* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · YII ZR 20/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 20/67

Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt für Hecht erkannt: Es verkennt dabei nicht, daß der Kläger kein Gesellschafter der Guido ^HHV^G ist und daß es auch "nicht ohne weiteres möglich erscheint", den vorliegenden Streit als "Streitigkeit aus dem Gesellschafts vertrag" aufzufassen. Wegen der sehr engen Verbindung des Anspruchs mit dem Schicksal der Gesellschaft hat nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Schiedsabrede für einen Streit Uber diesen Anspruch ebenso zu gelten wie für die im Schiedsvertrag ausdrücklich genannten Streitigkeiten, IIo Die Revision geht davon aus, daß die Präge, ob der eingeklagte Anspruch dem Schiedsvertrag unterliegt, sich nach deutschem Recht beurteile und vom Berufungsgericht auch so beurteilt worden sei, lo) Bas Berufungsgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es der Auslegung der Verträge deutsches oder ausländisches Recht zugrunde legt. Renn das Berufungsgericht kommt zu seiner Auffassung, daß dem eingeklagten Anspruch die Einrede des Schiedsvertrags entgegengesetzt werden könne, durch Auslegung der Meraner Urkunde; und von dieser ist in der Tat auszugehen, da der eingeklagte Anspruch durch die darin niedergelegte Vereinbarung begründet worden ist« Nun spricht aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, alles dafür, daß die Vertragschlieben-den von Meran den Vertrag deutschem Recht unterstellen wollten« Hierbei verwertet das Landgericht mit Recht die Tatsache, daß die Vertragsparteien mit Recht deutsch? schließenden zueinander und der Ansprüche, die für Dritte gegen den Vertragspartner Hans Albrecht bH1 begründet wurden; das interne Verhältnis der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag und das Verhältnis der Gesellschaft untereinander werden von dieser Regelung nicht betroffen, und die Vertragschließenden von Meran hätten in dieses Verhältnis auch gar nicht eingreifen können. In keinem Fall kam angenommen werden, daß der Anspruch des Klägers und seiner Geschwister, die nach dem Vertrag lediglich Zahlung von 20.000 RM von Hans Albrecht DflHHl beanspruchen konnten, mit dem für die inneren Verhältnisse der Gesellschaft selbst geltenden Recht etwas zu tun haben sollte, da der Kläger und seine Geschwister weder Gesellschafter wurden noch Ansprüche gegen die Gesellschaft erwarben. Nach allem ist der Auffassung des Landgerichts beizutreten, daß die in der Meraner Urkunde begründeten rechtlichen Beziehungen nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Angesichts des Inhalts der Meraner Urkunde ist es willkürlich, ansu-nehmen, daß Erau dHI in einem Testament dem Klüger und seinen Geschwistern einen Gesellschaftsanteil als Vermächtnis zugewandt haben würde. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie testamentarisch dieselben Anordnungen wie in der Meraner Urkunde getroffen und dem Kläger dann ebenfalls keinen Gesellschaftsanteil, sondern nur einen Geldanspruch gegen Hans Albrecht DflHV vermacht haben würde. Die Meraner Urkunde verschaffte dem Kläger weder die Stellung als Gesellschafter noch begründete sie sonst für ihn Rechte oder Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern räumte ihm nur einen Gelü^nspruch gegen Hans Albrecht Dfl^H ein. ist die Klausel, daß sich sein Anspruch bei einer erheblichen Minderung des Wertes des Gesellschaftsanteils entsprechend ermäßige« Das erklärt sich zwanglos aus dem Bestreben, in einem solchen Pall den Kommanditisten Hans Albrecht DÜ nicht unbillig zu belasten und die mit Ansprüchen gegen ihn Bedachten nicht einseitig zu bevorzugen. Daran, daß der Anspruch des Klägers nicht auf dein Gesellschaftsvertrag beruht, wird durch die erwähnte Klausel nichts geändert« c) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger überhaupt durch die Meraner Urkunde irgendwelchen Bindungen gegenüber der Gesellschaft unterworfen worden ist« Hoch weniger läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen, der Anspruch des Klägers habe nach dem V/illen der Vertragschließenden von Meran von allen künftigen, bei Abschluß des Meraner Vertrags nicht vorhersehbaren Änderungen des Gesellschaftsvertrags berührt werden und insbesondere auch in die Zuständigkeit eines in Zukunft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten etwa gebildeten Schiedsgerichts fallen sollen. 3.) Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß die durch die Meraner Urkunde in erster Linie Bedachten (aber nicht der Kläger) beim Abschluß der beiden späteren Verträge vom 4» November 1943» des GesellschaftsVertrages und des Schiedsvertrages, mitgewirkt haben. Hiermit gibt das Berufungsgericht ersichtlich keine selbständige Begründung für seine Auffassung, daß die Einrede des Schiedsvertrags durchgreife« Es will nicht sagen, daß der Vertrag vom 4« November 1943 für sich allein, ohne Rücksicht auf die Bedeutung der Meraner Urkunde, Ansprüche des Klägers der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterworfen hätte, obschon er an dem Vertrag nicht beteiligt war«, Es führt den erwähnten Umstand vielmehr nur an, um seine Auslegung zu bekräftigen, nach der die Vertragschließenden von Meran gewollt haben sollen, daß über den Anspruch des Klägers im Streitfall ein etwa später gebildetes Schiedsgericht entscheide» Daß die Ausführungen im Berufungsurteil so gemeint sind, ergibt sich daraus, daß sie unmittelbar an die Auslegung der Meraner Urkunde anschließen und mit den Worten beginnen: "Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden..,”. Jedoch ist nicht ersichtlich, was aus diesem Hinweis für die Auslegung der Meraner Urkunde im Sinne des Berufungsgerichts folgen soll, zu demal Brau Dietzel, welche in der Meraner Urkunde verschiedene Personen bedachte und auch dem Kläger den jetzt streitigen Anspruch verschaffte, bei Abschluß der Verträge vom 4* November 1943 schon verstorben war. Nach allem ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht, nicht haltbar.

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 24 EGBGB
GesellschaftRechtvertragenBerufungsgerichtAnspruchKlägerUrkundeAuslegungMeraner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2035 016
IM NAMEN DES VOLKES
YII ZR 20/67	URTEIL	_	Verkändet	un
28. April 1969 Horn,
J us t i zhau i>t s ckr c t !i ill U rk u ndsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Diplo-Ingr Conrad H KSBB|straße flp a.
Klägers, Eerufungsbcklagten, Anschlui3~ berufungsklägers und Revisionsklägcrs:
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof«Dr
 und Pr«	-
gegen
 Prau Margarete
?ai m,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
({
 
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9» November 1966 aufgehoben*
Die Einrede des Sehiedsvertrags wird verworfen«.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurliekverwiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 28. Juni 1942 in Habel schwer dt (Kreis Breslau) verstorbene Frau Friederike DjHwar Kommanditistin der Guido RflHB KG in Wien. Am 26. Mai 1941 trat sie in einer in Meran errichteten notariell beglaubigten Urkunde ihren “Anteil als Kommanditistin .... im Wege der vorv/eggenommenen Erbfolge“ an ihren Sohn Hans Albrecht DflBB ab. In der Urkunde heißt es u.a.:
 
n2o) Aus dem Anteil ist mejüi^T^hter Gertrud
H VHBHIHB geb. DIU bis zu dem Lebensende standesgemäß zu erhalten -
3 o) Aus dem Anteil ist an die Kinder meiner Tochter Gertrud bei Vollendung ihres 25» Lebensjahres ein Betrag von je 20,000,— (zuanzig-tausend Reichsmark) zu zahlen, .........
Die Kinder meiner Tochter Gertrud sollen aus diesem Vertrage unmittelbares Recht erlangen, ,.
Sollte sich der Wert des Anteiles bis zur Auszahlung wesentlich vermindern, ermäßigen sich auch die Ansprüche der Kinder meiner Tochter Gertrud entsprechend,n
Hans Albrecht	starb	1958	in	Marburg,	Die
 Beklagte ist seine Alleinerbin und erlangte 1958 den Anteil ihres verstorbenen Ehemannes an der Guido Rütgers ill
 Der Kläger ist ein Sohn der in der "Meranor Urkunde'1 genannten Erau Gertrud Hd|0, Auf Grund dieser Urkunde verlangte er von der Beklagten Zahlung von 20,000 UM,
Diese zahlte ihm jedoch nur 6.700 öst. Schillinge =
1,029 DM,
Mit der Klage beansprucht der Kläger noch 18,971 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte erhebt u.a. die Einrede des Schieds-vertrags. Hierzu beruft sie sich auf den am 4» November 1943 neu gefaßten Gesellschaftsvertrag der Guido RflfHB K® und auf den Schiedsvertrag vom selben Tage, Nach diesen Verträgen unterwarfen sich alle Gesellschafter zur Entscheidung aller zwischen den Gesellschaftern untereinander sowie zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag entstehenden Strei-
 
{
/
tigkeiten einem Schiedsgericht, das in Wien seinen Sits: hatte und seiner Entscheidung "das in Wien geltende Recht" zugrunde legen sollte.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 12.304 DM nehst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückge-v/iesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten ganz abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 18.971 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent s che i d ung sgrUnde. s
I.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Einrede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) begründet.
Es ist der Auffassung, daß der Streit Uber Ansprüche der in der Meraner Urkunde vom 26. Mai 1941 bedachten Personen, zu denen der Kläger gehört, von der Schiedsklausel in § 14 des Gesellschaftovertrages vom 4o November 1943 erfaßt v/ird. Es verkennt dabei nicht, daß der Kläger kein Gesellschafter der Guido ^HHV^G ist und daß es auch "nicht ohne weiteres möglich erscheint", den vorliegenden Streit als "Streitigkeit aus dem Gesellschafts vertrag" aufzufassen. Durch Auslegung der Meraner Urkunde kommt es jedoch zu der Überzeugung, daß der dem
 
Kläger eingeräumte Anspruch "eng in das Gesellschaftsgefüge eingebettet bleiben und den gesellschaftsrechtlichen Bindungen in der damaligen und künftigen Gestalt unterworfen sein sollte". Wegen der sehr engen Verbindung des Anspruchs mit dem Schicksal der Gesellschaft hat nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Schiedsabrede für einen Streit Uber diesen Anspruch ebenso zu gelten wie für die im Schiedsvertrag ausdrücklich genannten Streitigkeiten,
IIo
 Die Revision geht davon aus, daß die Präge, ob der eingeklagte Anspruch dem Schiedsvertrag unterliegt, sich nach deutschem Recht beurteile und vom Berufungsgericht auch so beurteilt worden sei,
 lo) Bas Berufungsgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es der Auslegung der Verträge deutsches oder ausländisches Recht zugrunde legt. Bas gilt sowohl für den Schiedsvertrag vom 4o November 1943 wie für die I-Ieraner Urkunde vom 26. Mai 1941, mit deren Auslegung es sich vorwiegend befaßt.
Betrachtet man den im Zusammenhang mit dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag geschlossenen Schiedsvertrag vom 4. November 1943 für sich allein, so sprechen überwiegende Gründe dafür, äaß dieser Vertrag österreichischem Recht untersteht. Er betrifft die Rechtsverhältnisse einer in Wien ansässigen Gesellschaft, setzt ein Schiedsgericht in Wien ein und bestimmt, daß dieses Schiedsgericht das in Wien geltende Recht anwenden solle.
 
/
n
Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, ob der Schiedsvertrag vom 4o November 1943 nach österreichischem Recht zu beurteilen ist»
Renn das Berufungsgericht kommt zu seiner Auffassung, daß dem eingeklagten Anspruch die Einrede des Schiedsvertrags entgegengesetzt werden könne, durch Auslegung der Meraner Urkunde; und von dieser ist in der Tat auszugehen, da der eingeklagte Anspruch durch die darin niedergelegte Vereinbarung begründet worden ist« Nun spricht aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, alles dafür, daß die Vertragschlieben-den von Meran den Vertrag deutschem Recht unterstellen wollten« Hierbei verwertet das Landgericht mit Recht die Tatsache, daß die Vertragsparteien mit Recht deutsch? Staatsangehörige waren, und zv/ar schon vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich, und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten»
Zugunsten der Anwendung deutschen Rechts fällt weiter ins Gewicht, daß Frau RflHB in der Meraner Urkunde zu dem Ausdruck gebracht hat, sie treffe ihre Verfügungen "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge"« Im Falle wirklicher Erbfolge wäre deutsches Recht maßgebend gewesen, weil Frau d|HB deutsche Staatsangehörige war (vgl« Art. 24, 25 EGBGB).
Daß über einen Kommanditanteil an einer in Wien ansässigen Gesellschaft verfügt wurde, gibt demgegenüber keinen Hinweis darauf, daß die Vertragschließenden von Meran ihre Beziehungen dem österreichischen Recht hätten unterstellen wollen. Denn die Bedeutung der Meraner Urkunde liegt in der Regelung der Beziehungen der Vertrag-
 
schließenden zueinander und der Ansprüche, die für Dritte gegen den Vertragspartner Hans Albrecht bH1 begründet wurden; das interne Verhältnis der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag und das Verhältnis der Gesellschaft untereinander werden von dieser Regelung nicht betroffen, und die Vertragschließenden von Meran hätten in dieses Verhältnis auch gar nicht eingreifen können.
In keinem Fall kam angenommen werden, daß der Anspruch des Klägers und seiner Geschwister, die nach dem Vertrag lediglich Zahlung von 20.000 RM von Hans Albrecht DflHHl beanspruchen konnten, mit dem für die inneren Verhältnisse der Gesellschaft selbst geltenden Recht etwas zu tun haben sollte, da der Kläger und seine Geschwister weder Gesellschafter wurden noch Ansprüche gegen die Gesellschaft erwarben.
Nach allem ist der Auffassung des Landgerichts beizutreten, daß die in der Meraner Urkunde begründeten rechtlichen Beziehungen nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Hieraus folgt, daß die Meraner Urkunde nach deutschem Recht auszulegen i?t.
2.) Dann ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat, verfehlt„
a)	Es legt vor allem Gewicht darauf, daß Frau Friederike UflHV den Kommanditanteil an ihren Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge abgetreten hat. Es führt aus:
Wenn Frau	durch	Testament	verfügt	hätte,
 so wären ihre drei Kinder und die Kinder ihrer Tochter Gertrud, darunter der Kläger, entweder als Erben zu
,-n
✓
 
■bestimmten Bruchteilen oder als Vermächtnisnehmer des Gesellschaftsanteils eingesetzt worden; alle Eedachtea wären dann Gesellschafter geworden und am weiteren Schicksal der Gesellschaft, und zwar in der jeweiligen Gestaltung des GesellschaftsVerhältnisses, beteiligt gewesen«. Sie müßten sich deshalb so behandeln lassen, wie wenn sie Erben oder Vermächtnisnehmer des Gesellschaftsanteils wären.
Diese Erwägungen sind abwegig. Angesichts des Inhalts der Meraner Urkunde ist es willkürlich, ansu-nehmen, daß Erau dHI in einem Testament dem Klüger und seinen Geschwistern einen Gesellschaftsanteil als Vermächtnis zugewandt haben würde. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie testamentarisch dieselben Anordnungen wie in der Meraner Urkunde getroffen und dem Kläger dann ebenfalls keinen Gesellschaftsanteil, sondern nur einen Geldanspruch gegen Hans Albrecht DflHV vermacht haben würde.
b)	Die Worte, daß je 20.000 RM "aus dem Anteil" zu zahlen seien, werden vom Berufungsgericht überbewertet. Sie rechtfertigen keineswegs den Schluß, daß der Anspruch des Klägers und seiner Geschwister "den gesellschaftsrechtlichen Bindungen in der damaligen und künftigen Gestaltung unterworfen sein sollte". Die Meraner Urkunde verschaffte dem Kläger weder die Stellung als Gesellschafter noch begründete sie sonst für ihn Rechte oder Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern räumte ihm nur einen Gelü^nspruch gegen Hans Albrecht Dfl^H ein. Die einzige Bestimmung, die hinsichtlich des Klägers auf die Verhältnisse der Gesellschaft Bezug nimmt,
 
ist die Klausel, daß sich sein Anspruch bei einer erheblichen Minderung des Wertes des Gesellschaftsanteils entsprechend ermäßige« Das erklärt sich zwanglos aus dem Bestreben, in einem solchen Pall den Kommanditisten Hans Albrecht DÜ nicht unbillig zu belasten und die mit Ansprüchen gegen ihn Bedachten nicht einseitig zu bevorzugen. Daran, daß der Anspruch des Klägers nicht auf dein Gesellschaftsvertrag beruht, wird durch die erwähnte Klausel nichts geändert«
c)	Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger überhaupt durch die Meraner Urkunde irgendwelchen Bindungen gegenüber der Gesellschaft unterworfen worden ist« Hoch weniger läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen, der Anspruch des Klägers habe nach dem V/illen der Vertragschließenden von Meran von allen künftigen, bei Abschluß des Meraner Vertrags nicht vorhersehbaren Änderungen des Gesellschaftsvertrags berührt werden und insbesondere auch in die Zuständigkeit eines in Zukunft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten etwa gebildeten Schiedsgerichts fallen sollen.
Diese Auslegung der Meraner Urkunde ist unmöglich*
3.) Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß die durch die Meraner Urkunde in erster Linie Bedachten (aber nicht der Kläger) beim Abschluß der beiden späteren Verträge vom 4» November 1943» des GesellschaftsVertrages und des Schiedsvertrages, mitgewirkt haben. Hiermit gibt das Berufungsgericht ersichtlich keine selbständige Begründung für seine Auffassung, daß die Einrede des Schiedsvertrags durchgreife« Es will nicht sagen, daß
 der Vertrag vom 4« November 1943 für sich allein, ohne Rücksicht auf die Bedeutung der Meraner Urkunde, Ansprüche des Klägers der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterworfen hätte, obschon er an dem Vertrag nicht beteiligt war«, Es führt den erwähnten Umstand vielmehr nur an, um seine Auslegung zu bekräftigen, nach der die Vertragschließenden von Meran gewollt haben sollen, daß über den Anspruch des Klägers im Streitfall ein etwa später gebildetes Schiedsgericht entscheide» Daß die Ausführungen im Berufungsurteil so gemeint sind, ergibt sich daraus, daß sie unmittelbar an die Auslegung der Meraner Urkunde anschließen und mit den Worten beginnen: "Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden..,”.
Jedoch ist nicht ersichtlich, was aus diesem Hinweis für die Auslegung der Meraner Urkunde im Sinne des Berufungsgerichts folgen soll, zu demal Brau Dietzel, welche in der Meraner Urkunde verschiedene Personen bedachte und auch dem Kläger den jetzt streitigen Anspruch verschaffte, bei Abschluß der Verträge vom 4* November 1943 schon verstorben war.
III.
Nach allem ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht, nicht haltbar. Beachtliche Anhaltspunkte für diese Ansicht sind nicht zu finden. Nach Lage des Palles kann es ausgeschlossen werden, daß die Parteien hierzu noch neue Tatsachen vortragen könnten. Die Präge nach der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist entscheidungsreif
11 -
und kann von hier aus abschließend verneint v/erden. Die Einrede des Schiedsvertrags ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils au verwerfen. Zugleich ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nun darüber befinden muß, ob der eingeklagte Anspruch materiellrechtlich begründet ist.
Rietschel
 Vogt
Erbel
 Schmidt
Meyer