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BGH · 711 ZR 20/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 711 ZR 20/56

Die Klägerin bringt demgegenüber vor,- daß eine ordnungsmäßige Requisition nicht vorliege, weil ihr das Formular Hr 283 nicht zugestellt worden sei. 1) Ras Berufungsgericht geht davon aus, daß bei sog« Besatzungsbauten Ansprüche der Unternehmer im ordentlichen Rechtsweg nur geltend gemacht werden können, wenn die deutsche Behörde, um den Anforderungen der Besatzungsbehörde zu genügen, bürgerlich-rechtliche Verträge abgeschlossen hat, oder wenn die Voraussetzungen für eine Amtspflichtverletzung der deutschen Behörde vorliegen (§ 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG). Für den vorliegenden Fall kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß daß Finanzneubauamt in ei]aen bürgerlich-rechtlichen Vertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hat. Aus dem maßgebenden Schreiben vom 25• April 1953, mit dessen Inhalt sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt habe, gehe eindeutig hervor, daß es sich um eine Requisitionsanforderung auf Veranlassung der im Formblatt 283 verzeichneten Dienststelle der Besatzungsmacht handle. Da sie aber sich mit der Anforderung einverstanden erklärt und die angeforderte Leistung erbracht habe, ohne sich auf die mangelnde Zustellung des Formblatts 283 zu berufen, und da die Angelegenheit auch entsprechend einer rechtsgültigen Requisition behandelt und abgewickelt worden sei, könne die Nichteinhaltung der Form nicht zur Folge haben, daß zwischen den Parteien nur ein bürgerlich-rechtliches April 1953 eine rechtmäßige Requisitionsanforderung zu sehen ist, obwohl der Klägerin das Formular 263 nicht zugestellt worden ist. "Erst wenn ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare der deutschen Behörde zugestellt wurden und von ihr wiederum dem Lieferanten, ist eine rechtsgültige Anforderung an diesen erfolgt.tt Biese Bestimmung ist aber nicht nur nach ihrem Wortlaut; sondern nach ihrem Sinn und’Zweck auszulegen. Diese Voraussetzung muß aber auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Unternehmer eindeutig zu erkennen gegeben worden ist, daß eine Requisitionsanforderung beabsichtigt ist, die an die deutsche Behörde nach Formular 283 ergangen ist und deren Abwicklung sich nach der FTA 111 richtet. Das Schreiben des Finanzneubauamtes vom 25« April 1953 gibt den Inhalt der an dieses ergangenen Anforderung nach Formular 283 in allen wesentlichen Punkten wieder. Es enthält das genaue Aktenzeichen der Besatzungsdienststelle, verweist auch darauf, daß deren Anforderung an das Finanzneübauamt nach Formblatt 283 ergangen ist und weist ausdrücklich darauf hin, daß für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistungen die Vorschriften der FTA 111, die sich ausschließlich mit Requisitionsanforderungen der Besatzungsmacht befassen, gelten. Damit ist der Klägerin nicht weniger mitgeteilt worden, als wenn ihr die Anforderung auf dem Formblatt 283 selbst zugegangen wäre. Das von dem Finanzneubauamt eingeschlagene Verfahren war im vorliegenden .PaH überdies schon deshalb geboten, weil, wie sich aus der von dem Land vorgelegten Fotokopie ergibt, die von der Besatzungsmacht an das Finanzneubauamt ergangene Anforderung für die Gesamtleistung nicht nur die Anforderung für die Klägerin, sondern auch für alle anderen an diesem Bauvorhaben beteiligten . Mögen hierdurch auch derartige Anforderungen auf eine andere Grundlage gestellt worden sein, so hat das doch nicht zur Folge, daß die auf Grund der früheren Bestimmungen ergangenen und erledigten Anforderungen ihren Öffentlich-rechtlichen Charakter rückwirkend verlierenr c) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG verneint. Die Klägerin hat insbesondere auch nichts für das Vorliegen eines Schadens oder eines Verschuldens der für das beklagte Land handelnden Personen verge trag-:.., Sine Klageänderung in der Revisions ins tanz ist nicht zulässig durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angreifen (BGHZ 11, 43 13, 145)- Infolgedessen hat der Senat auch nicht Über die Frage der von dem beklagten Land bestrittenen Passivlegitimation zu befinden. 3) Die Klage ist trotzdem nicht wegen .Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten abzuweisen, da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist und deshalb die Sache - wie hilfsweise beantragt - gemäß § 81 des Gesetzes übe: das Bundesverwaltungsgericht vom 23. § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da sie eine Entscheidung über die Sache selbst erstrebte und mit diesem Begehren unterlegen ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 GVG § 839 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

711 ZR 20/56 Verkündet
 am 20o Dezember 1956 Woitscheck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2533 005
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit

der Firma	&	Bi
 Liquidatoren Dr«,
9 vertreten durch die in Hl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagten, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr»
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschei, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1955 und der 2. Zivilkammer des Landge-• richts in M.-Gladbach vom 12. April 1955 aufgehobene
 Die Sache wird an das • Landesvenvaltungsgericht in % Düsseldorf verwiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand?
Die Klägerin, die ein Bauunternebmen betrieb und sich zur Zeit in Liquidation befindet, machte am 26« März 1953 auf eine Ausschreibung des Finanzneubauamtes	ein
 Angebot auf das Bauvorhaben der britischen Besatzungsmacht : Kessel- und Kompressorhaus - 3 BAD - Bracht.
Sie erhielt ein Schreiben des Finanzneubauamtes M vom 25. April 1953, in dem es eingangs heifit:
"Betr.: Form 283 Serial Hr. 350 733 / 926 - Dev. Order Hr. 9
Bauvorhaben: Kessel- u..Kompressorhaus - 3 BAD - Bracht.
Sachbearbeiter: B&uing.
Bezug: Ihr Angebot vom: 26.3.1953
Anlagen:  
Auf Veranlassung der im Abschnitt E des obengenannten Formblatts 283 verzeichneten Dienststelle der Besatzungs* macht wird Ihnen aufgrund Ihres o, a. Angebotes und unter Zugrundelegung der darin aufgeführten Einheitspreise nachstehende Requisitionsanforderung übermittelt:
Auszuführende Arbeit: Erd-, Beton-, Maurerarbeiten
 Gesamtsumme: DM 51.290,71 -
Diese Anforderung haben Sie zu den Bedingungen des von Ihnen anerkannten Angebots zu erfüllen. Die Rechnungen sind in 5-facher Ausfertigung beim Pinanzneubauamt MfHHHHA» Bf^BMßtr. 4P einzureichen. Für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistungen gelten die Vorschriften der Finanztechnisohen Anweisung Hr. 111 - FTA 111 - vom 19.3-1949 (Min. Bl HW Hr. 39)-
 
Die Erstausfertigung des anliegenden Vertrages ist nach Unterschrif tsieistung zurückzusenden.w
Es folgen weitere Auftragsbedingungen. Dem Schreiben war eine weitere Ausfertigung mit gleichem Inhalt beigefügt. Die Klägerin nnterschrieb diese am 28. April 1953 unter dem Wort "Einverstanden” und schickte sie an das Finanzneubau amt in zurück.
Ein Formular 283 hat die Klägerin nicht erhalten*
Die Klägerin führte die Arbeiten aus und erteilte dem Finanzneubauamt in	Schlußrechnung	in	Höhe	von
43.134? 57 DM. Diese wurde bis auf zwei Posten in Höhe von insgesamt 5*728,88 DM anerkannt* und bezahlt.
Die Klägerin verlangt die Bezahlung dieser beiden Posten abzüglich 4 $> Umsatzsteuer in Höhe von 149*16 DM, Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 3*579>72 DM zuzüglich 6 # Zinsen seit dem 21. September 1953 zu verurteilen.
Das Land macht die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, da es sich um eine Requisitionsleistung handle. Für den Streit Uber derartige Forderungen seien die Verwaltungsgerichte zuständig.
Die Klägerin bringt demgegenüber vor,- daß eine ordnungsmäßige Requisition nicht vorliege, weil ihr das Formular Hr 283 nicht zugestellt worden sei. Deshalb müsse sich das Finsnzneubauamt wie ein privater Auftraggeber und Vertragspartner behandeln lassen. Daraus folge die#Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen. Auf die Berufung de3 Landes hat das Oberlandesgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen.
 
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Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils? hilfsweise Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Land beantragt die Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe 8 , *
1)	Ras Berufungsgericht geht davon aus, daß bei sog« Besatzungsbauten Ansprüche der Unternehmer im ordentlichen Rechtsweg nur geltend gemacht werden können, wenn die deutsche Behörde, um den Anforderungen der Besatzungsbehörde zu genügen, bürgerlich-rechtliche Verträge abgeschlossen hat, oder wenn die Voraussetzungen für eine Amtspflichtverletzung der deutschen Behörde vorliegen (§ 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG).
Für den vorliegenden Fall kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß daß Finanzneubauamt in	ei]aen
 bürgerlich-rechtlichen Vertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hat. Aus dem maßgebenden Schreiben vom 25• April 1953, mit dessen Inhalt sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt habe, gehe eindeutig hervor, daß es sich um eine Requisitionsanforderung auf Veranlassung der im Formblatt 283 verzeichneten Dienststelle der Besatzungsmacht handle. Das Finanzneubauamt habe der Klägerin zwar das Formular 283 entgegen der Vorschrift der Ziffer 10 FTA 111 nicht zugestellt, sondern in seiner Anforderung nur darauf verwiesen- Unter diesen Umständen habe die Klägerin der Requisitionsanforderung nicht nachzukommen brauchen. Da sie aber sich mit der Anforderung einverstanden erklärt und die angeforderte Leistung erbracht habe, ohne sich auf die mangelnde Zustellung des Formblatts 283 zu berufen, und da die Angelegenheit auch entsprechend einer rechtsgültigen Requisition behandelt und abgewickelt worden sei, könne die Nichteinhaltung der Form nicht zur Folge haben, daß zwischen den Parteien nur ein bürgerlich-rechtliches

Rechtsverhältnis begründet worden sei und eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorliege. Auf § 839 BGB sei die Klage nicht gestützt worden.
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,
a)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Senat der Meinung, d&B in dem Schreiben des Einanzneubauamtes vom 25. April 1953 eine rechtmäßige Requisitionsanforderung zu sehen ist, obwohl der Klägerin das Formular 263 nicht zugestellt worden ist.
In Ziffer 10 F5AJ11 ist zwar.bestimmts
"Erst wenn ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare der deutschen Behörde zugestellt wurden und von ihr wiederum dem Lieferanten, ist eine rechtsgültige Anforderung an diesen erfolgt.tt
 Biese Bestimmung ist aber nicht nur nach ihrem Wortlaut; sondern nach ihrem Sinn und’Zweck auszulegen. Dieser ist, dem Lieferanten (Unternehmer) eindeutig zu erkennen zu geben, daß eine Requisitionsanfcrderung vorliegt. In der Regel ist daher auch die Zustellung einer Ausfertigung des Formblatts 283 geboten .. Diese Voraussetzung muß aber auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Unternehmer eindeutig zu erkennen gegeben worden ist, daß eine Requisitionsanforderung beabsichtigt ist, die an die deutsche Behörde nach Formular 283 ergangen ist und deren Abwicklung sich nach der FTA 111 richtet.
Das ist hier der Fall. Das Schreiben des Finanzneubauamtes vom 25« April 1953 gibt den Inhalt der an dieses ergangenen Anforderung nach Formular 283 in allen wesentlichen Punkten wieder. Das Schreiben bezeichnet die Anforderung, wie sich das beklagte Land in seiner Berufungsbegründung zutreffend aus-drüclsrl, "in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit” als
H
 
Requisitionsanforderung. Es enthält das genaue Aktenzeichen der Besatzungsdienststelle, verweist auch darauf, daß deren Anforderung an das Finanzneübauamt nach Formblatt 283 ergangen ist und weist ausdrücklich darauf hin, daß für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistungen die Vorschriften der FTA 111, die sich ausschließlich mit Requisitionsanforderungen der Besatzungsmacht befassen, gelten. Damit ist der Klägerin nicht weniger mitgeteilt worden, als wenn ihr die Anforderung auf dem Formblatt 283 selbst zugegangen wäre.
In Ziffer 10 der FTA 111 ist auch nur davon die Rede, daß die ”ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare” zugestellt werden müssen. Als ein solches ordnungsgemäß ausgefülltes Formular kann aber auch eine inhaltlich vollständige Wiedergabe der mit dem Formblatt 283 ergangenen Anforderung gelten. Das von dem Finanzneubauamt eingeschlagene Verfahren war im vorliegenden .PaH überdies schon deshalb geboten, weil, wie sich aus der von dem Land vorgelegten Fotokopie ergibt, die von der Besatzungsmacht an das Finanzneubauamt ergangene Anforderung für die Gesamtleistung nicht nur die Anforderung für die Klägerin, sondern auch für alle anderen an diesem Bauvorhaben beteiligten . Finnen enthielt.
b)	Der Hinweis der Revision.auf die inzwischen ergangenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auf das Pariser Vertragswerk, geht fehl. Mögen hierdurch auch derartige Anforderungen auf eine andere Grundlage gestellt worden sein, so hat das doch nicht zur Folge, daß die auf Grund der früheren Bestimmungen ergangenen und erledigten Anforderungen ihren Öffentlich-rechtlichen Charakter rückwirkend verlierenr
c)	Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG verneint. Diese Rüge ist schon deshalb nicht beachtlich, weil
 
die Klägerin in den beiden Tatsacheninstanzen ihren Anspruch nicht darauf gestützt hat. Die Klägerin hat insbesondere auch nichts für das Vorliegen eines Schadens oder eines Verschuldens der für das beklagte Land handelnden Personen verge trag-:.., Sine Klageänderung in der Revisions ins tanz ist nicht zulässig
d)	Der von der Klägerin verfc3.gte Anspruch ist somit ein Anspruch auf Entschädigung für eine Requisition. Für einen solchen Anspruch ist aber, wie de.r Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben Die Klägerin kann die Feststellung der Entschädigung vielmehr nur. durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angreifen (BGHZ 11, 43 13, 145)- Infolgedessen hat der Senat auch nicht Über die Frage der von dem beklagten Land bestrittenen Passivlegitimation zu befinden.
3)	Die Klage ist trotzdem nicht wegen .Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten abzuweisen, da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist und deshalb die Sache - wie hilfsweise beantragt - gemäß § 81 des Gesetzes übe: das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1932 (BGBl I, 625) durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen ist. Das angefochtene Urteil und das Urteil des Landgerichts sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an das in diesem Fall zuständige Landesverwal-tungsgericht Düsseldorf zu verweisen-
Über die Kosten der Rechtsmittel hat das Revisionsgericht zu entscheiden (BGHZ 11, 43	*	Sie	sind	gemäß
§ 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da sie eine Entscheidung über die Sache selbst erstrebte und mit diesem Begehren unterlegen ist.
Glanzmann Rietschel Br. Winkelmann Erbel Meyer