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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "Unter Bezugnahme auf den Besuch am 8.9-1960 unseres Herrn DfHj^Bund die Unterhaltung mit Ihrem geehrten Herrn gestatten wir uns, Ihnen folgendes Angebot für das Färben und Ausrüsten von Schals ... Anfang Januar 1961 erhielt die Beklagte von der Klägerin die ersten 30 m Rohgewebe zur Bearbeitungo Die Beklagte konnte jedoch die verlangten Bedingungen nicht einhalten, insbesondere lag die Restkrumpfung über dem höchstzulässigen Wert von 3 $>o Auch bei einer weiteren Lieferung von 320 m gelang es der Beklagten nicht, den zutreffenden Farbton und den erforderlichen Restkrumpfwert zu erreichen* Am 21. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil die Beklagte sie schuldhaft in den Glauben versetzt habe, es liege ein bindendes Angebot vor* Die Beklagte hat bestritten, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen sei. Sie habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 29* November I960 ergebe, die Durchführung des Auftrags von dem Ergebnis der Probeveredelung abhängig gemacht. 1.) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein verbindlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei, für dessen Nichterfüllung die Beklagte einzustehen habe. Wenn auch in dem Schreib^ der Beklagten vom 13« September I960 möglicherweise noch kein verbindliches Vertragsangebot gesehen werden könne, so sei dies jedenfalls in dem Schreiben vom 29« November I960 in Verbindung mit jenem Schreiben zu erblicken, da die Beklagte mindestens in letzterem Zeitpunkt die Bedingungen der VTL gekannt habe. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung würde voraussetzen, daß zwischen den Parteien ein bindender Vertrag zustandegekomraen ist. Pür einen solchen wäre es aber erforderlich, daß sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch über den Umfang des Auftrags einig geworden wären. nur von 15-000 lfm die Rede gewesen* Besteht aber hinsichtlich des Umfangs des Auftrags ein derartiger Unterschied zwischen den Meinungen und Willenserklärungen der Parteien, dann fehlt es im allgemeinen an der Einigung über einen wesentlichen Punkt des Vertrages* Hierauf hatte sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mehrfach ausdrücklich berufen* Die Beklagte rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat* 10), daß die Beklagte selbst dann, wenn eine verbindliche Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhand« lungen hafte, denn sie hätte jedenfalls ihre etwaigen Vorbehalte nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, so daß die Klägerin darauf hätte vertrauen können, es liege eine bindende Zusage vor, auf Grund deren sie sich beim BWB habe bev/erben können. Irrig ist schon die Ansicht des Berufungsgerichts,, die Klägerin könne aus einem Irrtum über etwaige Vorbehalte der Beklagten einen Schadensersatzanspruch herleiten. V/aren sie erkennbar, dann konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, daß ein Vertrag zustandegekommen sei. 3-) Das angefoehtene Urteil ist deshalb aufzüheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Auf die weiteren Rügen der Beklagten, die sich gegen die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht wenden, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an« Die Beklagte hat die Möglichkeit, diese Rügen in der neuen Üatsachenverhandlung vorzutragen«

vorbehaltenAuftragParteiBWBBerufungsgerichtSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2083 014 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_ 20/6^	URTEIL	Verkündet	am
12c Mai 1966 Hom,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Deutsche B§HHB"Ihdustrio Aktiengesellschaft;, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, TflB,
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma Helmut Be
 Saar,
Begpstraße
 Klägerin, Berufungsboklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hermann-Trosien, Rietschel, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. November 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin stellt Rohgewebe her, übernimmt aber auch die Lieferung von Eertigstoffen, die sie von anderen Eirmen veredeln läßt.
Im Jahre I960 beteiligte sie sich an einer Ausschreibung des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), die die Herstellung von Halstüchern betraf. Der Ausschreibung lagen die "Vorläufigen technischen Lieferungsbedingungen des BWB vom März 1959 - VTL 8440-023 (VTL) zugrunde, in welchen die technischen Anforderungen für den Auftrag im einzelnen genau beschrieben sind.
 
Wegen der erforderlichen Gewebeveredelung bat die Klägerin zu dem Zwecke der Kalkulation verschiedene Firmen um Angebote. So verhandelte sie am 8» September I960 auch mit der Beklagten, deren damaliger Leiter der Veredelungsabteilung, D|B, den Inhaber der Klägerin aufsuchte. Im Anschluß an diese Besprechung schrieb die Beklagte am 13* September I960 an die Klägerin:
"Unter Bezugnahme auf den Besuch am 8.9-1960 unseres Herrn DfHj^Bund die Unterhaltung mit Ihrem geehrten Herrn	gestatten wir uns, Ihnen folgendes
 Angebot für das Färben und Ausrüsten von Schals ... zu unterbreiten. Preis_pcr^kg_DM_2_,50. Der Breis versteht sich für*PartieyfTüb o r^ 10Cf kg. Unter 100 kg käme ein Zuschlag von 15 $ hinzu.
Für noch evtl, zu klärende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sofort zur Verfügung.
Sobald Sie näheres über den Auftrag in Erfahrung gebracht haben, wären wir Ihnen sehr zu Bank verbunden, v/enn Sie uns dieses mitteilen würden, damit wir die Menge, die für Sie infrage kommt, mit einplanen können.'*
Bietsch sprach.am 28. Oktober und 23- November I960 nochmals bei der Klägerin vor. Inzwischen traf am 11. November I960 der endgültige Auftrag des BWB bei der Klägerin ein.
Bio Parteien kamen überein, nun mit den ersten Vorproduktionsmustern für das BWB zu beginnen.
Am 29- November I960 schrieb die Beklagte an die Klägerin
"In der Anlage übersenden wir Ihnen die VTL ... zu unsere] Entlastung wieder zurück. Wir haben uns davon eine Fotokopie angefertigt.
Bas Siegelmuster, in der Farbe steingrau, haben wir zurückbehalten, und zwar so lange, bis die erste Partie ausgefärbt ist.
Wie abgesprochen bitten wir Sie, sobald Sie eine Musterpartie angefertigt haben, uns diese wegen der Überprüfung des Krumpfwertes zuzuschicken."
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Anfang Januar 1961 erhielt die Beklagte von der Klägerin die ersten 30 m Rohgewebe zur Bearbeitungo Die Beklagte konnte jedoch die verlangten Bedingungen nicht einhalten, insbesondere lag die Restkrumpfung über dem höchstzulässigen Wert von 3 $>o Auch bei einer weiteren Lieferung von 320 m gelang es der Beklagten nicht, den zutreffenden Farbton und den erforderlichen Restkrumpfwert zu erreichen* Am 21. Februar 1961 rief deshalb Dietsch bei der Klägerin an und erklärte, daß der Beklagten die Veredelung nicht möglich sei, weil sie den gev/ünschten Anforderungen hinsichtlich des Farbtons und der Restkrumpfung nicht entsprechen könne* Dieses Gespräch bestätigte die Beklagte am folgenden Tage in einem Schreiben, in welchem sie raitteilte, daß sie Mden Bundeswehrauftrag .»* nicht ausführen” könne.
Die Klägerin hat in der Folgezeit 43*000 lfm Rohgewebe bei einer anderen Firma zu einem höheren Preis veredeln lassen. Sie macht dieserhalb Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend und hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6*500 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil die Beklagte sie schuldhaft in den Glauben versetzt habe, es liege ein bindendes Angebot vor*
Die Beklagte hat bestritten, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen sei. Sie habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 29* November I960 ergebe, die Durchführung des Auftrags von dem Ergebnis der Probeveredelung abhängig gemacht. Es sei zwischen den Parteien auch keine Einigung über den Umfang des Auftrags zustandegekommen.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe^
1.) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein verbindlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei, für dessen Nichterfüllung die Beklagte einzustehen habe. Wenn auch in dem Schreib^ der Beklagten vom 13« September I960 möglicherweise noch kein verbindliches Vertragsangebot gesehen werden könne, so sei dies jedenfalls in dem Schreiben vom 29« November I960 in Verbindung mit jenem Schreiben zu erblicken, da die Beklagte mindestens in letzterem Zeitpunkt die Bedingungen der VTL gekannt habe. Sie habe auch keine Vorbehalte hinsichtlich ihrer Erfüllungsbereitschaft abgegeben. Spätestens durch die Anlieferung von 30 und 320 m Rohware im Januar/Pebruar 1961 habe die Klägerin das Angebot der Beklagten angenommen.
b) Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet .
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung würde voraussetzen, daß zwischen den Parteien ein bindender Vertrag zustandegekomraen ist. Pür einen solchen wäre es aber erforderlich, daß sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch über den Umfang des Auftrags einig geworden wären. Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, sie habe schon bei den Verhandlungen vom 8. September I960 eine Menge von 43«000 lfm genannt. Die Beklagte hat das aber von Anfang an bestritten und behauptet, es sei stets
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nur von 15-000 lfm die Rede gewesen* Besteht aber hinsichtlich des Umfangs des Auftrags ein derartiger Unterschied zwischen den Meinungen und Willenserklärungen der Parteien, dann fehlt es im allgemeinen an der Einigung über einen wesentlichen Punkt des Vertrages* Hierauf hatte sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mehrfach ausdrücklich berufen*
Es könnte bei einem Sukzessionsvertrag dieser Art aller« dings auch so liegen, daß die Parteien bei Vertragsschluß auf die genaue Bestimmung der Menge des zu bearbeitenden Stoffes keinen Wert legten, diese vielmehr einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Abwicklung des Vertrags vorbehielten* Hierfür könnte das Preisangebot der Beklagten in dem Schreiben vom 8. September I960 sprechen; es wird dort nur Wert darauf gesiegt, daß die zur Veredelung anzuliefernden Posten nicht unter 100 kg liegen. Möglicherweise sind die Erklärungen der Parteien auch so auszulegen, daß Vertragsgegenstand der gesamte Bundeswehrauftrag sein sollte, ohne daß es auf den genauen Umfang ankam. Zu all diesen Punkten würde es jedoch ausdrücklich tatrichterlicher Feststellungen bedürfen*
Die Beklagte rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat*
2.) a) Bas Berufungsgericht meint in einer Hilfsbegründung (BU S. 10), daß die Beklagte selbst dann, wenn eine verbindliche Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhand« lungen hafte, denn sie hätte jedenfalls ihre etwaigen Vorbehalte nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, so daß die Klägerin darauf hätte vertrauen können, es liege eine bindende Zusage vor, auf Grund deren sie sich beim BWB habe bev/erben können.
 
b) Auch mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Irrig ist schon die Ansicht des Berufungsgerichts,, die Klägerin könne aus einem Irrtum über etwaige Vorbehalte der Beklagten einen Schadensersatzanspruch herleiten. Waren diese Vorbehalte nicht hinreichend erkennbar, so stehen sie der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen.
V/aren sie erkennbar, dann konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, daß ein Vertrag zustandegekommen sei.
Insbesondere hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt ? worin im Palle eines Verschuldens bei Vertragsverhand-lungen ihr Schaden bestehe. Der Schadensersatzanspruch geht in diesen Fällen grundsätzlich nur auf den Vertrauensschaden. Daß sich dieser bei Vollkaufleuten mit dem Erfüllungsschaden decke , wie' die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung behauptet, ist in dieser Allgemeinheit keinesfalls richtig.
Das könnte zwar unter gewissen Umständen so sein, z»B. wenn die Beklagte schuldhaft das Zustandekommen eines Vertrags vereitelt hätte. Dazu hat die Klägerin aber nichts vorge-tragen. Ihren Behauptungen könnte höchstens entnommen werden, die Beklagte hätte in ihr schuldhaft das Vertrauen erweckt, es werde bestimmt zu einem Vertragsabschluß kommen. Dann könnte sie aber auch nur den durch dieses Vertrauen entstandenen Schaden geltend machen, d.h. den Ersatz der Aufwendungen, die sie im Hinblick auf den zu erwartenden Vertragsschluß bereits gemacht hat, und den Ersatz der Verluste, die sie erlitten hat, weil sie im Vertrauen auf den Vertragsabschluß nicht anders disponiert hat. Hierzu hätte es aber einer eingehenden Darlegung bedurft. An dieser fehlt es sowohl im Vortrag der Klägerin v/ie in den Urteilsgründen.
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3-) Das angefoehtene Urteil ist deshalb aufzüheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Auf die weiteren Rügen der Beklagten, die sich gegen die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht wenden, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an« Die Beklagte hat die Möglichkeit, diese Rügen in der neuen Üatsachenverhandlung vorzutragen«
Erbel
 Vogt
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Rietschel