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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. August 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.340,07 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2006 -30 1452/03 (215) -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 U 181/06 -