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BGH · VII ZR 19/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 19/61

Beim Versuch, die Erdgcschoßdccko durch auf die Kellcrdeckc gestützte Holzstempel zu unterfangen, stellte sieh nach der Behauptung des Klägers heraus, daß auch diese Decke nicht die erforderliche Druckfestigkeit besitzt. Diese Feststellungen hätte der Beklagte vor dem 19- Juli 1955, an dom ihm nach seiner Behaup-tung die Klager das Vertragsverhältnia gekündigt haben, treffen können und von dem Bauunternehmer Jacobs die Erneuerung der Decke verlangen müssen. Freitragende Stahlbotondocken sind, wie da3 Berufungsgericht selbst feststollt, die statisch wichtigsten l’eile eines Hausos# Der mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt hat sich davon zu überzeugen, daß Stahleinlagen der erforderlichen Stärke richtig verlegt werden und der Beton das vorgeschriebenc Mischungsverhältnis aufweist (DIN 1045 § 9 und 11). Wenn diesem dabei entgangen ist, daß die Stahleinlagen nicht auf einer ausreichenden Betonunter-deckung verlegt worden sind, so muß der Beklagte diese swar gegen sich gelten lassen (§ 278 BGB). Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht fest, daß die an zahlreichen Stellen sich zeigende unzulängliche Untordeckung der Stahleinlagen die Tragfähigkeit der Decke beeinträchtigt (BU S.10). d) Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Bau-aufsicht darin sieht, daß der Beklagte oder sein Bauführer auch die ausgeführte Kellerdecko nicht überprüft hat, ist zu berücksichtigen, daß aus dem verwendeten Beton Probewürfel gegossen und dem Materialprüfungsamt der Stadt Solingen zur Prüfung auf ihre Druckfestigkeit übergeben worden waren. Bä es jedoch hierin, wie erwähnt, nicht die Ursache der ungenügenden Tragfähigkeit der Kellerdecke sieht, kann daraus vorerst noch kein für den Schaden der Kläger ursächliches Verschulden des Beklagten oder seines Bauführers hergeleitet werden. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß schon dieser TTmstand allein, solange das Prüfungsorgebnis noch ausstand, den Beklagten, der, soweit ersichtlich, mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnis-scs nicht zu rechnen brauchte, veranlassen mußte, von JflB die alsbaldige Brneuorung der Kellordecke zu verlangen. Bs steht nicht fest, daß der Beklagte vor dor Beendigung seiner Tätigkeit für die Kläger, deren Zeitpunkt das Berufungsgericht offen läßt, das Ergebnis dieser Prüfung gekannt hat odor kennen konnte. Dafür, daß sich der Beklagte später noch danach erkundigen und die Kläger belehren mußte, ist dem Sachvortrag der Parteien nichts zu entnehmen. f) Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Beklagte die hergestollte Bocke schuldhaft nicht untersucht hat, so wird gegebenenfalls noch zu prüfen sein, inwieweit diese Unterlassung den von den Klägern geltend Entscheidend ist hier die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zwar den Bauunternehmer angewiesen hat, die am Samstag, den 18. Juni 1955 vormittags herge-stellte Decke Wegen der starken Sonnenstrahlung am nachmittag und am Sonntag feucht zu halten, daß er sich aber am folgenden Montag nicht vergov/issert hat, ob die Bauarbeiter die Anweisung befolgt haben* Auf Befragen würde er dann, so stellt das Berufungsgericht fest, erfahren haben, daß die Decke nicht feucht gehalten worden war. Das hätte ihn nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Sachverständigen Dr.Haardt veranlassen müssen, den Zustand der noch eingcschalten Decke alsbald zu untersuchen. Trotzdem durfte das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte nicht danach erkundigt hat, eine Pflichtverletzung sehen. Dem Umstand, daß er den Bauunternehmer auf die Notwendigkeit, die Decke feucht zu halten, hingewiesen hat, entnimmt das Berufungsgericht zudem, daß er sich der Wichtigkeit dieser Maßnahme auch bewußt war. Alsdann aber unterliegt die Folgerung deö Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich erkundigen müssen, ob die Decke feucht gehalten v/orden sei, und er habe für die Folgen dieser Unterlassung einzustehen, keinen rechtlichen Bedenken. d) Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten Pr.Haardt, der Beklagte habe auch an Rissen in dem Fenstersturz erkennen können, daß die Decke nicht in Ordnung war. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich schon daraus, daß er nicht geprüft hot, ob die Decke in Anbetracht der Hitze feucht gehalten worden war. 2 e a ein Danach hat der Beklagte, sofern er haftet,/für dis Mehrkosten einzustehen, die sich daraus ergeben, daß die Docken nunmehr aus dem fertigen Haus entfernt und f) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, weil sie dem Beklagten aus Ersparnisgründen zur Unzeit kündigten und ihm so die Möglichkeit nahmen, den Bau weiter zu überwachen und sich zeigende Mängel dem Bauunternehmer gegenüber zu rügen, und weil sie unterließen, ihn zu den damals noch billigeren Nachbesserungen heranzuziehen. bb) Ein Mitverschulden der Kläger kann jedoch darin liegen, daß sie ohne Architekten den Bau weiter geführt und ihn auch nicht haben abnohmen und dabei auf Mängel untersuchen lassen. Es bleibt zu prüfen, ob ein Sachverständiger nicht alsbald - etwa an den Rissen im Fenstersturz - die Mängel der Erdgeschoßdecke hätte erkennen und noch frühzeitig mit geringeren Kosten deren Behebung veranlassen können. Es hält deswegen den auf 5 000 DM bezifferten Zahlungsanspruch auch dann für begründet, wenn die Kläger wegen der Mängel der Decken von der Werklohnforderung des Bauunternehmers «fllH bereits 1 000 DM abgezogen haben.

Zitierte Normen: § 278 BGB
betonendeckenBerufungsgerichtBauunternehmerdosKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 19/61
Verkündet
 tm 25» Oktober 1962
____., Justizobersekretär
 ais urkuHasbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desArchitekten Heinz GeHHstraßcV»
in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr,
 gegen
die
 eleute Albert und Marie J^^Bstraße
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25 ° Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr, Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgeribhts in Düsseldorf vom 9» Dezember*060 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Kläger haben den Beklagten im Vertrag vom 19. Juni 1954 mit der Planung sowie der Bauleitung ein-r-schließlich der örtlichen Bauaufsicht für ihr Einfamilienhaus in Solingen-HÖhscheid beauftragt. Der Bauunternehmer Jacobs hat die Sauarbeiten ausgeführt.
Ara 10.Juni 1955 wurde die Kellerbetondecke, am 18. Juni 1955» einem Samstag,die Betondecke dos Erdgeschosses hergosteilt. Beim Guß der Erdgeschoßdocke wies der Bauführer	des	Beklagten den Bauunternehmer	darauf hin, daß die Decke während des
 Samotagnachmittags und über Sonntag feuchtzuhalten sei. Der Bauunternehmer -JflBB gab diese Weisung an zwei seiner Arbeiter weiter, die sic jedoch nicht befolgten.
Nach der Darstellung dos Beklagten haben die Kläger den Vertrag am 19- Juli 1955 gekündigt. Die Kläger behaupten, das Vertrags Verhältnis sei zu einem spätci'eh Zeitpunkt im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden.
Im Laufe des Jahres 1956 zeigten sich an den Decken Mängel. Die Erdgeschoßdecke bog sich soweit durch, daß die auf ihr stehenden Innenwände rissen, dor Putz von der Decke fiel und die Steinholzfußböden über dor Decke zerbröckelten. Beim Versuch, die Erdgcschoßdccko durch auf die Kellcrdeckc gestützte Holzstempel zu unterfangen, stellte sieh nach der Behauptung des Klägers heraus, daß auch diese Decke nicht die erforderliche Druckfestigkeit besitzt.
Dip Kläger haben den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht und den Bauunternehmer JflHB wogen der Mängel der Decken al3 Gesamtschuldner auf
 
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5 000 SM Schadensersatz verklagt und die Feststellung begehrt, daß beide auch den übersteigenden Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.
Der Beklagte hat bestritten, seiner Aufsichtspflicht nicht nachgokommen zu sein, und Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten und Jacobs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mil; seiner Revision orötrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Ent s cheidungsgründe:
I.
Die Betondecken ü^or dem Keller und dem Erdgeschoß besitzen, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht die erforderliche Tragfähigkeit. Der Bauunternehmer Jacobs hat für den Beton zu wenig 2cment verwandt. Die verminderte Tragfähigkeit der Erdgeschoßdecke ist auch dadurch bedingt, daß die Decke an den beiden ersten Tagen nach dem Guß, an denen es sehr heiß war, nicht feuchtgehalten worden ist.
II.
Das Berufungsgericht hält don Beklagten für die Mängel der Decken für mitverantwortlich, weil er seiner Aufsichtspflicht als örtlicher Bauleiter nicht nachge-kommon sei. Wenn er schon die Herstellung beider Decken und das Feuchthalten der Erdgeschoßdeckc nicht überwacht habe, so hätte er wenigstens anschließend die ausgeführten Arbeiten überprüfen müssen.
 
1. Hinsichtlich der Kellerdecke läßt das Berufungsgericht dahingestellt, oh der Beklagte heim Betonmischen haho zugegen sein müssen. Wenn er dies nicht für erforderlich ' gehalten habe, so sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, die ausgeführte Becke so bald v/ie möglich zu überprüfen. Hierzu habe er vom 8.Juli 1955 an, als diese Becke ausgeschalt wurde, Gelegenheit gehabt. Dabei würde er nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Haardt festgestollt haben, daß die Stahloinlagon an manchen Stellen nur eine tJnterdeckung von 2 - 4 mm Beton haben; die Minderwertigkeit des Betons würde er daran erkannt haben, daß dieser wegen seines geringen Zementgehaltes unter der Stahleinlago leicht abgebröckelt werden kann. Diese Feststellungen hätte der Beklagte vor dem 19- Juli 1955, an dom ihm nach seiner Behaup-tung die Klager das Vertragsverhältnia gekündigt haben, treffen können und von dem Bauunternehmer Jacobs die Erneuerung der Decke verlangen müssen.
Diese Ausführungen tragen mangels der bisher nicht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte die Herstellung des Betons ungenügend überwacht hat, seine Verurteilung hinsichtlich der Kellerdecke nicht.
a)	Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob der Boklagto die Herstellung der Betondecken überwachen mußte, wenngleich es eine dahingehende Verpflichtung eher bejahen möchte, letzterem ist grundsätzlich zuzuotimmon. Freitragende Stahlbotondocken sind, wie da3 Berufungsgericht selbst feststollt, die statisch wichtigsten l’eile eines Hausos# Der mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt hat sich davon zu überzeugen, daß Stahleinlagen der erforderlichen Stärke richtig verlegt werden und der Beton das vorgeschriebenc Mischungsverhältnis aufweist (DIN 1045 § 9 und 11).
b)	Der Architekt darf den Guß der Decke durch einen zuverlässigen Bauleiter beaufsichtigen lassen.
Es wird auch in der Regel nicht verlangt werden können, daß er oder sein Bauleiter bei diesem Arbeitsgang dauernd zugegen ist. Das Ausmaß der Überwachung hängt von/der Zuverlässigkeit des den Bau auoführenden Unternehmers und seiner Leute ab. Grundsätzlich muß geprüft werden, ob die Stahlmatten richtig verlegt worden. Dagegen werden hinsichtlich der Zusammensetzung dos Betons Stichproben genügen.
c)	Der Beklagte hat# was das Berufungsgericht
 nicht berücksichtigt, in der BerufungsbegrUndung (S.3) durch das Zeugnis seines Bauführers	unter	Be-
weis gestellt, daß dieser bei der Herstellung der Decken zugegen v/ar. Wenn diesem dabei entgangen ist, daß die Stahleinlagen nicht auf einer ausreichenden Betonunter-deckung verlegt worden sind, so muß der Beklagte diese swar gegen sich gelten lassen (§ 278 BGB). Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht fest, daß die an zahlreichen Stellen sich zeigende unzulängliche Untordeckung der Stahleinlagen die Tragfähigkeit der Decke beeinträchtigt (BU S.10). Die Ursache hierfür sieht es bei der Koller*-decke nur in dem zu geringen Betongehalt (BU S.7).
d)	Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Bau-aufsicht darin sieht, daß der Beklagte oder sein Bauführer auch die ausgeführte Kellerdecko nicht überprüft hat, ist zu berücksichtigen, daß aus dem verwendeten Beton Probewürfel gegossen und dem Materialprüfungsamt der Stadt Solingen zur Prüfung auf ihre Druckfestigkeit übergeben worden waren. Deshalb bleibt zu entscheiden,
 ob der Beklagte das Ergebnis dieser Prüfung abwarten durfte oder ob er besonderen Anlaß und auch die Möglichkeit hatte, die fertige Betondecke schon vorher auf ihre Zusammensetzung hin zu prüfen und daraus Schlüsse auf
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ihre Tragfähigkeit zu ziehen. In letzterer Hinsieht entnimmt zwar das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Br. Haardt, der Beklagte habe nach der am 8. Juli 1955 erfolgten Ausschalung der Kellerdeckc feststollen können, daß die Stahleinlagen nicht ausreichend mit Beton unterdeckt waren. Bä es jedoch hierin, wie erwähnt, nicht die Ursache der ungenügenden Tragfähigkeit der Kellerdecke sieht, kann daraus vorerst noch kein für den Schaden der Kläger ursächliches Verschulden des Beklagten oder seines Bauführers hergeleitet werden.
Bie Minderwertigkeit des Betons hatte der Beklagte nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Sach- rt verständigen daran erkennen können, daß der Beton unter der Stahleinlagc leicht abgebröckelt werden konnte. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß schon dieser TTmstand allein, solange das Prüfungsorgebnis noch ausstand, den Beklagten, der, soweit ersichtlich, mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnis-scs nicht zu rechnen brauchte, veranlassen mußte, von JflB die alsbaldige Brneuorung der Kellordecke zu verlangen.
e)	Bie Probowürfel sind ausweislich dos Zeugnisses Kr.224/55 am 18. Juli 1955 geprüft worden. Bs steht nicht fest, daß der Beklagte vor dor Beendigung seiner Tätigkeit für die Kläger, deren Zeitpunkt das Berufungsgericht offen läßt, das Ergebnis dieser Prüfung gekannt hat odor kennen konnte. Dafür, daß sich der Beklagte später noch danach erkundigen und die Kläger belehren mußte, ist dem Sachvortrag der Parteien nichts zu entnehmen.
f)	Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Beklagte die hergestollte Bocke schuldhaft nicht untersucht hat, so wird gegebenenfalls noch zu prüfen sein, inwieweit diese Unterlassung den von den Klägern geltend
 
gemachten Schaden verursacht hat« Dazu wird auf die Ausführungen unten zu II 2 e) verwiesen«,
2.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich der Erdgeschoßdocke seiner Aufsichtspflicht als örtlicher Bauleiter nicht genügt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entscheidend ist hier die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zwar den Bauunternehmer	angewiesen	hat,
 die am Samstag, den 18. Juni 1955 vormittags herge-stellte Decke Wegen der starken Sonnenstrahlung am nachmittag und am Sonntag feucht zu halten, daß er sich aber am folgenden Montag nicht vergov/issert hat, ob die Bauarbeiter die Anweisung befolgt haben* Auf Befragen würde er dann, so stellt das Berufungsgericht fest, erfahren haben, daß die Decke nicht feucht gehalten worden war. Das hätte ihn nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Sachverständigen Dr.Haardt veranlassen müssen, den Zustand der noch eingcschalten Decke alsbald zu untersuchen. Zu diesem Zweck hätte er ein Stück aus der Decke herausstemmen und prüfen lassen müsr sen, wobei sich die ungenügende Druckfestigkeit ergeben hätte. Alles dies hätte vor der nach der Behauptung des Beklagten am 19* Juli 1955 erfolgten Auflösung dos Vcr-tragsverhältnisses erfolgen können. Alsdann hätte Jacobs dio Decke erneuern müssen.
Die hieraus gezogene Folgerung dos Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Klägern für die gesamten Kosten der Erneuerung der Decke einzustehen, ist bislang nicht schlüssig begründet, wenngleich die meisten Einwände der Revision nicht durchgroifen.
a)	Ob der Bauleiter	des	Beklagten	die	Her-
stellung der Decke überwacht hat, ist in diesem Fall un-
erheblich. Daß 'VHBHV sich nicht darum gekümmert hat, ob die Decke über das Wochenende feucht gehalten worden ist, steht außer Streit.
b)	Das Feuchthalten einer frisch gegossenen Betondocke bei heißem Wetter während der ersten Tage mag für einen Bauunternehmer, wie die Revision meint, eine Selbstverständlichkeit sein. Trotzdem durfte das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte nicht danach erkundigt hat, eine Pflichtverletzung sehen. Die Auswirkung dieser Unterlassung ist eindeutig. Rach den dem frischen Beton entnommenen Pröbewürfein v/Urde ausweislich des Prüfungs-
zeugnissos Nr.225/55 die Decke eine Druckfestigkeit von 0
163 kg/cm erreicht und damit den statischen Anforderungen entsprochen haben. Die Überprüfung eines später aus der Decke ausgestemmten Betonstücks ergab jedoch nach der sich auf das Gutachten der Baustoffprüfstelle 'Wuppertal vom 24. August 1959 stützenden Feststellung des Band-gerichts nur eine Druckfestigkeit von 59>09 kg/cm". Der Beklagte mußte als Architekt mit einer derartigen Auswirkung der Sonnenstrahlen rechnen. Dem Umstand, daß er den Bauunternehmer auf die Notwendigkeit, die Decke feucht zu halten, hingewiesen hat, entnimmt das Berufungsgericht zudem, daß er sich der Wichtigkeit dieser Maßnahme auch bewußt war. Alsdann aber unterliegt die Folgerung deö Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich erkundigen müssen, ob die Decke feucht gehalten v/orden sei, und er habe für die Folgen dieser Unterlassung einzustehen, keinen rechtlichen Bedenken.
c)	Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe abwar-ten dürfen, welches Ergebnis die Prüfung der Betonwürfol habe, ist nicht richtig. Dem Materialprüfungsamt lagen die aus dem verwendeten Beton hergestellten Probewürfol vor/.Auf sie hatten die Sonnonstrahlcn nicht eingewirkt.
Aus der fertigen Decke, die den Sonnenstrahlen auogesetzt war, hätte der Beklagte Betonstücke herausstemmen und untersuchen lassen müssen. Die Revision hält diese beiden Prüfungsarten nicht auseinander.
Daß die Erdgeschoßdecke noch verschalt war, hinderte nicht, aus ihr von oben her Betonstückc herauszustemmen.
d)	Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten Pr.Haardt, der Beklagte habe auch an Rissen in dem Fenstersturz erkennen können, daß die Decke nicht in Ordnung war. Ob die Risse, wie die Revision behauptet, nicht zu erkennen -waren, solange die Decke verschalt war, kann dahingestellt bleiben. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich schon daraus, daß er nicht geprüft hot, ob die Decke in Anbetracht der Hitze feucht gehalten worden war.
e)	Das angefochtene Urteil enthält aber keine Ausführungen darüber, ob und in welcher Höhe der Schaden auf die unterlassene Überprüfung der ausgeführten Decke zu-rüekzuführen ist.
Allerdings hat der Beklagte selbst in seiner Klage-beantwortung vom 4. April 1958 (S.4-6) vorgetragen, während der Bauausführung wäre es verhältnismäßig billig gewesen, die Schäden zu beseitigen, wenn man die Deeken entfernt und neu betoniert hätte; er würde den Bauunternehmer JB||dazu angehalten haben; der Schaden sei im wesentlichen dadurch entstanden, daß man statt dessen v/eitergebaut habe.
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 Danach hat der Beklagte, sofern er haftet,/für dis Mehrkosten einzustehen, die sich daraus ergeben, daß die Docken nunmehr aus dem fertigen Haus entfernt und
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erneuert werden müssen. Ob er indessen die gesamten Erneuerungskosten zu ersetzen hat, hängt davon ab, ob Jacobs danach mit Erfolg auf Erneuerung der Decken hätte in Anspruch genommen werden können. Auch das bleibt zu prüfen.
f)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, weil sie dem Beklagten aus Ersparnisgründen zur Unzeit kündigten und ihm so die Möglichkeit nahmen, den Bau weiter zu überwachen und sich zeigende Mängel dem Bauunternehmer gegenüber zu rügen, und weil sie unterließen, ihn zu den damals noch billigeren Nachbesserungen heranzuziehen.
aa) Ein Mitverschulden der Kläger kann entgegen der Meinung der Revision nicht darin gesehen v/erden, daß die Kläger durch die vom Beklagten behauptete Kündigung diesem die Möglichkeit nahmen, das Prüfung3ergebnis hinsichtlich der Erdgeschoßdeckc abzuwarten. Die Prüfung der aus dem Beton gegossenen Probewürfel hat eine Druckfestigkeit von 163/%m2 ergeben. Daran hatte der Beklagte die mangelnde 'Tragfähigkeit der Decke also nicht erkennen können.
bb) Ein Mitverschulden der Kläger kann jedoch darin liegen, daß sie ohne Architekten den Bau weiter geführt und ihn auch nicht haben abnohmen und dabei auf Mängel untersuchen lassen. Es bleibt zu prüfen, ob ein Sachverständiger nicht alsbald - etwa an den Rissen im Fenstersturz - die Mängel der Erdgeschoßdecke hätte erkennen und noch frühzeitig mit geringeren Kosten deren Behebung veranlassen können.
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III.
Das Berufungsgericht entnimmt dom Gutachten Dr.Haardt, die Erneuerung der Decken erfordere mindestens 6 000 DM.
Es hält deswegen den auf 5 000 DM bezifferten Zahlungsanspruch auch dann für begründet, wenn die Kläger wegen der Mängel der Decken von der Werklohnforderung des Bauunternehmers «fllH bereits 1 000 DM abgezogen haben.
Eines besonderen Ausspruchs hierüber im Urteil bedürfe es nicht.
Dem ist zuzustimmen. Die Ansicht der Revision, der Abzug von 1 000 DM müsse mindestens im Feststellungaur-teil berücksichtigt werden, i,st unzutreffend. Erst wenn die Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrags klagen, muß geprüft werden, ob sich ihr Schaden um den behaupteten Abzug von 1 000 DM verringert.
IV.
Die Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Bauunternehmer JflHP kann in keinem Palle aufrecht erhalten werden. Der Architekt und der Bauunternehmer sind nicht Gesamtschuldner. Ihre Verpflichtungen entspringen verschiedenen Verträgen und sind auch nicht auf dieselbe Leistung gerichtet (BGH NJW 1962, 1499)«
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Aus vorstehenden Gründen war das angefochtcne Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseno
 Glanzmann	*	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Pinke