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BGH

Gericht: BGH

gegen den Inhaber einer Autoreparaturwerkstätte Willy F( in Nfl|von HaflHMstraße, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1949 einen Lastkraftwagen für das von ihm betriebene Transportunternehmen gekauft« Als dieser Wagen im Mai 1952 durch einen Unfall beschädigt worden war, ließ ihn die Klägerin, deren Mann am 19» Januar 1952 gestorben und von ihr beerbt worden war, im August 1952 zur Wiederinstandsetzung zu dem Beklagten bringen. Dezember 1953 reichte die Klägerin beim Amtsgericht in Neustadt/WeinStraße eine Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie Herausgabe des Wagens Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Reparaturkosten verlangte. Die Klägerin bittet um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht erteilt hat. April 1951 (BGH& 2, 31) stelle es einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen getroffen worden seien, daß auch noch nach Dienstschluß Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäß eingereicht werden könnten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wagen sei dem Ehemann der Klägerin von der Hans HflP OHG verkauft worden. Der Beklagte, dem diese Abmachungen bekannt gewesen seien, habe daher nicht das Recht gehabt, die Herausgabe des Kraftfahrzeugs an. Daher habe der Beklagte die mit dem Ehemann der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht verletzt und sei somit auch nicht Schadensersatzpflichtig. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte durch das rechtskräftig gev;ordene Urteil vom 23* Februar 1954 zur Herausgabe des Wagens verurteilt worden ist. Angesichts dieses Urteils könnte die Herausgabepflicht des Beklagten nur durch Einwendungen in Frage gestellt werden, welche auf Gründen beruhten, die erst nach dem Schluß der mündlichen Vei’handlung im Vorprozeß entstanden sind. noch auf Umstände berufen kann, die vor der letzten Verhandlung im Vorprozeß eingetreten waren und von ihm dort hätten geltend gemacht werden können« Auch dies ist zu verneinen. Als rechtliche Grundlage des Schadensersatz anspruches kommt hier nämlich vor allem der § 283- BGB in Betracht, Nach dieser Vorschrift kann ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Schuldner die Leistung nicht innerhalb einer vom Gläubiger gesetzten Prist bewirkt hat. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich etwa der Beklagte mit Erfolg auf Absatz 1 Satz 3 des § 283 BGB berufen kann, nach dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht eintritt, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Dies allein entspricht auch dem § 767 ZPO, nach welchem ein rechtskräftig verurteilter Schuldner sich nicht mehr zu seinen Gunsten auf Umstände berufen kann, die er vor Erlaß des Urteils geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.

Zitierte Normen: § 986 BGB § 767 ZPO § 283 BGB
BGBWagenOHGBerufungsgerichtRechtKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ^J8/57 Verkündet
 am 18. November 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2345 008
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Elisabeth KflH^geb. Schfl^in Ho{ bei EUP/iPSi,
 Klägerin. Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
gegen
 den Inhaber einer Autoreparaturwerkstätte Willy F( in Nfl|von HaflHMstraße,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Ti’osien. und Erbel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neust adt/Weinstraße vom 2* Oktober 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1949 einen Lastkraftwagen für das von ihm betriebene Transportunternehmen gekauft« Als dieser Wagen im Mai 1952 durch einen Unfall beschädigt worden war, ließ ihn die Klägerin, deren Mann am 19» Januar 1952 gestorben und von ihr beerbt worden war, im August 1952 zur Wiederinstandsetzung zu dem Beklagten bringen. Dieser reparierte den Wagen. Da die Klägerin die Reparaturkosten nicht bezahlte, blieb er bei dem Beklagten stehen. Dieser übergab ihn Anfang
 Dezember 195? einer Firma Hans HA OHGr in * *	♦ ' * •
und diese wieder veräusserte den Wagen an einen
 Dritten.
Am 18. Dezember 1953 reichte die Klägerin beim Amtsgericht in Neustadt/WeinStraße eine Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie Herausgabe des Wagens Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Reparaturkosten verlangte. Durch Urteil vom 23. Februar 1954 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, den Wagen an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 500 DM Reparaturkosten herauszugeben. Das Urteil wurde im April 1954 rechtskräftig.
Ein Versuch der Klägerin, aus diesem Urteil zu vollstrecken, blieb erfolglos, da der Wagen nicht mehr im Besitz des Beklagten war.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz v/egen unberechtigter Vorenthaltung des Wagens durch den Beklagten. Sie verlangt den von ihr auf mindestens 7 000 DM angegebenen Wert des Wagens ersetzt, stützt aber ihren Anspruch auch dai’auf, daß ihr durch dessen Entziehung ein Verdienstausfall von monatlich mindestens 500 DM entstanden sei.
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Der Beklagte Bat eingewandt, der Ehemann der Klägerin habe den Wagen auf Abzahlung von der Hans HflB OHG gekauft. Auf Grund des Kaufvertrages und eines gleichzeitig mit einer Firma BSIJi GmhH geschlossenen Finanzierung svertrages hahe der Ehemann der Klägerin das Eigentum an dem Wagen zunächst auf die Bfll^ übertragen« Von dieser sei das Eigentum auf die H^p OHG übergegangen, und zv/ar als Sicherung für eine Forderung, die dieser Gesellschaft gegen den Ehemann der Klägerin zugestanden habe« Er habe daher dem Herausgabeverlangen der H^I^OHG stattgeben müssen«
Das Landgericht hat der Klage - unter Herabsetzung der von der Klägerin vei'langten auf 4# Zinsen - stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« I.
I. Die Klägerin bittet um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht erteilt hat. Dies ist zu bejahen.
• 4 ~
Die Prist zur Begründung der Berufung lief feie zu dem 27. April 1956» Der Beklagte hat die Begründungs-schriüerst am Sonnabend, dem 28«. April 1956 heim Oberland esg er ich t eingereicht. Seinen am seihen Tag gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat
* ♦
er wie folgt begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Begründungsschrift am 27. April 1956 um 23,50 Dhr fertiggestellt und unterschrieben. Da bei dem Oberlandesgericht in Neustadt kein Nachtbriefkasten vorhanden gewesen sei,.habe die Begründungsschrift nicht mehr in Gericht seinlauf gebracht werden können. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1951 (BGH& 2, 31) stelle es einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen getroffen worden seien, daß auch noch nach Dienstschluß Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäß eingereicht werden könnten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1957 (BGHZ 23, 30*7) für einen gleichliegenden Pall ausgeftibrt, daß die vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung zu Recht erteilt worden sei. Er sieht keinen Anlaß, von diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, abzugehen. Die genannte Entscheidung ist erst veröffentlicht worden, als im vorliegenden Pall die Prist zur Berufungsbegründung bereits versäumt war. Es erübrigt sich daher eine Erörterung, ob nach und infolge dieser Veröffentlichung der Prazeßbsvollmächtigte eines Rechtsmittelklägers noch ohne Verschulden annehmen kann, er brauche beim Nichtvorhandeneein eines Nachtbriefkastens die Prist nicht dadurch zu wahren, daß er die Rechtsmit-üelsehrift* noch vor DienstschluR bei Gericht einreicht.
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II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wagen sei dem Ehemann der Klägerin von der Hans HflP OHG verkauft worden. Das Eigentum an dem Wagen habe der Ehemann der Klägerin der Finanzierungsfirma	GmbH	übertragen-.
Als diese wegen ihrer Forderung befriedigt worden sei, sei das Eigentum entsprechend den zwischen den Parteien und der B^i getroffenen Vereinbarungen auf die OHG übergegangen, da diese noch Ansprüche aus d-em Kaufvertrag sowie Forderungen für nicht ausgeführte Reparaturen gehabt habe. Auf Grund der getroffenen Abmachungen sei die OHG berechtigt gewesen, den Wagen an sich zu*nehmen, wo immer sie ihn antreffe. Der Beklagte, dem diese Abmachungen bekannt gewesen seien, habe daher nicht das Recht gehabt, die Herausgabe des Kraftfahrzeugs an. die OHG zu verweigern, denn weder er noch die Klägerin sei der Eigentümerin, also der OHG, gegenüber zu dem Besitz be-' rechtigt gewesen {§ 986 Abs, 1 Satz i BGB). Daher habe der Beklagte die mit dem Ehemann der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht verletzt und sei somit auch nicht Schadensersatzpflichtig.
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte durch das rechtskräftig gev;ordene Urteil vom 23* Februar 1954 zur Herausgabe des Wagens verurteilt worden ist. Angesichts dieses Urteils könnte die Herausgabepflicht des Beklagten nur durch Einwendungen in Frage gestellt werden, welche auf Gründen beruhten, die erst nach dem Schluß der mündlichen Vei’handlung im Vorprozeß entstanden sind. Dies folgt aus § 767 ZxO. Da alle vom Berufungsgericht zur
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Begründung seiner Entscheidung angeführten Umstände vor dem genannten Zeitpunkt liegen, können sie den Bestand des Herausgabeanspruchs nicht berühren«
Damit ist an sich noch nichts darüber gesagt, ob sich der Beklagte nicht wenigstens gegenüber dem Schadens-
noch auf Umstände berufen kann, die vor der letzten Verhandlung im Vorprozeß eingetreten waren und von ihm dort hätten geltend gemacht werden können« Auch dies ist zu verneinen. Als rechtliche Grundlage des Schadensersatz anspruches kommt hier nämlich vor allem der § 283- BGB in Betracht, Nach dieser Vorschrift kann ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Schuldner die Leistung nicht innerhalb einer vom Gläubiger gesetzten Prist bewirkt hat. Allerdings fehlt es im vorliegenden Pall an einer Feststellung dahin, daß die Klägerin dem Beklagten eine Frist gesetzt hat. Dadurch wird aber die Anwendung des § 283 BGB nicht ausgeschlossen. Denn es ist anerkannten Hechts, daß eine Fristsetzung unnötig ist, wenn der Schuldner bereits zuvor erklärt' hat« er wolle oder könne nicht leisten. Durch die fruchtlose Vollstreckung ist die Unmöglichkeit vollends dargetan und eine Fristsetzung gegenstandslos geworden (KGZ 109, 234,
 235, 236).
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich etwa der Beklagte mit Erfolg auf Absatz 1 Satz 3 des § 283 BGB berufen kann, nach dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht eintritt, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Eine solche Berufung ist aber dem Beklagten
 verschlossen» Schon die Passung "unmöglich wird" ergibt, daß der Gesetzgeber eine Unmöglichkeit gemeint hat, die nach Erlaß des Leistungsurteils eingetreten ist. Dies allein entspricht auch dem § 767 ZPO, nach welchem ein rechtskräftig verurteilter Schuldner sich nicht mehr zu seinen Gunsten auf Umstände berufen kann, die er vor Erlaß des Urteils geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Denn der Schadensersatzanspi’uch, den § 283 BGB gibt, tritt lediglich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs, der rechtskräftig feststeht. Dem Schuldner sind also alle Einwendungen abgeschnitten, die darauf hinaus-laufen, das Bestehen des Erfüllungsanspruchs in Abrede zu stellen (RGZ 107, 15,'IS? 117j 66, 68). -
Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. Da noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
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vorhanden sind, daß ein Schaden tatsächlich entstanden ist, muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß ein Grundurteil zu erlassen wäre c
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