* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 7 U 907/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 U 907/63

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Hcimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr« Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: In diesem Umf arg worden die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Kläger haben in getrennten Prozessen mit ihren Klagen verlangt, daß der Beklagte an den äußeren Kcller-wänden bestimmte Arbeiten vornehme und an den inneren Kellerwänden die Feuchtigkeitsschäden beseitige; im einzelnen wird wegen dieser Anträge auf die Urteile des Berufungsgerichts verwiesen. Gegen die beiden Urteile des Kammergerichts hat der Beklagte Revision eingelegt. Bas Berufungsgericht führt aus, das Kellermauerwerk lasse Schichtwasser durch« Ber nach Weisung des Beklagten kalt aufgetragene Isolieranstrich mit "Fixif Fn sei nicht geeignet gewesen, das zu verhindern« Mit der Wahl dieser Isolierung habe der Beklagte gegen die. Er hat sich u.a. damit verteidigt, daß die von ihm geplante Isolierung den damals geltenden Bestimmungen über Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit (BIN 4117 Ausgabe Juni 1950) entsprochen habe und die vom Sachverständigen Stolp mann vorgeschlagcne Isolierung (doppelter heißer Bitumen- anstrich auf einem Kaltanstrich) dort nicht vorgeschrieben gewesen sei (Protokoll vom 25. In der Tat ist ein Anstrich, wie ihn das Berufungsgericht im Anschluß an Stolpmann für erforderlich hält - einmal kalt und mehrfach heiß - ausdrücklich erst in der Ausgabe der BIN 4117 vom November I960 (Abschnitt 3.2.2.1) vorgesehen. Wenn es auch in Abschnitt 2.4 heißt, daß bei unebenem Mauerwerk Heißanstriche zu bevorzugen seien, so ist der DIN 4117 doch nichts dafür zu entnehmen, daß Kaltanstriche, wie sie der Beklagte hat ausführen lassen, ungeeignet wären. Danach ist bisher nicht dargetan, daß der Beklagte bei der Auswahl des Anstrichs gegen die in der damaligen Fassung der DIN 4117 enthaltenen technischen Vorschriften verstoßen hat. 2. Schon aus den Gründen unter 1 kann die Verurteilung, Schadensersatz in Natur zu leisten, nicht bestehen bleiben« Was der Beklagte sonst noch hiergegen anführt, braucht deshalb im einzelnen nicht erörtert zu werden; er kann dieses Vorbringen dem Berufungsgericht in der neuen Verhandlung unterbreiten. Angebracht ist jedoch ein Hinweis zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision über die Präge, ob die von Stolpmann vorgeschlagenen und dem Beklagten im Berufungsurteil auf- 1o) Die Urteile sind allerdings insoweit nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Verschulden des Beklagten hinsichtlich der ursprünglichen Planung noch nicht feststeht (vgl. Denn selbst wenn er hierwegen nicht haften würde, so könnte er sich doch dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, daß er zur Beseitigung des von ihm nicht verschuldeten Mangels aus Fahrlässigkeit ungeeignete, die Xläger unnütz mit Kosten belastende Arbeiten vorgeschlagen hat. 2, Anderseits ist der Revision nicht darin zu folgen, daß Ansprüche auf Ersatz der Dränagekosten durch §11 Nr. 2 und 3 des Architektenvertrags ausgeschlossen und deshalb schon vom Revisionsgericht abzuweisen seien. Nun kann aber der Beklagte nicht um deswillen von der Haftung frei sein, weil auf seinen schuldhaft falschen Rat hin eine nutzlose Dränage angelegt wurde und die Kläger dadurch Schaden erlitten. Den Ersatz solchen Schadens auszuschließen, kann nicht dor Sinn der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegenden Bestimmung des § 11 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages sein. 3.) Jedoch hat das Berufungsgericht auch bei dem Anspruch auf Ersatz der Dränagekosten zu dem Nachteil des Beklagten nicht alle Umstände berücksichtigt, die für a) Nicht ausreichend beachtet hat das Berufungsgericht jedenfalls die Verteidigung des Beklagten, er habe bei dem Inhaber der Firma einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Sachverständigen, Vorschläge eingeholt, dieser habe Versuchsbohrungen durchgeführt und mit seinem Brief von 19* Dezember I960 einen abschließenden Rat erteilt; erst darauf habe er, der Beklagte, die von für zweckmäßig und notwendig gehaltenen Arbeiten in Auftrag gegeben. Nicht geprüft ist aber, ob noch ein Verschulden des Beklagten bejaht werden kann, wenn er bei einem Sachverständigen Rat eingeholt und sich auf dessen nach Versuchsbohrungen gegebenen Rat verlassen hat. Ob ein Architekt stets beurteilen kann, welche Maßnahmen zur Beseitigung geeignet sind, mag da-hinsteheno In schwierigen Pallen v/ird er jedenfalls gut daran tun, sich des Rates einer Person zu bedienen, die auf Grund besonderer Pachkenntnisse die Boden- und Was-sorverhältnisse zuverlässig, gegebenenfalls auf Grund von Untersuchungen, zu beurteilen vermago Eben das will der Beklagte dadurch getan haben, daß er sich an hBHM wandte. Der Kläger meint freilich in der Revisionsantwort, auf das genannte Vorbringen komme es nicht an, weil der Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen sei sich dazu bedient habe und für diesen als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einstehen müsse. Dio Entscheidung des Berufungsgerichts ist maßgeblich davon beeinflußt worden, daß der Sachverständige Stolpmann die Ausführung der Dränage als eine überflüssige und nicht vertretbare Maßnahme bezeichnet hat; diese Äußerung des Sachverständigen stellt es bei seinen Ausführungen über das Verschulden des Beklagten an die Spitze* Daß die Dränage als überflüssig angesehen wird, kann aber, worauf die Revision hinweiot, beeinflußt sein von der Ansicht, daß die dem Beklagten jetzt auf gegebenen Maßnahmen - für sich allein - zur Beseitigung der Mängel ausreichten. Sollte sie sich als unrichtig erweisen, so kann das auch für die Frage irw Gewicht fallen, ob der Beklagte durch seinen Rat, die Dränage anzulegen, seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. IIIo Hach allem sind die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit sie zun Hachteil des Beklagten ergangen sind«, Beide Sachen sind zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,

Zitierte Normen: § 655 BGB
DINStolpmannratenBerufungsgerichtMaßnahmeDränageKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIX_ZR 18_un_dJ2/65 URTEIL	Verkünde,	.ro
30o Oktober 1967 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Heinz Straße
9
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten, Berufungsbeki^gten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof*
Br»
itr,
 und
gegen
 Io
den Angestellten Willi
F^lfcstraße
 die Eheleute Hans Eva-Maria S PtfMstraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Hcimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr« Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 7o Zivilsenats des Kammergerichts vom 4» Dezember 1964 (7 U 907/63 und 878/63) aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist«.
In diesem Umf arg worden die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war 1959/60 als planender und bauleitender Architekt bei dem Bau von 10 Einfamilienhäusern in Berlin-Bankwitz tätig« Für den Kläger H^BBP wurde das Haus F^pPstraße für die klagenden Eheleute Sch^^P das Haus FP^straße ^ errichtet, Beide Bauherren schlossen mit dem Kläger im Frühjahr 1959 gleichlautende schriftliche Architektenverträge«
 
Der Beklagte hielt das Auftreten von "Schichtwasser’* für möglich. Er ließ deshalb die Kellerwände außen mit einen doppelten kalten Isolieranstrich "Fixif F" ver-sehen.
Die Häuser für	und Sch^^ wurden am 1. Sep-
tember I960 fertiggcotellt. Danach drang häufig, besonders nach starkem Hegen, Wasser in die Kellerräume ein.
Auf den Rat der Firma	ließ	der	Beklagte	durch
 diese eine Dränage anlegen. Hartig zahlte dafür an die Firma Lohde 1,141*72 DM und schuldet ihr noch weitere
1.166.78	DM. Die Eheleute Scl^BP beglichen ihre Schuld gegenüber der Firma IJ00 vollständig.
Die Kläger behaupten, die vom Beklagten vorgesehene Isolierung sei als Schutz gegen Schichtv/asser unzureichend. Die Dränage, die auf Empfehlung des Beklagten angelegt worden sei, sei verfehlt und überflüssig. Nach deren Anlage seien zwei Kellerwände immer noch häufig feucht.
Die Kläger haben in getrennten Prozessen mit ihren Klagen verlangt, daß der Beklagte an den äußeren Kcller-wänden bestimmte Arbeiten vornehme und an den inneren Kellerwänden die Feuchtigkeitsschäden beseitige; im einzelnen wird wegen dieser Anträge auf die Urteile des Berufungsgerichts verwiesen. Der Kläger Hartig hat ferner (zuletzt) Zahlung von 1.141,72 DM nebst Zinsen und Schuldbefreiung gegenüber der Firma	in	Höhe von
1.166.78	DM beansprucht. Die Eheleute SchflBP haben Zahlung von (zuletzt) 2.327,50 DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen.
Das Kammergericht hat ihnen im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt,
1.	auf seine Kosten
a)	auf den Außenflächen der Kellerwände der Häuser der Kläger einen Zeraontputz aufzutragen, diesen mit der Kartätsche ebenflächig aufzuziehen, nach dem Trocknen mit einem Kaltanstrich vorzustrei-chen und anschließend darauf einen zweimaligen Heiß-Bitumenanstrich gleichmäßig und gut deckend aufzubringen sowie die Baugrube mit steinfreiem Sand zu Verfällen, die durch die vorgenannten Arbeiten erforderlich werdenden Bodenarbeiten vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Schäden der Gartengestaltung sowie der Wegeanlagen zu beseitigen,
b)	an den inneren Kellerwänden die vorhandenen Reuchtigkeitsschäden aller Art zu beseitigen,
2.	dem Kläger	1.141,72	DM	nebst	Zinsen zu zahlen
 und ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Birma LflP in Höhe von 1.106,78 DM zu befreien,
3.	den Klägern Eheleute Sch^l^ 2.327,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen die beiden Urteile des Kammergerichts hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die beiden Revisionsverfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
 
Der Beklagte Beantragt, die Urteile des Kammerge-richte aufzuheben und beide Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen Zurückv/eisung der Revisionen«
Entscheidungsgründei
I.
Bas Berufungsgericht führt aus, das Kellermauerwerk lasse Schichtwasser durch« Ber nach Weisung des Beklagten kalt aufgetragene Isolieranstrich mit "Fixif Fn sei nicht geeignet gewesen, das zu verhindern« Mit der Wahl dieser Isolierung habe der Beklagte gegen die. anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen und fahrlässig gehandelt.
Er hafte deshalb den Klägern nach § 655 BGB auf Schadensersatz. Bie Kläger könnten Raturalherstellung, also eine einwandfreie Isolierung verlangen. Eine solche werde nach dem Gutachten des Sachverständigen Stolpmann durch die im Berufungsurteil dem Beklagten aufgegebenen Maßnahmen gewährleistet.
1.	Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts bestehen Bedenken.
Bisher reichen die Feststellungen nicht aus, um ein Verschulden des Beklagten zu bejahen. Er hat sich u.a. damit verteidigt, daß die von ihm geplante Isolierung den damals geltenden Bestimmungen über Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit (BIN 4117 Ausgabe Juni 1950) entsprochen habe und die vom Sachverständigen Stolp mann vorgeschlagcne Isolierung (doppelter heißer Bitumen-
 anstrich auf einem Kaltanstrich) dort nicht vorgeschrieben gewesen sei (Protokoll vom 25. Oktober 1962).
In der Tat ist ein Anstrich, wie ihn das Berufungsgericht im Anschluß an Stolpmann für erforderlich hält - einmal kalt und mehrfach heiß - ausdrücklich erst in der Ausgabe der BIN 4117 vom November I960 (Abschnitt 3.2.2.1) vorgesehen. Der Bau ist geplant und ausgeführt worden, bevor diese Ausgabe der DIN 4117 vorlag. In der vorher geltenden Fassung vom Juni 1950 sind in Abschnitt 2.3 (in Verbindung mit 2.22) mehrere Arten von Schutzanstrichen, kalte und heiße, als geeignet genannt. Wenn es auch in Abschnitt 2.4 heißt, daß bei unebenem Mauerwerk Heißanstriche zu bevorzugen seien, so ist der DIN 4117 doch nichts dafür zu entnehmen, daß Kaltanstriche, wie sie der Beklagte hat ausführen lassen, ungeeignet wären. Die Ausführungsart, die der Sachverständige Stolpmann und ihm folgend das Berufungsgericht als notwendig ansehen, nämlich ein Kaltanstrich und d^nr. zweimaliger Heißbitumenanstrich, ist in der alten Faseung der DIN 4117 gar nicht genannt.
Danach ist bisher nicht dargetan, daß der Beklagte bei der Auswahl des Anstrichs gegen die in der damaligen Fassung der DIN 4117 enthaltenen technischen Vorschriften verstoßen hat.
Ein derartiger Verstoß kann ihm auch nicht schon deshalb vorgeworfen werden, v/eil er keinen Zementmörtol-putz hat auf tragen lassen. Die DIN 4117* Ausgabe Juni 1950, sagt zwar in Abschnitt 2.71, daß ebene Flächen das Aufträgen der Anstrichmittel erleichtern und daß unebenes
 
Mauerwerk zweckmäßig durch einen Putz aus Zementmörtel oder Kalkzemcntmörtel geebnet wird» Als notwendig vorge-ochricben ist das aber nicht«
Zudem ist nicht festgestellt, daß das Unterlassen der Verputzung für sich allein den Schaden verursacht haben würde«
Ist demnach davon auszugehen, daß der Beklagte den damals vorhandenen technischen Vorschriften nachgekommen ist, so läßt sich noch nicht ohne weiteres sagen, daß er gegen die - damals - anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen und fahrlässig gehandelt hätte« Möglicherweise waren allerdings zu der Zeit, als der Bau geplant und ausgeführt wurde, die Erkenntnisse über den Schutz von Bauten gegen Feuchtigkeit so weit fortgeschritten und einem Architekten bekannt oder doch zugänglich, daß er bei gehöriger Sorgfalt die DIN 4117 als veraltet und die in der bald nach Vollendung des Baus erschienenen neuen Ausgabe der DIN vom November I960 vorgeschriebene Ausführungsart als erforderlich erkennen mußte« Darüber ist aber nichts festgestellt.
2.	Schon aus den Gründen unter 1 kann die Verurteilung, Schadensersatz in Natur zu leisten, nicht bestehen bleiben« Was der Beklagte sonst noch hiergegen anführt, braucht deshalb im einzelnen nicht erörtert zu werden; er kann dieses Vorbringen dem Berufungsgericht in der neuen Verhandlung unterbreiten. Angebracht ist jedoch ein Hinweis zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision über die Präge, ob die von Stolpmann vorgeschlagenen und dem Beklagten im Berufungsurteil auf-
 
erlegten Maßnahmen geeignet sind, das Eindringen von Schichtwasser abzuwehren. Das Berufungsgericht hat hier möglicherweise einen wichtigen Gesichtspunkt nicht beachtet o
Die von Stolpmann vorgeschlagenen Maßnahmen 3ind nämlich nach den einschlägigen technischen Vorschriften nur geeignet, gegen nicht drückendes Wasser zu schützen. Kur als diesem Zweck dienend sind sie sowohl in der alten als auch in der neuen Ausgabe der DIN 4117 aufgeführt (vgl. Abschnitt 1.3 und 3 der alten Ausgabe, 1.1 und 1.4 der neuen Ausgabe). Für wasserdruckhaltende Dichtungen gilt DIN 4031 *
Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Unterschied nicht beachtet hat.
Im Rechtsstreit ist darüber gestritten worden, ob das an der Baustelle vorhandene "Schichtwasser11 als Druckwasser anzusehen ist oder nicht. Als nicht drückend wird es in dem Gutachten Stolpmann vom 6. August 1964 (S. 6) und dem vom Kläger eingereichten Gutachten Bürgel vom 9» Januar 1962 (S. 3), als Druckwasser in den vom Beklagten beigebrachten Gutachten Lange vom 14» Februar 1963 (S. 3) und Dräger vom 29* September 1964 (S. 7, 8, 10) bezeichnet. Das Berufungsgericht ist nun der Meinung daß das im Baugelände vorhandene Schichtwasser Druck aus übt, wie aus S. 10 und 16 BU hervorgeht; trotzdem folgt es aber in der Frage, welche Maßnahmen zur wirksamen Iso lierung nötig sind, dem Gutachter Stolpmann, der ausdrücklich sagt, Schichtwasser sei kein Druckwasser.
 
Wenn ater drückendes Wasser vorhanden wäre, so bestände Anlaß zu nochmaliger Prüfung, ob die von Stolp-mann, der vom Gegenteil ausgeht, vorgeschlagenen Maßnahmen, die nach DIN 4117 für nicht drückendes Wasser vorgesehen sind, wirklich ausreichen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ferner verurteilt, den Klägern die von ihnen für die Dränage aufgewandten Kosten zu ersetzen, weil er ihnen schuldhaft den falschen Rat gegeben habe, eine zwecklose Dränage vornehmen zu lassen, und dadurch eine positive Vertragsverletzung begangen habe.
Auch hiergegen wendet sich der Beklagte mit Erfolg.
1o) Die Urteile sind allerdings insoweit nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Verschulden des Beklagten hinsichtlich der ursprünglichen Planung noch nicht feststeht (vgl. oben unter I 1). Denn selbst wenn er hierwegen nicht haften würde, so könnte er sich doch dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, daß er zur Beseitigung des von ihm nicht verschuldeten Mangels aus Fahrlässigkeit ungeeignete, die Xläger unnütz mit Kosten belastende Arbeiten vorgeschlagen hat.
2, Anderseits ist der Revision nicht darin zu folgen, daß Ansprüche auf Ersatz der Dränagekosten durch §11 Nr. 2 und 3 des Architektenvertrags ausgeschlossen und deshalb schon vom Revisionsgericht abzuweisen seien.
a) In § 11 Nr. 2 Satz 1 ist bestimmt: “Die Haftpflicht des Archite?:ten bezüglich der Ansprüche aus dem
10 -
Vertrage beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk”.
Die Klausel kommt dem Beklagten hier aus folgenden Erwägungen nicht zugute;
Er war, wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist, verpflichtet, für die Beseitigung der Feuchtigkeit zu sorgen. Dieses Ziel wurde mit der Anlage der Dränage verfolgt. Wenn dadurch die Mängel beseitigt worden wären, hätte der Beklagte die Dränagekosten tragen müssen; dabei hätte es sich um den Ersatz "unmittelbaren Schadens; am Bauwerk” gehandelt. Nun kann aber der Beklagte nicht um deswillen von der Haftung frei sein, weil auf seinen schuldhaft falschen Rat hin eine nutzlose Dränage angelegt wurde und die Kläger dadurch Schaden erlitten. Den Ersatz solchen Schadens auszuschließen, kann nicht dor Sinn der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegenden Bestimmung des § 11 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages sein.
b) Der Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, er hafte "nur im Falle dos Unvermögens des Bauausführenden" (§ 11 Nr. 3 des Architektenvertrags). Diese subsidiäre Haftung ist vorgesehen, wenn der Architekt "wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung in Anspruch genommen wird". Daraus leiten die Kläger ihre Ansprüche nicht her.
3.) Jedoch hat das Berufungsgericht auch bei dem Anspruch auf Ersatz der Dränagekosten zu dem Nachteil des Beklagten nicht alle Umstände berücksichtigt, die für
11
die Frage, ob er schuldhaft gehandelt hat, von Bedeutung sind» Auch hier bedürfen nicht alle in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen, die zu dem Teil unbegründet sind, der Erörterung.
a) Nicht ausreichend beachtet hat das Berufungsgericht jedenfalls die Verteidigung des Beklagten, er habe bei dem Inhaber der Firma
 einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Sachverständigen, Vorschläge eingeholt, dieser habe Versuchsbohrungen durchgeführt und mit seinem Brief von 19* Dezember I960 einen abschließenden Rat erteilt; erst darauf habe er, der Beklagte, die von
 für zweckmäßig und notwendig gehaltenen Arbeiten in Auftrag gegeben.
Das Berufungsgericht erwähnt diese Vorgänge zwar auf S. 17 des Urteils. Es führt aber nur aus, sie rechtfertigten nicht die Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger “keinen Rat in eigener Verantwortung“ habe geben wollen.
Nicht geprüft ist aber, ob noch ein Verschulden des Beklagten bejaht werden kann, wenn er bei einem Sachverständigen Rat eingeholt und sich auf dessen nach Versuchsbohrungen gegebenen Rat verlassen hat.
Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt und dem Senat auch aus anderen Prozessen bekannt ist, bereiten die Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit und noch mehr die Behebung von Feuchtigkeitsschäden, die an vollendeten Bauten aufgetreten sind, erhebliche Schwierigkeiten. Ob ein Architekt stets beurteilen kann,
 welche Maßnahmen zur Beseitigung geeignet sind, mag da-hinsteheno In schwierigen Pallen v/ird er jedenfalls gut daran tun, sich des Rates einer Person zu bedienen, die auf Grund besonderer Pachkenntnisse die Boden- und Was-sorverhältnisse zuverlässig, gegebenenfalls auf Grund von Untersuchungen, zu beurteilen vermago Eben das will der Beklagte dadurch getan haben, daß er sich an hBHM wandte. Sein dahingehendes Vorbringen ist geeig net, ihn zu entlasten, wenn	Sachveratän
 diger für die zu beurteilenden Prägen war oder als solcher vom Beklagten ohne Fahrlässigkeit angesehen werden durfte.
Der Kläger meint freilich in der Revisionsantwort, auf das genannte Vorbringen komme es nicht an, weil der Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen sei sich dazu	bedient	habe	und für diesen
 als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einstehen müsse.
Dem ist nicht zu folgen. Pür die Dränagekosten v/ird der Beklagte v/egen Erteilung eines falschen Rats in Anspruch genommen. Ein Sachverständiger, bei dem er sich unterrichtet hat, ist nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Ratserteilung, ebensowenig wie grundsätzlich der Lieferant, bei dem der Verkäufer die Kaufsache bezogen hat, dessen Erfüllungsgehilfe hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ist.
b) Die Verurteilung zu dem Ersatz der Dränagekosten ist deshalb aufzuheben. Das Berufungsgericht muß auch insoweit die Schuldfrage erneut unter dem zu 3 a erörterten Gesichtspunkt prüfen. In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes hinzuweisens
 
Dio Entscheidung des Berufungsgerichts ist maßgeblich davon beeinflußt worden, daß der Sachverständige Stolpmann die Ausführung der Dränage als eine überflüssige und nicht vertretbare Maßnahme bezeichnet hat; diese Äußerung des Sachverständigen stellt es bei seinen Ausführungen über das Verschulden des Beklagten an die Spitze* Daß die Dränage als überflüssig angesehen wird, kann aber, worauf die Revision hinweiot, beeinflußt sein von der Ansicht, daß die dem Beklagten jetzt auf gegebenen Maßnahmen - für sich allein - zur Beseitigung der Mängel ausreichten. Gegen diese Ansicht bestehen jedoch Bedenken. Das ist oben unter I 2 ausgeführt. Sollte sie sich als unrichtig erweisen, so kann das auch für die Frage irw Gewicht fallen, ob der Beklagte durch seinen Rat, die Dränage anzulegen, seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.
*
 
IIIo
 Hach allem sind die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit sie zun Hachteil des Beklagten ergangen sind«, Beide Sachen sind zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
Heimann-Trosien	Erbel
 Vogt
Pinke
 Meyer