Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlung auf das Architektenhonorar in Höhe von 2.800 DM und Ersatz seiner Auslagen für die Arbeiten des Statikers in Höhe von 1.929590 DM. Dazu hat er vorgetragen, er habe den Planungsauftrag nur unter der dem Beklagten bekannten Bedingung erteilt, daß die Seitenmauorn genehmigt würden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24.473,35 DM nebst 7,5 # Zinsen seit dem 25* Januar 1963 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 1.j Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bereits bezahlten Honorars für den Architekten und Statiker darauf, daß der Beklagte ihn über die "Genehmigungsfäbigkeit” der Mauern unrichtig belehrt und es unterlassen habe, vor Anfertigung der Entwürfe durch eine Voranfrage zu klären, ob mit einer Genehmigung der Mauern gerechnet werden könne. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte insoweit seine Vertragspflichten verletzt hat; jedenfalls sei die ihm vorgeworfene schuldhafte Unterlassung für die Entstehung der Kosten des Architekten für die Entwürfe und Bauvorlagen sowie der Gebühren des Statikers nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß auch dann, wenn das Bauaufsichtsamt auf eine entsprechende Anfrage die Genehmigung der Mauern nicht in Aussicht gestellt hätte, der Kläger dennoch darauf bestanden hätte, einen formellen Bau- und Dispensantrag, der die Anfertigung der Entwürfe und Bauvorlagen erforderte, zu stellen. Diese tatrichterlichc Feststellung ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden und muß von dem Revisions-gericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt werden. Was der Klager dagegen mit seiner Revision vorbringt., richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Tatsachenwür digung des Berufungsgerichts. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß ein Bauherr, der hartnäckig auf seinen Plänen besteht, wie das das Berufungsgericht bei dem Kläger annimmt, dennoch den Versuch unternimmt, eine Befreiung von den baupolizeilichen Verbotsvor-Schriften zu erreichen. 2./ Damit entfällt aber auch die Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß sich durch das erfolglose Genehmigungsverfahren die Durchführung seines späteren Bauvorhabens verzögert habe. Der Kläger hat allerdings vorgetragen, der Beklagte habe ihm gesagt9 die Genehmigung müsse erteilt werden; das habe ihn ermutigt, das Y/iderspruchsvcrfab-ren durchzuführen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er, wenn er auf Grund einer Belehrung durch den Beklagten von der Erhebung des Widerspruchs abgesehen hätte, mit seinem neuen Bauvorhaben sofort begonnen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 20/66. URTEIL Verkündet am 20- Hai i968 Horn, JustizbauptSekretär' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Walter Istraße Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägors, - Prozeßbevollmäebtigteg Recht sanwält e Prof. Dr. und Dr. gegen den Bauingenieur Kuno Straße 9 Beklagten, Beruf ungs he klagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäcbtigter; Rechtsanwalt Dr« -> 2 - x ; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepresidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Dezember 1965 wird zu-rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Der Kläger beabsichtigte, auf seinem Grundstück .in ein Einfamilienhaus zu errichten. Im Januar 1961 beauftragte er den Beklagten, Baupläne zu fertigen. Diese wurden am 10. April 1961 dem Bauamt zur Genehmigung eingereicht. Am 11. April 1961 Unterzeichneten die Parteien einen Einheits-Architoktenvertrag. Die Baugenehmigung wurde durch Bauschein des Bauaufsichtsants vom 12. Juli 1961 erteilt, jedoch wurden die in dem Bauplan vorgesehenen 2 m hohen Abschlußmauern, die rechts und links vom Haus zu den Nachbargrundstücken führen und den Vorgarten vom Hintergarten trennen sollten , als unzulässig nicht genehmigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch rechtskräftigen Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 15* März *962 zurückgewiesen. - __ Am 12. Januar 1963 teilte der Kläger dom Beklagten mit, daß er infolge der inzwischen eingetretenen Erhöhung der Baupreise nunmehr kleiner bauen wolle, und bat ihn, einen Änderungsantrag beim Bauamt durchzusetzen. Der Beklagte erwiderte am 18. Januar, daß er wegen Arbeitsüberlastung das Bauvorhaben in den nächsten 3 bis 4 Monaten nicht bearbeiten könne. Der Kläger beauftragte daraufhin einen anderen Architekten, worauf der Beklagte den Vertrag kündigte. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlung auf das Architektenhonorar in Höhe von 2.800 DM und Ersatz seiner Auslagen für die Arbeiten des Statikers in Höhe von 1.929590 DM. Ferner begehrt er Schadensersatz wegen Verzögerung der Bauausführung um mindestens ein Jahr, und zwar 15*311 >45 DM für Steigerung der Baukosten, 432 DM für Zinsverlust, weil die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG erst ein Jahr später habe erfolgen können, und 4.000 DM für Mehrzahlung an Miete. Dazu hat er vorgetragen, er habe den Planungsauftrag nur unter der dem Beklagten bekannten Bedingung erteilt, daß die Seitenmauorn genehmigt würden. Der Beklagte habe ihm fälschlich gesagt, daß das Kreisbauamt ihm zugesichert habe, die Mauern seien “genebrnigungs-fähig“. Der Beklagte habe es auch unterlassen, die Frage der Genehmigung durch eine Voranfrage zu klären. Im Vertrauen auf die Zusicherung des Beklagten habe er das zeitraubende Widerspruchsverfahren betrieben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24.473,35 DM nebst 7,5 # Zinsen seit dem 25* Januar 1963 zu verurteilen. - 4 Der Beklagte hat das Vorbringen des Klagers bestritten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; 1.j Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bereits bezahlten Honorars für den Architekten und Statiker darauf, daß der Beklagte ihn über die "Genehmigungsfäbigkeit” der Mauern unrichtig belehrt und es unterlassen habe, vor Anfertigung der Entwürfe durch eine Voranfrage zu klären, ob mit einer Genehmigung der Mauern gerechnet werden könne. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte insoweit seine Vertragspflichten verletzt hat; jedenfalls sei die ihm vorgeworfene schuldhafte Unterlassung für die Entstehung der Kosten des Architekten für die Entwürfe und Bauvorlagen sowie der Gebühren des Statikers nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß auch dann, wenn das Bauaufsichtsamt auf eine entsprechende Anfrage die Genehmigung der Mauern nicht in Aussicht gestellt hätte, der Kläger dennoch darauf bestanden hätte, einen formellen Bau- und Dispensantrag, der die Anfertigung der Entwürfe und Bauvorlagen erforderte, zu stellen. Es begründet seine Ansicht damit, daß der Klager nach seinen eigenen Angaben großen Wert auf die Seitonmauern und auch auf die Unterscheidung zwischen Bauerlaubnis und Dispens gelegt habe. Diese tatrichterlichc Feststellung ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden und muß von dem Revisions-gericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt werden. Was der Klager dagegen mit seiner Revision vorbringt., richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Tatsachenwür digung des Berufungsgerichts. Die Auffassung des Klägers, die Feststellung des Berufungsgerichts widerspreche der Lebenserfahrung, kann nicht geteilt werden. Bin begründeter ablehnender Vorbescheid wird zwar einen Bauherrn in den meisten Fällen davon abhalten, seine Pläne weiter zu verfolgen und noch einen mit den Kosten der Entwürfe, Bauvorlagen und statischen Berechnungen verbundenen Befreiungsantrag zu stellen. Daraus kann aber noch nicht auf eine allgemein gültige Lebenserfahrung geschlossen werden, daß sich in einem solchen Falle jeder Bauherr so verhalte. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß ein Bauherr, der hartnäckig auf seinen Plänen besteht, wie das das Berufungsgericht bei dem Kläger annimmt, dennoch den Versuch unternimmt, eine Befreiung von den baupolizeilichen Verbotsvor-Schriften zu erreichen. Das muß im vorliegenden Fall umsomehr gelten, als unstreitig das Gemeindebauamt sich dahin geäußert hatte, es habe gegen die Errichtung der Seitenmauern keine Bedenken und werde den Plan dos Klägers befürwortend weiterleiten, was in der Tat auch geschehen ist. 2./ Damit entfällt aber auch die Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß sich durch das erfolglose Genehmigungsverfahren die Durchführung seines späteren Bauvorhabens verzögert habe. Erst recht gilt das für die weitere Verzögerung durch das Wiüerspruchsverfahren. Mit dem Bauschein des Bauaufsichtsamts Me^m^ vom 12. Juli 196! wurde (unter £} die Errichtung der Mauern für unzulässig erklärt. Von diesem Zeitpunkt an mußte sich der Kläger im klaren darüber sein, daß er mit der Genehmigung nicht mehr mit Sicherheit rechnen durfte. Die Durchführung des V/iderspruchsverfahrens und die dadurch weiter entstandene Verzögerung gingen daher grundsätzlich auf seine Gefahr. Der Kläger hat allerdings vorgetragen, der Beklagte habe ihm gesagt9 die Genehmigung müsse erteilt werden; das habe ihn ermutigt, das Y/iderspruchsvcrfab-ren durchzuführen. Aber auch wenn man das als richtig unterstellt, so wäre es für die verzögerte Inangriffnahme seines neuen Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er, wenn er auf Grund einer Belehrung durch den Beklagten von der Erhebung des Widerspruchs abgesehen hätte, mit seinem neuen Bauvorhaben sofort begonnen hätte. Daß dem nicht so gev/esen wäre, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß er sich noch nach dem Empfang des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten fast ein Jahr Zeit gelassen hat, bis er mit der Durchführung seines neuen Bauvorhabens begann, und aus der darauf beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß cs ihm mit dem Bau des Hauses damals nicht eilig war. 3»; Die Revision des Klägern if3t deshalb als unbegründet zurückzuv/eiscn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO- Glanzmann Rietsehel Erbel Meyer Vogt