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BGH

Gericht: BGH

Eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten muß und abtritt* 3. Dies vorausgeschickt, tritt die Firma der Bank alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die sie aus der Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer hat?;. 4 b) Die Firma verpflichtet sich, die Drittschuldner zur Zahlung an die Bank anzuhaltenv Sie wird von der Bank bis auf jedorzcitigen Widerruf ermächtigt, jeweils abgetretene Forderungen im eigenen Hamen einzusiehen . e) Die Firma versichert, daß sie über die der Senk abgetretenen Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt ist, daß insbesondere der Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht durch Geschäftsbedingungen oder in sonstiger Weise eingeschränkt oder der Abtretung widersprochen hat, und daß die Forderungen auch nicht an einen ihrer Lieferanten auf Grund seiner Lieferungsbedingungen (erweiterter Eigonturasvorbehalt) abgetreten sind, sowie daß Rechte Dritter an den Forderungen und zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen nicht besteheno Eie Firma verpflichtet sich, auch in Zukunft der Bank nur solche Forderungen abzutreten, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die Klägerin verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung von 8306,29 IU, die dieser als Konkursverwalter von der Firma Jakob Uüflin Kfl^ eihgezogen und auf einem Anderkonto angelegt hat. Es legt den Abtretungsvertrag vom 15* Oktober 1952 dahin aus, daß die Vertragsparteien 'im Rahmen einer Eantelabtretung auch eine "Teil- GlobalzessionM vereinbart hätten, und zwar, wie sich aus Ziffer 3 des Vortrages ergebe, in der Weise, daß alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die die Gc-meinschuldnerin aus dem Verkauf von Leder gegen ihre Abnehmer erworben habe und erworben werde, schon mit Vortragsschluß abgetreten werden sollten. Die Hentolabtretung, die zukünftige Forderungen nicht ergriffen» sondern nur eine Verpflichtung begründet habe» sie nach Entstehung abzutreten, beziehe sich auf Kundenforderungen anderer Art, insbesondere aus Werkleistungen (TJA S« 10 f )0 lTur die Mentclabtretung betreffe die Bestimmung in llr» 4 e des Vertrages, derzufolge der Klägerin Forderungen nicht übertragen werden sollten, die an Rohstofflieferanten der Kreditnehmerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten seien (TJA S« 14) « 2) Mit Rocht wird von der Revision die Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Abtretungsvertrags, so wie ihn da3 Berufungsgericht auslogt, angezweifelt. a) Xer Auffassung der Beklagten, daß der Abtretungsvertrag ein Knebelungsvortrag und deshalb wogen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs., 1 BGB nichtig sei, kann allerdings nicht, beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Gemeinschuldnerin in der Leitung dos Betriebs nicht beschränkt worden sei; die Freiheit ihrer eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entschließung sei ihr nicht genommen worden, sie habe vielmehr ihre Bewegungsfreiheit behalten; insbesondere: sei sie auch nach wie vor ermächtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufs der erteilten Einziohungscrmächtigung verstoße nicht gegen die guten Sitten* Der Abtretungsvertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil sich die Klägerin weitere Sicherungen habe bestellen lassen; der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin sich ungleich höhere Sicherungen habe geben lassen als dem Ti'ert der von ihr gegebenen Kredite entsprochen habe. Die Tatsache, daß eine Bank sich zur Sicherung für gegebene Kredite den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers- abtreten und dessen pfändungsfreies Vermögen in wesentlichen übereignen läßt, ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn - wie hier festgestcllt - den Schuldner die wirtschaftliche EntschlieCungs-und Handlungsfreiheit, insbesondere auch die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen belassen wird und wenn der Kredit der Aufrcchterholtung und Fortführung des Betriebs dienen soll (vgl. Ob die Klägerin etwa durch eine spätere Bestellung von weiteren Sicherheiten über das Maß des ihr Zukomnenden hinausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das würde, wie das Berufungsgericht zutreffend annim.mt, nicht rückwirkend zu einer Richtigkeit des ihr nach dom Vortrag nicht zustandon, hat mitteilen lassen und auch eingezogen hat, so berührt das nur die Frage, ob diese Forderungen wirksam abgetreten und eingezogen sind, aber nicht die hier allein interessierende Frage, ob die abgetretenen Forderungen im Abtretungsvertrag hinreichend gekennzeichnet waren. c) Dagegen bestehen, worauf die Revision mit Recht verweist, gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages, so wie ihn das Berufungsgericht auslegt, insofern Bedenken, als die Klägerin sich durch die Globalabtrctung der künftigen Forderungen aus dem Verkauf von Leder auch diejenigen Forderungen hat abtroten lassen, die die GerneinSchuldnerin später ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge (sog. 422 und 1514, 1515)» Pie Annahme, der Warenlieferant stehe der Forderung gegen den Abkäufer näher, würde, selbst v/onn er richtig wäre, keine rechtlichen Folgerungen zulassenj sie ist im übrigen auch abzulehnen, weil die Verarbeitung und der Umsatz der pingekauften Ware regelmäßig nicht minder durch den Goldkredit der Bank als durch den Warenkrodit des Lieferanten ermöglicht werden (vgl» Wcstormann aaO So 21 ff; v. bb) Jedoch muß die Abrede, daß die Globalzossion der Gemeinschuldnerin an die Klägerin späteren-Forderungsabtretungen an die Lieferanten vorgehen soll, wegen Verstoßes gegen Gesetz und gute- Sitten beanstandet werden. Wenn nämlich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit unter Vereinbarung verlängerten EigentumsVorbehaltes Waren einkauftc, so täuschte sie dabei notwendig ihre Lieferanten, denn sic war zu der mit diesen jeweils vereinbarten Abtretung der ihr demnächst gegen ihre Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen überhaupt nicht in der Lage, weil sie diese Forderungen schon der Klägerin abgetreten hatte. Ohne Verstoß gegen die Einkauf sverträge konnte sie solche Forderungen gar nicht entstehen lassen, weil sic durch Weitorvcrüußerung der Ware das bis dahin bestehende Eigentum der Lieferanten vernichtete, ohne diesen vertragsgemäß eine andere Sicherung zu verschaffen. cc) Statt dessen hat das Berufungsgericht geglaubt, allen Bedenken dadurch begegnen zu-^können, daß es annimmt, die Vorausabtretungen an die Lieferanten auf Grund der sogenannten Gerbverträge seien deshalb nicht wirksam geworden, weil die Gemcinschuldnerin die ihr goliefeiton Häute vor der Verarbeitung nicht gekennzeichnet und dadurch eine Bestimmbarkeit der den Lieferanten abgetretenen Förderungen unmöglich gemacht hat. Zunächst ist aus den Bestimmungen des von dem.Beklagten vorgelogten Gorbvortrags nichts dafür zu entnehmen, daß die darin vereinbarten Vorausabtretimgen etwa schon nach dem Inhalt dos Vertrags unbestimmbar wären. Daraus, daß die Gemcinschulönerin nachträglich entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung es unterlassen hat, die Häute zu kennzeichnen, kann eine Unwirksamkeit der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht hergeleitet werden, denn entscheidend ist nicht, wie der Liefervertrag erfüllt worden ist, sondern wie er erfüllt worden sollte. Vor allem ergibt sich aus jenem Vorhalten der Gemeinschuldnerin nichts für die Präge, ob ihr Globalzessionsvertrag mit der Klägerin nach Inhalt, Beweggrund und Zweck den guten Bitten entsprach oder nicht, Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Umstandes.zu einer anderen Auslegung könnt, insbesondere dahin, daß nach den erklärten Pcrteiwillen die Globclzcssion nicht den Vorrang vor späteren Abtretungen an die Lieferanten haben, daß vielmehr die in Ziffer 4c dos Vertrages enthaltene Bestimmung nicht bloß im Rahnen der Iran-, tel-;, sondern auch der Globalzossion gelten sollte; mit der Hiernach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Zitierte Normen: § 816 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtAbtretungKreditLieferantKlägerinGemeinschuldnerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* ja
BGB §§ 138 Cb, 398, 455
•
Eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten muß und abtritt*
BGH, ürt o v. 30o April 1959 - YTLZE 19/58 - OLG Frankfurt/Main
VI! ZR 19/58
Verkündet
 am 30. April 1959
Woitscheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und__flotars Dr. Wilhelm Rfl^p in 1RflHPstraße 0, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Pirroa Lü^B0 & Rü0^, Lederfabrik und Gerberei m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollroächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Aktienge-
i;
die Bank für Gome inwirt schaft Fj
 Seilschaft,	MaW	L^Pstraße	v	-	w,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Alfred DBHP> und Walter ReBHfl^?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanv/alt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsideten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frank-furt/üain vom 22. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma die eine Gerberei und Lederfabrik in I( betrieb, laufend Kredite, Zur Sicherung der Kredite trafen die Klägerin und die Pinna Lü^^ &	am	15. Oktober
1952 eine schriftliche Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen der Krcditnehmerin .
In der Abtretungsvereinbarung heißt es u.a.g
•1. Die-Eirma wird der Bank laufend Forderungen gegen der Bank genehme Kunden abtreten ..»
2.	Die abgetretenen Forderungen müssen ständig auf einer solchen Höhe gehalten werden, daß der jeweils in Anspruch genommene Kredit durch Forderungsabtretungen in Höhe von ZU 250 bis 300.000.— gedeckt ist. Sinken die Außenstände unter III 245.000.—, so ist die Firma verpflichtet, der Bank Vorschläge wegen anderweitiger Besicherung ihrer Forderung zu unterbreiten; Die Bank ist befugt, ihr nicht genehme Forderungen an die Firma zurückzuübertragen und die Abtretung neuer Forderungen zu verlangen.
3.	Dies vorausgeschickt, tritt die Firma der Bank alle
 gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die sie aus der Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer hat?;. Hierüber erhält die Bank unter Bezugnahme .auf‘ diese Abtretungserklärung per 30. eines jeden Monats entsprechende AufStellungen bis zu dem 5v des nächsten Monats :	=	.'■■	'■ ; i
Die Abtretung dieser Forderungen geschieht jeweils mit ihrer Entstehung
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4 b) Die Firma verpflichtet sich, die Drittschuldner zur Zahlung an die Bank anzuhaltenv Sie wird von der Bank bis auf jedorzcitigen Widerruf ermächtigt, jeweils abgetretene Forderungen im eigenen Hamen einzusiehen . und über den Erlös zu verfügen, jedoch nur unter der Voraussetzung; daß dadurch die eingangs angeführte erforderliche Deckung für den Kredit nicht Unterschritten wird	'
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e) Die Firma versichert, daß sie über die der Senk abgetretenen Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt ist, daß insbesondere der Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht durch Geschäftsbedingungen oder in sonstiger Weise eingeschränkt oder der Abtretung widersprochen hat, und daß die Forderungen auch nicht an einen ihrer Lieferanten auf Grund seiner Lieferungsbedingungen (erweiterter Eigonturasvorbehalt) abgetreten sind, sowie daß Rechte Dritter an den Forderungen und zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen nicht besteheno Eie Firma verpflichtet sich, auch in Zukunft der Bank nur solche Forderungen abzutreten, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen. "
Am 7» September 1954 fiel die Firma -LüflK &
(im folgenden Geraeinschuldnerin genannt) in Konkurs. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung von 8306,29 IU, die dieser als Konkursverwalter von der Firma Jakob Uüflin Kfl^ eihgezogen und auf einem Anderkonto angelegt hat. Sie hat geltend gemacht, dieser Betrag stehe ihr auf Grund des Abtretungsvertrages zu.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, bei,dem Abtretungsvertrag handele es sich nicht um eine Global-, sondern um eine Mantelabtretung. Die 'zukünftigen Forderungen der Gerneinschuldncrin, zu denen auch die von dem Konkursverwalter eingozogene Forderung gegen	gehöre,	seien	in	diesem Vortrag noch nicht abge-
treten worden; eine spätere Abtretung habe nicht stattgefunden. Der Vortrag sei auch wegen der ünbestimmbarkeit der abgetretenen künftigen Forderungen nichtig; außerdem gingen die zugunsten, der Lieferanten der Firma vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalte der Abtretung zugunsten der Klägerin vor. Schließlich stelle der Abtretungsvertrag eine sittenwidrige Knebelung der Gemeinschuldnerin dar.
 
• Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlande sgericht hat die Berufung des Beklagten (abgesehen von einer Kürzung des Zinsanspruches auf 4 fo) zurückgewio-sen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
----Als Klagegrundlage kommen, wie das-Berufungsgericht
 zutreffend bemerkt, die Bestimmungen in § 46 Satz 2 KO,
§ 816 Abs, 2 BGB in Betracht (vgl» RGZ 98, 143 und BGHZ 23, 307, 317)« Hiernach hängt die Entscheidung davon ab, ob die von dem Beklagten eingezogene Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war.
1) Das Berufungsgericht bejaht das. Es legt den Abtretungsvertrag vom 15* Oktober 1952 dahin aus, daß die Vertragsparteien 'im Rahmen einer Eantelabtretung auch eine "Teil- GlobalzessionM vereinbart hätten, und zwar, wie sich aus Ziffer 3 des Vortrages ergebe, in der Weise, daß alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die die Gc-meinschuldnerin aus dem Verkauf von Leder gegen ihre Abnehmer erworben habe und erworben werde, schon mit Vortragsschluß abgetreten werden sollten. Die Hentolabtretung, die zukünftige Forderungen nicht ergriffen» sondern nur eine Verpflichtung begründet habe» sie nach Entstehung abzutreten, beziehe sich auf Kundenforderungen anderer Art, insbesondere aus Werkleistungen (TJA S« 10 f )0 lTur die Mentclabtretung betreffe die Bestimmung in llr» 4 e des Vertrages, derzufolge der Klägerin Forderungen nicht übertragen werden sollten, die an Rohstofflieferanten der Kreditnehmerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten seien (TJA S« 14) «
 
Diese Einschränkung (4 e) gelte dagegen nicht für die in Nr. 3 des Vertrages, enthaltene Globalzcssion der künftigen Forderungen aus Lederverkauf8 der Globalzcssion sei also der Vorrang vor künftigen Abtretungen an die Lieferanten beigelegt«, übrigens seien diese Abtretungen in der Folgezeit ohnedies ,:nicht.sum Tragen gekommen", weil die Gemeinschuldnerin entgegen der ihr von den Lieferanten auferlegten Verpflichtung es unterlassen habe, die gelieferten Eäutc vor der Verarbeitung zu kennzeichnen. Häute aus verschiedenen Bezugsquellen seien in der Regel zusammen verarbeitet wor-den. Meist habe es sich nicht mehr feststellen lassen, welche Lieferanten an der fertigen und sodann verkauften Ware beteiligt gewesen seien. Las treffe auch bei der Ware zu, die an die Firma Müller verkauft worden sei und deren Erlös die Klägerin für sich in Anspruch nehme.
2) Mit Rocht wird von der Revision die Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Abtretungsvertrags, so wie ihn da3 Berufungsgericht auslogt, angezweifelt.
a)	Xer Auffassung der Beklagten, daß der Abtretungsvertrag ein Knebelungsvortrag und deshalb wogen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs., 1 BGB nichtig sei, kann allerdings nicht, beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Gemeinschuldnerin in der Leitung dos Betriebs nicht beschränkt worden sei; die Freiheit ihrer eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entschließung sei ihr nicht genommen worden, sie habe vielmehr ihre Bewegungsfreiheit behalten; insbesondere: sei sie auch nach wie vor ermächtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auch sei der auf Grund
 
des Vertrags der Gemeinschuldnerin zugeflossene Kredit dieser nach freier Entschließung zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden. Die vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufs der erteilten Einziohungscrmächtigung verstoße nicht gegen die guten Sitten* Der Abtretungsvertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil sich die Klägerin weitere Sicherungen habe bestellen lassen; der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin sich ungleich höhere Sicherungen habe geben lassen als dem Ti'ert der von ihr gegebenen Kredite entsprochen habe.
Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß eine Bank sich zur Sicherung für gegebene Kredite den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers- abtreten und dessen pfändungsfreies Vermögen in wesentlichen übereignen läßt, ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn - wie hier festgestcllt - den Schuldner die wirtschaftliche EntschlieCungs-und Handlungsfreiheit, insbesondere auch die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen belassen wird und wenn der Kredit der Aufrcchterholtung und Fortführung des Betriebs dienen soll (vgl. u.a. BGHZ 19> 12, 16 ff; 26, 185). Was das letztere betrifft, so ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, für die hier allein interessierende Frage der Rechts-wirksamkoit* des Abtretungsvertrags auf den Zeitpunkt -des Vertragsabschlusses abzustellen, also auf das Jahr 1952. Der Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, daß damals, also etwa zwei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses, für die Klägerin schon erkennbare Anhaltspunkte für eine Krcditunwürdigkcit der Gcmeinschuldnerin gegeben waren. Ob die Klägerin etwa durch eine spätere Bestellung von weiteren Sicherheiten über das Maß des ihr Zukomnenden hinausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das würde, wie das Berufungsgericht zutreffend annim.mt, nicht rückwirkend zu einer Richtigkeit des
 
Abtretungsvertrages führen können, sondern nur die Wirksamkeit dieser etwaigen späteren Abmachungen berühren.
b)	Der Abtretungsvertrag enthält auch, wie das Berufungs^ gericht mit Recht ausführt, eine genügende Kennzeichnung der abgetretenen Forderungen. Inhalt der Globalzession war nur die Abtretung der Forderungen aus den Verkauf von Leder. Las kann als hinreichende Bestimmung der abgetretenen Forderungen angesehen werden. Wenn die Klägerin sich in der Folgezeit in den monatlich einzureichendcn Listen der Gemeinschuldncrin möglicherweise auch Forderungen, die. ihr nach dom Vortrag nicht zustandon, hat mitteilen lassen und auch eingezogen hat, so berührt das nur die Frage, ob diese Forderungen wirksam abgetreten und eingezogen sind, aber nicht die hier allein interessierende Frage, ob die abgetretenen Forderungen im Abtretungsvertrag hinreichend gekennzeichnet waren.
c)	Dagegen bestehen, worauf die Revision mit Recht verweist, gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages, so wie ihn das Berufungsgericht auslegt, insofern Bedenken, als die Klägerin sich durch die Globalabtrctung der künftigen Forderungen aus dem Verkauf von Leder auch diejenigen Forderungen hat abtroten lassen, die die GerneinSchuldnerin später ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge (sog. Gerbverträge) durch verlängerten Eigentumsvorbehalt abtroten mußte und abgetreten hati Lurch diese Loppolabtrotung mußte eine Konkurrenz der Abtretungen entstehen, und es fragt sich, ob dies die - Rechtsbeständigkeit der Abmachungen berührt, die die Klägerin mit der Gomeinschuldnerin getroffen hat.
aa) Zwar stellt die Regelung, die die Vertragsteile nach der Auslegung dos Berufungsgerichts getroffen haben, im Einklang mit dem Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirk-
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san ist» Dieser Grundsatz gilt unbestritten bei der Ab-♦
tretung bestehender Forderungen« Er muß aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen angewandt werden. Wenn schon a ie Abtretung künftiger Forderungen mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für zulässig erachtet wird - und der Senat findet keinen Grund, hiervon^ ..abzugehen -, so gibt es, soweit die einzelnen Abtretungen sonst an keinen Mängeln leiden, kein -anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal, um über die Konkurrenz der Abtretungen zu entscheiden, als eben die zeitliche-Reihenfolge. Danach ginge im vorliegenden Fall in der Tat die Globalzossion an die Klägerin den späteren Abtretungen an die Lieferanten der GerneinSchuldnerin vor (vgl« hierzu u«a. OLG Hamburg IIJW 1959» 102; v. Caemmercr, JZ 1953» 97 ff; Eichhorn, Betrieb 1954, 532; Dempewolf, HJW 1956, 851 und 1957, 858; Capeller* MDR 1956, t37);.
Im Gegensatz hierzu ist die Auffassung vertreten worden, daß in derartigen Fällen ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Priorität stets und ohne weiteres der Werenlicferer den Vorzug genieße. Dabei wird der Gedanke der Surrogation verwertet* an die Stolle des bis zur Weitorvcräußerung bestehenden, Vorbehaltonen Eigentums des Lieferers trete die Kaufpreisforderung seines Künden gegen dessen Abkäufor. Andere legen Gewicht darauf, daß der Lieferant dieser Forderung näher stehe als eine Bank; die nur Geldkredit gewährt habe (vgl. hierzu Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft 1.930 Sö 42; Flume NJ\7 1950, 844, 842; ITeubeck, IIJW 1959, 581; OLG Celle HJW 1952, 306).
Diese Erwägungen sind indessen nicht stichhaltig. Der Surrogationsgrundsatz ist im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die vorliegende nicht gehört (Enneccerus-Hipperdey, Allgemeiner Teil, 14« Aufl*
 
§ 132 II 3j Westermann, Interessenkollissionen und ihre richterliche YJertimg bei den Sicherungsrechton an Pahrnis und Forderungen 1954 So 13 ff vgl, auch EGH 1TJV7 1957, 421 ,
422 und 1514, 1515)» Pie Annahme, der Warenlieferant stehe der Forderung gegen den Abkäufer näher, würde, selbst v/onn er richtig wäre, keine rechtlichen Folgerungen zulassenj sie ist im übrigen auch abzulehnen, weil die Verarbeitung und der Umsatz der pingekauften Ware regelmäßig nicht minder durch den Goldkredit der Bank als durch den Warenkrodit des Lieferanten ermöglicht werden (vgl» Wcstormann aaO So 21 ff; v. Caemnercr aaO und lempewolf 1TJT7 1956, 851, 853-).
bb) Jedoch muß die Abrede, daß die Globalzossion der Gemeinschuldnerin an die Klägerin späteren-Forderungsabtretungen an die Lieferanten vorgehen soll, wegen Verstoßes gegen Gesetz und gute- Sitten beanstandet werden. Wenn nämlich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit unter Vereinbarung verlängerten EigentumsVorbehaltes Waren einkauftc, so täuschte sie dabei notwendig ihre Lieferanten, denn sic war zu der mit diesen jeweils vereinbarten Abtretung der ihr demnächst gegen ihre Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen überhaupt nicht in der Lage, weil sie diese Forderungen schon der Klägerin abgetreten hatte. Ohne Verstoß gegen die Einkauf sverträge konnte sie solche Forderungen gar nicht entstehen lassen, weil sic durch Weitorvcrüußerung der Ware das bis dahin bestehende Eigentum der Lieferanten vernichtete, ohne diesen vertragsgemäß eine andere Sicherung zu verschaffen. Lie Gemeinschuldnerin mußte also, wenn ihr Vortrag mit der Klägerin wirklich den von dem Berufungsgericht angenommenen Sir.n hatte, ihren Lieferanten gegenüber fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen (Betrug, Unterschlagung, Untreue) begehen. Dabei ist von Bedeutung, daß die Klägerin, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, ( vgl. dazu die Aussagen des
10 -
Zeugen Iiü^H)? wußte, daß die Gerne in Schuldnerin in der Regel nur unter verlängertem EigentumsVorbehalt Rohstoffe einkaufen konnte.
Unter diesen Umständen verstößt die Vereinbarung, daß die Globalzession späteren Abtretungen an die Warenlieferanten Vorgehen sollte, klar gegen die Gesetze und die guten Sitten und ist deshalb nach §§ 134 und 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Plume 1TJW 1950, 841, 847 und AcP 154, 560$ Hees: MDR 1955, 525).
Der Tatrichter hätte infolgedessen weiter zu prüfen gehabt, ob das nach der Regel des § 139 BGB zur Richtigkeit des ganzen zwischen der Klägerin und der Gemcinschuldnerin geschlossenen Vertrages vom 15. Oktober 1952 führt, oder ob und in welchem Umfang der Vertrag möglicherweise in seiner Wirksamkeit aufrechtorhalten werden könnte, soweit nämlich durch die Globalzession die berechtigten Belange der Lieferanten nicht beeinträchtigt werden.
cc) Statt dessen hat das Berufungsgericht geglaubt, allen Bedenken dadurch begegnen zu-^können, daß es annimmt, die Vorausabtretungen an die Lieferanten auf Grund der sogenannten Gerbverträge seien deshalb nicht wirksam geworden, weil die Gemcinschuldnerin die ihr goliefeiton Häute vor der Verarbeitung nicht gekennzeichnet und dadurch eine Bestimmbarkeit der den Lieferanten abgetretenen Förderungen unmöglich gemacht hat.
Das geht jedoch fehl. Zunächst ist aus den Bestimmungen des von dem.Beklagten vorgelogten Gorbvortrags nichts dafür zu entnehmen, daß die darin vereinbarten Vorausabtretimgen etwa schon nach dem Inhalt dos Vertrags unbestimmbar wären. Danach war die Gemcinschuldnerin verpflichtet, die gelieferten Häute so zu kennzeichnen, daß das Eigentum des Lie-
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feranten jederzeit erkennbar bliebe Geschah dies aber, so ist nicht einzusehen, warum bei der Weiterveräußerung des aus den Häuten gefertigten Leders die abgetretenen Kundenforderungen nicht bestimmbar gewesen sein sollten. Daraus, daß die Gemcinschulönerin nachträglich entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung es unterlassen hat, die Häute zu kennzeichnen, kann eine Unwirksamkeit der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht hergeleitet werden, denn entscheidend ist nicht, wie der Liefervertrag erfüllt worden ist, sondern wie er erfüllt worden sollte.
Vor allem ergibt sich aus jenem Vorhalten der Gemeinschuldnerin nichts für die Präge, ob ihr Globalzessionsvertrag mit der Klägerin nach Inhalt, Beweggrund und Zweck den guten Bitten entsprach oder nicht,
3o Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht auf recht erhalten werden.
Indessen ist der Senat noch nicht in der Lage, jetzt schon abschließend zu entscheiden und dem Antrag der Revision auf Abweisung der Klage zu entsprechen.
Abgesehen von der Präge des § 139 BGB (s. o, 2 c, bb) muß der Berufungsrichter vor. allen seine Auslegung dos Global-zossionsvertrags nochmals überprüfen. Er hat bisher nicht bo-: dacht, daß, wenn seine Auslegung richtig ist, einzelne Vertragsbestimmungen gegen Gesotz und gute Sitten verstoßen und den Bestand dos ganzen Vortrags gefährden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Umstandes.zu einer anderen Auslegung könnt, insbesondere dahin, daß nach den erklärten Pcrteiwillen die Globclzcssion nicht den Vorrang vor späteren Abtretungen an die Lieferanten haben, daß vielmehr die in Ziffer 4c dos Vertrages enthaltene Bestimmung nicht bloß im Rahnen der Iran-, tel-;, sondern auch der Globalzossion gelten sollte; mit der
\?ortfassung des Vertrages wäre ein solches Ergebnis ohne weiteres vereinbar.
Hiernach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
Glanzmenn	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel
Dr, Vogt