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BGH

Gericht: BGH

ministerium stimmte diesem Vorhaben zu und bemerkte in einem Schreiben an die Klägerin, die der Schuldnerin auferlegte Sicherheitsleistung bleibe in gleichem Umfang bestehen; die Firma sei gehalten, die weiter anzuschaffenden Maschinen und Werkzeuge bis zu dem Betrage.von Die Klägerin berechnet den Ausfall, den sie nach Verwertung der Grundschuld und der übereigneten Sachen erlitten hat, auf 70.000 III. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt« Es beruft sich darauf, die Bürgschaft unter der aufschiebenden Bedingung Übernommen zu haben, daß vor Auszahlung des Kredits die für 61.000 IM anzuschaffenden Werkzeuge und Maschinen zur Sicherung übereignet würden« Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, sei die Bürgschaft nicht wirksam geworden.. I« Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sicherungsübereignung der neu zu beschaffenden Maschinen und Werkzeuge nach dem Parteiwillen keine echte Bedingung für“die Wirksamkeit der Bürgschaft sein sollte. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bestimmung der Ziffer 2 b des Schreibens des Cirtschaftsministeriums nach dem Willen der Parteien keine echte Bedingung der Bürgschaft sein könne, weil sie als solche unerfüllbar gewesen und der von den Parteien verfolgte Zweck, den Betrieb der Schuldnerin in alsbald aufzu- I) Das Berufungsgericht bezweifelt, daß es möglich gewesen sei, die Bestimmung Nr. 2 b, wenn man sie als echte Bedingung auffasst, zu verwirklichen, also den Kredit auszuzahlen nach Sicherungsübereignung der Sachen, die mit dem Kredit erst angeschafft werden sollten. Nach seiner Ansicht wäre das jedenfalls für den Pall nicht • möglich gewesen, daß der Lieferant schon bei der Bestellung einen Teil des Kaufpreises als Anzahlung verlangt hätte. Dieser Fail wäre gerade bei der Bestellung von Spezialmaschi'nen und -Werkzeugen, wie sie die Schuldnerin für ihren Betrieb gebraucht habe, mit Sicherheit eingetreten. mit der Abtretung solcher Ansprüche statt Sicherungs-Übereignung begnügt hätte, so hätte, bei Annahme einer echten Bedingung, die Bank nichts von dem Kredit auszahlen und die Bürgschaft nicht eher in Kraft setzen können, bis alle Maschinen und Werkzeuge bestellt gewesen wären. Dann hätte also die Schuldnerin, ehe sie auch nur den 'vfilr den Umzug und die Beschaffung von Rohstoffen bestimmten Teil des Kredits erhalten hatte, Eäntliche Maschinen und Werkzeuge bestellen müssen. fähi’det worden» Es k&nne deshalb nicht der Sinn des Vertrages gewesen sein, die Auszahlung des Kredits und das Inkrafttreten der Bürgschaft so lange hinauszxiochie** ben, bis wenigstens die Ansprüche auf Lieferung aller noch anzuschaffenden Maschinen abgetreten seien» Andererseits scheide die Annahme aus, daß das Land der Klägerin zugemntet haben sollte, den. 61.000 LM erst wirksam werden sollte, nachdem die für diesen Betrag anzuschaffenden Maschinen und Werkzeuge zur Sicherheit übereignet worden waren» Es verneint auch diese Frage und führt zur Begründung ans Lie unter 2a, Cr d des Schreibens des Ministeriums genannten Sicherheiten seien dazu bestimmt gewesen, den ganzen Kredit einschließlich des für die Heuanschaffung von Maschinen vorgesehenen Betrags von 61.000 LM zu sichern» Eine Teilung der Bürgschaft hinsichtlich ihres Inkrafttretens wäre daher allenfalls im Verhältnis des Sicherheitswertes der einzelnen Sicherheiten zur Höhe des aus-bezahlten Kredits denkbar, aber nicht zu verwirklichen, weil dieser Sicherheitswert nicht vorweg bestimmbar sei» Lie Auslegung des Berufungsgerichts ist, soweit sie der Bestimmung Hr. 2b die Eigenschaft einer Bedingung abspricht, rechtlich möglich und hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dem Sinn des Bürgschaftsvertrages widerspreche 'die Annahme, daß die Bürgschaft ttbei-haupt nicht, auch nicht teilweise, in Kraft treten .solle, ehe die neu anr.uschaffenden Uaschinen und Werkzeuge zur Sicherheit übereignet waren. Eine solche Annahme würde, .wie das Berufungsgericht ausfiihrt, bedeuten, daß die Bank den gesamten Kredit, auch den für Umzugskosten, Rohstoffe und Betriebsmittel' bestimmten Teil, hätte zurückhalten müssen, bis die Sicherheiten geleistet waren. nicht, auch nicht teilweise, vor Wjrksamwerden der Bürgschaft auszuzahlen brauchte« Baß diese Peststellung auf Verfahrensverstößen beruhe, hat die Revision nicht gerügt» Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß unter den vorliegenden Umständen eine Bank sich nicht zur Auszahlung verpflichtet, ohne durch die Bürgschaft gesichert zu sein» BJI sogleich und im übrigen erst nach, und nach in Höhe des Kaufpreises der jeweils neu angeschafften und sicherungsübereigneten Maschinen und Werkzeuge in Kraft trat« Bas Berufungsgericht behandelt diese Frage, stellt aber ausdrücklich fest, daß ein zunächst nur teil-weises Wirksamwerden der Bürgschaft dem erklärten Willen der Parteien nicht entspreche. Bas Berufungsgericht legt die streitige Bestimmung, da sie keine Bedingung im Rechtssinne enthalten kann, dahin aus, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, den Kredit nur gegen das Versprechen unverzüglicher Bestellung der noch nicht greifbaren Sicherheiten auszuzahlen und die Erfüllung dieses Versprechens und die vorgeschriebene Vex’wendung des Kredits zu überwachen. Vielmehr soll das Land naus seiner Auofallbürgschaft frei werden", soweit die Klägerin den Ausfall verschuldet hat, well insoweit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nach Treu und Glauben unzulässig wäre. Bagegen kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß bei dieser Auslegung die Verurteilung nach dem Klageantrag gerechtfertigt ist, wenn unterstellt wird, daß die Klägerin den Ausfall verschuldet hat. Bas Berufungsgericht meint, auch bei einem Verschulden der Klägerin wäre das beklagte Land höchstens in der Höhe des Betrages frei, den die Klägerin aus den pflichtgemäß zu beschaffenden Sicherheiten hätte erlösen können» Bas sei, da die Verwertung der Haschinen und TTerkzeuge höchstens 40 des Anschaffungspreises eingebracht hätte, ein Betrag von rund 22.000 Hfl. Ba der Ausfall der Klägerin aber ohne Zinsen höher als 45.000 Ha sei, müsse das Land mindestens für den eingeklagten Betrag von 10.000 XU haften. Es scheint nicht erwogen zu haben, ob die Klägerin' nicht schon vor der Auszahlung des für die Neuanschaffungen bestimmten Kreditteils Maßnahmen treffen konnte und mußte, die auf die zweckentsprechende Verwendung sielten» Die Erörterung gerade dieser Frage liegt aber besonders nahe, denn es ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Schreibens des Ministeriums wie aus den gesamten Ausführungen des Berufungsurteils, daß eine möglichst weitgehende Sicherung schon vor Auszahlung des Kredits angestrebt worden ist. die Klägerin konnte sich entweder die Maschinen unmittelbar von der Lieferfirma übereignen lassen oder mit der Schuldnerin vereinbaren, daß im Augenblick der Lieferung an diese das Eigentum im Wege des vorweggenommenen Besitzkonstituts auf die Klägerin übergehen sollte. Es wäre dann nämlich eine ganz andere Lage eingetreten als bei der von der Klägerin gehandhabten Auszahlung,- die es der Schuldnerin ermöglicht hat, den weitaus größten Teil des zweckgebundenen Betrages von 61.000 EM vertragswidrig zu verwenden. 1) Die ausgezahlten Beträge wären, wie nach dem Vertrage vorgesehen, für die Anschaffung von Maschinen und Tferkzeugen verwandt worden und hätten zur Sicherungsübereignung höherer Werte, gegebenenfalls in voller Höhe des Betrages von 61.000 DM geführt. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß der Betrieb der Schuldnerin sich günstiger entwickelt haben.könnte, wenn Maschinen und Werkzeuge für den Betrag von 61.000 DIi angeschafft worden und im Betrieb eingesetzt worden wären.

LandSchuldnerinHöheBürgschaftBerufungsgerichtSicherheitKreditKlägerinMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2346 096
VII ZB. 20/ffi Verkündet
 am 5. Dezember 1957 Woitscheclc, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirt-schaftsministerlum, StBflflB» K^B^straße Bl,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
und WflBBBB AG., StVampr,
0, vertreten durch den Vorstand,
 die' Bank für
 OlBBBBB5^2*^6
Dir. Dr» H^B^BBil. Dir. N«
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt|
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Seheffler, Rietschel, Dr» Hei-mann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1».Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Stuttgart vom 19» Dezember 1956 aufgehoben«
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Reohts wegen
 
Tatbestand!
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 Sie Klägerin räumte der Firma TKHfc J. 0. HoflMHP GmbH (im Folgenden Schuldnerin genannt), die ihre Fabrik von HffllBl nach C0BP verlegen wollte, einen Kredit in laufender Bechnung bis zu dem Höchstbetrag von 15G.C00 Uff ein. Das Land Württemberg-Baden übernahm die Bürgschaft in Höhe von 90 i» eines der Klägerin, aus der Kreditgewährung etwa entstehenden Ausfalls. .Hach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde vom 22. Kai 1951 gelten für die Bürgschaft
"die besonderen Bestimmungen im Schreiben des Wirtschaftsministeriums an die Bank vom 22• Kal 1951..-
Die Übernahme der Bürgschaft erfolgt unter der Bedingung, daß die dort bezeichneten Sicherheiten bestellt werden."
In diesem Schreiben des Ministeriums heißt es!
"Der Finanzausschuß hat der Übernahme der Staatsbürgschaft mit 90 des Ausfalls .... unter folgenden Bedingungen zugestimmt!
1)	Der Kredit ist zweckgebunden und dient mit
40.000	DM zur Anschaffung von Maschinen,
21.000	BK zur Anschaffung von Werkzeugen,
20.000	IM zur Beckung der Umzugskosten von
 nach	und
69.000	DM zur Anschaffung von Solist offen
 und als Betriebsmittel.
2)	Vor Auszahlung des Kredits sind folgende Sicherheiten zu bestellen:
a)	Eintragung einer erststelligen Grundschuld von DM 150•000.»».
b)	Sicherungsübereignung der mit dem Kredit
 zu beschaffenden Maschinen und Werkzeuge mit einem Anschaffungspreis von 61.000.- DM.
c)	Sicherungsüboreignung der vorhandenen Maschinen im Verkehrsv/ert von 15.000 DM.
d)	Selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter.
 
Nachdem die'Schuldnerin die unter Nr. 2 a, c, d genannten Sicherheiten bestellt hatte, eröffnete die Kläger.1 rin am 5. Juni 1951 den Kredit in vollör Höhe. In der Folgezeit hat die Schuldnerin den Kredit auch in Höhe von
150.000	DM verbraucht. Sie hat nur für 6.174,50 DK neue Maschinen und Werkzeuge angeschafft und der Klägerin zur Sicherheit Übereignet. Eine weitere Anschaffung und Sicherheit sübereignung.neuer Maschinen und Werkzeuge ist trotz mehrfacher Mahnung der Klägerin unterblieben, angeblich, weil der Verkauf des JlW/ttKtß Betri?bsgebäudes noch nicht gelungen war. Als das T7irtschaftsminiBteriura im Dezember 1951 die Klägerin an die Beschaffung der noch ausstehenden Sicherheiten erinnerte, antwortete die Klägerin, die Schuldnerin habe ihr als zusätzliche Sicherung Forderungen in Höhe von rund 50.000 DH abgetreten. Im
 Mai 1952 plante die Schuldnerin eine Fusion mit der DjmU	Gesellschaft mbH; das Wirtschafts-
ministerium stimmte diesem Vorhaben zu und bemerkte in einem Schreiben an die Klägerin, die der Schuldnerin auferlegte Sicherheitsleistung bleibe in gleichem Umfang bestehen; die Firma sei gehalten, die weiter anzuschaffenden Maschinen und Werkzeuge bis zu dem Betrage.von
60.000	DM zur Sicherung des Kredits zu übereignen und
 mit allem Nachdruck die Verwertung ihres Betriebsgebäudes in	su betreiben.
Die Fusion kam nicht zustande. Am 4. September 1952 wurde das Konkursverfahren Über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet•
Die Klägerin berechnet den Ausfall, den sie nach Verwertung der Grundschuld und der übereigneten Sachen erlitten hat, auf 70.000 III. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 10.000 DU nebst Zinsen eingeklagt.
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Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt« Es beruft sich darauf, die Bürgschaft unter der aufschiebenden Bedingung Übernommen zu haben, daß vor Auszahlung des Kredits die für 61.000 IM anzuschaffenden Werkzeuge und Maschinen zur Sicherung übereignet würden« Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, sei die Bürgschaft nicht wirksam geworden..
Das beklagte Land ist in den Vorinstanzen nach dem Klageantrag verurteilt worden. Mit der Revision er-. strebt es die Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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I« Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sicherungsübereignung der neu zu beschaffenden Maschinen und Werkzeuge nach dem Parteiwillen keine echte Bedingung für“die Wirksamkeit der Bürgschaft sein sollte. Die Revision hält die Ausdrucksweise der Bürgschaftsurkunde, die Übernahme der Bürgschaft erfolge unter der Bedingung, daß die Sicherheiten bestellt würden, für so eindeutig und klar, daß sie einer Auslegung weder fähig noch bedürftig sei. Diese Ansicht der Revision ist unrichtig.' Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bestimmung der Ziffer 2 b des Schreibens des Cirtschaftsministeriums nach dem Willen der Parteien keine echte Bedingung der Bürgschaft sein könne, weil sie als solche unerfüllbar gewesen und der von den Parteien verfolgte Zweck, den Betrieb der Schuldnerin in	alsbald	aufzu-
• bauen, bei einer Auslegung der Bestimmung als echte
 Bedingung nicht erreichbar gewesen sei» Venn das zutrifft, was noch au untersuchen ist, kann der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegenstehen.
II.	I) Das Berufungsgericht bezweifelt, daß es möglich gewesen sei, die Bestimmung Nr. 2 b, wenn man sie als echte Bedingung auffasst, zu verwirklichen, also den Kredit auszuzahlen nach Sicherungsübereignung der Sachen, die mit dem Kredit erst angeschafft werden sollten. Nach seiner Ansicht wäre das jedenfalls für den Pall nicht • möglich gewesen, daß der Lieferant schon bei der Bestellung einen Teil des Kaufpreises als Anzahlung verlangt hätte. Dieser Fail wäre gerade bei der Bestellung von Spezialmaschi'nen und -Werkzeugen, wie sie die Schuldnerin für ihren Betrieb gebraucht habe, mit Sicherheit eingetreten. In diesen Fällen hätte die Schuldnerin die Anzahlung nur aus dem Kredit leisten, als Sicherheit aber nur den Anspruch aus dem Kaufvertrag abt,reten können.
Das Berufungsgericht führt weiter aus3
Selbst wenn man annehmen wollte, daß sich das Land
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mit der Abtretung solcher Ansprüche statt Sicherungs-Übereignung begnügt hätte, so hätte, bei Annahme einer echten Bedingung, die Bank nichts von dem Kredit auszahlen und die Bürgschaft nicht eher in Kraft setzen können, bis alle Maschinen und Werkzeuge bestellt gewesen wären. Dann hätte also die Schuldnerin, ehe sie auch nur den 'vfilr den Umzug und die Beschaffung von Rohstoffen bestimmten Teil des Kredits erhalten hatte, Eäntliche Maschinen und Werkzeuge bestellen müssen. Damit wäre der auf baldigen Produktionobeginn gerichtete T.’irtschaftsplan von vornherein gestört und der Kredit selbst ge-
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fähi’det worden» Es k&nne deshalb nicht der Sinn des Vertrages gewesen sein, die Auszahlung des Kredits und das Inkrafttreten der Bürgschaft so lange hinauszxiochie** ben, bis wenigstens die Ansprüche auf Lieferung aller noch anzuschaffenden Maschinen abgetreten seien» Andererseits scheide die Annahme aus, daß das Land der Klägerin zugemntet haben sollte, den. Kredit vor Wirksamwerden der Landesbürgschaft auszuzahlen»
2) Las Berufungsgericht erörtert weiter, ob die Bürgschaft, wenn auch nicht ganz, so doch in Höhe von
61.000	LM erst wirksam werden sollte, nachdem die für diesen Betrag anzuschaffenden Maschinen und Werkzeuge zur Sicherheit übereignet worden waren» Es verneint auch diese Frage und führt zur Begründung ans Lie unter 2a, Cr d des Schreibens des Ministeriums genannten Sicherheiten seien dazu bestimmt gewesen, den ganzen Kredit einschließlich des für die Heuanschaffung von Maschinen vorgesehenen Betrags von 61.000 LM zu sichern» Eine Teilung der Bürgschaft hinsichtlich ihres Inkrafttretens wäre daher allenfalls im Verhältnis des Sicherheitswertes der einzelnen Sicherheiten zur Höhe des aus-bezahlten Kredits denkbar, aber nicht zu verwirklichen, weil dieser Sicherheitswert nicht vorweg bestimmbar sei»
III.	Lie Auslegung des Berufungsgerichts ist, soweit sie der Bestimmung Hr. 2b die Eigenschaft einer Bedingung abspricht, rechtlich möglich und hält den Angriffen der Revision stand.
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Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dem Sinn des Bürgschaftsvertrages widerspreche 'die Annahme, daß die Bürgschaft ttbei-haupt nicht, auch nicht teilweise, in Kraft treten .solle, ehe die neu anr.uschaffenden Uaschinen und Werkzeuge zur Sicherheit übereignet waren. Eine solche Annahme würde, .wie das Berufungsgericht ausfiihrt, bedeuten, daß die Bank den gesamten Kredit, auch den für Umzugskosten, Rohstoffe und Betriebsmittel' bestimmten Teil, hätte zurückhalten müssen, bis die Sicherheiten geleistet waren. Baß das nicht dem Willen der Parteien entsprochen hat, leuchtet ein und wird auch von der Revision nicht ernsthaft bezweifelt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat das beklagte Land vortragen lassen, die Klägerin habe bis auf den Betrag von 61.000 DU den Kredit sogleich auszahlen können und dürfen; den Kaufpreis für die Maschinen und \7erkzeuge habe die Klägerin jeweils bei Nachweis der Bestellung zahlen und sich dagegen das Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb an den zu liefernden Sachen übertragen lassen können, solange die Übertragung des vollen Sicherungseigentums noch nicht möglich gewesen sei; die Klägerin habe vorübergehend - für die Zeit zwischen Beste] lung und Lieferung - vorschußweise zahlen können. Ba-mät räumt die Revision selbst ein, daß die Klägerin den Kredit bis auf den Betrag von 61.000 BW sogleich eröffnen sollte. Bas ist schwerlich zu vereinbaren mit der Auffassung, daß gleichwohl die Bürgschaft nicht in Kraft treten sollte, auch nicht in Höhe der nicht für Neuanschaffungen bestimmten Beträge. Ber Vortrag der Revision läßt nicht klar erkennen, ob das beklagte Land von dieser in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung abrückt oder nicht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen ist jedenfalls diese Auffassung nicht haltbar. Denn das Boruftmgsurteil stellt ausdrücklich fest, daß nach dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages die Klägerin den Kredit
 
nicht, auch nicht teilweise, vor Wjrksamwerden der Bürgschaft auszuzahlen brauchte« Baß diese Peststellung auf Verfahrensverstößen beruhe, hat die Revision nicht gerügt» Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß unter den vorliegenden Umständen eine Bank sich nicht zur Auszahlung verpflichtet, ohne durch die Bürgschaft gesichert zu sein»
Banach ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die TTirksamkeit der Bürgschaft - in voller Höhe ~ nicht^ dadurch bedingt war, daß vor Auszahlung .des Kredits die zu beschaffenden Maschinen und Werkzeuge übereignet wurden» Fraglich mag allerdings erscheinen, ob das Berufungsgericht nicht zu einem wirtschaftlich tragbaren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es die Bestimmung Nr» 2 b dahin ausgelegt hätte« daß die Bürgschaft in Höhe von 150.000 ./. 61.000 S9.0Ö0 BJI sogleich und im übrigen erst nach, und nach in Höhe des Kaufpreises der jeweils neu angeschafften und sicherungsübereigneten Maschinen und Werkzeuge in Kraft trat« Bas Berufungsgericht behandelt diese Frage, stellt aber ausdrücklich fest, daß ein zunächst nur teil-weises Wirksamwerden der Bürgschaft dem erklärten Willen der Parteien nicht entspreche. An diese Feststellung-3-st das Revisionsgericht gebunden; Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden.
IV.	Bas Berufungsgericht legt die streitige Bestimmung, da sie keine Bedingung im Rechtssinne enthalten kann, dahin aus, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, den Kredit nur gegen das Versprechen unverzüglicher Bestellung der noch nicht greifbaren Sicherheiten auszuzahlen und die Erfüllung dieses Versprechens und die vorgeschriebene Vex’wendung des Kredits zu überwachen. Bei Verletzung

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dieser Pflicht bestehen nach der Auffassung des Berufungsgerichts ^chadensersatzansprliche des beklagten Landes«
Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (Hr.
 Ill der Tnlseheidungsgründe) geht hervor, daß es nicht einen selbständigen, durch Aufrechnung geltend zu machenden Schadensersatzanspruch des beklagten Landes im Auge hat. Vielmehr soll das Land naus seiner Auofallbürgschaft frei werden", soweit die Klägerin den Ausfall verschuldet hat, well insoweit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nach Treu und Glauben unzulässig wäre. Biese Rechtsfolge ergibt sich auch sonst bei Ausfallbürgschaften, wenn der Gläubiger es an der nötigen Sorgfalt bei der Beitreibung der Schuld.vom HauptSchuldner hat fehlen lassen (RGZ 87, 327? 145, 167).
Bie Auslegung des Berufungsgerichts, die in der Bestimmung Nr. 2b nur eine Verpflichtung der Klägerin erblickt, ist haltbar und damit vom Revisionsgericht hinzu-nehmen. Bagegen kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß bei dieser Auslegung die Verurteilung nach dem Klageantrag gerechtfertigt ist, wenn unterstellt wird, daß die Klägerin den Ausfall verschuldet hat.
Bas Berufungsgericht meint, auch bei einem Verschulden der Klägerin wäre das beklagte Land höchstens in der Höhe des Betrages frei, den die Klägerin aus den pflichtgemäß zu beschaffenden Sicherheiten hätte erlösen können» Bas sei, da die Verwertung der Haschinen und TTerkzeuge höchstens 40 des Anschaffungspreises eingebracht hätte, ein Betrag von rund 22.000 Hfl. Ba der Ausfall der Klägerin aber ohne Zinsen höher als 45.000 Ha sei, müsse das Land mindestens für den eingeklagten Betrag von 10.000 XU haften.
♦
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Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist durchaus möglich, daß die vom Berufungsgericht unterstellte
r
 
*#
Pflichtverletzung der Klägerin einen höheren y.usfall bewirkt hat/ als das Berufungsgericht annimmt.
Biese Erkenntnis ergibt sich; renn man die Pflicht, die der Klägerin oblag, inhaltlich näher"bestimmt* Daß diese Pflicht sich nicht darin erschöpfen kann, daP vom Berufungsgericht angeführte Versprechen der Schuldnerin entgegen-sunehmen, die noch nicht greifbaren Sicherheiten unverzüglich zu bestellen, ist offensichtlich; das nimmt auch das Berufungsgericht nicht an, vielmehr fordert es eine Beaufsichtigung der Verwendung des zweckgebundenen Kredits* Darüber, wie diese Aufsicht von der Klägerin zu handhaben war, spricht es sich nicht aus»
Das Berufungsgericht scheint danach der Auffassung zu sein, daß die Klägerin zunächst die 61.000 DU gegen das bloße Versprechen der Schuldnerin zur Bestellung der Sicherheiten hingeben durfte und erst in der Folgezeit □ich um die Beibringung der Sicherheiten zu bemühen brauchte. Es scheint nicht erwogen zu haben, ob die Klägerin' nicht schon vor der Auszahlung des für die Neuanschaffungen bestimmten Kreditteils Maßnahmen treffen konnte und mußte, die auf die zweckentsprechende Verwendung sielten» Die Erörterung gerade dieser Frage liegt aber besonders nahe, denn es ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Schreibens des Ministeriums wie aus den gesamten Ausführungen des Berufungsurteils, daß eine möglichst weitgehende Sicherung schon vor Auszahlung des
 Kredits angestrebt worden ist.
' ' *
Die Möglichkeit, dieses Ziel weitgehend zu erreichen, war gegeben. Die Klägerin konnte die Auszahlung des jeweils zur Anschaffung von Taschinen erforderlichen Betrages
- if -
davon abhängig machen, daß ihr die schriftliche Bestellung der betreffenden Maschinen vorgelegt wurde, und mit der Lieferfirma vereinbaren, daß sie bei Lieferung den Kaufpreis unmittelbar an diese überwies. 2s war auch unschwer zu erreichen, daß mit der Lieferung das Eigentum auf sier.'uberging; die Klägerin konnte sich entweder die Maschinen unmittelbar von der Lieferfirma übereignen lassen oder mit der Schuldnerin vereinbaren, daß im Augenblick der Lieferung an diese das Eigentum im Wege des vorweggenommenen Besitzkonstituts auf die Klägerin übergehen sollte. Auf diese Welse wäre .verhindert worden, daß die Schuldnerin das Geld in die Hand bekam und zweckfremd verausgabte.
Eine Schwierigkeit hätte allenfalls bestanden, soweit eine Anzahlung schon bei der Bestellung geleistet werden mußte. Las Berufungsgericht meint, daß dieser Pall mit Sicherheit eingetreten wäre. Offen bleibt aber, in welchem Umfange er eingetreten wäre. Lie Fälle, in denen die Lieferfirma die Anzahlung nur zu ihrer Sicherheit verlangt hätte, können außer Betracht bleiben; hier hätten sich die Lieferfirmen mit einem Zahlungsversprechen der Klägerin begnügt. Es bleiben die Fälle, in denen die Lieferfirma der Anzahlung bedurfte, um die Beschaffung oder Herstellung der Maschinen zu finanzieren; auch in manchen dieser Fälle hätte sich aber wahrscheinlich ein Zahlungsversprechen der Klägerin als Finanzierungsmittel verwenden lassen. Jedenfalls blieb aber, von den Fällen der Notwendigkeit einer sofortigen Anzahlung abgesehen, für die Klägerin die Möglichkeit, für erhebliche Teile des Betrages von 61.000 LI! von vornherein die vertragsgemäße Verwendung zu sichern.
Es ist möglich, daß der Ausfall der Klägerin vermieden oder gemindert worden wäre, wenn sie in der vor-
- 12
stehend angegebenen Weise verfahren wäre. Es wäre dann nämlich eine ganz andere Lage eingetreten als bei der von der Klägerin gehandhabten Auszahlung,- die es der Schuldnerin ermöglicht hat, den weitaus größten Teil des zweckgebundenen Betrages von 61.000 EM vertragswidrig zu verwenden.
Hätte die Klägerin jeweils nur gegen Vorlage der Bestellung an die Lieferfirma gezahlt, so hätte sich das auf zwei verschiedene Weisen auswirken können*
1)	Die ausgezahlten Beträge wären, wie nach dem Vertrage vorgesehen, für die Anschaffung von Maschinen und Tferkzeugen verwandt worden und hätten zur Sicherungsübereignung höherer Werte, gegebenenfalls in voller Höhe des Betrages von 61.000 DM geführt. Dann darf nicht ohne weiteres, v;ie es das Berufungsgericht tut, die Verminderung des Ausfalls mit dem Betrage gleichgesetzt werden, dem die Verwertung der angeschafften Sachen im Palle des Konkurses erbracht hätte. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß der Betrieb der Schuldnerin sich günstiger entwickelt haben.könnte, wenn Maschinen und Werkzeuge für den Betrag von 61.000 DIi angeschafft worden und im Betrieb eingesetzt worden wären. Möglicherweise wäre der Xonkurs sogar vermieden worden, wenn die Kreditmittel wie geplant verwandt worden wären.
2)	Es hätte aber auch die Entwicklung so verlaufen können, daß die Schuldnerin die Bestellung weiterer Maschinen und Werkzeuge unterließ. Dann würde die Kläger jn mangels des Nachweises von Bestellungen insoweit den Kredit überhaupt nicht ausgezehlt haben und der Ausfall entsprechend geringer geblieben sein.

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X
V« Lie Präge, ob und in welchem Umfange die Klägerin durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht den Ausfall ihrer Forderung selbst schuldhaft bewirkt hat, kann danach nicht dahingestellt bleiben? vielmehr ist sie für die Entscheidung auch über den eingeklegten Teilbetrag erheblich, Die Beantwortung dieser Frage erfordert noch tatsächliche Feststellungen, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen unter IV treffen muß. Aus diesem Grunde muß das angefcchtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen,
 Scheffler Rietschel EeimannHCro sien Erb^L Meyer