Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit welchen es die Aufhebung und Zurückverweisung begründet hat, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 20/06 28. September 2006 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 28 U 3521/05 vom 20.12.2005; LG München I - Az. 11 0 4883/98 vom 01.06.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit welchen es die Aufhebung und Zurückverweisung begründet hat, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 184.576,36 € Dressier Bauner Safari Chabestari Hausmann Wiebel