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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Sie enthielt ferner die Erklärung des Beklagten, daß er sich aus finanziellen Gründen entschlossen habe, die Häuser nicht zu bauen und das Grundstück zu veräußern, sowie die Erklärung der Klägerin, daß sic sich unter dieser Voraussetzung mit einem Für den Fall, daß eich der Beklagte doch noch zur Durchführung der Bau-mnßnahmen durch die Klägerin entschließe, sollte, wie ursprünglich vereinbart, das Honorar nach der GOA mit einem Nachlaß von 20 ‘,j berechnet werden. Das Urheberrecht an den Plänen verblieb in jedem Fall der Klägerin, und es durfte nach ihren Plänen nur unter ihrer Leitung gebaut werden. Im Falle, daß der Beklagte die Häuser auf dem gleichen Grundstück von einem anderen Architekten bauen ließ, sollte die - unter anderen Voraussetzungen geschlossene -Pauschalvereinbarung hinfällig und die Architektengebühr nach der GOA und § 13 Ziff.1 und 2 des Vertrags berechnet werden. Dezember 1961 erftihr, daß der Beklagte auf dem Grundstück drei Einfamilienhäuser hatte errichten lassen, verlangte sie ein Besthonorar von 7.295,21 DM. Mai 1959 habe der Beklagte, v/enn er das Grundstück durch einen anderen Architekten bebauen lasse, die nach der GOA anfallende Gebühr zu entrichten. Daß ein solcher bestanden habe, hat der Beklagte nicht dargetan. dem Bau der Häuser beauftragten Architekten eine Ablehnung habe in Anbetracht des erfahrungsgemäß großen Einflusses der Gemeinde nahe gelegen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen. 3.) Falls sich, wie die Revision es darstellt, ein so langwieriges und kostspieliges Genehmigungsverfahren ergeben hätte, daß von dem Beklagten nicht hätte erwartet werden können, gegen den Widerstand der Gemeinde und der Grundstücksnachbarn da3 Bauvorhaben durchzusetzen, so hätte ein die Bedenken der Gemeinde und der Grundstücksnachbarn berücksichtigender abweichender Bauplan eingereicht werden können. Oktober 1959: "Sollte sich der Auftraggeber dazu entschließen, die Häuser auf dem gleichen Grundstück von einen anderen Architekten bauen zu lassen, so .... hinfällig", legt das Berufungsgericht dahin aus, daß die bloße Tatsache der Bebauung des Grundstücks durch einen anderen Architekten die Pauschalver-einborung außer Kraft setzen sollte. lieh, daß der Beklagte das Grundstück durch den Architekten Pohlmann mit drei Einfamilienhäusern habe bebauen lassen. Nach dem Vertrag durfte der Beklagte den Plan der Klägerin nicht von einem anderen Architekten ausführen lassen. Andererseits aber ist darin bestimmt, daß der volle Gebührenanspruch ausgelöst wird, wenn der Beklagte die Häuser auf dem Grundstück von einen anderen Architekten bauen läßt. August 1959 soll der Klägerin im Falle der Bebauung des Grundstücks durch einen anderen Architekten anstelle des Pauschalhonorars von 6.100 DU das volle Honorar nach der GOA zustehen. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückGemeindeGOAHausKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. Dezember 1965 Horn,
 Justizobersekretor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII, ZR, 17/64
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Arztes Istr.
Dr. Karl P
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Architektin Elisabeth H flM ?	.0	a,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte am 1. Mai 1959 die Klägerin mündlich mit den Architektenarbeiten für zwei Zweifamilienhäuser in	Da	die	Gemeinde	GflHHB und einige Grund-
ctücksnachbain zu den von der Klägerin gefertigten Vorentwurf ihre Zustimmung verweigerten, fand am 2. September 1959 beim landratsomt in Starnberg eine Ausgleichsverhandlung statt. Bevor über das Baugesuch entschieden wurde, erklärte der Beklagte der Klägerin am 12. August 1959» er habe sich entschlossen, die geplanten Häuser nicht zu bauen. Darauf trafen die Parteien am selben Tag eine mündliche Vereinbarung, die sie am 2. Oktober 1959 schriftlich niederlegtcn.
Diese Urkunde gibt den Inhalt des am 1. Mai 1959 mündlich geschlossenen Architektenvertrags wieder. Sie enthielt ferner die Erklärung des Beklagten, daß er sich aus finanziellen Gründen entschlossen habe, die Häuser nicht zu bauen und das Grundstück zu veräußern, sowie die Erklärung der Klägerin, daß sic sich unter dieser Voraussetzung mit einem
 
Pauschalhonorar von 6.100 DM zufrieden gebe. Für den Fall, daß eich der Beklagte doch noch zur Durchführung der Bau-mnßnahmen durch die Klägerin entschließe, sollte, wie ursprünglich vereinbart, das Honorar nach der GOA mit einem Nachlaß von 20 ‘,j berechnet werden. Das Urheberrecht an den Plänen verblieb in jedem Fall der Klägerin, und es durfte nach ihren Plänen nur unter ihrer Leitung gebaut werden.
Im Falle, daß der Beklagte die Häuser auf dem gleichen Grundstück von einem anderen Architekten bauen ließ, sollte die - unter anderen Voraussetzungen geschlossene -Pauschalvereinbarung hinfällig und die Architektengebühr nach der GOA und § 13 Ziff. 1 und 2 des Vertrags berechnet werden.
Der Beklagte bezahlte das Pauschalhonorar von 6.100 DM am 2. Oktober 1959»
Als die Klägerin am 24. Dezember 1961 erftihr, daß der Beklagte auf dem Grundstück drei Einfamilienhäuser hatte errichten lassen, verlangte sie ein Besthonorar von 7.295,21 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage in Hohe von 6.169,78 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dos Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin die Vereinbarung vom 12. August 1959 über das Pauschalhonorar von 6.100 DM mit Hecht wegen arglistiger Täuschung des Be-
 
klagten angcfochten hat. Es meint, die Klägerin könne auch in diesen Palle den nur bedingt erlassenen Teil des Honorars beanspruchen. Denn nach dem von ihr nicht angefochtenen Architektenvertrag vom 1. Mai 1959 habe der Beklagte, v/enn er das Grundstück durch einen anderen Architekten bebauen lasse, die nach der GOA anfallende Gebühr zu entrichten.
Den Architcktenvertrag habe der Beklagte nach dessen § 13 nur aus wichtigem Grunde kündigen können. Einen wichtigen Grund würde er gehabt haben, wenn die Pläne der Klägerin nicht genehmigungsfähig gewesen wären. Das sei nicht der Pall. Abgesehen von der Stellung einer Garage hätten gegen die Pläne der Klägerin keine Bedenken bestanden. Das Landratsamt würde deshalb trotz des Widerspruchs der Gemeinde und einiger Grundstücksnachbarn die Baugenehmigung erteilt haben, wenn nicht der Beklagte das Gesuch: am 14. Oktober 1959 zurückgenommen hätte.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.) Daß der Entv/urf der Klägerin genehmigt worden wäre, entnimmt das Berufungsgericht der Auskunft des "Pla-nungsverbandos Äußerer Wirtschaftsraum München" vom 18. August 1959.
Diese tatrichterliche Y/ürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Baubehörde war, entgegen der Ansicht der Revision, in ihrer Entschließung gebunden. Sie durfte die Genehmigung - entspx-echend dem Grundsatz der Baufreiheit - nur beim Vorliegen eines Versagungsgrundes ablehnen. Daß ein solcher bestanden habe, hat der Beklagte nicht dargetan. Der Meinung des später vom Beklagten mit
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dem Bau der Häuser beauftragten Architekten eine Ablehnung habe in Anbetracht des erfahrungsgemäß großen Einflusses der Gemeinde nahe gelegen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen.
2,) Ein den Beklagten zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund wäre aber auch nicht schon ohne weiteres gegeben gewesen, wenn der eingereichte Bauplan der Klägerin nicht genehmigüngsfähig gewesen wäre. In diesem Falle hätte der Beklagte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, einen den Beanstandungen Rechnung tragenden neuen Plan zu entwerfen. Erst wenn sich die Klägerin hierzu innerhalb angemessener Frist außerstande gezeigt hätte, wäre der Beklagte berechtigt gewesen, den Architektenvertrag zu kündigen.
3.) Falls sich, wie die Revision es darstellt, ein so langwieriges und kostspieliges Genehmigungsverfahren ergeben hätte, daß von dem Beklagten nicht hätte erwartet werden können, gegen den Widerstand der Gemeinde und der Grundstücksnachbarn da3 Bauvorhaben durchzusetzen, so hätte ein die Bedenken der Gemeinde und der Grundstücksnachbarn berücksichtigender abweichender Bauplan eingereicht werden können.
4.) Den Satz im Architektenvertrag vom 2. Oktober 1959: "Sollte sich der Auftraggeber dazu entschließen, die Häuser auf dem gleichen Grundstück von einen anderen Architekten bauen zu lassen, so .... ist die Pauschalvereinbarung .... hinfällig", legt das Berufungsgericht dahin aus, daß die bloße Tatsache der Bebauung des Grundstücks durch einen anderen Architekten die Pauschalver-einborung außer Kraft setzen sollte. Mit den Worten f,die Häuser” seien allgemein Häuser gemeint gewesen, die auf dem Grundstück errichtet würden. Deshalb sei es unerheb-
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lieh, daß der Beklagte das Grundstück durch den Architekten Pohlmann mit drei Einfamilienhäusern habe bebauen lassen.
Diese Auslegung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Vertrag durfte der Beklagte den Plan der Klägerin nicht von einem anderen Architekten ausführen lassen. Andererseits aber ist darin bestimmt, daß der volle Gebührenanspruch ausgelöst wird, wenn der Beklagte die Häuser auf dem Grundstück von einen anderen Architekten bauen läßt. Es liegt deshalb nahe, diese Folge auch für den Fall als gewollt anzunehmen, daß ein anderer Architekt das Grundstück in anderer Weise als zunächst beabsichtigt bebaute.
5.) Nach der Vereinbarung vom 12. August 1959 soll der Klägerin im Falle der Bebauung des Grundstücks durch einen anderen Architekten anstelle des Pauschalhonorars von 6.100 DU das volle Honorar nach der GOA zustehen. Daß dann nur die Teilgebühr für einen Vorentwurf (§ 19 Ziff. 1 a GOA) zu entrichten sei, ist im Vertrag nicht gesagt. Der Beklagte, kann somit schon deshalb der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe vor Erteilung der Baugenehmigung über den Vorentwurf hinaus keine weiteren Teilarbeiten ausführen dürfen.
6.) Gegen die Hohe des zuerkannten Honoraranspruchs erhebt die Revision keine Einwände.
 III.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer	Pinke