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BGH · VII ZR 20/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 20/61

hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Winkelraann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr* Vogt und Dr, Pinke für Recht erkannt; Im Jahre__1957 beabsichtigte der Beklagte, mit_fremder Hilfe auf seinem Grundstück ein Warenhaus zu errichten« Dazu bedurfte es der Löschung jener Grundschuld» Hach Ver-handlungen u.a. auch mit der Bayerischen Staatsbank trat die KG die Grundschuld gegen Zahlung von 72*000 DM wieder an den Beklagten ab und erklärte, entsprechend dem Verlangen der Bank, daß ihr der Beklagte darüber hinaus nichts schulde* Dieser verpflichtete sich jedoch, an den bei der KG beschäftigten Kläger weitere 18*000 DM zu zahlen* Die hierüber aufgenommene Urkunde vom 9o Oktober 1957 lautet: lo Das Oberlandesgericht prüft nicht, ob der Beklagte berechtigt war, seine am 9» Oktober 1957 abgegebenen Willenserklärungen wegen widerrechtlicher Y/illensbeeinflussung durch Drohung anzufechten, Es mißt diesem Vorbringen keine Bedeutung bei, weil die Frist des § 124 BGB nicht gewahrt Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des Reichsgerichts ist der widerrechtlich Bedrohte nicht auf sein Anfechtungsrecht gemäß dem § 123 BGB beschränkt» Sind nämlich, wie es meistens der Fall sein wird, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gege”ben, so kann er gemäß dem § 249 BGB auch verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt und er deswegen von seiner Lei~ stungspflicht freigestellt wird» Selbst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB kann er dann die Erfüllung gemäß dem § 853 BGB verweigern» Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach dem § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Frist des § 124 BGB nicht berührt (u»a» LM§17 KO Nr» 3 und Urt. des Senats vom 2» März 1959 VII ZR 111/58 mit weiteren Nachweisen» Der Beklagte hat mit seiner BerufungsBegründung vom 28» Juni I960 einen Sachverhalt behauptet und unter Beweis gestellt, der eine Würdigung als unerlaubte Handlung recht-fertigen könnte» Die Revision hat eine Übergehung dieses Vorbringens gerügt; daß dies mit anderem Ziele geschehen ist, ist unschädlich» Diese Würdigung leidet an dem zu I erwähnten Mangel« Haben nämlich die KO und der Kläger das Anerkenntnis durch eine unerlaubte Handlung erlangt, wie der Beklagte behauptet, so wäre es nicht geeignet, dem Beklagten seine Einwendungen abzuschneiden« Der Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, das Anerkenntnis sei auch wegen Verstoßes gegen den § 138 Abs» 1 und 2 BGB nichtig» Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt* Es meint insbesondere, der Beklagte habe weder das Vorliegen einer Notlage noch die Kenntnis der KG und des Klägers davon hini’eichend behauptet* Der Revision ist zuzugeben, daß diese Prüfung nicht vollständig ist* So hätte es insbesondere eines Eingehens darauf bedurft, ob eine Anwendung des § 138 Abs* 1 BGB in Betracht kommt, weil die Beteiligten möglicherweise eine Täuschung der Bayerischen Staatsbank beabsichtigten* Das Berufungsgericht wird ferner zu erörtern haben, Ob die Schuld, wie der Beklagte behauptet, aus gegenseitigen "Finanzierungswechseln1* stammt (Schriftsatz vom 18* Juni 1959)» In einem solchen Falle könnten die Geschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein (vgl* BG'iiZ 27,, 172; Lfrt* d* Sen* LM § 138 Ca IJr«.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 17 KO
BGBKGBerufungsgerichtWilhelmKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 20/61
Verkünd el;
am 16, April 1962
HHHi, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2225 030
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Georg
•)
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Freiher
 gegon
Wilhelm
; jun*,
straße

- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr„
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Winkelraann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr* Vogt und Dr, Pinke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urte des 8o Zivilsenats des OberlQndesgerichts in Hänchen vom 21 o Oktober I960 ■ auf gehc-ben*
\
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
 
T at "best and:
Der Beklagte schuldete der Firma Wilhelm AKG (iof* KG) einen Betrag, den diese zuletzt mit 111„306 dm und er selbst mit rund 51»000 DM angegeben habeno Zur Sicherung hatte er
 gene Eigentümergrundschuld von 60»000 DM abgetreten«
Im Jahre__1957 beabsichtigte der Beklagte, mit_fremder Hilfe auf seinem Grundstück ein Warenhaus zu errichten« Dazu bedurfte es der Löschung jener Grundschuld» Hach Ver-handlungen u.a. auch mit der Bayerischen Staatsbank trat die KG die Grundschuld gegen Zahlung von 72*000 DM wieder an den Beklagten ab und erklärte, entsprechend dem Verlangen der Bank, daß ihr der Beklagte darüber hinaus nichts schulde* Dieser verpflichtete sich jedoch, an den bei der KG beschäftigten Kläger weitere 18*000 DM zu zahlen* Die hierüber aufgenommene Urkunde vom 9o Oktober 1957 lautet:
”lo Herr Georg DflHP(der Beklagte) erkennt hiermit an, Herrn Wilhelm Rtffcjun* (dem Kläger) * * * *
18*000 DM nebst 10 # Zinsen hieraus seit dem 9o10*1957 zu schulden«
der KG u*a» eine auf seinem Grundstück in
 eingetra~
2 D ODO
3* Herr Wilhelm RAjun* überläßt den Schuldbetrag auf die Dauer eines Jahres als Darlehn für Herrn Georg 
5* Zur Sicherung dieses Darlehns erhält Herr Wilhelm RA jun* die der Firma Wilhelm HflP KG «** zur Verfüg gung gestellten Absicherungen, wie Kraftfahrzeugbriefe und sämtlichen übrigen’Sicherungsübereignungsver-träge ***
6o bis 9*
O o o
Der Kläger verlangt mit der Klage diesen Betrag von 18oOOO DM nebst Zinsen«,
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt0 Er hat seine Erkläi*ung vom 9o Oktober 1957 mit der Begründung angefoch« ten, daß er dazu widerrechtlich dui’ch Drohung bestimmt worden seip Bereits am 7» Oktober 1957 habe er sich, so hat er vorgetragen, mit der KG endgültig dahin geeinigt, daß seine Gesamtschuld 72oOQO DM betragen solle, obwohl sie in.Wirklichkeit niedriger gewesen seio Trotzdem habe ein Vertreter der KG von ihm am 9» Oktober 1957 weitere 18,000 IS! verlangt und für den Weigerungsfall damit gedroht, sofort die Zwangsversteigerung des Grundstücks einzuleiten, Dem Kläger seien alle diese Umstände bekannt gewesen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben,
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe;
lo
 Das Oberlandesgericht prüft nicht, ob der Beklagte berechtigt war, seine am 9» Oktober 1957 abgegebenen Willenserklärungen wegen widerrechtlicher Y/illensbeeinflussung durch Drohung anzufechten, Es mißt diesem Vorbringen keine Bedeutung bei, weil die Frist des § 124 BGB nicht gewahrt
«« 4 —
Auf die gegen diese Würdigung gerichteten Revisionsan-griffe braucht nicht eingegangen zu werden» Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insoweit aus einem anderen, sachlichrechtlichen Grunde unrichtig»
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des Reichsgerichts ist der widerrechtlich Bedrohte nicht auf sein Anfechtungsrecht gemäß dem § 123 BGB beschränkt» Sind nämlich, wie es meistens der Fall sein wird, die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gege”ben, so kann er gemäß dem § 249 BGB auch verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt und er deswegen von seiner Lei~ stungspflicht freigestellt wird» Selbst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB kann er dann die Erfüllung gemäß dem § 853 BGB verweigern» Diese Möglichkeiten stehen ihm neben der Anfechtung nach dem § 123 BGB offen und werden durch die Versäumung der Frist des § 124 BGB nicht berührt (u»a» LM§17 KO Nr» 3 und Urt. des Senats vom 2» März 1959 VII ZR 111/58 mit weiteren Nachweisen»
Der Beklagte hat mit seiner BerufungsBegründung vom 28» Juni I960 einen Sachverhalt behauptet und unter Beweis gestellt, der eine Würdigung als unerlaubte Handlung recht-fertigen könnte» Die Revision hat eine Übergehung dieses Vorbringens gerügt; daß dies mit anderem Ziele geschehen ist, ist unschädlich»
Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten genügen die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um die Annahme einer solchen unei*-laubten Handlung auszuschließen; insbesondere ist dem Urteil
 
nicht zu entnehmen, daß darin die Aussage der Zeugen Le^| in diesem Sinne gewürdigt und insoweit als in vollem Umfange glaubwürdig anerkannt worden ist»
Das Urteil muß deswegen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IX o
Das Oberlandesgericht läßt unentschieden, ob die Ur-künde vom 9. Oktober 19137 als schuldbegründendes oder nur als schuldbestätigendes Anerkenntnis anzusehen ist» Es wertet sie in dem einen wie dem anderen Pall dahin, daß dem Beklagten damit nach dem Willen der Beteiligten alle ihm bekannten Einreden abgeschnitten werden sollten» Deswegen könne er sich, so meint es, nicht darauf berufen, daß ihr Inhalt unrichtig sei; denn diese Unrichtigkeit habe er nach seinen eigenen Behauptungen gekannt«
Diese Würdigung leidet an dem zu I erwähnten Mangel« Haben nämlich die KO und der Kläger das Anerkenntnis durch eine unerlaubte Handlung erlangt, wie der Beklagte behauptet, so wäre es nicht geeignet, dem Beklagten seine Einwendungen abzuschneiden«
III»
Der Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, das Anerkenntnis sei auch wegen Verstoßes gegen den § 138 Abs» 1 und 2 BGB nichtig»
 
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt* Es meint insbesondere, der Beklagte habe weder das Vorliegen einer Notlage noch die Kenntnis der KG und des Klägers davon hini’eichend behauptet*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Prüfung nicht vollständig ist* So hätte es insbesondere eines Eingehens darauf bedurft, ob eine Anwendung des § 138 Abs* 1 BGB in Betracht kommt, weil die Beteiligten möglicherweise eine Täuschung der Bayerischen Staatsbank beabsichtigten* Das Berufungsgericht wird ferner zu erörtern haben, Ob die Schuld, wie der Beklagte behauptet, aus gegenseitigen "Finanzierungswechseln1* stammt (Schriftsatz vom 18* Juni 1959)» In einem solchen Falle könnten die Geschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein (vgl* BG'iiZ 27,, 172; Lfrt* d* Sen* LM § 138 Ca IJr«. 3)» Allerdings müßte der Beklagte sein Vorbringen insovveit noch ergänzen, wenn es beachtet werden sollte*
Im übrigen bedarf es insoweit keines näheren Eingehens auf die Kevisionsrügen, weil das Urteil bereits aus den angeführten Gründen aufgehoben werden muß. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, darauf in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückzukommen „
Dr. Winkelmann	' Heimann-Trosien	Meyer
 Dr. Vogt
 Finke