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BGH · til ZR 18/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: til ZR 18/58

Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben von dem Beklagten die Bezahlung der Gegenstände verlangt, die er sich nach ihrer Behauptung über die ihm in dem Vertrag vom 4* Marz 1948 zugebilligte Art und Menge hinaus angeeignet habe» Der größte Teil dieser Forderung besteht aus dem Gegenwert für das erwähnte Messing* Mit der Klage wurde die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14*221,20 DM nebst Zinsen erbeten. Er hat behauptet, zur Abfuhr alles dessen, was er mitgenommen habe, berechtigt gewesen zu sein» Die Patronenhülsen und Kartuschen seien zu etwa 80 £ mit Schmutz vermengt gewesen und hätten von ihm z* TI» noch entschärft werden müssen; als Preis für das verbleibende reine Messing dürfe die Klägerin nur 350,— DM je Tonne verlangen, da der Vertreter des BXVW, Dr„ SflBP, insoweit einen Kauf- diese Abmachung aber nicht eingehalten und einen Teil an andere Händler abgegeben; dadurch sei ihm, dem Beklagten, ein Schaden von 2*000,— DH (im zweiten Rechtszuge ermäßigt auf 1*000,— DM) entstanden« Am 2* Februar 1949 habe er ferner von der STEG den Bestand eines anderen Ijagers für 15*000,— DM erworben, das zu dem Teil wertlos gewesen sei; sein Schaden belaufe sich insoweit auf 2*660,— DM* Schließlich sei dadurch, daß ihm die. STEG leicht entzündbares Material geliefert habe, in seinem Wohnwagen ein Brand entstanden; hierdurch habe er einen Schaden von 3«000,— DM erlitten* Mit seinen angeblichen Gegenforderungen hat er zu dem Teil aufgerechnet, zu dem Teil hat er sie im Wege der Widerklage geltend gemacht und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 6*223,— DM nebst Zinsen zu verurteilen* Mit der Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von nunmehr 5*960,— DM nebst Zinsen beantragt* Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage auch nicht zu dem Teil unzulässig, sondern in vollem Umfange unbegründet sei* Pas Oberlandesgericht stellt fest, daß dies nicht geschehen ist* Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweisantritte des Beklagten in dessen Schriftsätzen vom 9* November 1956 und 8. Pie Rüge ist imbegründet« Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die genannten Schriftsätze, auf die das Oberlandesgericht in dem Tatbestand seines Urteils nicht Bezug genommen hat, überhaupt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind* Penn 'das Berufungsgericht brauchte sich schon deswegen nicht mit dem dahingehenden Vorbringen des Beklagten zu befassen, weil es überholt war, Pie Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 12» März 1957 eine Bestätigung der STEG vom 5» März 1957 überreicht, die sich bei den Gerichtsakten befindet* Darin teilt diese mit, daß die “Abtretung nach wie vor besteht*1« II» Die Revision erhebt eine große Anzahl von Verfahrenerügen, mit denen sie die Feststellungen des Berufungsgerichts angreift * Bines Eingehens hierauf be darf es jedoch nicht, weil der auf die allgemeine Sach-rüge nachzuprüfende rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts unzutreffend ist; das Urteil ist, soweit es der Klage stattgibt, schon aus diesen Grunde aufzuheben * * a) Per Beklagte ist mangels Einigung nicht Eigentümer der Messingteile geworden* Er hat sie alsbald ver-äussert, so daß er zur Herausgabe außer stände ist *.Pas Berufungsgericht schließt seine Haftung nach den §§ 992, 823 BOB aus, weil nicht erwiesen sei, daß er die Gegenstände durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung an sich gebracht habe* Penn die sich aus den §§ 992, 823 BGB ergebende SchadensersatPflicht ist stets von dem Nachweis eines Verschuldens abhängig; dieses verneint das Berufungsgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung» Vorliegend ist nach den bisherigen Feststellungen des öberlandesgerichts davon auszugehen, daß die Messingteile dem Eigentümer nicht gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind (§ 935 BGB), Diese Rechtslage hat sich dadurch, daß der Beklagte die Messingteile veräußert hat, nicht geändert, soweit es sich tim die Anwendbarkeit des § 812 und damit auch des § 818 Abs. 2 BGB handelt. Richtig ist zwar, daß auch Fälle denkbar sind, in denen der redliche Besitzer, der die .Sache nicht mehr herauszugeben vermag, nach § 812 BGB auf die Bereicherung haftet; so z.B*, wenn bei einem Verbrauch des Gegenstandes die Herausgabe der ersparten Aufwendungen verlangt wird (vgl. a) Das Oberlandesgerieht billigt der Klägerin den Wert des Wohnwagens mit 750,— DM "aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung" zu» Wenn der Beklagte auch insoweit gutgläubig gewesen sein sollte, was das Oberlandesgericht allerdings nicht ausdrücklich feststellt, so könnte er nach dem zu 1.) Gesagten nicht ohne weiteres mit dem vollen Wert belastet werden. b) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Beklagte für den Y*ert des Schleppdaches vertraglich oder «aus Bereicherung" haftete Von der letztgenannten Möglichkeit muß also ausgegangen werden Dann ergibt sich die gleiche Sachund Rechtslage, wie bei, dem Wohnwagen. 3«) Demnach muß das Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das gilt auch für den von dem Beklagten an sich anerkannten Betrag von 297,— DM (S* 26 d« Urteils)| denn insoweit ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er durch die von dem Oberlandesgericht als berechtigt angesehenen Abzüge in Höhe von 650-— DM abgcgolten ist* nenhülsen und die Kartuschen Überhaupt nicht entschärft haben soll; trifft dies zu, so könnte ihm der Abzug von 200,— DM je Tonne nicht für den ganzen Posten zugebilligt werden; das hätte erst recht zu gelten, wenn darin auch die Messingspäne enthalten sein sollten. Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit der Widerklage mit der Begründung, daß es eines Zusammenhanges zwischen Klage- und Widerklageforderung gemäß § 33 ZPO nicht bedürfe, wenn, wie hier, für beide Ansprüche dasselbe Gericht zuständig sei. 2.) Die Revision wendet sich ausdrücklich nur noch gegen die Erörterungen, mit denen das Oberlandes-gericht die Ersatspflicht der Klägerin hinsichtlich des dem Beklagten angeblich durch den Brand entstandenen Schadens verneint. Eine Scbuldübemahme durch den Freistaat Bayern oder die Klägerin hat der Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht behauptet. Es erscheint zweckmässig, dem Oberlandesgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision auch insoweit vorzubehalten, als das Rechtsmittel hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist, Glanzmann Scheffler Riotschel Heimann-CProsien Erbel

Zitierte Normen: § 992 BGB § 33 ZPO
BGBOberlandesgerichtBerufungsgerichtteilenKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

4
. til ZR 18/58 Verkündet
 am 23* Pebruar 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
— / A
023
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Hermann StflHBt’	wm,	JMHNtraßeS,
Beklagten, Berufungskiägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Rfl^H^fdifse vertreten durch die Bun-
desvermögensstelleRSHNM);
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der VII? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Pebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-rieht er Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-üörosien und Erbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27* November 1957 wird zurückgewiesen, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die
*
Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, • an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Beklagte erwarb von der Staatlichen Brfassungs-gesellschaft für öffentliches Gut mbH (STEG) durch Vertrag vom 4* März 1948 Mca 50 Tonnen Kraftfahrzeugschrott im Wert von 5*182,— RM”, der sich im Internierungslager in Regensburg befand» Im Juli 1948 übernahm das Bayerische lande samt für Vermögensverwaltung (BLVW) das Bager mit allen Beständen* An die Stelle des durch diese Behörde vertretenen Bayerischen Staates trat später die Bundesrepublik Deutschland*
Der Beklagte hat nicht nur Kraftfalirzeugschrott, sondern auch anderes Material, insbesondere Infanteriepatronen und Kartuschen aus Messing, abgefahren«
Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben von dem Beklagten die Bezahlung der Gegenstände verlangt, die er sich nach ihrer Behauptung über die ihm in dem Vertrag vom 4* Marz 1948 zugebilligte Art und Menge hinaus angeeignet habe» Der größte Teil dieser Forderung besteht aus dem Gegenwert für das erwähnte Messing* Mit der Klage wurde die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14*221,20 DM nebst Zinsen erbeten.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat behauptet, zur Abfuhr alles dessen, was er mitgenommen habe, berechtigt gewesen zu sein» Die Patronenhülsen und Kartuschen seien zu etwa 80 £ mit Schmutz vermengt gewesen und hätten von ihm z* TI» noch entschärft werden müssen; als Preis für das verbleibende reine Messing dürfe die Klägerin nur 350,— DM je Tonne verlangen, da der Vertreter des BXVW, Dr„ SflBP, insoweit einen Kauf-

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vertrag mit ihm abgeschlossen habe* Ferner hat der Beklagte Gegenansprüche geltend gemacht* Er hat behauptet» Dr, S^P habe ihm den gesamten Schrott verkauft? diese Abmachung aber nicht eingehalten und einen Teil an andere Händler abgegeben; dadurch sei ihm, dem Beklagten, ein Schaden von 2*000,— DH (im zweiten Rechtszuge ermäßigt auf 1*000,— DM) entstanden« Am 2* Februar 1949 habe er ferner von der STEG den Bestand eines anderen Ijagers für 15*000,— DM erworben, das zu dem Teil wertlos gewesen sei; sein Schaden belaufe sich insoweit auf 2*660,— DM* Schließlich sei dadurch, daß ihm die. STEG leicht entzündbares Material geliefert habe, in seinem Wohnwagen ein Brand entstanden; hierdurch habe er einen Schaden von 3«000,— DM erlitten* Mit seinen angeblichen Gegenforderungen hat er zu dem Teil aufgerechnet, zu dem Teil hat er sie im Wege der Widerklage geltend gemacht und beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 6*223,— DM nebst Zinsen zu verurteilen*
Das ^Landgericht hat den Eintritt der Bundesrepublik Deutschland als sachdienliche Klageänderung zuge-lassen* Es hät den Beklagten zur Zahlung von 10*922,46 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Klage als unbegründet und die gesamte Widerklage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen*
Mit der Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von nunmehr 5*960,— DM nebst Zinsen beantragt* Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage auch nicht zu dem Teil unzulässig, sondern in vollem Umfange unbegründet sei*
Per Beklagte verfolgt mit der Revision seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Pie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe *
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Ao Zur Klage?
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I» Pie STEG- hatte die ihr zustehenden Ansprüche an den Freistaat Bayern abgetreten» Per Beklagte bestritt die Sachbereehtigung der Klägerin mit der Behauptung, die Forderung sei an die STEG zuruckübertragen worden»
Pas Oberlandesgericht stellt fest, daß dies nicht geschehen ist* Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweisantritte des Beklagten in dessen Schriftsätzen vom 9* November 1956 und 8. Februar 1957 übergangen*
Pie Rüge ist imbegründet« Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die genannten Schriftsätze, auf die das Oberlandesgericht in dem Tatbestand seines Urteils nicht Bezug genommen hat, überhaupt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind* Penn 'das Berufungsgericht brauchte sich schon deswegen nicht mit dem dahingehenden Vorbringen des Beklagten zu befassen, weil es überholt war,
 Pie Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 12» März 1957 eine Bestätigung der STEG vom 5» März 1957 überreicht,
 die sich bei den Gerichtsakten befindet* Darin teilt diese mit, daß die “Abtretung nach wie vor besteht*1«
Die Revision behauptet nicht, daß der Beklagte hierzu Stellung genommen hat* Dann konnte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß er an seinen durch die Bestätigung der SfEG widerlegten Behauptungen und Beweisantritten nicht mehr festhalt en wollt e*
II» Die Revision erhebt eine große Anzahl von Verfahrenerügen, mit denen sie die Feststellungen des Berufungsgerichts angreift * Bines Eingehens hierauf be darf es jedoch nicht, weil der auf die allgemeine Sach-rüge nachzuprüfende rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts unzutreffend ist; das Urteil ist, soweit es der Klage stattgibt, schon aus diesen Grunde aufzuheben *	*
1 .) Das Berufungsgericht billigt der Klägerin für die von dem Beklagten abgefahrenen Messingteile einen Betrag von 9.795,46 DM zu*
Es ist der Auffassung, daß eine vertragliche Einigung über den Ankauf dieser Gegenstände nicht zustande gekommen ist. Dem Beklagten könne aber, so legt es dar, nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß er sich nach der damals üblichen Geschäftsabwicklung zunächst für berechtigt halten konnte, das Messing abzufahren; er habe hoffen dürfen, daß er sich darüber mit Dr. Staff noch einigen werde. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht verletzt habe; erst recht sei nicht bewiesen, daß ihm verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung zur last fielen (§ 992 BGB). Er hafte aber gemäß § 818 Abs« 2 BGB für den gemeinen Wert. Dieser habe dem .gesetzlich zuläs-
sigen Höchstpreis entsprochen, der sich auf 1*368,50 TM je Tonne belaufen habe«
Hiervon zieht das Oberlandesgericht einige Posten ab uiid gelangt so zu dem bereits von dem Xandgericht errechnet en Betrag von 9«795?46 DM*
Pies er rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden* Penn auf den Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, sind nicht die §§ 812, 818 Abs* 2 BOB, sondern der § 816 Abs« 1 BOB anzuwenden»
a)	Per Beklagte ist mangels Einigung nicht Eigentümer der Messingteile geworden* Er hat sie alsbald ver-äussert, so daß er zur Herausgabe außer stände ist *.
Pas Berufungsgericht schließt seine Haftung nach den §§ 992, 823 BOB aus, weil nicht erwiesen sei, daß er die Gegenstände durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung an sich gebracht habe*
Pie Begründung des Oberlandesgerichts gibt insoweit zwar zu Bedenken Anlaß» Es hält nämlich die Vorausset zungen der verbotenen Eigenmacht nur für gegeben> wenn derjenige, der den Besitz entzogen oder gestört hat, schuldhaft gehandelt hat» Eines solchen Verschuldens bedarf es für die Annahme der verbotenen Eigenmacht nicht; es genügt vielmehr die objektive Beeinträchtigung des Besitzes (RGZ 67, 387, 389)* Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Eall nicht an. Penn die sich aus den §§ 992, 823 BGB ergebende SchadensersatPflicht ist stets von dem Nachweis eines Verschuldens abhängig; dieses verneint das Berufungsgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung»
Pen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist weiter zu entnehmen, daß der Beklagte auch nicht bösgläiibig io So des § 990 BGB gewesen ist* Er kann also auch nicht gemäß § 989 BGB für den Schaden verantwortlich gemacht werdeny der durch die Unmöglichkeit der Herausgabe entstanden ist»
b)	Somit kommt nur die Haftung des Beklagten nach Bereicherungsgrundsätzen in Betracht-
Zwar enthalten die §§ 985 ff BGB grundsätzlich eine erschöpfende Regelung für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (RGZ 163? 348, 352). Es fehlen darin aber Bestimmungen Uber die Haftung des redlichen Besitzers, der die Sache vor Eintritt der Rechtshängigkeit verbraucht oder veräussert hat. Insoweit ist auf die §§ 812 ff BGB zurückzugreifen (BGH HJW 1953? 58; BGHZ 14? 7; RGZ 158, 40? 47* 163? 348, 353).
Vorliegend ist nach den bisherigen Feststellungen des öberlandesgerichts davon auszugehen, daß die Messingteile dem Eigentümer nicht gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind (§ 935 BGB),
Mangels anderweiter Anhaltspunkte ist danach anzunebmen, daß die Abkäufer des Beklagten gemäß § 932 BGB Eigentum daran erworben haben» Bann ist der Fall des § 816 Abs» 1 BGB gegeben» Per Beklagte hat über die Messingteile als Sfichtberechtigter eine Verfügung getroffen, die dem dxirch die Si’EG vertretenen berechtigten Eigentümer gegenüber wirksam war. Deswegen ist der Beklagte zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet.
Bei einer solchen Sachund Rechtslage ist für die Anwendung der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB kein Raum, § 818 Abs,

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X.
2 BGB setzt voraus, daß sin Bereicherungsanspruch gem. §812 BGB bestanden hat, der auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet war* Ist dieser Gegenstand nicht mehr vorhanden, so ist alsdann nach § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen.
Hier stand aber dem durch die STEG vertretenen Eigentümer kein solcher auf die Herausgabe der Messingteile gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu. Er hatte vielmehr einen Eigentumsanspruch aus § 985 BGB. Daneben hatte er keine gleichartige Forderung aus § 812 BGB; denn der Beklagte hatte kein Hecht auf die Sachen, um das er hätte bereichert sein können.
Diese Rechtslage hat sich dadurch, daß der Beklagte die Messingteile veräußert hat, nicht geändert, soweit es sich tim die Anwendbarkeit des § 812 und damit auch des § 818 Abs. 2 BGB handelt. Der Eigentumsanspruch des § 985 BGB hatte sich durch diese Veräußerung in den Bereicherungsanspruch des § 816 Abs. 1 BGB umgewandelt. Eine Forderung aus § 812 BGB war aber hierdurch ebensowenig entstanden, wie sie vorher neben dem Eigentumsanspruch bestehen konnte (vgl. u. a» BGH fOT 1955, 58; RGZ 98, 131, 135; 115, 31, 34).
Richtig ist zwar, daß auch Fälle denkbar sind, in denen der redliche Besitzer, der die .Sache nicht mehr herauszugeben vermag, nach § 812 BGB auf die Bereicherung haftet; so z.B*, wenn bei einem Verbrauch des Gegenstandes die Herausgabe der ersparten Aufwendungen verlangt wird (vgl. RGZ 163, 348, 353; BGHZ 14, 7 )« Eine solche Forderung hat die Klägerin aber jedenfalls, soweit es sich um die Messingteile handelt, nicht erhobene

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c)	Aus dem Gesagten folgt, daß das Oberlandesgericht der Klägerin zu Unrecht einen nach den §§ 812, 818 Abs.
2 BGB bestimmten Anspruch zugebilligt hat * Ihre Forderung hätte nicht nach dem gemeinen Wert der Messingteilö, sondern nach der Höhe des von dem Beklagten bei der Veräusse-rung Erlangten errechnet werden müssen. Dem Beklagten stand es ferner auch in diesem Falle frei, sich auf den etwaigen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs«. 3 BGB zu berufen.
Die Prüfung nach diesen Gesichtspunkten muß nachgeholt werden.
2.) Die gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Forderungen, die die Klägerin wegen des Wohnwagens,des Schlepndaches und der T-Träger geltend macht.
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a)	Das Oberlandesgerieht billigt der Klägerin den Wert des Wohnwagens mit 750,— DM "aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung" zu» Wenn der Beklagte auch insoweit gutgläubig gewesen sein sollte, was das Oberlandesgericht allerdings nicht ausdrücklich feststellt, so könnte er nach dem zu 1.) Gesagten nicht ohne weiteres mit dem vollen Wert belastet werden.
Allerdings kommt hier möglicherweise auch ein nach dem § 812 BGB zu errechnender Anspruch in Hohe der ersparten Aufwendungen in Betracht.
b)	Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Beklagte für den Y*ert des Schleppdaches vertraglich oder «aus Bereicherung" haftete Von der letztgenannten Möglichkeit muß also ausgegangen werden Dann ergibt sich die gleiche Sachund Rechtslage, wie bei, dem Wohnwagen.
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c)	Die Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der T-(Präger wird in dem Urteil nicht angegeben* Offensichtlich billigt das Oberlandesgericht auch hier der Klägerin einen Anspruch aus den §§ 812, 818 Abs * 2 BOB zu* Es hat also das oben Gesagte zu gelten«
3«) Demnach muß das Urteil, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das gilt auch für den von dem Beklagten an sich anerkannten Betrag von 297,—
DM (S* 26 d« Urteils)| denn insoweit ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er durch die von dem Oberlandesgericht als berechtigt angesehenen Abzüge in Höhe von 650-— DM abgcgolten ist*
Das Berufungsgericht wird erneut zu entscheiden haben, ob es den guten Glauben des Beklagten bejahen will* Gelangt es in diesem Punkte zu einer anderen Auffassung als in dem angefochtenen Urteil, dann wurden sich allerdings die angeführten Bedenken erledigen; denn mit Hilfe eines Schadenersatzanspruchs könnte die Klägerin in der Tat auf den vollen Wert der Gegenstände zurilck-greifen,
 Palls es im übrigen wieder darauf ankommen sollte, in welchem Umfange die Messingteile verunreinigt waren, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es den von dem Beklagten benannten Zeugen Kusber anhö-rsn will; bei einer Ablehnung des Antrags müßten die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs HJYJ 1956, 1480 niedergelegten Grundsätze beachtet werden* Das Oberlandesgericht würde ferner zu berücksichtigen haben, daß . der Beklagte, soweit erkennbar, nur einen Teil der Patro-
nenhülsen und die Kartuschen Überhaupt nicht entschärft haben soll; trifft dies zu, so könnte ihm der Abzug von 200,— DM je Tonne nicht für den ganzen Posten zugebilligt werden; das hätte erst recht zu gelten, wenn darin auch die Messingspäne enthalten sein sollten.
B. Zur Widerklage?
Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit der Widerklage mit der Begründung, daß es eines Zusammenhanges zwischen Klage- und Widerklageforderung gemäß § 33 ZPO nicht bedürfe, wenn, wie hier, für beide Ansprüche dasselbe Gericht zuständig sei.
1.) Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dieser, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichenden Ansicht gefolgt werden kann«
Zwar handelt es sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Widerklage um eine prozeßvorausset sung, Diese ist aber nicht unverzichtbar. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs IM § 1025 ZPO Nr. 7, dem sich der Senat anschließt, können die Parteien vielmehr Uber das in § 33 Abs. 1 ZPO vorgesehene Merkmal des rechtlichen Zusammenhanges verfügen.
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Vorliegend wendet sich die Klägerin, die insofern Anschlußrevision hätte einlegen können, jetzt nicht mehr gegen die Zulässigkeit der Widerklage. Das. tut aber auch der Beklagte nicht. Er will vielmehr eine sachliche Entscheidung Uber die Widerklage. Auf die Prozeßvoraussetzung des rechtlichen Zusammenhanges, sofern man sie anerkennen will, haben somit beide Teile wirksam verzichtet.
 
Infolgedessen hat sich das Revisionsgericht nicht mehr mit dieser frage zu befassen.
2.) Die Revision wendet sich ausdrücklich nur noch gegen die Erörterungen, mit denen das Oberlandes-gericht die Ersatspflicht der Klägerin hinsichtlich des dem Beklagten angeblich durch den Brand entstandenen Schadens verneint. Sie hat aber auch die Schadensersatzforderung wegen des durch Vertrag vom 2. Februar 1949 veräusserten lagers aufrechterhalten.
Die Revision ist insoweit unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die Klägerin für solche Ansprüche, wenn sie bestehen sollten, einsustehen hätte, Schuldnerin soll allein die STEG gewesen seinj diese besteht, wie unstreitig ist, nach wie vor, wenn auch im Stadium der Liquidation. Eine Scbuldübemahme durch den Freistaat Bayern oder die Klägerin hat der Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht behauptet. Dann fehlt es von vornherein an jeder Haftungsgrundlage hinsichtlich der Klägerin»
Die Abweisung der Widerklage findet daher schon in diesen Erwägungen ihre ausreichende Grundlage. Es braucht deshalb nicht mehr auf die Begründung des Oberlande sgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision eingegangen zu werden.

Es erscheint zweckmässig, dem Oberlandesgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision auch insoweit vorzubehalten, als das Rechtsmittel hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist,
 Glanzmann	Scheffler	Riotschel
 Heimann-CProsien	Erbel
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