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BGH

Gericht: BGH

Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der APHP-Film GmbH, BPPP■■m, GPH®Btraße 4P, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Charles KPPP, ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen "Auf Wunsch der MflHBfc-Film G-m-b-H- bestätigen wir Ihnen hierdurch, daß wir die erstfällige Rate von DM 15-000,— laut unserem Schreiben vom 22, d-M- bei Fälligkeit am 30- Juni d-J- direkt an Sie leisten werden-M Daraufhin erklärte die Beklagte am 5» Juli 1956 der UHH^-Film GmbH gegenüber telegrafisch ihren Rücktritt vom Vertrag, Die Klägerin verlangt 'auf Grund der Abtretung von den Beklagten die Zahlung der ersten Rate von 15-000 DM« Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe sich durch ihr Schreiben vom 27- Juni 1956 der Klägerin gegenüber bedingungslos und selbständig zur Zahlung verpflichtet- Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage- Sie haben vorgetragen, ihr Schreiben stelle nur eine Bestätigung der Abtretung gegenüber der neuen Gläubigerin dar; ein Verzicht auf etwaige Einwendungen habe damit nicht ausgesprochen werden sollen- Deshalb wirke der Rücktritt vom Vertrag auch gegenüber der Klägerin, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 27* Juni 1956 der Klägerin gegenüber auf etwaige Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis mit der GmbH verzichtet hat* Das Schreiben der Beklagten zu l) könne nicht mehr darstellen als die in dem Brief der MflHB-Film GmbH vom selben Tage erbetene Bestätigung der Abtretung gegenüber der Klägerin. Das Berufungsgericht läßt offen, ob in der Erklärung der Beklagten zu 1) etwa ein bestätigendes Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte derart, daß die Beklagte zu 1) auf alle ihr bei Abgabe der Bestätigung bekannten Einreden verzichten wolle« Selbst wenn dem so wäre, so führt das Berufungsgericht aus, könnte sich die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber auf ihr Rücktritts- und leistungsver-weigerungsrecht berufen; denn der Grund hierfür, nämlich die Unmöglichkeit der Finanzierung des Films, habe sich erst später, nämlich durch die ‘’Verzichterklärung” der M{HBB-Film GmbH vom 3. Vorher ihr etwa bekannte Finanzierungsschwierigkeiten habe die Beklagte schon auf Grund der Mitteilung der Film GmbH vom 27« Juni 1956, daß sie mit den Dreharbeiten begonnen habe, als behoben ansehen können« a) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 27« Juni 1956 zu Unrecht auf den inneren Farteiwillen abgestellt; maßgebend sei aber der erklärte Wille, wobei vom Standpunkt des Erklärungsempfängers atiszugehen sei. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung ausdrücklich auf den schriftlichen Inhalt der Erklärung abgestellt, indem es darauf hinweist, daß die Beklagte zu 1) auf den Vertrag Bezug genommen und die «vertraglich geschuldete erstfällige Rate” erwähnt habe. Der Drittschuldner kann zwar dem Abtretungsempfänger gegenüber auf etwaige Einwendungen, die ihm gegenüber dem Abtretenden zustehen, verzichten* Ein solcher Verzicht kann auch in einer von ihm abgegebenen Bestätigung und Anerkennung der Abtretung gefunden werden (RGZ 71, 30; 77, 157; 83, 184; 125, 252; RG in Jw 1938, 1247; BGH II ZR 61/53 vom 19« Dezember 1953 * DM Hr* 2 zu § 406 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 11* Dezember 1958 - VII ZR H/58 -= m 1959, 406). Im vorliegenden Rail hat das Berufungsgericht aber das Gegenteil festgestellt* Deshalb können die genannten Entscheidungen auch nicht zur Stützung der Auffassung der Klägerin herangezogen werden. Die BestStellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1) einen solchen Verzicht nicht habe aussprechen wollen und auch nicht ausgesprochen habe, ist möglich und deshalb für das Eevisionsgericht bindend. c) Die Klägerin meint* die vorbehaltlose Bestätigung einer Abtretung durch einen Schuldner* der Kaufmann ist, müsse in der Regel dahin verstanden werden, daß der Erklärungsempfänger sich darauf verlassen dürfe und -deshalb nicht mehr mit irgendwelchen Einreden zu rechnen brauche. Die Behauptung, daß die Beklagte zu 1) auf alle - auch die ihr nicht bekannten — Einwendungen, die ihr etwa der Zedentin gegenüber zustanden, verzichtet habe, ist.dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 404 BGB § 97 ZPO
vertragenratenBerufungsgerichtGmbHKlägerinFilm

Volltext der Entscheidung

VII 2R 20/60 Verkündet
 am 23« Februar 1961 WoitScheck Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2200 019
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der APHP-Film GmbH, BPPP■■m, GPH®Btraße 4P, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Charles KPPP, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1} die Firma IflPPp^^Film YgpBfll & Co. Kommandit-gesellschaftTMpHHBP, 'wHHB^traßeP), vertreten durch den Beklagten zu 2),
2) Vasgen B^p, persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1), ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und-Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4HPHPI
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Kietschel, Br« Heimann-Irosien und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivil senate des Oberlandesgerichts in München vom 19. November 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand :
 Die Klägerin schloß am 12. Juni 1956 als Verleiherin (Inland) mit der Firma MflBHfc~Film GmbH als Herstellerin einen ^ertrag über die Herstellung und Auswertung des Films "Eine feine Familie"* Mit Vertrag vom 21./22. Juni 1956 übertrug die M(flH^-Film OmbH "den alleinigen Weltvertrieb" des Filmes auf die Beklagte zu 1)* Diese verpflichtete sich, auf die aus dem Ausland zu erwartenden Erlöse eine Vorauszahlung von 60.000 DM in 4 Raten von je 15.000 Dm zu leisten. Die erste Rate sollte eine Woche nach dem ersten Drehtag des Films fällig werden. Im letzten Absatz der Ziffer 8 des Vertrages erklärt die Beklagte zu 1):
"Sollte es sich wider Erwarten ergeben, daß die Finanzierung dieses Films ganz oder teilweise nicht ausreichend gesichert oder die Herstellung bzw. Fertigstellung durch unvorhergesehene Ereignisse nicht durchführbar ist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die von uns bis dahin gezahlten Vorauszahlungsraten sofort in bar an uns zurückzuerstatten sind."
Am 27. Juni 1936 schrieb die MflB^-Film GmbH an die Beklagte zu 1) wie folgt;
"Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Dreharbeiten dieses Films pünktlich am 25.d.M« begonnen haben, sodaß die erste Rate Ihrer Vorauszahlung am 30.d.M. fällig ist.
In Abänderung unserer früheren Absprache gemäß Brief vom 21.d.M. bitten wir Sie nunmehr, die erste Kate von
DM 15*000,—
bei Fälligkeit direkt an die Firma AflHH^Film GmbH (Klägerin! zu überweisen.
Für eine entsprechende Bestätigung wären wir Ihnen dankbar .....M.
 
I
Am selben Tage schrieb die Beklagte zu 1) an die Klägerin:
"Auf Wunsch der MflHBfc-Film G-m-b-H- bestätigen wir
 Ihnen hierdurch, daß wir die erstfällige Rate von
DM 15-000,— laut unserem Schreiben vom 22, d-M- bei
 Fälligkeit am 30- Juni d-J- direkt an Sie leisten
 werden-M
Bereits am 3« Juli 1956 erklärte der Geschäftsführer der MflHB-Film GmbH, Walter	einer	schrift-
lichen "Verzichterklärung", daß er den Film nicht finanzieren könne und zahlungsunfähig sei. Daraufhin erklärte die Beklagte am 5» Juli 1956 der UHH^-Film GmbH gegenüber telegrafisch ihren Rücktritt vom Vertrag,
 Die Klägerin verlangt 'auf Grund der Abtretung von den Beklagten die Zahlung der ersten Rate von 15-000 DM« Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe sich durch ihr Schreiben vom 27- Juni 1956 der Klägerin gegenüber bedingungslos und selbständig zur Zahlung verpflichtet-
Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage- Sie haben vorgetragen, ihr Schreiben stelle nur eine Bestätigung der Abtretung gegenüber der neuen Gläubigerin dar; ein Verzicht auf etwaige Einwendungen habe damit nicht ausgesprochen werden sollen- Deshalb wirke der Rücktritt vom Vertrag auch gegenüber der Klägerin,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter- Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision«
 
EntScheidungsgründe s
Die Klägerin stellt das Recht der Beklagten zu 1), vom Vertrag zurückzutreten und demgemäß der Mf^HBP-F'ilft GmbH gegenüber die Zahlung der ersten Rate zu verweigern, nicht in Frageo Daraus würde sich gemäß § 404 BGB dann das Recht der Beklagten zu 1) ergeben, auch gegenüber der Klägerin als Abtretungsempfängerin die Zahlung zu verweigern.
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 27* Juni 1956 der Klägerin gegenüber auf etwaige Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis mit der	GmbH	verzichtet	hat*
1} Das Berufungsgericht hat das verneint. Ein selbständiges Schuldanerkenntnis gern. § 781 BGB könne, so meint das Berufungsgericht, in dieser Erklärung nicht gesehen werden. Ein dahingehender Parteiwille der Beklagten zu 1) sei ihrer Erklärung nicht zu entnehmen; vielmehr sprächen dagegen schon eindeutig die Bezugnahme der Beklagten zu 1) auf den Vertrag vom 21 ./22. Juni 1956 und der Hinweis, daß es sich um die vertraglich geschuldete erste Rate handele. Auch die Vorgeschichte und der wirtschaftliche Zweck der Erklärung gäben keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses. Das Schreiben der Beklagten zu l) könne nicht mehr darstellen als die in dem Brief der MflHB-Film GmbH vom selben Tage erbetene Bestätigung der Abtretung gegenüber der Klägerin.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob in der Erklärung der Beklagten zu 1) etwa ein bestätigendes Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte derart, daß die Beklagte zu 1) auf alle ihr bei Abgabe der Bestätigung bekannten Einreden
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verzichten wolle« Selbst wenn dem so wäre, so führt das Berufungsgericht aus, könnte sich die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber auf ihr Rücktritts- und leistungsver-weigerungsrecht berufen; denn der Grund hierfür, nämlich die Unmöglichkeit der Finanzierung des Films, habe sich erst später, nämlich durch die ‘’Verzichterklärung” der M{HBB-Film GmbH vom 3. Juli 1936, herausgestellt. Vorher ihr etwa bekannte Finanzierungsschwierigkeiten habe die Beklagte schon auf Grund der Mitteilung der Film GmbH vom 27« Juni 1956, daß sie mit den Dreharbeiten begonnen habe, als behoben ansehen können«
2) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Klägerin sind nicht begründet.
a)	Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 27« Juni 1956 zu Unrecht auf den inneren Farteiwillen abgestellt; maßgebend sei aber der erklärte Wille, wobei vom Standpunkt des Erklärungsempfängers atiszugehen sei.
Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung ausdrücklich auf den schriftlichen Inhalt der Erklärung abgestellt, indem es darauf hinweist, daß die Beklagte zu 1) auf den Vertrag Bezug genommen und die «vertraglich geschuldete erstfällige Rate” erwähnt habe.
b)	Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung der Erklärung vom 27• Juni 1956 läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
 
Der Drittschuldner kann zwar dem Abtretungsempfänger gegenüber auf etwaige Einwendungen, die ihm gegenüber dem Abtretenden zustehen, verzichten* Ein solcher Verzicht kann auch in einer von ihm abgegebenen Bestätigung und Anerkennung der Abtretung gefunden werden (RGZ 71, 30; 77, 157;
 83, 184; 125, 252; RG in Jw 1938, 1247; BGH II ZR 61/53 vom 19« Dezember 1953 * DM Hr* 2 zu § 406 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 11* Dezember 1958 - VII ZR H/58 -= m 1959, 406).	*
Das ist aber fatfrage. ln den angeführten Entscheidungen hatte das Berufungsgericht jeweils - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß ein derartiger Verzichtwilie des Schuldners zu dem Ausdruck gekommen sei*
Im vorliegenden Rail hat das Berufungsgericht aber das Gegenteil festgestellt* Deshalb können die genannten Entscheidungen auch nicht zur Stützung der Auffassung der Klägerin herangezogen werden.
Die BestStellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1) einen solchen Verzicht nicht habe aussprechen wollen und auch nicht ausgesprochen habe, ist möglich und deshalb für das Eevisionsgericht bindend.
c)	Die Klägerin meint* die vorbehaltlose Bestätigung einer Abtretung durch einen Schuldner* der Kaufmann ist, müsse in der Regel dahin verstanden werden, daß der Erklärungsempfänger sich darauf verlassen dürfe und -deshalb nicht mehr mit irgendwelchen Einreden zu rechnen brauche.
Ob das in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sich das nicht
 
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auf Einwendungen beziehen, die dem Bestätigenden bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht bekannt waren. Dieser Fall lag aber, wie das Berufungsgericht	-
festgestellt hat,, hier vor.
d)	Die Klägerin hatte in der Klage und in der Berufungsbegründung folgendes vorgetragen und durch das Zeugnis des Geschäftsführers der MflBBl-Film GmbH Walter. GflBBP unter Beweis gestellt;
"Die Klägerin bevorschußte die vertragliche Garantie der Beklagten mit 15«»000 DM. Dabei machte sie zur Bedingung, daß die von der Beklagten am 50. Juni 1956 zu leistende erste Vorauszahlung ... von der Beklagten unmittelbar an sie, die Klägerin, gezahlt werden müsse. Die geklagte erklärte sich hiermit einverstanden und bestätigte dies schriftlich."
Die Klägerin rügt mit der Revision die Übergehung dieses Beweisantrags.
Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Der Vortrag der Klägerin wurde von der Beklagten nicht bestritten; auch das Berufungsgericht geht von seiner Richtigkeit aus.
Die Behauptung, daß die Beklagte zu 1) auf alle - auch die ihr nicht bekannten — Einwendungen, die ihr etwa der Zedentin gegenüber zustanden, verzichtet habe, ist.dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Das kann auch nicht, wie das die Klägerin will, in ihren Vortrag hineingelegt werden« Dazu hätte es vielmehr schon angesichts der weittragenden Folgen einer solchen Verzicht-erklärung eines ausdrücklichen Vortrags bedurft. An einem solchen fehlt es aber.
;
 
3) Die Revision der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Riet	sehe	1
Heimann-lrosien	Bundesrichter Dr. Pinke
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.
Glanzmann