M®®-Ge Seilschaften, die den unmittelbaren Besitz an den Ausstellungsstücken bis dahin für die Firma Ti ausgeübt hatten, ihr Recht zu dem Besitz. Sie vermittelten den Fremdbesitz nunmehr der Firma DiflHHR die dadurch mittelbare (§ 868 BGB) Eigenbesitzerin wurde. Dazu waren sie nicht berechtigt. Ihr Vorgehen wurde nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin es später (mit der Klage) genehmigte (Heimann-Trosien in RGRK aaO; Palandt/ Thomas aaO § 816 BGB Anm. 2 c; Soergel/Mühl, 10. Aufl.,
§ 816 BGB Anm. 4). Wird in derartigen Fällen (sog. Exzeß des Fremdbesitzers) das Eigentum verletzt, ist § 823 BGB unmittelbar anzuwenden (BGHZ 31, 129, 132; 46, 140, 146; 56, 73, 77, jeweils mit Nachweisen).
So ist es hier. Erst der durch die M^J|-GeSeilschaften vermittelte Besitz hat der Finrna DiflHHpdie Stellung eines Eigenbesitzers verschafft, die Klägerin vor vollendete Tatsachen gestellt, sie zur 11 GenehmigungH veranlaßt, der Firma	Verfügung	über	die	Möbel	ermöglicht
 und den Eigentumsverlust der Klägerin mitverursacht. Das genügt zur Feststellung der die Haftung der Beklagten begründenden Ursächlichkeit (vgl. BGHZ 58, 162, 165/166) und zu dem Nachweis der Rechtswidrigkeit. Verantwortlich dafür ist der verfassungsmäßige Vertreter der einzelnen Mf^-GeSeilschaften, der Kaufmann Beisheim (§31 BGB):
Die an sämtlichen Plätzen der tyfl^^-Organisation schlagartig durchgeführte Aktion war ersichtlich zentral gesteuert. Falls die Konzernspitze tatsächlich an das Eigentum oder auch nur an die Verfügungsmacht der Firma Töj
12	-
geglaubt haben sollte, hat sie sich ebenso grobfahrlässig verhalten wie die von ihr eigens zur Ausschaltung der Fir-
e)	Durch den Verlust ihres Eigentums hat die Klägerin einen Schaden von 47.628,80 DM erlitten. Diesen durch die Schreiben des Vergleichsverwalters vom 15. September 1969 sowie vom 13. April 1972 und 16. Mai 1972 nachgewiesenen Schaden hat die Beklagte substantiiert nicht bestritten. Die Klägerin war nicht durch § 314 ZPO gehindert, ihren erstinstanzlichen Vortrag im zweiten Rechtszuge zu berichtigen und dazu vorzubringen, daß sie mit der hier eingeklagten Forderung im Vergleichsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 849, 246 BGB.
Auf alles weitere kommt es nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vogt	Girisch	Meise
 ma T
gegründete Firma Di
 Doerry
Bliesener