Die Erstattung dos Restes lehnte sie unter Hinweis auf eine Anordnung der Allied Bank Commission (ABC) vom 7.September 1940 ab, in der gesagt ist, ein Importeur sei nicht berechtigt, die nach der Währungsreform entstandenen Extrakosten in Deutscher Hark abzuziehen, wer./ Die Beklagte ist dabei verblieben, daß die Kläger die Erstattung der nachträglich entstandenen Lagerund Finanzierungs-kosten gemäß der Anordnung der ABC vom 7» September 1948 nur in Hobe von einem Zehntel des beanspruchen könnt on, Sie hai jEhrung erhobene Das Landgericht hat die nbgewiesen» Die Berufung der gericht surückgewiesen. Die Kläger hatten nämlich geltend gemacht, von einer früheren Klageerhebung hätten sie nur deshalb abgesehen, weil die AHSt stets versichert habe, die Anordnung der ABC vom 7. vier oder acht Wochen der Einlagerung entstanden seien, gegolten, nicht aber für die nach diesem Zeitraum entstandenen kosten der "Vorratshaitung"« Über letztere sei im Jahre 1948 eine besondere Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsien (VELF) ergangene Hiernach seien die Lagerkosten teils von der AHSt, teils von der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fette und Eier zu tragen gewesen,, Liese Anordnung habe ihnen die Allst verschwiegen und sich auf die nicht einschlägige Anordnung der ABC vom 7o September 1948 berufene Ler Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Erhebung der Verjährungseinrede würde gegen freu und Glauben verstoßen, wenn die AKSt den Klägern eine die Erstattung der Lagerkosten regelnde Anordnung des Direktors der VELF verschwiegen hätteo Lenn die AHSt hätte - wenn die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 für die von der Vorrats- und Einfuhrstolle, also-.aus dem bizonalen Haushalt zu tragenden Lagerkosten nicht gelte - die Erstattung der vollen Lagerkosten mit einer Begründung abgelehnt, deren Unrichtigkeit für sie mindestens erkennbar gewesen sei« Deshalb hat der Senat dem Berufungsgericht aufgegeben, die von den Klägern angetretenen Beweise darüber zu erheben, ob die von ihnen behauptete Anordnung des Direktors der VELF ergangen ist» Es gelangt aber nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß der Direktor der VELF eine Anordnung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt getroffen habe«. November 1948 bezogen habe, obwohl sie gewußt habe, daß die Entscheidung nicht rechtsverbindlich sei, Zu diesem Ergebnis will die Hevision gelangen, indem sie zunächst von dem Beschluß ausgeht, den aer HlA in der Sitzung vom 1C./14* Mai 1948 gefaßt hat. •3a 13 dij^GAK mit Kosten der Lagerung über 4 Wochen nach den Weisungen der Militärregierung nicht belastet werden dürfeo Der EPA hat dann den Beschluß gefaßt, daß "als bei der Einfuhr entstanden" nur Lagerkosten für eine Zeit bis zu 8 Wochen gelten sollten und daß die Kosten für eine längere Lagerung von der deutschen Stelle zu tragen seien, die die Lagerung angeordnet habe* Oie Revision beruft sich darauf, der spätere Beschluß vom 23./26. November 1948 als mit der Einfuhr zusammenhängend Lagerkosten auch für eine Zeit über 8 Wochen hinaus dann anaieht, wenn die Lagerung "bizonal angeordnet" worden ist. Die AHSt habe, indem sie den Anspruch der Kläger mit Berufung auf Es trifft ferner nicht zu, daß die AHSt und die Beklagte sich für die Ablehnung der Ansprüche der Kläger auf den Beschluß des EPA vom 23»/26. Vielmehr haben sie die Ablehnung mit dem Hinweis auf die Anordnung der ABC vom 7. die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 den Anspruch ,,i;f ;-rstattung aller Lagerkosten umfasse, war, wie im ersten v0yisionsurteil (s. 16) gesagt ist, mindestens vertretbar und ist auch zunächst von den Gerichten vertreten wordene •Arst der erkennende Senat ist ihr in seinem Urteil VII ZR 229/56 vom 9c Hai 1957 entgegengetreten«, Noch im ersten Revisionsurteil des vorliegenden Rechtsstreits hat aber der Senat im Einblick auf die Beschlüsse des EPA wieder Zweifel daran geäußert, ob die Anordnung vom 7» September 1948 nicht doch die durch eine bizonal angeordnete Lagerhaltung entstehenden Lagerkosten für einen längeren Zeitraum al3 8 Wochen fasse. Ls muß deshalb angenommen werden, daß die AHSt, ohne daß sie ein Verschulden träfe, von der Richtigkeit der Begründung überzeugt war, mit der sie die Ansprüche der Kläger abgelehnt hat» Daß diese Begründung objektiv nicht zutraf, kann bei der Schwierigkeit und Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht ausreichen, den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begründen» le Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht den von ihnen als Zeugen benannten Dr. Dix nicht vernommen hat«, Liesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben; es kann unterstellt werden, daß die unter beweis gestellte Behauptung zutriffto Für eine Regelung über die Kosten der Lagerung des von cn Insbesondere ist nicht erkennbar, wie so die AiiSt für Fette und Eier, wenn ihr ;jene Anordnung bekannt gewesen ist, aus ihr hätte entnehmen müssen, daß ihr zu der Anordnung der ABC vom 7. Kosten "haushaltsmäßig” nicht übernommen hat* Andeieroei ~ hat aber auch er bekundet, daß bei bizonal eingelagcx t ei v.de auch die Kosten einer 8 Wochen übersteigenden Lagerung von der AM St einerseits mit dem Importeur und andere.!, seit ~ -i*~° der GAK abgerechnet wurden. Len gegenteiligen Standpunkt hat die _H^t immer vertreten, nicht nur gegenüber den Klägern, sondern auch gegenüber der GAK und dem Rechnungshofv»ic da^ tokoll über die schon mehrfach erwähnte Sitzung des LrA \oni 23*/26„ November 1948 zeigt. Der 1948 erstrecke sich auf solche Lagerkosten, berechtigte Laiür, daß die AHSt diese den Klägern gegenüber vertretene Auffassung in Wirklichkeit nicht gehabt hätte oder auch nur die Unrichtigkeit dieser Auffassung hätte erkennen müssen, besteht auch nach den von den Klägern hervorgehobenen Bekundungen des Zeugen ;ifli kein genügender Anhaltspunkt; der Zeuge hat in seinem Bericht vom 9» Würz 1959, den er bei coiner Vernehmung vorgelegt und auf den er sich in seiner Aussage bezogen hat, die Auffassung vertreten, alle durch bizonal ar-geordnete Lagerung entstandenen Kosten würden von der .Anordnung der ABC vom 7.
VII. ZK. J 9/62 V erkundet am 19- November 1964 Pohlp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firme21: 1 o 2, 3 c. 4 o 5 o 6 0 7, Oo 9o I0o 1 1 o 1 2 o 13. 14o 15c 160 17- 18o 19. 20 o 21. 22c 23 9 24 25 n c. 21 30, 31, 32, 33, 34 o 35 . 36, 37 o 38 o 39 o 40 0 41 o 42o 43, 44 o 45o 46 o 47, 48 o - Gesellschafter des Eiprodukten-Konters Hamburg-Bremen - Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger., - Prozefibevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die BflHHHHIM BUBS) vertreten durch die Außen-hcndelsstcllc für Erzeugnisse der Ernährung and Landwirtschaft, (M4Ä) j M, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisioncboklagto, -- I-rozcßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glansmann und der Bundcs-richtcr Dr, Heimann-Trosien5 Rictscliel, Brbel und Hubert Ilcyer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8„ November 1962 wird zurückgewiesenc Die Kläger haben die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tat bestand: Dia Kläger, sind die Gesellschafter des Eiprodukten-Kontors Hamburg-Bremen, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts» Das Eiprodukten-Kontor übernahm vor der V/ährungsumstellung von der Joint Export-Import Agency (JEIA) global eingeführtes amerikanisches Trockenvollei <> Die Ware wurde ihn mittels sog» Y/ertfostStellungsbescheide der Außenhandelsst eile für Rette und Eier des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (AHSt) überlassen, die auf Zahlung von Reichsmark lauteten» Der größte Teil der V/are mußte längere Zeit hindurch eingelagert werden»Hierdurch entstanden dem Eiprodukten-Kontor in der Zeit nach der V/ährungsumstellung erhebliche Lagerkosten und Zinsverlusteo Deren Ersatz verlangte das Eiprodukten-Kontor von der Allst. Diese erkannte einen Betrag von 496c611,93 BI5 als rechnerisch richtig an, zahlte jedoch nur 49 <>661,50 DM» Die Erstattung dos Restes lehnte sie unter Hinweis auf eine Anordnung der Allied Bank Commission (ABC) vom 7.September 1940 ab, in der gesagt ist, ein Importeur sei nicht berechtigt, die nach der Währungsreform entstandenen Extrakosten in Deutscher Hark abzuziehen, wer./ er den vorläufigen Rechungsbetrag eines Imports vor der V/ährungsumstellung in Reichsmark bezahlt habe» Die AHSt ist später in die Verwaltung der Beklagten überführt worden» Die Kläger habe/. Klage auf Zahlung von 446.930,43 LH nebst Zinsen erhoben» In der Schlußvcr Handlung vor dom Landgericht haben sie den Antrag auf einen Jeilbetrag von 6.500 DM beschränkt» Die Beklagte ist dabei verblieben, daß die Kläger die Erstattung der nachträglich entstandenen Lagerund Finanzierungs-kosten gemäß der Anordnung der ABC vom 7» September 1948 nur in Hobe von einem Zehntel des beanspruchen könnt on, Sie hai jEhrung erhobene Das Landgericht hat die nbgewiesen» Die Berufung der gericht surückgewiesen. auf gewendet on DI.I-Bot rage s ferner die Einrede der Vor™ Klage in Höhe von 6 »500 DM Kläger hat das Oberlandcs- Desson Entscheidung hat der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 24«. November I960 - VII ZK 159/59 - aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverv/ieseno Dan Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger wiederum zurückgev/iesen» Diese verfolgen mit der Revision den Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrags von 6»500 DM weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen» EntscheidungsgrUnde: I» Im ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat ausgeführt, der eingeklagte Anspruch sei nach § 196 Abs» 1 Nr» 1 BGB verjährt» Er hat jedoch die Sache zurückverwiesen weil nochmals zu prüfen sei, ob die Erhebung der Verjährung einrede nicht eine unzulässige Rechtsausübung darstelle» Die Kläger hatten nämlich geltend gemacht, von einer früheren Klageerhebung hätten sie nur deshalb abgesehen, weil die AHSt stets versichert habe, die Anordnung der ABC vom 7. September 1948 beziehe sich auf alle, Lagerkosten» In Wirklichkeit habe die Anordnung nur für die mit der "Einfuhr" zusammenhängenden Lagerkosten, die in den ersten 6 vier oder acht Wochen der Einlagerung entstanden seien, gegolten, nicht aber für die nach diesem Zeitraum entstandenen kosten der "Vorratshaitung"« Über letztere sei im Jahre 1948 eine besondere Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsien (VELF) ergangene Hiernach seien die Lagerkosten teils von der AHSt, teils von der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fette und Eier zu tragen gewesen,, Liese Anordnung habe ihnen die Allst verschwiegen und sich auf die nicht einschlägige Anordnung der ABC vom 7o September 1948 berufene Ler Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Erhebung der Verjährungseinrede würde gegen freu und Glauben verstoßen, wenn die AKSt den Klägern eine die Erstattung der Lagerkosten regelnde Anordnung des Direktors der VELF verschwiegen hätteo Lenn die AHSt hätte - wenn die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 für die von der Vorrats- und Einfuhrstolle, also-.aus dem bizonalen Haushalt zu tragenden Lagerkosten nicht gelte - die Erstattung der vollen Lagerkosten mit einer Begründung abgelehnt, deren Unrichtigkeit für sie mindestens erkennbar gewesen sei« Deshalb hat der Senat dem Berufungsgericht aufgegeben, die von den Klägern angetretenen Beweise darüber zu erheben, ob die von ihnen behauptete Anordnung des Direktors der VELF ergangen ist» Das Berufungsgericht ist dem nachgekommen. Es gelangt aber nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß der Direktor der VELF eine Anordnung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt getroffen habe«. Diese Feststellung greift die Revision nicht an* II. Die Kläger machen jedoch in der Revisionsbegründung, wie schon im zweiten Berufungsverfahren, geltend, cs sei ihnen 7 - von der Beklagten (der AHSt) eine für diese "völlig klare keenteläge" versJhwiogen worden, und zwar erblicken sie ein arglistiges Verhalten der AHSt äetzt darin, daß sie sich auf eine Entscheidung des Tkinfuhrpreisausschuss es (EPA) vcai 23*/26. November 1948 bezogen habe, obwohl sie gewußt habe, daß die Entscheidung nicht rechtsverbindlich sei, Zu diesem Ergebnis will die Hevision gelangen, indem sie zunächst von dem Beschluß ausgeht, den aer HlA in der Sitzung vom 1C./14* Mai 1948 gefaßt hat. In dieser Sitzung war von Vertretern des Rechnungshöfe und der Gemeinsamen Außenhandelskasse (GAK) der Standpunkt vertreten worden, •3a 13 dij^GAK mit Kosten der Lagerung über 4 Wochen nach den Weisungen der Militärregierung nicht belastet werden dürfeo Der EPA hat dann den Beschluß gefaßt, daß "als bei der Einfuhr entstanden" nur Lagerkosten für eine Zeit bis zu 8 Wochen gelten sollten und daß die Kosten für eine längere Lagerung von der deutschen Stelle zu tragen seien, die die Lagerung angeordnet habe* Oie Revision beruft sich darauf, der spätere Beschluß vom 23./26. November 1948 habe die am 10./14- Mai 1948 beschlossene Regelung abgeändert. Die Abänderung erblickt sie offensichtlich darin, daß der Beschluß vom 23»/ 26. November 1948 als mit der Einfuhr zusammenhängend Lagerkosten auch für eine Zeit über 8 Wochen hinaus dann anaieht, wenn die Lagerung "bizonal angeordnet" worden ist. Der Beschluß vom 23«/26. November 1948 habe aber, so führt die Revision weiter aus, keine abändernde Regelung treffen können, weil der Ausschuß nur eine beratende, aber keine entscheidende Funktion gehabt habe. Bari sei der AHSt bekannt gewesen, aber nicht den Klägern. Die AHSt habe, indem sie den Anspruch der Kläger mit Berufung auf 8 .io unverbindliche Empfehlung des EIA abgelehnt hübe, die :.liigor arglistig von der recht zeitigen Erhebung der Klage ubr.eh alten* Lein Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werden. La der E?A, wie ^etzt unstreitig ist, hinsichtlich der Behandlung der Lagerkosten nur Empfehlungen auszusprechen, aber keine Entscheidung zu treffen hatte, konnte die von ihm im Beschluß vom 10./14. Mai 1948 niedergelegte Ansicht, die Lagerkosten für eine 8 Wochen übersteigende Lagerung seien von der die Lagerung anordnenden, deutschen Stelle zu tragen, die Rechtslage nicht beeinflussen. Ler Beschluß ergibt auch deutlich, daß er sich selbst eine rechtsgestältende Bedeutung nicht beilegt. Er geht nämlich davon au3, daß eine egelung in dem von ihm vorgeschlagenen Sinne noch erfolgen müsse, und bemerkt, daß es bis dahin "bei der in der Anordnung IR Er, 45 a/47 und den Richtlinien angeordneten Regelung" verbleibe. Liese Anordnung und diese Richtlinien waren aber bisher dahin aufgefaßt worden, daß alle Lagerkosten bei der endgültigen Festsetzung des RM-Abrechnungspreises zu erstatten seien und damit zu Lasten der GAK gingen. Hat aber der Beschluß vorn 10./14. Mai 1948 die Rechtslage nicht gestaltet, so war für eine "Abänderung der Regelung, die im Hai beschlossen war", überhaupt kein Raum, weil es eben an einer verbindlichen Regelung, auf die die Kläger sich heute berufen, rnfingcls Entscheidungsbefugnis des EPA von vornherein fehlte.. Es trifft ferner nicht zu, daß die AHSt und die Beklagte sich für die Ablehnung der Ansprüche der Kläger auf den Beschluß des EPA vom 23»/26. November 1948 bezogen hätten. Vielmehr haben sie die Ablehnung mit dem Hinweis auf die Anordnung der ABC vom 7. September 1948 gerechtfertigt. Paß die so begründete Ablehnung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung r-abei' cor V or jährunge inrede nicht su be grind on vermag. ,-;~-t das h erufungsgericht zutreffend an« Dio Auffassung, J . X 5-- W ' die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 den Anspruch ,,i;f ;-rstattung aller Lagerkosten umfasse, war, wie im ersten v0yisionsurteil (s. 16) gesagt ist, mindestens vertretbar und ist auch zunächst von den Gerichten vertreten wordene •Arst der erkennende Senat ist ihr in seinem Urteil VII ZR 229/56 vom 9c Hai 1957 entgegengetreten«, Noch im ersten Revisionsurteil des vorliegenden Rechtsstreits hat aber der Senat im Einblick auf die Beschlüsse des EPA wieder Zweifel daran geäußert, ob die Anordnung vom 7» September 1948 nicht doch die durch eine bizonal angeordnete Lagerhaltung entstehenden Lagerkosten für einen längeren Zeitraum al3 8 Wochen fasse. Ls muß deshalb angenommen werden, daß die AHSt, ohne daß sie ein Verschulden träfe, von der Richtigkeit der Begründung überzeugt war, mit der sie die Ansprüche der Kläger abgelehnt hat» Daß diese Begründung objektiv nicht zutraf, kann bei der Schwierigkeit und Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht ausreichen, den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begründen» ill o Dazu ist auch das weitere Vorbringen der Revision nicht geeignet«, Zum 'feil fällt es für die allein noch zu entscheidende Frage, öb die Beklagte nach Treu und Glauben sich auf die Verjährung nicht berufen kann, gar nicht ins Gewicht«, Insoweit kann der Senat davon übsehen, auf die Revisionsrügen einzugeheno Zu erörtern sind danach noch folgende Tunkte: le Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht den von ihnen als Zeugen benannten Dr. Dix nicht vernommen hat«, 10 :-:r sollte bekunden, daii die Anordnung; Fr, 2 der Auien-i'.endolsocellc für Getreide und Futtermittel vom 9* Juni 194c v Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1948, 81) unverändert bis zu dem 1. Juli 1949 bestehen geblieben und daß nach ihr verfahren worden sei. Liesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben; es kann unterstellt werden, daß die unter beweis gestellte Behauptung zutriffto Für eine Regelung über die Kosten der Lagerung des von cn UV.1 :,,.+ der: Klägern eingelagerten 1 rockenvolleis oder für eine Kennt-der ArlSt für Fette und Fier von der diese Lagerkosten hoffenden Rechtslage besagt diese Anordnung nichts. einmal rifft die .Anordnung der Verhältnisse bei einer anderen enhandelsstelle. Zum anderen ist eine Regelung in dem von Klagern behaupteten Ginne der Anordnung nicht zu ent-* nehmen«, Kr. 11 a der Anordnung bestimmt, daß die AHüt die Lagerkosten übernimmt. ln Kr. 15 wird "zur Abgrenzung der . inalabrechnungen für die Wareneinfuhr gegen die Erstattungsanträge für die oisonale Reserve" zwischen dem Einfuhrvorgang und allen später ent stellenden Kosten unterschiedene Lin Unterschied zwischen Lagerkosten bis zu 4 oder 8 Wochen und denen für einen längeren Zeitraum wird in der Anordnung,nicht ge macht» Lie Anordnung gibt deshalb über die hier - streitigen Fragen keinen Aufschluß. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie so die AiiSt für Fette und Eier, wenn ihr ;jene Anordnung bekannt gewesen ist, aus ihr hätte entnehmen müssen, daß ihr zu der Anordnung der ABC vom 7. September 1948 eingenommener und den Klägern gegenüber vertretener Rechtsstandpunkt un- richtig wäre. 2o las Gleiche gilt auch für die Ausführungen der Kläger So 10 f ihres Schriftsatzes vom 18. Oktober 1962, deren 1 1 Würdigung im Berufungsurteil die Revision vermißt* X>iose Aus- sicn mit der Aussage des Zeugen Aus führur.r.en belassen ...}] r £ nt nehmen die Klager, daß die GAK die j.-c*gexkOo Mo Lagerung Ö Wochen überstieg, nicht getragen naher *-ie r.u„ sage des Zeugen spricht allerdings dafür, daß die uA:. Kosten "haushaltsmäßig” nicht übernommen hat* Andeieroei ~ hat aber auch er bekundet, daß bei bizonal eingelagcx t ei v.de auch die Kosten einer 8 Wochen übersteigenden Lagerung von der AM St einerseits mit dem Importeur und andere.!, seit ~ -i*~° der GAK abgerechnet wurden. Lie von den Klägern behaupt« o -■ IUvjelung? , also Anordnungen oder Richtlinien darüber, a<iu Tic Kosten bizonal angeordneter Lagerung über 8 Wochen hinaus nicht von der GAK zu tragen seien, hat der Zeuge nient oe~ stätigen können. Len gegenteiligen Standpunkt hat die _H^t immer vertreten, nicht nur gegenüber den Klägern, sondern auch gegenüber der GAK und dem Rechnungshofv»ic da^ tokoll über die schon mehrfach erwähnte Sitzung des LrA \oni 23*/26„ November 1948 zeigt. Traf diese Auffassung »Der zu» so war auch die Folgerung, die Anordnung der AßC vom 7. üep-■*:er.: Der 1948 erstrecke sich auf solche Lagerkosten, berechtigte Laiür, daß die AHSt diese den Klägern gegenüber vertretene Auffassung in Wirklichkeit nicht gehabt hätte oder auch nur die Unrichtigkeit dieser Auffassung hätte erkennen müssen, besteht auch nach den von den Klägern hervorgehobenen Bekundungen des Zeugen ;ifli kein genügender Anhaltspunkt; der Zeuge hat in seinem Bericht vom 9» Würz 1959, den er bei coiner Vernehmung vorgelegt und auf den er sich in seiner Aussage bezogen hat, die Auffassung vertreten, alle durch bizonal ar-geordnete Lagerung entstandenen Kosten würden von der .Anordnung der ABC vom 7. September 1948 erfaßte Ler AilSt kenn demnach der Vorwurf, sie habe den Klägern die Rechtslage bewußt oder schuldhaft unrichtig dargestellt, nicht gemacht v. erden« sov;ei' 12 IV o Bei dieser Sachlage ist die gegenüber den vertraglichen Ansprüchen der Klüger erhobene Verjährungseinrede nicht entkräftet» Andere, nicht verjährte Ansprüche stehen ihnen nicht :;u. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich noch auf einen Aufopferungsanspruch berufen (gemeint ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs). Las Bestehen 4 eines solchen Anspruchs hat der Senat bereits im ersten Revisionsurteil verneinte Der Vortrag der Kläger in der Revisions-Verhandlung gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß» Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen. Die Kootenentscheidung beruht auf § 97 ZfO« o.anzmann ^ Heimann-Trosien Eietschel Erbel Meyer