Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI den „Baubetreuungsvertrag“ nicht in seiner Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung, technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI den „Baubetreuungsvertrag“ nicht in seiner Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung, technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Die nicht von der HOAI erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 140.486,19 € Dressier Kuffer Kniffka Bauner Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 O 646/00 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 151/02 -