Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF 2°70 03s
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
5. Oktober ^967 Horn ?
Justizhauptsokrctä:»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
]93J5ILJZZ§5
in dem Rechtsstreit
dos Rochtsanv/alts Dr. Waltor
istraßo
in Ht
Beklagten, Borufungsklägors und Revisionsklägors,
- Prozcßbovollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
den Makler Otto
in Ht
traßc 0,
Kläger, Berufungsbeklagton und Revisionobcklagten,
- Prozoßbovollin:lchtigter: Rechtsanwalt Dr.
A
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 196? unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesriehter Br. Heimann-Trosion, Riotschcl, Erbel und Br. Pinke
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Oktober 1964 v/ird zurückgev/iesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Kläger ist Grundstücksund Pinanzmaklcr. Er ist, da seine Firma im Handelsregister eingetragen ist, gern. § 38 HGB buchführungspflichtig. Seine Bücher wurden in der für diesen Rechtsstreit interessierenden Zeit von dem inzv/iochcn verstorbenen Betriebsv/irt K^^HHHl geführt. Bie steuerliche Beratung oblag ab 1. Januar 1955 dem Beklagten, der damals als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig v/ar.
Im Jahre 1961 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, auf Grund deren dem Kläger die Steuervergünstigungen, die er als Flüchtling nach § 10 a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hatte, versagt wurden, weil er über seine unbaren Geschäftsvorfälle kein Kontokorrentkonto und keine Personenkonten geführt hatte. Bas Finanzamt sah darin
einen Systemfehler in der Buchhaltung dos Klägers, der zu einer Versagung der von ihm in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen führen müsse (Prüfbericht des Finanzamts Tz 16). Infolgedessen v/urdo der Kläger zur Einkommensteuer neu veranlagt und mußte für die Jahre 1956 bis I960 insgesamt 27.101,35 DM nachzahlen, davon 7*160,55 DH für die Jahre 1956 und 1957-
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn falsch beraten und nicht sichergestellt, daß durch eine ordnungsgemäße Buchführung den Anforderungen des § 10 a EStG genügt werde.
Mit der Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 27.101,35 DM nobst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte bostroitot ein Verschulden. Er hat vor-gotragen, die Buchführung habe ihm nicht obgelegen. Er habe die Buchführung auch nicht gesehen, habe es aber, da er Kinnemann als sachkundig habe anschon dürfen, als selbstverständlich gehalten, daß im Journal wenigstens ein Debitorenkonto geführt werde. Die Führung besonderer Kontokorrentkonten (Personenkonten) habe er für nicht erforderlich gehalten und - entgegen der Auffassung des Finanzamts - auch für nicht erforderlich zu halten brauchen, weil, wie ihm der Kläger mitgotoilt habe, dieser seinen Kunden jeweils nur eine Rechnung erteilt habe, die sogleich oder nur wenige Tage späte beglichen worden sei. Die Bilanzen hätten auch zu dem jeweiligen Jahresende - abgesehen von einem kleinen Einzelposten - keine Außenstände aufgewiesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten wegen do3 für die Jahre 1956 und 1957 entstandenen Schadens zur Zahlung von 7-160,55 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgcviesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage im Umfang der Verurteilung weiter.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
I.j Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Rat des Beklagten, es brauchten keine Kontokorrentkonton geführt zu werden, falsch gewesen sei.
Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen des Beklagten sind im Ergebnis unbegründet.
a> Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe seine Rechtsauffassung nicht begründet, die Bezugnahme auf die im Prüfbericht des Finanzamts dargclegte Rechtsauffassung stelle keine hinreichende Begründung dar (Verstoß gegen § 551 Ur. 7 ZPO/.
Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Beanstandungen dos Finanzamts im wesentlichen dargelcgt. Das Urteil läßt allerdings nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Ansicht des Finanzamts richtig ist, selbst geprüft hat. Es hat dazu (BU S. 10) ausgeführt, der Beklagte könne nicht einwenden, daß die Ansicht des Finanzamts falsch seiö weil er von der Möglichkeit, gegen die Heuveranlagung der Einkommensteuer für den Kläger Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe; er müsse deshalb die Ansicht des Finanzamts als richtig hinnehmen.
Diese Begründung des Berufungsgerichts, mit der es sich ersichtlich der Ilotwondigkeit enthoben zu sein glaubte, die Richtigkeit der Auffassung des Finanzamts selbst nachzuprüfon, ist nicht unbedenklich. Doch kann das in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Denn eine fehlerhafte Begründung steht nicht den Fehlen von Gründen gleich.
b, Es bedarf auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur selbständigen Prüfung der Präge, ob die Auffassung des Finanzamts richtig und demnach der Hat des Beklagten falsch waren. Denn es handelt sich insoweit um eine reine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht selbst entscheiden kann.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig.
Für eine Vergünstigung nach § 10 a EStG ist Voraussetzung eine ordnungsmäßige Buchführung. Dazu gehört, daß über unbare Geschäftsvorfälle grundsätzlich ein Kontokorrentkonto als Sachkonto und daneben ein Kontokorrentbuch zu führen ist, letzteres mit einer kontenmäßigen Darstellung der Vorfälle und nach Geschäftsfreunden aufgegliedert. Das soll dazu dienen, den Kaufmann über den Stand seiner Forderungen und Verpflichtungen gegenüber seinen Geschäftsfreunden jederzeit auf dem laufenden zu halten. Fehlt es an solchen Aufzeichnungen, so kann von einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht die Rede sein. Ein derartiger "Systomfohler" muß nach der Rechtsprechung zur Versagung der Vergünstigungen nach § 10 a EStG führen (BFH Urteile vom 23- Februar 1951 - BStBl. III 75 5. März 1953 - BStBl. III 106; 10. April 1953 -
BStBl. III 157 und vom H. Juni 1963 - BStBl. III 381). Der wesentliche Inhalt dieser Rechtsprechung ist auch in Abschn. 29 II 2*der Einkoir.menatouerrichtlinion 1955 wiedorgegeben.
Eine Ausnahme kann nur gölten, wenn ein beachtlicher unbarer Geschäftsverkehr nicht vorhanden ist. Aber auch dann muß jedenfalls zu dem Bilanzstichtag ein GeschäftsfreundeVerzeichnis vorliegen, aus dem sich die Schulden und Forderungen der einzelnen Geschäftsfreunde ergeben {BFH vom 23* Februar 1951}.
Diesen Anforderungen hat der Kläger, wie sich aus den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen im Prüfbericht (TZ 16 und 18} ergibt, nicht genügt- Er hat kein Kontokorrent geführt, nicht einmal ein Debitorenkonto im Journal. Auch ein Geschäftsfreundevorzeichnis zu dem Bilanzstichtag fehlte.
Der Auffassung des Beklagten, die Beanstandungen des Finanzamts seien unberechtigt, weil der unbare Geschäftsverkehr des Klägers ’’verhältnismäßig gering” gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Unstreitig nach dem Prüfbericht handelte cs sich bei ihm um 50 - 100 Geschäftsvorfällo im Jahr (PB Tz. 17)- Nach seinem eigenen Vortrag (Ber.Begr.
18} sind etwa 10 - 12 unbar abgewickolt worden. Auch wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgeht, kann -insbesondere auch im Hinblick auf die unstreitige Feststellung des Prüfberichts TZ 28, v/onach die Außenstände des Klägers am Ende der in Frago kommenden Jahre 1956 und 1957 recht beachtlich waren, nämlich 27-503,50 DM und 21.719,20 DM betrugen, von einem unbaren Geschäftsverkehr nur geringen Umfangs keine Rede sein.
Die Pflicht, ein Kontokorrentkonto zu führen, entfiel auch nicht deshalb, v/eil es sich bei jedem Kunden in der Regel jeweils nur um £inen Geschäftsvorgang handelte. Maßgebend ist, daß jedenfalls für eine gewisse Zeit Forderungen bestanden und zudem die Vorgänge in ihrer Gesamtheit einen nicht nur unbedeutenden Umfang aufweisen. Ob der Kläger sich unter diesen Umständen damit hätte begnügen können, ein ’’Konto für Verschiedene" zu führen (also mehrere Kunden auf einem Kontoblatt), kann dahingestellt bleiben. Auch das war nicht geschehen. Überdies fohlte auch noch die Führung eines Dcbitorenkontos im Journal.
2.) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Beklagten bejaht. Als Steuerberater mußte er wissen, welche Anforderungen die Finanzbehörden und die Finanzgerichte im Hinblick auf die Vergünstigungen des § 10 a EStG an die Buchführung des Steuerpflichtigen stellen. Er mußte insbesondere wissen, daß nach den von diesen aufgestellten Grundsätzen die Führung eines Kontokorrentbuches oder mindestens die Erstellung eines Geschaftsfreun-doverzeichnisses unerläßlich war. Deshalb durfte er, sich nicht darauf verlassen, daß die Buchhaltung von einem, wie er meinte, erfahrenen Betriebswirt geführt wurde. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich selbst davon zu vergewissern, daß die Buchhaltung des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprach, weil davon die Steuervorteile des § 10 a EStG abhingen. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er keinen Einblick in die Buchhaltung gehabt habe. Diesen mußte er sich unter allen Umständen verschaffen. Daß ihm, wenn er darauf gedrungen und auf die Notwendigkeit einer eigenen Früfung hingowieson hätte, die Einsicht in die Buchhaltung dennoch verweigert worden wäre, hat er nicht vorgetragen. Wäre das übrigens der Fall gewesen, dann hätte er jede weitere Beratung und Haftung ausdrücklich ablehnen müssen.
Darauf, ob der Beklagte des Glaubens sein durfte, der Kläger führe wenigstons ein Debitorenkonto, kommt es überdies auch schon deshalb nicht an, weil ein solchos die Führung eines Kontokorrentbuches oder wenigstens eines Gc-schäftsfreundovorzoichnisses in keinem Falle entbehrlich gemacht hätte.
3») Das Berufungsgericht hat somit - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend eine Schadonsersatzpflicht ddhg Beklagten bejaht, weil er dem Kläger schuldhaft den falschen Rat
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gegeben hat, von der Führung eines Kontokorrentbuches oder der Erstellung eines Geschäftsfreundeverzoichnisscs abzusehen, mit der Folge, daß dom Kläger die Vergünstigungen des § 10 a EStG nicht gov/ährt vmrden.
4.) Das Berufungsgericht hat ein ursächliches Hitverschulden des Klägers verneint. Es meint u.a., die von dem Beklagten behaupteten falschen Angaben des Klägers seien nicht ursächlich für dessen Schaden gewesen, "weil unter allen Umständen Kontokorrontkonten hätten geführt worden müssen". Es bedürfe dazu deshalb keiner Beweiserhebung (BU S. 11).
Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe seinen Schriftsatz vom 27» Januar 1964 S. 10 f nicht berücksichtigt, in dem er vorgetragen habe, der Kläger habe ihm erklärt, daß er fast alle Geschäfte bar abwickle und daß er zu dem Jahresende keine Außenstände gehabt habe. Y/äre er von dem Beklagten richtig unterrichtet worden, dann hätte er auf eine geordnete Buchführung gedrungen.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten bestritten (.Schriftsätze vom fl8.
Februar 1964 S. 7 und vom 30. September 1964 S. 6). Dieser hat keinen Beweis angetroten. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb nicht damit ausoinanderzusetzon.
5«) Dio Revision dc3 Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Grlanzmann Heimann-'frosien Riet sehe 1
Erbel
Pinke