Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 18/05 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit OLG Rostock-Az. 3 U 19/04 vom 29.12.2004; LG Rostock - Az. 9 O 107/00 vom 19.09.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervienenten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 47.037,14 € Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka