Um diese Gegenstände oder ihren Gegenwert in die südafrikanische Union zu schaffen, trat der Kläger durch Vermittlung eines Geschäftsfreunds des Beklagten, des Herrn Jac und des Rechtsanwalts beide in Pretoria, mit dem Beklagten in Verbindung«. Dafür sollte dem Kläger ein entsprechender Teil einer in Südafrika, belegenen Forderung der 4 Söhne des Beklagten an den Kläger abgetreten:werden„ Mit dieser Forderung hatte es folgende Bewandtnis: Im Jahre 1944 verstarb in Kapstadt die Witwe Clara Einen Teil ihres Vermögens hinterließ, sie .ihrer Schwägerin Emma Dieser1Teil wurde als Feindvermögen beschlagnahmt. Eine Auszahlung dieser Forderung konnte bisher nicht erreicht werden, da der FeindVermögensverwalter den Betrag nicht freigegeben hat und auch Zweifel daran bestanden, ob die Abtretung des Guthabens an die Söhne des Beklagten vom 6. Er habe das seimige getan, daß der Kläger die Forderung in Südafrika eirizichon könne, und es sei dessen Sache, die Freigabe des Kachlaß-vermögens für sich zu erwirken. Das Berufungsgericht stellt, fest, daß der Beklagte von dem Kläger beauftragt war, das bei der Es ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien erörterte weitere Vereinbarung, wonach der Kläger im Auo- Da indessen die Verrechnung infolge der Weigerung des Peindvermögensverwalters, den Nachlaß freizugeben, unmöglich geworden sei, sei der Klüger mit Recht von dem Verrechnungsabkornmen zurück-getreten und könne nunmehr nach § 667 BGB die Herausgabe der von der Bank an den Beklagten Überwiesenen 6.538,53 DM verlangen. Oktober 1956 ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen ist des Inhalts, daß der Beklagte das bei der Bank befindliche ^HH^'sche NachlaßvermÖgen eich für den Kläger auszahlen lassen solle. Daraus ergibt, sich der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Erlangten, d.ho der von der Bank an den Beklagten unstreitig auebe-zahlten 6.538,53 DM (§ 667 BGB)* b) Der Beklagte behauptet, diese seine Herausgabepflicht sei durch eine Vereinbarung ersetzt worden, wonach er im Wege des Forderungstausches die Forderung an die Bank, der Kläger die Ansprüche der Söhne des Beklagten an dem in Südafrika belegenen sehen Nachlaß in ent- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein solcher Forderungsaustausch nicht vereinbart worden sei, weil der Kläger das dahin gehende Angebot des Beklagten in seinem ah gerichteten Schreiben vom 7.Oktober 1956 Es hat dann bei dem ursprünglichen Geschäftsbesorgungsvertrag sein Bewenden mit der Folge, daß der Beklagte nach wie vor zur Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten, verpflichtet ist (§ 667 BGB). Ein etwaiges zwischen den Parteien zustandegekonmenes ?,Verrechnungsabkommenn würde, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, dadurch hinfällig geworden sein, daß die Forderung an den ^^^^'schen Nachlaß unstreitig bisher nicht freigegeberi worden und mit ihrer Freigabe in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen ist. Doch kann das dahingestellt bleiben* Denn auch wenn die damalige Übertragung wirksam.war, die Söhne des Beklagten die Nachlaßansprüche also erlangt hatten, so besteht doch keine Möglichkeit, diese eirizuziehen, weil der Nachlaß unter Feindvermögensverwaltung steht und der FeindVermögensVerwalter sich bisher geweigert hat, ihn freizugeben. schlagnahmt und deshalb Jahre lang nicht realisierbar, mit der Freigabe in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen, so ist das ein Mangel am rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes, für den der Verkäufer zu haften hat, denn es fehlt dem Recht nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Realisierbarkeit (vgl» Staudinger BGB - 11. So hat schon das Reichsgericht (RGZ 109, 297) ausgesprochen, daß eine über ein Wertpapier verhängte Zahlungssperre die Geltendmachung des beurkundeten Rechts hindere und somit einen Mangel in seinem Bestand darstelle* Ebenso ist auch die in Südafrika durch Hoheitsakt verhängte Feindvermögensbeschlagnahme und die Weigerung des FeindVermögensverwalters, den Nachlaß ffeizugeben, ein rechtliches Hindernis, die daran bestehenden Rechte geltendzu demachen und damit ein Mangel in ihrem Bestände, für den der Beklagte zu haften hat. Daraus folgt, daß der Kläger gemäß §§ 437 Abs.1, 440 Abs* 1, 325 BGB zu dem Rücktritt von einem etwaigen Forderungstauschvertrag berechtigt war (vgl* BGH2 8, 222, 234)«Der Rücktritt ist unstreitig dem Beklagten gegenüber mehrfach ausgesprochen worden* Der Beklagte hat auch nicht behauptet, daß die Parteien eine Gewährleistung für die abgetretene Forderung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Der Umstand, daß der Kläger und seine Bevollmächtigten (Rechtsanwalt und deshalb, weil sie in Südafrika wohnen, möglicherweise die Aussichten für eine Freigabe des Anspruches besser beurteilen konnten als der Beklagte, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des Beklagten - noch nicht den Schluß, daß die Parteien eine Gewährleistungspflicht des Beklagten ausschließen wollten und der Kläger bereit war, das Risiko
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
/
2193 058
BGB g 437
Kann eine Forderung nicht geltendgemacht werden, weil sie durch staatlichen Hoheitsakt beschlagnahmt ist, so ist das ein Mangel im Hecht, für den der Verkäufer der Forderung haftet«
BGH, Urt.v, 11. Juli 1963 - VII ZR 17/62 01G Hamburg
IG Hamburg
VII ZR 17/62,
/
Verkündet am 11- Juli 1963 Jodas, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans G sen.,
B0H Straße
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - .Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
den Marinüs Union),
(Südafrikanische
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietechel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Miterbe des am 6. Januar 1954 in Sv/akopmuhd verstorbenen Jan Zu dem Nachlaß ge-
hörten ein Wertpapierdepot und ein Kapitalkonto bei der Bank AG in^m^ (i.f.Bank) im Wert von
6.538,53 DM. .
Um diese Gegenstände oder ihren Gegenwert in die südafrikanische Union zu schaffen, trat der Kläger durch Vermittlung eines Geschäftsfreunds des Beklagten, des Herrn Jac und des Rechtsanwalts beide
in Pretoria, mit dem Beklagten in Verbindung«. Dieser erhielt bald danach vondem Kläger den Auftrag und die Vollmacht, die bei der Bank stehenden Werte an sich aus-zahlen zu lassen*
Dafür sollte dem Kläger ein entsprechender Teil einer in Südafrika, belegenen Forderung der 4 Söhne des Beklagten an den Kläger abgetreten:werden„ Mit dieser
Forderung hatte es folgende Bewandtnis: Im Jahre 1944 verstarb in Kapstadt die Witwe Clara Einen Teil
ihres Vermögens hinterließ, sie .ihrer Schwägerin Emma
Dieser1Teil wurde als Feindvermögen beschlagnahmt. Frau
Ubertrug ihren • Nachlaßanspruch am 6.Februar 1948 ihne des Beklagten> die ihre Enkel sind. Dieses Nachiaßvermögen steht, jetzt.. noch unter Feindvermögens-verwaltüngo
Im Dezember 1958 zahlte die Bank die bei ihr befindlichen Kachlaßwertemit 6.538,53 DM an den Beklagten aus. •' • .• -
an die 4
Der Beklagte sandte die für die Abtretung der Ansprüche seiner Söhne an dem ^K^-NachlaiB erforderlichen Unterlagen
an den von dem Kläger beauftragten Rechtsanwalt in Pretoria. Eine Auszahlung dieser Forderung konnte bisher nicht erreicht werden, da der FeindVermögensverwalter den Betrag nicht freigegeben hat und auch Zweifel daran bestanden, ob die Abtretung des Guthabens an die Söhne des Beklagten vom 6. Februar 1948 rechtswirksam war.
Der Kläger verlangt nunmehr die Zahlung von 6.538-,53'Dir nebst 4 $ Zinsen seit dem 1, Mai 1957.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, es habe sich bei der Vereinbarung um einen Forderungsaustausch gehandelt. Er habe das seimige getan, daß der Kläger die Forderung in Südafrika eirizichon könne, und es sei dessen Sache, die Freigabe des Kachlaß-vermögens für sich zu erwirken.
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf die Abweisung eines geringfügigen Peils des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurüekge-wiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückvveisung der Revision.
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Das Berufungsgericht stellt, fest, daß der Beklagte von dem Kläger beauftragt war, das bei der
Es ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien erörterte weitere Vereinbarung, wonach der Kläger im Auo-
EntscheidungsgrUnde
Bank AG in
liegende Kachlaßvermögen einzuziehen
tausch die Nachlaßforderung erhalten sollte, nicht
scustandegekommen ist. Allenfalls habe es sich um ein "Verrechnungaabkommen" gehandelt. Da indessen die Verrechnung infolge der Weigerung des Peindvermögensverwalters, den Nachlaß freizugeben, unmöglich geworden sei, sei
der Klüger mit Recht von dem Verrechnungsabkornmen zurück-getreten und könne nunmehr nach § 667 BGB die Herausgabe der von der Bank an den Beklagten Überwiesenen 6.538,53 DM verlangen.
II.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Barteten richten sich nach deutschem Recht. Sie haben dies zwar nicht ausdrücklich vereinbart; doch wollten sie, worauf schon in dem Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 1961 (S.' 22) hingewiesen worden ist, ihre Rechtsbeziehungen nach deutschem Recht entschieden haben * Das Das Landgericht hat das zutreffend aus ihrem Rechtsvortrag in dem vorliegenden Rechtsstreit gefolgert (vgl. BGH VII ZR 39/56 v. 6.12.1956, WM 1957, 132). Auch im Berufungsrechtszug hat keine der Parteien in Präge gestellt, daß nur deutsches Recht angewandt werden solle. Nach der Hegel des internationalen Privatrechts ist bei schuldrechtlichen Beziehungen eine solche Vereinbarung auch zulässig.
2. a) Zutreffend geht öas Berufungsgericht davon aus, daß schon vor dem Angebot des Beklagten in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1956 ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen ist des Inhalts, daß der Beklagte das bei der Bank befindliche ^HH^'sche NachlaßvermÖgen eich
für den Kläger auszahlen lassen solle. Daraus ergibt, sich der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Erlangten, d.ho der von der Bank an den Beklagten unstreitig auebe-zahlten 6.538,53 DM (§ 667 BGB)*
b) Der Beklagte behauptet, diese seine Herausgabepflicht sei durch eine Vereinbarung ersetzt worden, wonach er im Wege des Forderungstausches die Forderung an die Bank, der Kläger die Ansprüche der Söhne des Beklagten an dem in Südafrika belegenen sehen Nachlaß in ent-
sprechender Höhe erhalten sollte.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein solcher Forderungsaustausch nicht vereinbart worden sei, weil der Kläger das dahin gehende Angebot des Beklagten in seinem ah gerichteten Schreiben vom 7.Oktober 1956
nicht angenommen habe; aus den Schreiben vom 26. und
29« Oktober 1956 könne eine Annahme des Antrags des Beklagten nicht hergeleitet werden«'
Die von.dem Berufungsgericht getroffene Auslegung der Schreiben begegnet* worauf mit der Revision zutreffend
hingewiesen worden ist, Bedenken. Doch kann das auf sich beruhen, da das Urteil auch dann, wenn man der Ansicht des Beklagten folgt, im Eigebnis richtig ist.
aa) Folgt man der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Angebot des Beklagten in seinem Schreiben
vom ?. Oktober 1956 nicht angenommen hat, so ist überhaupt kein weiterer Vertrag zustandegekommen. Es hat dann bei dem ursprünglichen Geschäftsbesorgungsvertrag sein Bewenden mit der Folge, daß der Beklagte nach wie vor zur Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten, verpflichtet ist (§ 667 BGB).
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Ein etwaiges zwischen den Parteien zustandegekonmenes ?,Verrechnungsabkommenn würde, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, dadurch hinfällig geworden sein, daß die Forderung an den ^^^^'schen Nachlaß unstreitig bisher nicht freigegeberi worden und mit ihrer Freigabe in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen ist. Der Kläger wäre dann ebenfalls berechtigt, auf seinen Anspruch nach $ 667 BGB zurückzugreifen*
bb) War, wie der Beklagte behauptet, zwischen den . Parteien wirksam ein Forderungsaustausch vereinbart worden, so war der Kläger, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ohne Rechtsfehler annimmt, zu dem Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt*
Nach § 437 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes (und für’ den 'lausch gilt das gleiche) für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes«.
An dem rechtlichen Bestand der Rechte an dem ^J^'sehen Nachlaß bestehen nun schon insofern Zweifel, weil fraglich ist, ob deren Übertragung an die Söhne des Beklagten am 6. Februar 1948 r.echtswirksam war. Hierzu fehlt es freilich an den erforderlichen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht*
Doch kann das dahingestellt bleiben* Denn auch wenn die damalige Übertragung wirksam.war, die Söhne des Beklagten die Nachlaßansprüche also erlangt hatten, so besteht doch keine Möglichkeit, diese eirizuziehen, weil der Nachlaß unter Feindvermögensverwaltung steht und der FeindVermögensVerwalter sich bisher geweigert hat, ihn freizugeben. Ist aber - wie hier - eine Forderung oder sonstiges Recht durch einen staatlichen Hoheitsakt be-
schlagnahmt und deshalb Jahre lang nicht realisierbar, mit der Freigabe in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen, so ist das ein Mangel am rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes, für den der Verkäufer zu haften hat, denn es fehlt dem Recht nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Realisierbarkeit (vgl» Staudinger BGB - 11. Aufl. {> 437 Anm. 2 BGB). So hat schon das Reichsgericht (RGZ 109, 297) ausgesprochen, daß eine über ein Wertpapier verhängte Zahlungssperre die Geltendmachung des beurkundeten Rechts hindere und somit einen Mangel in seinem Bestand darstelle* Ebenso ist auch die in Südafrika durch Hoheitsakt verhängte Feindvermögensbeschlagnahme und die Weigerung des FeindVermögensverwalters, den Nachlaß ffeizugeben, ein rechtliches Hindernis, die daran bestehenden Rechte geltendzu demachen und damit ein Mangel in ihrem Bestände, für den der Beklagte zu haften hat.
Daraus folgt, daß der Kläger gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs* 1, 325 BGB zu dem Rücktritt von einem etwaigen Forderungstauschvertrag berechtigt war (vgl* BGH2 8, 222, 234)«Der Rücktritt ist unstreitig dem Beklagten gegenüber mehrfach ausgesprochen worden*
Der Beklagte hat auch nicht behauptet, daß die Parteien eine Gewährleistung für die abgetretene Forderung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Der Umstand, daß der Kläger und seine Bevollmächtigten (Rechtsanwalt und
deshalb, weil sie in Südafrika wohnen, möglicherweise die Aussichten für eine Freigabe des Anspruches besser beurteilen konnten als der Beklagte, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des Beklagten - noch nicht den Schluß, daß die Parteien eine Gewährleistungspflicht des Beklagten ausschließen wollten und der Kläger bereit war, das Risiko
ö
der Bealisierbarkeit der Forderung allein zu übernehmen. Bas würde auch jeder vernünftigen wirtschaftlichen Denkweise widersprecheno
Ist aber der Kläger von dem Forderungstausch zurückgetreten so kann er auch wieder seinen Anspruch aus dem Geschäfts-becorgungsvertrag gern. § 667 BGB geltendmachen.
Ganz das Gleiche würde gelten, wenn man keinen förmlichen Forderungstausch annähme, sondern davon ausginge, daß der Beklagte dem Kläger die NachlaBansprüche an Erfüllungs Statt abgetreten hätte, um so seine Herausgabepflicht aus der Geschäfts! esorgung zu tilgen (§ 365 BGB)*
c) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungevertrag, der auf Einziehung des Guthabens bei der Bank AG ging, ist rechtswirksam, da es
sich um ein ''llberalielortpaV',- Konto handelte. Im übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen devisenrechtliche Bestimmungen inzwischen auch nach 5 50 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I 481) geheilt.
Die Bevision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweiseno
III
Glanzmann
Bietschel Bundesrichter Erbel hat
Dr. Vogt seinen Urlaub angetreten
Meyer
und kann deshalb nicht unterschreiben.