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BGH · VII ZR 18/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 18/15

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KartzkeZPOJenaKlägerinAzEickRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 18/15
vom 8. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 1 U 509/14 vom 19.12.2014; LG Erfurt - Az. 8 O 1861 /12 vom 10.06.2014;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 70.035,30 €
Eick
 Kartzke
Graßnack
 Sacher
Wimmer