Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 112/05 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 1 U 530/04 vom 13.04.2005; LG Koblenz - Az. 4 O 366/99 vom 24.03.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 99.891,62 € Kuffer Bauner Dressier Hausmann Wiebel