der Ansicht, der Kläger habe durch die Annahme des ihm von dem Beklagten erteilten Auftrags zu dem Entwurf des Vertrages die ihm als Vormund seinem Mündel gegenüber obliegenden freuepflichten verletztj außerdem habe er dabei standoswidrig gehandelt« Per Vertretungsauftrag sei unter diesen Umständen gemäß dem § 138 Abs. 1 BGB nichtig« Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung der Revision, bereits durch den Vorwurf der schweren Standeswidrigkeit getragen« Es bedarf also keines Eingehens auf die Frage, ob nicht auch der freueverstoß, den der Kläger nach Ansicht des Kammergerichts unabhängig von seiner Stellung als Rechtsanwalt gegenüber seinem Mündel begangen hat, dasselbe Ergebnis rechtfertigt (vgl. I, Gemäß dem § 31 Nr. 2 der für den Kläger damals maßgebenden Rechteanwaltsordnung von 1878 hatte er seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn er sie in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt hatte« Verstöße gegen diese Be- Stimmung sind unter Umständen auch nach dem § 356 StGB strafbare Den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen hat der Kläger, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, zuwidergehandelt o Io) Der Begriff der Rechtssache in dem angegebenen Sinne ist nicht auf die streitige Gerichtsbarkeit beschränkt» Kr bezieht sich vielmehr auf alle Rechtsangelegenheiten, an denen mehrere Personen mit voneinander abweichenden Interessen beteiligt sind (u.a. BGHSt 5, 3o1, 3o4)o Darunter fällt auch ein Vertragsschluß, wie er hier in Rede steht» Auch dieser war "Partei” i.S. der angegebenen Vorschriften» Ihm war der Kläger nicht nur als Vormund, sondern auch als Rechtsanwalt zur interessewahrehden Vertretung verpflichtet» Demgemäß hatte er auch in dieser Eigenschaft die Verhandlungen mit dem Beklagten geführt, die, wie er selbst in seinen Schriftsätzen vom 3. 3.) Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht den Auftrag dege Gegenpartei, nämlich des Beklagten, annehmen und auf dessen Kosten den Vertrag entwerfen» 4») Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß die Interessen des Mündels und des Beklagten aus besonderen Gründen doch gleichgerichtet gewesen seien, kann nicht zugestimmt werden« Sollte dies der Pall gewesen sein und hätte sich daraus die Notwendigkeit ergaben, den Vertrag ohne jede Verzögerung auszuarbeiten, so hätte es der Kläger im Hinblick auf die seinem Mündel gegenüber obliegenden Pflichten tun müssen« Abgesehen hiervon fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhalt für die Annahme, daß der Notar nach entsprechender Unterrichtung durch den Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre» Zwar trifft es zu, daß es dem Rechtsanwalt nicht * unter allen Umständen verböten ist, mehrere uneinige Par-teien zugleich zu vertreten* Er darf dies aber nur, wenn und soweit ihre Interessen gleichlaufen* Das ist der Pall, wenn alle Beteiligten den Rechtsanwalt beauftragen, im gemeinsamen Interesse die Beilegung des Streits zu vermitteln (vgl* u * a. Diese Voraussetzungen waren hier schon deswegen nicht gegeben, weil der Mündel dem Kläger einen solchen Auftrag gar nicht erteilen und der Kläger sich nicht selbst von den ihm auferlegten Beschränkungen befreien konnte* Der Pall lag auch nicht so, daß der Kläger zur Fertigung des Entwurfs etwa erst herangezogen wurde, als man sich bereits endgültig und unabänderlich über alle Bedingungen geeinigt hatte«. Vielmehr bedarf es jeweils der Prüfung, ob das Hinwegsetzen über die Standesordnung nach den Umständen des Einzelfalls gemäß allgemeiner Anschauung auch als sittlich anstößig zu erachten ist (BGHZ 22, 162, 165| 28, 54, 6o f; RGZ 142, 7o, 81 ff). Abgesehen hiervon ist auch die Annahme des Kammergerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß einem solchen Verlangen der § 81?
7 Verkündet am 3° März i960 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. UflBBstraße 41, Gerhard Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den Textilfabrikanten Wolfgang F i (flHk 34HHP Bi ■, FrBBHHNtraße 4BMBfc> ? Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br* hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Winkeluiänn, Br» Heimann-Trosien, Erbel und Br» Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16» Zivilsenats des Kammergerichts vom 3- Dezember 1958 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein bei den Berliner Gerichten zugelasse-nor Hechtsanwalt, war Vormund des wegen Geistesschwäche ent Kündigten Kaufmanns Alfred Fi#^ in Bfl|^p. Dieser war In-haber einer Kleiderfabrik in die sein Sohn, der Be- klagte, nach längeren Verhandlungen übernahm* Im Aufträge des Beklagten fertigte der Kläger den Entwurf des notariell abzuschließenden Vertrages gegen Erstattung der gesetzlichen Gebühren* Der Vertrag wurde am 9. November 1956 von dem Notar in beurkundet* Dieser berechnete, ebenso wie der Kläger, seine Kosten nach einem Geschäftswert von 3o9.ooo DM. Gegen die Wertfestsetzung des Notars legte der Beklagte Beschwerde ein, die Jedoch von dem Landgericht in Berlin zurückgewiesen würde* Das Landgericht führte in dem Beschluß aus, daß der richtige Geschäftswert sogar 1.171.915 DH bet ragen habe * Der Beklagte hat die von dem Kläger nach dem Wert von 3o9oOoo DM berechneten Kosten bezahlt. Der Kläger verlangt Jedoch im Hinblick auf den von dem Landgericht angenommenen höheren Geschäftswert als restliches Honorar weitere 2„776,80 DM. Er hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen beantragt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er macht u.a. geltend, das Abkommen Über die Anfertigung des Entwurfs sei wegen Sittenverstoßes nichtig, weil der Kläger widerstreitende Interessen wahrgenommen habe; außerdem habe der Kläger auch seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt. Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Kammergericht hat sie abgewiesen« Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgriinde s Pas Kammergericht ist. der Ansicht, der Kläger habe durch die Annahme des ihm von dem Beklagten erteilten Auftrags zu dem Entwurf des Vertrages die ihm als Vormund seinem Mündel gegenüber obliegenden freuepflichten verletztj außerdem habe er dabei standoswidrig gehandelt« Per Vertretungsauftrag sei unter diesen Umständen gemäß dem § 138 Abs. 1 BGB nichtig« Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung der Revision, bereits durch den Vorwurf der schweren Standeswidrigkeit getragen« Es bedarf also keines Eingehens auf die Frage, ob nicht auch der freueverstoß, den der Kläger nach Ansicht des Kammergerichts unabhängig von seiner Stellung als Rechtsanwalt gegenüber seinem Mündel begangen hat, dasselbe Ergebnis rechtfertigt (vgl. insoweit auch RGZ 161, 229). I, Gemäß dem § 31 Nr. 2 der für den Kläger damals maßgebenden Rechteanwaltsordnung von 1878 hatte er seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn er sie in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt hatte« Verstöße gegen diese Be- Stimmung sind unter Umständen auch nach dem § 356 StGB strafbare Den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen hat der Kläger, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, zuwidergehandelt o Io) Der Begriff der Rechtssache in dem angegebenen Sinne ist nicht auf die streitige Gerichtsbarkeit beschränkt» Kr bezieht sich vielmehr auf alle Rechtsangelegenheiten, an denen mehrere Personen mit voneinander abweichenden Interessen beteiligt sind (u.a. BGHSt 5, 3o1, 3o4)o Darunter fällt auch ein Vertragsschluß, wie er hier in Rede steht» 2») Der Kläger hatte in erster Linie für seinen Mündel zu sorgen» Auch dieser war "Partei” i.S. der angegebenen Vorschriften» Ihm war der Kläger nicht nur als Vormund, sondern auch als Rechtsanwalt zur interessewahrehden Vertretung verpflichtet» Demgemäß hatte er auch in dieser Eigenschaft die Verhandlungen mit dem Beklagten geführt, die, wie er selbst in seinen Schriftsätzen vom 3. September und Io. Ro*-vember 1958 vorgetragen hat, durchaus streitig waren» Zwar handelte es sich bei dem Veräussernden und dem Erwerber um Vater und Sohn; über die Vertragsbedingungen waren sie sich aber keineswegs einig« 3.) Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht den Auftrag dege Gegenpartei, nämlich des Beklagten, annehmen und auf dessen Kosten den Vertrag entwerfen» Denn damit war, wie der Kläger schließlich selbst nicht mehr in Abrede gestellt hat (Schriftsatz vom Io» November 1958), ebenfalls eine Beratungspflicht verbunden» Auf Grund dieser Pflicht wäre er gehalten gewesen, dem Beklagten Hat und Empfehlung zu erteilen, wie die Vertragsbedingungen in einem diesem günstigen Sinne gestaltet werden könnten» Eine solche Aufgabe stand in unlösbarem Gegensatz zu den Interessen, die er für seinen Mündel wahrzunehmen hatte» 4») Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß die Interessen des Mündels und des Beklagten aus besonderen Gründen doch gleichgerichtet gewesen seien, kann nicht zugestimmt werden« a) Der Umstand, daß beide Teile beabsichtigten, den Geschäftsbetrieb von Alfred Fi^fe auf den Beklagten zu übertragen, ist in diesem Zusammenhangs belanglos» Denn entscheidend ist, daß die Bedingungen, zu denen dies geschehen sollte, streitig waren» b) Der Kläger wird auch nicht, wie die Hevision vorträgt, dadurch entlastet* daß besondere Bile geboten gewesen sein soll» Sollte dies der Pall gewesen sein und hätte sich daraus die Notwendigkeit ergaben, den Vertrag ohne jede Verzögerung auszuarbeiten, so hätte es der Kläger im Hinblick auf die seinem Mündel gegenüber obliegenden Pflichten tun müssen« Abgesehen hiervon fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhalt für die Annahme, daß der Notar nach entsprechender Unterrichtung durch den Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre» Äußerstenfalls hätte der Kläger versuchen können und müssen, die Erstattung seiner dem Mündel gemäß dem § 1835 Abs« 2 3GB berechneten Kosten dem Vertragsgegner aufzuerlegen, wie dies auch später geschehen ist« EJ? durfte aber nicht wegen eines etwaigen Boachleunigungsbedürnisses pflichtwidrig den Auftrag von dem Beklagten annehmen0 c) Die Revision macht ferner geltend, daß es dem Rechtsanwalt nicht untersagt sei, einen Ausgleich streitender Parteien herbeizuführen * Um einen solchen Ausgleich habe es sich vorliegend gehandelt. Auch diese Rüge geht fehl6 Zwar trifft es zu, daß es dem Rechtsanwalt nicht * unter allen Umständen verböten ist, mehrere uneinige Par-teien zugleich zu vertreten* Er darf dies aber nur, wenn und soweit ihre Interessen gleichlaufen* Das ist der Pall, wenn alle Beteiligten den Rechtsanwalt beauftragen, im gemeinsamen Interesse die Beilegung des Streits zu vermitteln (vgl* u * a. RGZ 129, 1o9; Warn, 1933 Nr. 38; BGHSt 4, 8o, 82 fj 5, 3o1, 3o? f; RGOt 72, 133, 14o). Diese Voraussetzungen waren hier schon deswegen nicht gegeben, weil der Mündel dem Kläger einen solchen Auftrag gar nicht erteilen und der Kläger sich nicht selbst von den ihm auferlegten Beschränkungen befreien konnte* Der Pall lag auch nicht so, daß der Kläger zur Fertigung des Entwurfs etwa erst herangezogen wurde, als man sich bereits endgültig und unabänderlich über alle Bedingungen geeinigt hatte«. Eine solche Behauptung hat der Kläger nach den Anführungen der Revision selbst nicht aufgo- stellt. Im übrigen war das Abkommen schon deswegen noch nicht rechtsgültig, weil es zu dem Teil formbedürftig war (§ 15 Abs, 3 GmbHG - vgl» § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 9. November 1956 - und § 794 Abs, 1 Nr, 5 ZPO - vgl, § 2 f Abs, 2 aaO), Zudem hatten die Beteiligten die Beurkundung vereinbart; daß der Vertrag in seinen nicht formbedürftigeh Teilen bereits vorher wirksam sein sollte, haben die Parteien nicht behauptet (vgl. § 154 Abs. 2 BGB), Über alles dies hatte der Kläger den Beklagten zu belehren, nachdem er dessen Auftrag zur Fertigung des Entwurfs übernommen hatte. Der sich daraus ergebende Interessenwiderstreit war offensichtlich und kann dem Kläger nicht entgangen sein. Es lag für ihn auch auf der Hand, daß sich allein bei der Formulierung Zweifel ergeben konnten, die den früheren Interessengegensatz wieder aufleben ließen und sein Tätigwerden für den Beklagten ausschlossen. II, Nun begründet allerdings eine Standeswidrigkeit noch nicht ohne weiteres die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Vielmehr bedarf es jeweils der Prüfung, ob das Hinwegsetzen über die Standesordnung nach den Umständen des Einzelfalls gemäß allgemeiner Anschauung auch als sittlich anstößig zu erachten ist (BGHZ 22, 162, 165| 28, 54, 6o f; RGZ 142, 7o, 81 ff). Bei dieser Würdigung ist aber davon auszugehen, daß an Personen, die, wie die Rechtsanwälte, bei der Aufrecht-erhaltung der Rechtsordnung mitwirken und Träger wichtiger öffentlich-rechtlicher Aufgaben sind, strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Deswegen sind Verstöße gegen das Standesrecht, deren sie sich schuldig machen, in der Regel auch als sittenwidrig anzusehen (RGZ 144, 242, 245). / Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend umsoweniger Anlaß, als der Kläger als Vormund zusätzlich eine iin öffentlichen Recht wurzelnde Treuepflicht gegenüber seinem Mündel hatte; ihre Verletzung wiegt besonders schwer und kennzeichnet sein dem eigenen Nutzen dienendes Verhalten in jedem Ralle auch als sittlich anstößig«, III, Daraus folgt, daß der Kläger gegen den Beklagten keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann. Die Voraussetzungen für eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der Kläger nicht dargetan. Abgesehen hiervon ist auch die Annahme des Kammergerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß einem solchen Verlangen der § 81? Satz 2 BGB entgegenstehen würde (Staudinger, 11, Aufl, § 611 Anm, 1o5), Seine Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Glanzmann Dr. Winkelmann Hei mann-Trosien Br bei Finke