Die Feindvermögensbeschlagnahme der Forderung eines deutschen Gläubigers gegen einen Hauptschuldner mit Sitz im Elsaß durch den französischen Staat führt nicht zu dem Erlhachen■..■de]r^^■Fdrdaimin^I des Gläubigers gegen den inländischen Bürgen* Der Bürge kann aber gegebenenfalls Ve rt ra gshilfe in Anspruch nehmen. Nach der Besetzung des Elsaß durch Deutschland erhielt die Gesellschaft den oben genannten deutschen Namen, ihre Aktienmehrheit ging in deutschen Besitz über, Vorstand und Aufsiohtsrat wurden mit Deutschen besetzt. Nach dem Bückzug der deutschen Truppen aus dem Elsaß im ^ahre 1944/45 wurden sowohl die Filiale Ct^m^ der B^Pals auch die Kauptschuldnerin vom französischen Staat beschlagnahmt und unter Sequester gestellt. Die Klägerin hat sich später jedoch auf den Standpunkt gestellt, es habe sich 1947 nicht um eine Abtretung, sondern nur um eine Freigabe aus der Feindvermögensbeechlagnahme gehandelt. Sie hat den Anting gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM nebst 6 -^ Zinsen, 3 ^ Kreditprovision und 1 $ ümsatzprovision jährlich seit dem 1. Jedenfalls aber sei die Hauptforderung durch staatliche Maßnahmen (Beschlagnahme, Enteignung) auf den französischen Staat Uber gegangen. Der Sequester habe nicht diese Forderung abtreten oder freigeben wollen, sondern allenfalls nur die Forderung gegen den Bürgen, was aber wegen der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung rechtlich nicht möglich sei. feilen, insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte infolge der Beschlagnahme der Hauptforderung keinen Rückgriff mehr gegen die Hauptschuldnerin nehmen könne. ln der Berufungsindtanz hat die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt * -es: yhkndaXe' sich bei der Verpflichtung der Beklagten überhaupt iiicht um eine Bürgschaft, sondern um eine Garantie oder um einen Schuldbeitritt. Allerdings sei die Abtretung lediglich zu dem Zwecke erfolgt, der Klägerin ein Vorgehen gegen die Beklagte als Bürgin zu ermöglichen, da die Klägerin nach den einschlägigen französischen Vorschriften nicht befugt sei und gewesen sei, die Hauptschuldnerin selbst in Anspruch zu nehmen. 2) Auf eine«Abtretung "der Hauptforderung durch den Sequester 3t^|m^an die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1947 kommt es jedoch nicht an. Bei Begründung der Barlehensforderung gegen die Hauptschuldnerin im Jahre 1941 wurde somit Gläubigerin dieser Forderung nicht etwa die Filiale sondern die als einheitliche Rechtspersönlichkeit. Unstreitig '.waren damals (seit 1947) die Forderung gegen die Hauptschuldnerin und die Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte in den Geschäftsbüchern der Südwestbank, Filiale MagHIB» verzeichnet. BgP>, Bsd|g, an die B^BMG erfaßt, gleichviel, ob im Jahre 1947 eine wirksame Abtretung oder Freigabe der Forderung durch den Sequester St^HHB an die Südttfistbank erfolgt war oder nicht. Nach Beseitigung der Beschränkungen für die Nieder-laasungsbex*eiche von Großbanken durch das Gesetz vom 24. Eine staatliche Beschlagnahme ist, ebenso wie eine Enteignung, in ihren Wirkungen auf das Gebiet des Staates beschränkt , der die Maßnahme getroffen hat (Territorialitätsprinzip; BGHZ 2, 218, 232; 9, 34, 38; 12, 79, 84; 13, 106* Eine Forderung gilt als dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat (BGHZ 5, 35; hM Kr. 2 zu Art. 7 ff Die Beschlagnahme der Filiale S" e) Wenn im vorliegenden Palle die Hauptforderung gleichwohl wirksam beschlagnahmt worden ist, so liegt das daran, daß die Hauptschuldnerin damals (wie auch heute) ihren Sitz im Elsaß, also im französischen Staatsgebiet, hatte. Nur dadurch wurde im vorliegenden Palle die Forderung gegen die Hauptschuldnerin von der Beschlagnahme erfaßt. Im übrigen ergibt sich auch aus den Erklärungen des Sequesters StPBHP gegenüber der SpBBBBP Bpp daß er mit dem Übergang der beschlagnahmten Forderung auf diese Bank als Rechtsnachfolgerin der BpHIP 3pp BeflPP unter Aufrechterha1tung der Beschlagnahmewirkungen, einverstanden war. 3) a) Baß im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Anteilsrechte an der HauptSchuldnerin in deutscher Hand waren und zu 75 °£ der Beklagten gehörten, di.e ihren Sitz in Beutschland hatte und hat, führt nicht dazu;,^ daß die Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin als außerhalb Frankreichs belegen angesehen werden könnte. "die gegen das deutscheAualands- odersonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution Um derartiges Vermögen handelt es sich hier bei der Forderung gegen die HauptSchuldnerin. 1) Die Klägerin macht 4epöach ihrer Forderung aus Bürgschaft gegen die Beklagte hier geltend, obwohl ihr keine Befugnis zusteht, ihre von der Feindvermögensbeschlagnahme des französischen Staates ergriffene Forderung gegen die Hauptschuldnerin zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage bedarf es der Prüfung, welche Wirkung die Beschlagnahme der Hauptforderung auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Bürgschaft hat. Um ein solches, mit dem Territorialitätsgrundsatz unvereinbares Ergebnis zu verhindern, ist die Rechtslage daher im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen so anzusehen, als ob die Enteignung oder die ihr unter den obwaltenden Umständen gleichstehenäs Beschlagnahme nicht erfolgt wären. Diese Regelung entspricht auch der Billigkeit; denn dem inländischen Gläubiger ist nicht zuzu demuten, neben dem Verlust der Hauptforderung durch den Eingriff des ausländischen Staates obendrein noch seine Forderung gegen den inländischen Bürgen zu verlieren* Die Folge, daß dann unter Umständen sowohl Hauptschuldner als auch Bürge (von verschiedenen Gläubigern) in Anspruch genommen werden, ergibt sich zwangsläufig aus der Aufspaltung der Gläubigerstellung durch die Enteignung und muß in Kauf genommen werden* Dort war die Hauptschuldnerin, eine Juristische Person mit Sitz in der Spwjetzone, durch den staatlichen Eingriff als Rechtspersönlichkeit untergegangen. 4) Da nach dem Vorgesägtan sogar eine vollendete Enteignung der Hauptforderung die Bürgsehafteforderung der Klägerin gegen die Beklagte in ihrem Bestand nicht berühren würde, hat die bisher allein erfolgte Beschlagnahme der Hauptforderung erst recht-ddec; ■Beklagte-nicht von ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Klägerin befreien können. 1) Das Berufungsgericht stützt seine Abweisung der Klage auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, Es meint, die Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages sei hier dadurch hinfällig geworden, daß die politischen und wirtschaftlichen Verhält- nisse Im Elsaß sich nach dem Rückzug der deutschen Truppen aus diesem Gebiet grundlegend geändert hätten, daß die Beklagte ihren Aktienbesitz an der Hauptschuldnerin infolge der Beschlagnahme durch den französischen Staat(verloron habe und daß eie wegen dieser Beschlagnahme gegen die Hauptschuldnerin keinen Rückgriff nehmen könne. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Beklagte ihre Kapitalbeteiligung an der Hauptschuldnerin eingebüßt hat, kann nicht berücksichtigt werden. Für eine Bank, die auf Grund einer Bürgschaft Kredit gewährt, können .solche Beweggründe des Bürgen nicht Geschäftsgrundlage sein, und auch der Bürge muß Jedenfalls dann, wenn er wie hier eine Handelsgesellschaft ist, .'wissen, daß derartige Ereignisse vom SÜrgschaftsrisiko umfaßt werden. Die vom Berufungsgericht weiter erwähnte Änderung der politischen und wift-schaftliehen Verhältnisse, insbesondere im Elsaß, hat nicht allein die Beklagte - u.a. durch Verlust des Rückgriffs auf die Hauptschuldnerin - geschädigt, sondern auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin. 3) Kommt hiernach eine vollständige Freistellung der Beklagten von der Klagoforderung nicht in Betracht, so kann sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht auf Billigkeitserwägungen nach § 242 b BUB berufen, wozu auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage gehört.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB 5 767; EG3GB Art. 7 ff (Enteignung) Die Feindvermögensbeschlagnahme der Forderung eines deutschen Gläubigers gegen einen Hauptschuldner mit Sitz im Elsaß durch den französischen Staat führt nicht zu dem Erlhachen■..■de]r^^■Fdrdaimin^I des Gläubigers gegen den inländischen Bürgen* Der Bürge kann aber gegebenenfalls Ve rt ra gshilfe in Anspruch nehmen. VII zn 17/59 OLG Karlsruhe LG Mannheim VII Zit 17/59 Verkündet am 25. Februar I960 7,'oitscheck «Justizobersekre lär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Sitz vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Br. Hermann J. A^, FflBP/MA und Br. Walter TiM, Mül *« Klägerin, 3erufungsklägerin und Revisionsklägerin, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. «egen die Firma AG in VH vertreten durch den Prokuristen i.R. Peter Schn#|BP in äls Notvorstand gemäß § 76 Aktß?, * Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, - Prozefibevollmächtigterv RechtsanVialt Dr. 01^ - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Irosien, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenatsides öherlandesg&richts in Karlsruhe vom 17. Bezember 1958 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim vom 20. März 1958 abgeändert. Bie Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 20.000 BM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen. Bie Beklagte hat die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen der Mehrforderung der Klägerin an Zinsen und Provisionen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1941 gewährte die D4HBP B40, B^Hife über ihre damalige Filiale Straßburg der Firma "Schotterwerke AGf Ge^MB^^" (im folgenden: "Hauptschuldnerin1') einen laufenden Ki'edit. Hierfür übernahm die Beklagte, die damals 75 # der Aktien der HauptSchuldnerin innehatte, im November 1942 die "Bürgschaft als SelbstSchuldner" bis zu einem Kapitalbetrage von 200.000 BM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten, und zwar unter Verzicht "auf. die Geltendmachung der dem HauptSchuldner und dem Bürgen nach dem Gesetz zuatehenden Einreden". Aus dieser Bürgschaft nimmt die Klägerin CD4flHMBl AG. FflBH0 a.I4o)die Beklagte in Anspruch. - Die HauptSchuldnerin hatte, bevor das Elsaß im Jahre 1940 von deutschen Truppen besetzt wurde, die Firmenbezeichnung "Oo^H^ de EBHBB-zBfe GuBHBH^" geführt. Ihre Aktionäre, Vorstands- und Aufsichtsrat eraitglieder waren damals französische Staatsangehörige. Nach der Besetzung des Elsaß durch Deutschland erhielt die Gesellschaft den oben genannten deutschen Namen, ihre Aktienmehrheit ging in deutschen Besitz über, Vorstand und Aufsiohtsrat wurden mit Deutschen besetzt. Im Handelsregister wurde über all das nichts eingetragen. Nach dem Bückzug der deutschen Truppen aus dem Elsaß im ^ahre 1944/45 wurden sowohl die Filiale Ct^m^ der B^Pals auch die Kauptschuldnerin vom französischen Staat beschlagnahmt und unter Sequester gestellt. Die Hauptschuldnerin nahm wieder ihren französischen Namen an. - Die Darlehnsforderung der D^HB^ B4H gegen die Hauptschuldnerin betrug im Jahre 1947 210.323,19 RM. Die Klägerin hat anfänglich behauptet, der französische Sequester der Filiale StflHIHl der (im fol- genden: MSequester 3tf^^|[0n) habe die Forderung gegen die HauptSchuldnerin im Jahre 1947 an die Südweatbank abgetreten, welche Hechtsnachfolgerin der D^HBB Befl^, und Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin hat sich später jedoch auf den Standpunkt gestellt, es habe sich 1947 nicht um eine Abtretung, sondern nur um eine Freigabe aus der Feindvermögensbeechlagnahme gehandelt. Sie hält sich auf Grund dessen für befugt, die BÜrgsohafts-forderung gegen die Beklagte, 10 : 1 auf DIB umgestellt, geltend zu machen. Sie hat den Anting gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM nebst 6 -^ Zinsen, 3 ^ Kreditprovision und 1 $ ümsatzprovision jährlich seit dem 1. Januar 1957 zu verurteilen. ~ Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie trägt vor: Die Forderung gegen die Hauptschuldnerin (Hauptforderung) sei erloschen, da die Hauptschuldnerin i durch die Beschlagnahme als Hechtspersönlichkeit untergegangen sei. Jedenfalls aber sei die Hauptforderung durch staatliche Maßnahmen (Beschlagnahme, Enteignung) auf den französischen Staat Uber gegangen. Der Sequester habe nicht diese Forderung abtreten oder freigeben wollen, sondern allenfalls nur die Forderung gegen den Bürgen, was aber wegen der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung rechtlich nicht möglich sei. Eine etwaige Abtretung oder Freigabe der Hauptforderung durch den Sequester St^mi sei nach den^französischen Vorschriften nichtig. Bei dieser Sachund Hechtsläge könne die Klägerin die Beklagte nicht als Bürgin in Anspruch nehmen. Abgesehen davon sei auch die Geschäftsgrundlage der Bürgenverpflichtung ent- feilen, insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte infolge der Beschlagnahme der Hauptforderung keinen Rückgriff mehr gegen die Hauptschuldnerin nehmen könne. Demgegenüber behauptet die Klägerin, die habe die Bürgschaft von der Beklagten seinerzeit gerade deswegen gefordert, weil die Hauptschuldnerin ihren Sitz auf dem "politisch unsicheren elsässischen Terrain" gehabt habe. ln der Berufungsindtanz hat die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt * -es: yhkndaXe' sich bei der Verpflichtung der Beklagten überhaupt iiicht um eine Bürgschaft, sondern um eine Garantie oder um einen Schuldbeitritt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewieeen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründet ; ; V./V ■ i.. 1) Das Berufungsgericht; sieht in der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 3. November 1942 keine Garantieübernahme und keinen Schuldbeitritt, sondern eine Bürgschaft. Das erscheint zutreffend, wird auch von der Klägerin in der Reviaionsinstanfc jticht mehr angegriffen (vgl. zur Präge der Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Garantie oder Schuldbeitritt - BGHZ 6, 385, 396 und 397 i BGH LM § 763 BGB Nrv lj BGH HJW I960* 189 -). 2) Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, die Hauptschuldnerin bestehe als Rechtspersönlichkeit fort; die vom französischen Staat gegen sie verhängte Feindver- mögensbeschlagnahme sei noch keine Enteignung. Biese Auffassung enthält keinen Verstoß gegen deutsches Recht und kann, soweit das Berufungsgericht sich auf ausländische Rechtsvorschriften stützt (vgl. BGHZ 25, 127, 152; BGH MDR 1957, 276, 277), nach den §§ 549, 562 ZPO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. II. 1) Bas Berufungsgericht meint, der Sequester Straßburg habe die Forderung gegen die Hauptschüldnerin wirksam an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten. Allerdings sei die Abtretung lediglich zu dem Zwecke erfolgt, der Klägerin ein Vorgehen gegen die Beklagte als Bürgin zu ermöglichen, da die Klägerin nach den einschlägigen französischen Vorschriften nicht befugt sei und gewesen sei, die Hauptschuldnerin selbst in Anspruch zu nehmen. 2) Auf eine«Abtretung "der Hauptforderung durch den Sequester 3t^|m^an die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1947 kommt es jedoch nicht an. Denn der Klägerin steht die Hauptforderung unabhängig davon zu, ob jene Abtretung wirksam geschehen konnte. a) Die Filialen der waren keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (vgl. BGHZ 10, 519, 522). Bei Begründung der Barlehensforderung gegen die Hauptschuldnerin im Jahre 1941 wurde somit Gläubigerin dieser Forderung nicht etwa die Filiale sondern die als einheitliche Rechtspersönlichkeit. • b) Die D^HHP Be^HBl ist in der Folgezeit weder durch den miiltärlseöen Zusammenbruch des Jahres 1945 noch durch die BankeUschlieiung in Berlin und der Sowjetzone noch durch die Maßnahmen der Besätzungsmacht zur Dezentralisierung der Großbanken im Bestand ihrer Rechtspersönlichkeit berührt worden. Sowjetzonale ßnteignungsmaßnahmen gegen sie wirkten nicht Uber den Bereich der Sowjetzone hinaus (-BGRZ 23» 333» 336) und haben ihren Bestand außerhalb der Sowjetzone nicht betroffen. c) Durch Gesetz Nr. 57 der amerikanischen Militärregierung vom 6. Mai 1947 wurden für die Filialen der BflP, in der amerikanischen Besatzungszone Verwalter bestellt. Im Bereiche des Landes Württemberg-Baden traten in der Folgezeit die dortigen Filialen der unter der Bezeichnung Südwestbank auf, ohne jedoch eine besondere Rechtspersönlichkeit neben der B^^ darzuetellen (Schmoller/ Meier/Iobler Handbuch des Beeat2Uhgsrachts § 44 S. 54). Auf Grund des Gesetzes vom 29» März 1952 (BGBl I 217) wurde durch Gründungsvertrag vom 27» September 1952 die .AG als ein Nachfolgeinstitut der DflHI gegründet, wobei auf die SHH9 BgH AG bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der DflIBlBfll übertragen wurden« Unter anderem gingen nach § 25 Ziffer 1, 2 o des Gründungsvertrags auf die B^^AG alle Forderungen und die für sie bestehenden Sicherheiten über, die in den Geschäftsbüchern der Südwestbank Mannheim zu dem 31« Dezember 1951 verzeichnet waren. Unstreitig '.waren damals (seit 1947) die Forderung gegen die Hauptschuldnerin und die Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte in den Geschäftsbüchern der Südwestbank, Filiale MagHIB» verzeichnet. Damit wurden diese Forderungen von der Abtretung der D| BgP>, Bsd|g, an die B^BMG erfaßt, gleichviel, ob im Jahre 1947 eine wirksame Abtretung oder Freigabe der Forderung durch den Sequester St^HHB an die Südttfistbank erfolgt war oder nicht. Nach Beseitigung der Beschränkungen für die Nieder-laasungsbex*eiche von Großbanken durch das Gesetz vom 24. De- zember 1956 (BGBl I, 1073) bat dann die S| sich mit den anderen Nachfolgeinstituten der Bfav? vereinigt, wobei die Bank als übernehmende Gesellschaft auf trat. Sie hat dann die Firma "DJHBIPBfl^ Aktiengesellschaft1' mit dem Sitz in FflHIa.M. angenommen. Diese (neue) DflUMP B#P AG ist die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. d) Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung vorgetragen, die Beschlagnahme der Filiale Stf^HHi habe zu einer “Abspaltung” dieser Filiale: von der D4MIH^ mit der Wirkung geführt» daß alle bei der Filiale St^m^ verbuchten Forderungen voai Zeitpunkt der Beschlagnahme ab nicht mehr als der "DWBHHft BflP', sondern als allein der "Filiale Straßburg" zustehend angesehen werden müßten. Das trifft jedoch nicht zu. Eine so weitgehende Wirkung, wie die Beklagte annimmt, konnte die Beschlagnahme der Filiale St^P- durch den französischen .Staat nicht entfalten. Eine staatliche Beschlagnahme ist, ebenso wie eine Enteignung, in ihren Wirkungen auf das Gebiet des Staates beschränkt , der die Maßnahme getroffen hat (Territorialitätsprinzip; BGHZ 2, 218, 232; 9, 34, 38; 12, 79, 84; 13, 106* 108? 17, 74, 78? 20, 4? 23, 333; 25, 127, 129? 25, 134). Sie kann also nur solche Vermögenagegenstähde ergreifen, die im Gebiet dieses Staates belegen sind. Eine Forderung gilt als dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat (BGHZ 5, 35; hM Kr. 2 zu Art. 7 ff Die Beschlagnahme der Filiale S" nicht schlechthin alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme bei der: Filiale Verbucht waren. Ins- besondere wurden Forderungen gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland von dieser Beschlagnahme nicht ergriffen. 8 - e) Wenn im vorliegenden Palle die Hauptforderung gleichwohl wirksam beschlagnahmt worden ist, so liegt das daran, daß die Hauptschuldnerin damals (wie auch heute) ihren Sitz im Elsaß, also im französischen Staatsgebiet, hatte. Nur dadurch wurde im vorliegenden Palle die Forderung gegen die Hauptschuldnerin von der Beschlagnahme erfaßt. Auch durch diese Beschlagnahme war jedoch die B^H^p B^P BePK? 1952 nicht gehindert, die Hauptforderung in die neu gegründete SflHHHil 3 pp AG einzubringen. Denn dadurch wurde die Beschlagnahme nicht vereitelt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt . DieSPPMHBI BPP erwarb vielmehr die Forderung mit allen sich aus der Beschlagnahme ergebenden Beschränkungen. Im übrigen ergibt sich auch aus den Erklärungen des Sequesters StPBHP gegenüber der SpBBBBP Bpp daß er mit dem Übergang der beschlagnahmten Forderung auf diese Bank als Rechtsnachfolgerin der BpHIP 3pp BeflPP unter Aufrechterha1tung der Beschlagnahmewirkungen, einverstanden war. 3) a) Baß im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Anteilsrechte an der HauptSchuldnerin in deutscher Hand waren und zu 75 °£ der Beklagten gehörten, di.e ihren Sitz in Beutschland hatte und hat, führt nicht dazu;,^ daß die Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin als außerhalb Frankreichs belegen angesehen werden könnte. über die Rechtaform einer juristischen PerBon darf nicht ; ohne weiteres hinweggegangen werden. Nur ausnahmsweise hat der Bundesgerichtshof den Burchgriff durch die Rechtsform der juristischen Person auf die hinter ihr stehenden Personen zugelassen (BGHZ 10, 205; 15, 27; 17, 19; 20, 4). Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich aber hier nicht.^ b) Der Beschlagnahme der Hauptforderung durch den französischen . Staat kann hier auch nicht unter Berufung auf den deutschen ordre public (Art. 30 iSGBGB) die Wirksamkeit versagt werden, was der erkennende Senat im Falle einer sowjetzonalen For-derung8enteignung angenommen hat (NJW I960, 189 = JZ I960, 89, mit Anmerkung von Beitzke). Denn dem steht hier schon die Tatsache entgegen, daß die Bundesrepublik in Art. 3 des Teils VI des Vertrages zur Regelung durch Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23.10.54 (sog. oberleitungsvertrag, BGBl 1955 II s. 405, 438) eich u*a. auch gegenüber Frankreich verpflichtet hat, in Zukunft keine Einwendungen gegen Maßnahmen zu erheben, "die gegen das deutscheAualands- odersonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution Um derartiges Vermögen handelt es sich hier bei der Forderung gegen die HauptSchuldnerin. III. 1) Die Klägerin macht 4epöach ihrer Forderung aus Bürgschaft gegen die Beklagte hier geltend, obwohl ihr keine Befugnis zusteht, ihre von der Feindvermögensbeschlagnahme des französischen Staates ergriffene Forderung gegen die Hauptschuldnerin zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage bedarf es der Prüfung, welche Wirkung die Beschlagnahme der Hauptforderung auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Bürgschaft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Feindvermögensbeschlagnahme , wenn auoh hoch keine eigentliche Enteignung, so doch einen enteignungsähnlichen Eingriff darstellt. Denn sie ist keine bloß vorübergehende Verfügungsbeschränkung des bisherigen Rechtsinhefcers der beschlagnahmten Wertej sie ist vielmehr auf eine dauernde Entziehung des beschlagnahmten Vermögens gerichtet und soll dessen Enteignung vorbereiten. 2) Trotzdem ist der Klägerin die Möglichkeit erhalten geblieben, auf die Bürgschaft zurückzugreifen. Die Bürgschaft ist zwar nach den §§ 765» 767, 768 BGB in ihrem Bestand und Umfang von der Hauptschuld abhängig. Die gegen die Hauptforderung gerichteten Maßnahmen können aber, wie bereits ausgeführt, nicht über die Grenzen des enteignenden Staates hinausgreifen. Das würden sie, wenn sie das Erlöschen der Bürgschaft zur Folge hätten. Um ein solches, mit dem Territorialitätsgrundsatz unvereinbares Ergebnis zu verhindern, ist die Rechtslage daher im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen so anzusehen, als ob die Enteignung oder die ihr unter den obwaltenden Umständen gleichstehenäs Beschlagnahme nicht erfolgt wären. Diese Regelung entspricht auch der Billigkeit; denn dem inländischen Gläubiger ist nicht zuzu demuten, neben dem Verlust der Hauptforderung durch den Eingriff des ausländischen Staates obendrein noch seine Forderung gegen den inländischen Bürgen zu verlieren* Im Widerstreit zwischen dem Grundsatz territorialer Begrenzung von Enteignungseingriffen und dem Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung verdient daher der erstgenannte Grundsatz den Vorzug, der letztgenannte muß deös^i^enüber zurücktreten. Die Folge, daß dann unter Umständen sowohl Hauptschuldner als auch Bürge (von verschiedenen Gläubigern) in Anspruch genommen werden, ergibt sich zwangsläufig aus der Aufspaltung der Gläubigerstellung durch die Enteignung und muß in Kauf genommen werden* 5) Daß im Falle einer eow-jetzanalen Enteignung der Forderung gegen den Hauptschuldner die Bürgschaftsforderung bestehen bleibt, hat der erkennende Senat bereite in seiner Entscheidung vom 12. November 1959 (SJW I960, 189) ausgesprochen, hat das allerdings dort aus dem Gesichtspunkt des ordre public begründet, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 30 EGBGB zweifelsfrei gegeben waren. Ob das gleiche Ergebnis aus dem Grundsatz der Territorialität folgt, hat der Senat in Jener Entscheidung dahingestellt gelassen (vgl. zu dieser Frage noch OLG Hamburg NJW 1953, 1633 Nr. 9; Soergel/Kegel BGB 6. Aufl. Vorbem. zu Art. 7 2GBGB V 1 c dd und ff ccc; Drobnig, Extraterritoriale Reflexwirkungen ostzonaler Enteignungen, in Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1953, 659, 680). Im übrigen lag der damals entschiedene Pall wesentlich anders. Dort war die Hauptschuldnerin, eine Juristische Person mit Sitz in der Spwjetzone, durch den staatlichen Eingriff als Rechtspersönlichkeit untergegangen. Hier dagegen be~ steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die HauptSchuldnerin als Rechtspersönlichkeit nach wie vor fort. Unter diesen Umständen bedarf es vorliegend keiner Prüfung, wie die Rechtslage im Falle eines Untergangs der Hauptschuldnerin wäre (vgl. hierzu BGH 3B 1956, 830» K& NJW 1955, 1152; RG2 148, 65, 6tf 153, 338). 4) Da nach dem Vorgesägtan sogar eine vollendete Enteignung der Hauptforderung die Bürgsehafteforderung der Klägerin gegen die Beklagte in ihrem Bestand nicht berühren würde, hat die bisher allein erfolgte Beschlagnahme der Hauptforderung erst recht-ddec; ■Beklagte-nicht von ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Klägerin befreien können. IV. ;y: 1) Das Berufungsgericht stützt seine Abweisung der Klage auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, Es meint, die Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages sei hier dadurch hinfällig geworden, daß die politischen und wirtschaftlichen Verhält- 12 - nisse Im Elsaß sich nach dem Rückzug der deutschen Truppen aus diesem Gebiet grundlegend geändert hätten, daß die Beklagte ihren Aktienbesitz an der Hauptschuldnerin infolge der Beschlagnahme durch den französischen Staat(verloron habe und daß eie wegen dieser Beschlagnahme gegen die Hauptschuldnerin keinen Rückgriff nehmen könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. 2) Es kann dahinstehenj ob ein Bürge sich überhaupt auf Wegfall der GeBchäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages berufen kann (vgl. dazu RGZ;i46, 376, 38oj 158, 166, 172, 175; Entscheidung des Senats vom 7. März 1959, VII ZR 90/58, WM 1959, 855), oder ob die Interessenlage bei dem einseitig verpflichtenden Bürgschaftsvertrag eine solche Möglichkeit ausschließt. Denn im vorliegenden Balle könnte nach dem von der.Beklagten vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Berufung der Beklagten auf Wegfall der Geschäfts-grundlage nach § 242 BGB keinesfalls zu einer völligen Befreiung der Beklagten von ihrer Bürgschaftsschuld führen, sondern äußerstenfalls zu einer Herabsetzung der Klageforderung. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Beklagte ihre Kapitalbeteiligung an der Hauptschuldnerin eingebüßt hat, kann nicht berücksichtigt werden. Für eine Bank, die auf Grund einer Bürgschaft Kredit gewährt, können .solche Beweggründe des Bürgen nicht Geschäftsgrundlage sein, und auch der Bürge muß Jedenfalls dann, wenn er wie hier eine Handelsgesellschaft ist, .'wissen, daß derartige Ereignisse vom SÜrgschaftsrisiko umfaßt werden. Die vom Berufungsgericht weiter erwähnte Änderung der politischen und wift-schaftliehen Verhältnisse, insbesondere im Elsaß, hat nicht allein die Beklagte - u.a. durch Verlust des Rückgriffs auf die Hauptschuldnerin - geschädigt, sondern auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Dieser Gesichtspunkt könnte daher -13- allenfalls dazu führen, daß der entstandene Verlust unter den Parteien geteilt -wird* 3) Kommt hiernach eine vollständige Freistellung der Beklagten von der Klagoforderung nicht in Betracht, so kann sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht auf Billigkeitserwägungen nach § 242 b BUB berufen, wozu auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage gehört. Denn insoweit gibt das Vertragshilfegesetz vom 26. Alärz 1952 (BGBl I, 198) eine abschließende Sonderregelung. Dieses Gesetz bietet der Beklagten genügende Möglichkeit, gegebenenfalls im Wege der Vertragshilfe eine Stundung oder Herabsetzung der Klageforderung zu erwirken. Daneben ist für einen allgemeinen, auf § 242 BGB gestützten Reehtsbehelf kein Raum (BGHZ 8, 544, 348; 5, 552, 355; 2, 150, 153; BGH XM § 242 BGB A Nr.l3| BGH NJW I960, 189)• 4) Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht im vorliegenden Fall größtenteils in der Sache selbst erkennen (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), nämlich, soweit es sich um die der Höhe nach unstreitige Hauptforderung und um 5 $ Zinsen davon handelt, die nach den §§ 353, 352 HGB die Beklagte jedenfalls schuldet. Ob die von der Klägerin darüber hinaus geforderten höheren Zinsen und die Provisionen berechtigt sind, bedarf dagegen noch weiterer Aufklärung. Insofern muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat nach § 91ZPO die Beklagte zu tragen. Bei dem Peil des Anspruchs* Uber den noch flicht endgültig entschieden werden! kann, handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige 3ebenforderungen, die bisher keine besonderen Kosten verursacht haben und daher, auch wenn sie nicht begründet sein sollten, keine Teilung der bisherigen Kosten rechtfertigen könnten (§ 92 Abs. 2 ZPO). fiietschel Glanzmann Dr. Vogt Finke Heimann-Trosien