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BGH · VIT ZR 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIT ZR 17/58

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr« Winkelmann, Erbel und Dr« Vogt für Recht erkannt? fassung, die Beklagte könne gegenüber der Klageforderung mit einem seiner Höhe nach noch zu ermittelnden Schadensersatzanspruch auf rechnen, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegtt Bas von der JEIA erlassene Operational Memorandum Kr, 25 betreffend Reichsmarkzahlungen für Ausfuhren und Einfuhren vom 1« Mai 1948 bestimmte, daß der deutsche Importeur für Einfuhren nach dem 14* Mai 1948 nicht mehr den nach der Anordnung RR Nr» 45/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft (VfW) vom 3* Juni 1947 (§ 5) unter Zugrundelegung des Inlandsstoppreises zu berechnenden Abrechnungspreis, sondern den im Vertrag mit dem ausländischen Ablader angegebenen Devisenpreis zuzüglich etwaiger weiterer Bevisen-kosten zu dem einheitlichen Umrechnungskurs von 0,30 / = 1 HM zu entrichten hatte (Ziffer 3 b, 6 Op Mem 25). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von der Änderung der Preisberechnung für Waren der Kategorie A erst durch Schreiben der Hansa-Bank vom 20» Juni 1949 erfahren» Hätte die JEIA oder ihre Erfüllungsgehilfin, die BdL, wie es ihrer Pflicht aus dem Oeschäftsbesorgungsvortrage entsprochen hätte, sie rechtzeitig über die neue Abrcchnungsv/eise unterrichtet, so wäre sie in der Lage gewesen, durch eine Absprache mit der Firma Clemens über eine anderv/eite Beförderung (durch Plugzeug anstatt auf dem Seewege) für die Ankunft der Ware vor dem 1 « Mai 1949 zu sorgen» Sie hätte dann die Hypophysen-Hinterlappen zu dem Inlandsstoppreis beziehen können» Der ihr dadurch enstandene Schaden, daß sie 4 kg der Ware am 13 o Dezember 1948 an die Firma Dr. Georg Henning Erben zu dem Einfuhrpreis von 1205 DM je Kilogramm verkauft habe, wäre in diesem Palle vermieden worden« Die JEIA sei nach ihrer Organisation zu einer Benachrichtigung der einzelnen Importeure nicht in der läge gewesen» Die Beklagte habe die Entstehung des ihr angeblich erwachsenen Schadens selbst verschuldet« Sie habe von dem Erlaß des Bico/Memos bereits durch Schreiben der Einfuhrpreisstelle Hamburg vom 6. IX> Auch in dem angefochtenen Urteil hält das Oberlandesgericht an seinem Standpunkt fest, daß der aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersätzanspruch der Beklagten begründet sei« Es ist der Ansicht, die JEIA sei, da sie zu dem Importeur in ein privatrechtliches AuftragsVerhältnis getreten sei, nach § 666 BGB verpflichtet gewesen, den einzelnen Importeur über die durch das Bico/Memo (49) 4 demnächst eintretende Änderung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Einfuhrgeschäft zu unterrichten« Von dieser Verpflichtung könne die JEIA weder auf Grund ihrer Stellung als Behörde noch aus dem Grunde befreit werden, daß sie* wie sie vortrage, bei der Vielzahl der von ihr bearbeiteten Fälle und wegen der Ungewißheit des Zeitpunktes der Einfuhr zur Erfassung der in Betracht kommenden Importeure nicht in der Lage gewesen sei« Bie Obliegen- heit der deutschen Behörden} das Bico/Memo bekannt zu machen, habe die JEIA von ihrer privatr echt liehen Benachrichtigungspflicht nicht befreit-. Biese Ausführungen beanstandet die Revision mit Rechte Aus dem privatrecht liehen Schuld Verhältnis, in dem die JEJA bei der Durchführung eines Einfuhrgeschäfts mit dem einzelnen Importeur stand, so weitgehende Verpflichtungen zur Y/ahrnehmung der Interessen des Auftraggebers herzuleiten, wie es das Berufungsgericht tut, ist an sich schon bedenkliche Zwar hat der erkennende Senat übereinstimmend mit dem II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 317, 325 f)> vor allem bei sog® Individualeinfuhren, d«h« bei Importen, bei denen der deutsche Einführer als Vertragsgegner des ausländischen Exporteurs auftrat, die zwischen der JETA und dem Importeur bestehenden Rechtsbeziehungen als einer Ge-schäftsbesorgung ähnlich gekennzeichnet (vgle z*Be die Urteile vom 27* Februar 1958 - VII ZR 409/56 - und vom 20« November 1958 - VII ZR 110/57 -)« Stets aber ist betont worden, daß sich dieses Rechtsverhältnis, sofern die JEIA, wie das bei ECA-Einfuhren der Pall war, die Geschäfte des Importeurs unentgeltlich besorgte, nicht schlechthin nach den Vorschriften der §§ 662 ff BGB bestimme* Maßgebend für den Inhalt des Vertragsverhältnissee seien vielmehr in erster Linie die für die Durchführung' des in Betracht kommenden Imports erlassenen besatzungs rechtlichen Bestimmungen« Nur dann, wenn eine ausdrückliche Regelung fehle, könne an eine ergänzende Anwendung der Vorschriften über den Auftrag gedacht werden« Aber auch das sei nur möglich, soweit sich die daraus zu folgernden rechtlichen Verpflichtungen mit der Stellung der JEIA als Behörde der Be- Schon die vorstehenden Erwägungen lassen es zweifelhaft erscheinen, ob es angängig ist, immer dann, wenn in den besatzungsrechtlichen Anordnungen keine näheren Bestimmungen darüber getroffen sind, gemäß den Vorschriften der §§ 662 ff BGB der JETA dieselben Pflichten aufzuerlegen wie einem Beauftragten des deutschen bürgerlichen Rechtse Das Berufungsgericht setzt sich über diese Bedenken mit der Begründung hinweg, die JEIA habe, soweit sie privatrecht-liche Verpflichtungen eingegangen sei, als Behörde keine Sonderstellung für sich beanspruchen dürfeno Sie hätte ihren Betrieb so einrichten müssen, daß sie jenen Verpflichtungen jederzeit habe nachkommen können® Sei sic hierzu nicht in der Lage gewesen, so hätte sie solche Verträge nicht abschließen dürfen® Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage, in der sich der deutsche Außenhandel in jener Zeit befand® Rach der Beendigung des Krieges waren Außenhandelsgeschäfte deutscher Kaufleute überhaupt nicht möglich® Erst die auf Grund des Bevin-Byrnes-Abkommens vom 2® Dezember 1946 ins Leben gerufene JEIA- ließ den deutschen Außenhandel wieder in Gang kommen. Unter diesen Umständen kann bei einer Würdigung der sich aus den RechtsbeZiehungen zwischen der JEIA und dem deutschen Importeur ergebenden Ansprüche nicht davon ausgegangen werden, daß die JEIA, soweit sie sich auf den Boden des Privatrechts begab, in jeder Hinsicht wie ein Beauftragter im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu behandeln war® Die Präge, ob der Importeur aus einem bestimmten Verhalten der JEIA bei der Abwicklung eines Einfuhrgeschäfts Rechtsansprüche für sich herleiten kann? Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, die JEIA habe dadurch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Verletzung ihrer Auftragspflichten begangen, daß sie die Beklagte von der bevorstehenden Änderung der Berechnung des für die eingeführte Ware zu entrichtenden Entgelts nicht benachrichtigt habe, nicht gerechtfertigte Die Bekanntmachung des Bico/Memos (49) 4 war Sache der deutschen Wirt Schaftsbehörden« Die Pflichten der JEIA aus ihrem privatrechtliehen Schuldverhältnis mit der Beklagten umfaßten eine bis ins einzelne gehende Unterrichtung des Vertragsgegners nicht« III« ImGegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts kann hiernach nicht angenommen werden, daß der Beklagten eine zur Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch geeignete Forderung erwachsen ist« Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Beklagte mit der widerspruchslosen Annahme der Dokumente und der Ware auf etwaige Gegenansprüche verzichtet hat, ob die unterlassene Benachrichtigung durch die JEIA für einen der Beklagten entstandenen Schaden ursächlich ge- wesen oder dieser von ihr mitverschuldet worden, ob der Anspruch verjährt oder verwirkt und ob die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus einem ECA-Import zulässig gewesen istc Das angefochtene Urteil muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch in dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der JEIA und der Beklagten keine Stütze findet e Die Beklagte hat den vom Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruch^ von der Aufrechnung abgesehen, der Höhe nach nicht bestrittene Der Recht ssti*eit ist deshalb gemäß § 565 Abs.3 Nr, 1 ZPO schon jetzt zur Endentscheidung reif „

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 666 BGB § 565 ZPO
GrundImporteurJEIA®Ware

Volltext der Entscheidung

2343 047
VIT ZR 17/58
Verkündet am 11o Juni 1959 WoitSchecko Justizobersekretär •als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Garantie-Abwicklungs-, jetzt Deutschen Wirtschafts-forderimgs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung in	am	BUBP	Al
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr0 Robert und Dr. Hans BchflHM in-FflHBB und Dr« Hans N( in H*
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma Max HaüflHB « B.
Inhaber Wilhelm v< traße ■,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr« Winkelmann, Erbel und Dr« Vogt
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27« November 1957 aufgehoben und das Urteil der Kammer 6 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 30« Januar 1957 abgeändert«
«
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6«614?01 XM nebst 4 Zinsen für die Zeit vom 14« Juni 1949 bis zu dem 15« Januar 1952 und 69» Zinsen seit dem 16« Januar 1952 zu zahlen«
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«

Von-Rechts wegen
 
Tatbestands
 Auf Grund eines vom 6. Dezember 1948 datierten schriftlichen Vertrages kaufte die Beklagte von der Firma Pedro C®-flBP in	Aig®	u.a.	5	kg Hypophysen-Hinterlappen- Pul-
ver zu dem Preise von 812,50 US-# je Kilogramm cif Hamburg. Der Kaufpreis wurde aus Mitteln der Economic Cooperation Administration (ECA) aufgebracht. Er wurde der Firma Oflü in T?orm eines unwiderruflichen Akkreditivs .zur Verfügung gestellt, das die Bank deutscher Länder (BdL) auf Veranlassung der-Joint Export-Import Agency (JETA) bei der Chemical Bank & Trust Company in New York errichten ließ«
Am 8c Juni 1949 traf die Ware in Hamburg ein. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die BdL die Hansa-Bank in Hamburg, die Außenhandelsbank der Beklagten, auf, 13*571,11 DM als Gegenwert der Akkreditivbelastung von 4*066,86 ff zu zahlen. Am 14. Juni 1949 beauftragte die Beklagte die Hansa-Bank, an die BdL 6.911,31 DM, nämlich 4*200,— DM für 4 kg Ware gemäß Genehmigungsbescheid der Einfuhrpreisstelle Hamburg vom 23. August 1948 und 2.711,31 DM für 1 kg, umgerechnet zu dem Kurse von 3,337 DM « 1 ß}ß zu überweisen. Darauf wurden ihr die zur Übernahme der Ware berechtigenden Dokumente ausgehändigt.
Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf Ersatz der durch die Akkreditivstellung entstandenen Aufwendungen übertragen worden sind, hat von der Beklagten die Zahlung restlicher 6.614,01 DM nebst Zinsen verlangt. Durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 25. November 1955 hat das Oberlandesgericht die mit der Klage geltend gemachte Forderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat den der Höhe nach unstreitigen Klageanspruch aus dem Gesichtspunkte des Aufwendungsersatzes nach § 670 an sich für begründet gehalten. Es war jedoch der Auf-
fassung, die Beklagte könne gegenüber der Klageforderung mit einem seiner Höhe nach noch zu ermittelnden Schadensersatzanspruch auf rechnen, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegtt
 Bas von der JEIA erlassene Operational Memorandum Kr, 25 betreffend Reichsmarkzahlungen für Ausfuhren und Einfuhren vom 1« Mai 1948 bestimmte, daß der deutsche Importeur für Einfuhren nach dem 14* Mai 1948 nicht mehr den nach der Anordnung RR Nr» 45/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft (VfW) vom 3* Juni 1947 (§ 5) unter Zugrundelegung des Inlandsstoppreises zu berechnenden Abrechnungspreis, sondern den im Vertrag mit dem ausländischen Ablader angegebenen Devisenpreis zuzüglich etwaiger weiterer Bevisen-kosten zu dem einheitlichen Umrechnungskurs von 0,30 / = 1 HM zu entrichten hatte (Ziffer 3 b, 6 Op Mem 25). Burch die Änderung Nr* 1 zu dem OpMem 25 vom 21 . Juni 1948 wurde das Wort "Reichsmark” durch das Wort "Deutsche Mark” ersetzt» Von dieser Umrechnung sollten jedoch sog« Stapelernährungsgüter, dch« im wesentlichen Waren der Kategorie A, zu denen unstreitig auch das von der Beklagten als Medikament eingeführtc Hypophysen-Hinterlappen-Pulver gehörte, ausgenommen sein (vgl» auch Mitte der Alliierten Bank-Kommission an die Bdl» vom 13 Oktober 1948). Am 20. Januar 1949 erließ das Bipartite Control Office in Prankfurt/Main unter der Bezeichnung Bico/ Memo (49) 4 an den Vorsitzenden des Bizonalen Verwaltungsrats eine Anweisung. In dieser wurde angeordnet, daß vom 1 * Mai 1949 ab auch Einfuhren von Waren der Kategorie A nach dem 30-cents~Kurs zu bezahlen seien«. Der wesentliche Inhalt des Bico/Memos (49) 4 wurde durch die Bekanntmachung der VfW vom 25. April 1949 gemäß § 10 Abs« 2 der Anordnung RR Nr« 70/48 über die Preisbildung im Außenhandel vom 21« Juni 1948 - BMIVfW 1949, II 47 (vgle auch öffAnz VfW 1949 Nr« 36 S. 3), ausgegeben am 28« April 1949, - veröffentlicht. Die Bdl gab
 
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% das Bico-Memo inhaltlich den Außenhandelsbanken durch Mitteilung Nr» 118 vom 17« Juni 1949 bekannte Die Hansa-Bank erhielt die Mitteilung am 20 0 Juni 1949 und gab sie am selben Sage an die Beklagte weiter»
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von der Änderung der Preisberechnung für Waren der Kategorie A erst durch Schreiben der Hansa-Bank vom 20» Juni 1949 erfahren» Hätte die JEIA oder ihre Erfüllungsgehilfin, die BdL, wie es ihrer Pflicht aus dem Oeschäftsbesorgungsvortrage entsprochen hätte, sie rechtzeitig über die neue Abrcchnungsv/eise unterrichtet, so wäre sie in der Lage gewesen, durch eine Absprache mit der Firma Clemens über eine anderv/eite Beförderung (durch Plugzeug anstatt auf dem Seewege) für die Ankunft der Ware vor dem 1 « Mai 1949 zu sorgen» Sie hätte dann die Hypophysen-Hinterlappen zu dem Inlandsstoppreis beziehen können» Der ihr dadurch enstandene Schaden, daß sie 4 kg der Ware am 13 o Dezember 1948 an die Firma Dr. Georg Henning Erben zu dem Einfuhrpreis von 1205 DM je Kilogramm verkauft habe, wäre in diesem Palle vermieden worden«
Die Klägerin hat erwidert, die JEIA sei zu einer Benachrichtigung der Beklagten weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet gewesen« Das Bico/ücmo (49) 4 sei nicht von der JEIA* sondern von einer anderen Stelle der Besatzungsmacht erlassen werden. Die JEIA habe sich darauf verlassen können, daß die Anordnung, deren Veröffentlichung Sache der deutschen Stellen gewesen sei, den am Import Beteiligten recht zeitig bekannt gegeben würde. Die JEIA sei nach ihrer Organisation zu einer Benachrichtigung der einzelnen Importeure nicht in der läge gewesen» Die Beklagte habe die Entstehung des ihr angeblich erwachsenen Schadens selbst verschuldet«
Sie habe von dem Erlaß des Bico/Memos bereits durch Schreiben der Einfuhrpreisstelle Hamburg vom 6. April 1949 er-
fahren und hätte sich nach dem näheren Inhalt dieser Anordnung erkundigen müssen, Sie habe es ferner unterlassen, sich wegen eines etwaigen Ausfalls nach dem Gesetz über die Festsetzung von Ausgleichsund Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Lend- und Ernährungswirtschaft (Import-Ausgleichs-Gesetz) vom 22, August 1949 - T7iGBl S. 291 =
V0B1 BrZ So 437 - und den dazu erlassenen Richtlinien vom 5 c Oktober 1949 - BAns llrt 7 S* 1 - aus einem bei den einzelnen Außenhandclsst©lieft bestehenden Sonderfonds entschädigen zu lassen« Überdies sei die Aufrechnung mit For-derungen gegen die JEIA sowohl nach Art« III des Gesetzes betre das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit usw, vom 31. Januar* 1950 - BGBl 1950, 9 - und nach § 4 des Gesetzes über die Verwaltung des EEP-Sondervermögens vom 31« August 1953 - BGBl I 1312 - als auch vertraglich ausgeschlossen. Der JEIA sei die Verwendung und Verwaltung der Marshallplen-mittel wie die Einziehung der IU-Gcgenwerte treuhänderisch übertragen worden. Die angebliche Vernachlässigung der Benachrichtigungspflicht habe mit dieser treuhänderischen Sonderstellung nichts zu tun gehabt« Der Gegenanspruch der Beklagten sei endlich verjährt und verwirkt.
Im Verfahren über den Betrag des Anspruchs haben das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Ent s che i dungs gründe t
I. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gerichte in dem Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs durch das rechtskräftig gewordene Zwischenurteil des
 
Oberlandesgerichts vom 25» November 1955 nicht gehindert sind, in eine sachliche Nachprüfung der von der Beklagten erhobenen Gegenforderung sowie der Zulässigkeit der Aufrechnung mit diesem Anspruch einzutreten« Denn die Hechtskraft des Zwischenurteils bezieht sich nur auf den Grund des durch die Klage erhobenen Anspruchs« Eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten ist nicht getroffen worden« Ausweislich der Entscheidungsgründe ist sich das Oberlandesgericht über deren Höhe nicht schlüssig geworden« Es hat sich deshalb gehindert gesehen, über den Klageanspruch durch Endurteil zu entscheiden, und hat dies zu dem Anlaß genommen, um über den Grund des Klageanspruchs vorab zu erkennen« Eine rechtskräftige Entscheidung über den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch liegt daher nicht vor« Baß der Berufungsrichter die Gegenforderung, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, für gerechtfertigt erachtet hat, schließt deren nochmalige sachliche Beurteilung im Verfahren über den Betrag des Klageanspruchs nicht aus (vgl« § 322 Abs« 2 ZPO)«
IX> Auch in dem angefochtenen Urteil hält das Oberlandesgericht an seinem Standpunkt fest, daß der aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersätzanspruch der Beklagten begründet sei« Es ist der Ansicht, die JEIA sei, da sie zu dem Importeur in ein privatrechtliches AuftragsVerhältnis getreten sei, nach § 666 BGB verpflichtet gewesen, den einzelnen Importeur über die durch das Bico/Memo (49) 4 demnächst eintretende Änderung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Einfuhrgeschäft zu unterrichten« Von dieser Verpflichtung könne die JEIA weder auf Grund ihrer Stellung als Behörde noch aus dem Grunde befreit werden, daß sie* wie sie vortrage, bei der Vielzahl der von ihr bearbeiteten Fälle und wegen der Ungewißheit des Zeitpunktes der Einfuhr zur Erfassung der in Betracht kommenden Importeure nicht in der Lage gewesen sei« Bie Obliegen-
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heit der deutschen Behörden} das Bico/Memo bekannt zu machen, habe die JEIA von ihrer privatr echt liehen Benachrichtigungspflicht nicht befreit-. Baß die Beklagte den Inhalt des Bico/ Memos bis zu dem 20. April 1949* dem Tage der Verladung der Y/are im ausländischen Hafen, erfahren oder daß ihre etwaige Unkenntnis auf Pahrlässigkeit beruht habe, sei nicht erwiesen«
Biese Ausführungen beanstandet die Revision mit Rechte
 Aus dem privatrecht liehen Schuld Verhältnis, in dem die JEJA bei der Durchführung eines Einfuhrgeschäfts mit dem einzelnen Importeur stand, so weitgehende Verpflichtungen zur Y/ahrnehmung der Interessen des Auftraggebers herzuleiten, wie es das Berufungsgericht tut, ist an sich schon bedenkliche Zwar hat der erkennende Senat übereinstimmend mit dem II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 317,
 325 f)> vor allem bei sog® Individualeinfuhren, d«h« bei Importen, bei denen der deutsche Einführer als Vertragsgegner des ausländischen Exporteurs auftrat, die zwischen der JETA und dem Importeur bestehenden Rechtsbeziehungen als einer Ge-schäftsbesorgung ähnlich gekennzeichnet (vgle z*Be die Urteile vom 27* Februar 1958 - VII ZR 409/56 - und vom 20« November 1958 - VII ZR 110/57 -)« Stets aber ist betont worden, daß sich dieses Rechtsverhältnis, sofern die JEIA, wie das bei ECA-Einfuhren der Pall war, die Geschäfte des Importeurs unentgeltlich besorgte, nicht schlechthin nach den Vorschriften der §§ 662 ff BGB bestimme* Maßgebend für den Inhalt des Vertragsverhältnissee seien vielmehr in erster Linie die für die Durchführung' des in Betracht kommenden Imports erlassenen besatzungs rechtlichen Bestimmungen« Nur dann, wenn eine ausdrückliche Regelung fehle, könne an eine ergänzende Anwendung der Vorschriften über den Auftrag gedacht werden« Aber auch das sei nur möglich, soweit sich die daraus zu folgernden rechtlichen Verpflichtungen mit der Stellung der JEIA als Behörde der Be-
 
«Satzungsmächte und den ihr mit Bezug auf den deutschen Außenhandel übertragenen Aufgaben vereinbaren ließen (vgl® Art 2, 17 der am 17» Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten, am 21» Januar 1948 in Kraft getretenen, revidierten Charta der JEIA)«
Schon die vorstehenden Erwägungen lassen es zweifelhaft erscheinen, ob es angängig ist, immer dann, wenn in den besatzungsrechtlichen Anordnungen keine näheren Bestimmungen darüber getroffen sind, gemäß den Vorschriften der §§ 662 ff BGB der JETA dieselben Pflichten aufzuerlegen wie einem Beauftragten des deutschen bürgerlichen Rechtse Das Berufungsgericht setzt sich über diese Bedenken mit der Begründung hinweg, die JEIA habe, soweit sie privatrecht-liche Verpflichtungen eingegangen sei, als Behörde keine Sonderstellung für sich beanspruchen dürfeno Sie hätte ihren Betrieb so einrichten müssen, daß sie jenen Verpflichtungen jederzeit habe nachkommen können® Sei sic hierzu nicht in der Lage gewesen, so hätte sie solche Verträge nicht abschließen dürfen®
Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage, in der sich der deutsche Außenhandel in jener Zeit befand® Rach der Beendigung des Krieges waren Außenhandelsgeschäfte deutscher Kaufleute überhaupt nicht möglich® Erst die auf Grund des Bevin-Byrnes-Abkommens vom 2® Dezember 1946 ins Leben gerufene JEIA- ließ den deutschen Außenhandel wieder in Gang kommen. In den folgenden Jahren konnten Außenhandelsgeschäfte nur unter ihrer Mitwirkung geschlossen und durchgeführt werden» Den deutschen Kaufleuten wurde zwar in der angloamerikanischen Zone im Zuge einer Lockerung der Außenhandelsbestimmungen (JETA-Anweisun-gen Nr® 4 und 10) gestattet, mit Zustimmung der JEIA Verträge über die Einfuhr ausländischer Waren unmittelbar mit dem Verkäufer abzuschließen; aber auf den Inhalt solcher Verträge *
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nahm die JEIA entscheidenden Einfluß * Sie prüfte auch, bevor sie die Einfuhr genehmigte, ihre Notwendigkeit und die Angemessenheit des Kaufpreises* Sie sorgte für dessen Bezahlung, die Sicherheit und den Transport der Ware und für ihre Aushändigung an den Importeur nach Zahlung des vereinbarten oder durch die deutschen Behörden festgesetzten Entgelts (vgl* Ziffer 12, 23? 24,
 17 der JEJA-Anweisung Hr* 4 vom 18* August 1947 und Ziffer 8, 15, 16 und 12 a der JEIA-Anweisung Urs 10 vom 24c November 1947)« Pür eine selbständige Betätigung des — deutschen Importeurs blieb somit auch bei den Individualeinfuhren wenig Raum übrig o
Unter diesen Umständen kann bei einer Würdigung der sich aus den RechtsbeZiehungen zwischen der JEIA und dem deutschen Importeur ergebenden Ansprüche nicht davon ausgegangen werden, daß die JEIA, soweit sie sich auf den Boden des Privatrechts begab, in jeder Hinsicht wie ein Beauftragter im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu behandeln war® Die Präge, ob der Importeur aus einem bestimmten Verhalten der JEIA bei der Abwicklung eines Einfuhrgeschäfts Rechtsansprüche für sich herleiten kann? läßt sich vielmehr nicht ohne Berücksichtigung der Stellung der JEIA und ihrer Bedeutung für den deutschen Außenhandel beantworten. Allerdings erschöpfte sich die Tätigkeit der JEIA bei einer Individualeinfuhr nicht in den in den Anweisungen Hr. 4 und 10 auf geführten Aufgaben. Ihr pfliehtenkreis bei der Durchführung derartiger Importe ist darin nicht abschließend geregelt. Indessen erscheint es nicht angängig, soweit über die Obliegenheiten der JEIA nichts bestimmt ist, dieser schlechthin die Verpflichtung aufzuerlegen, den Importeur gemäß § 666 BGB über alle für die Geschäftsabwicklung wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Denn da sich die Einfuhr nach ihrer Bewilligung, na-
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ment lieh wenn sie mit ECA-Mitteln finanziert wurde, gewissermaßen automatisch vollzog, konnte sich die JEIA regelmäßig auf eine allgemeine Überwachung der Einfuhr und der Einhaltung der im Zusammenhang damit vereinbarten Bedingungen beschränken * War mit deren Änderung auf Grund einer allgemeinen gesetzlichen Maßnahme zu rechnen, so hatte sie, sofern ihr nicht selbst die Bekanntgabe der Änderung oblag, auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses keine Verpflichtung zu einer Benachrichtigung der einzelnen in Frage kommenden Importeure« Vielmehr konnte sie, ohne daß ihr hieraus ein Schuldvorwurf zu machen war, davon ausgehen, daß diese von der Änderung durch eine allgemeine Bekanntgabe der neuen Vorschriften unterrichtet werden würden«
Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, die JEIA habe dadurch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Verletzung ihrer Auftragspflichten begangen, daß sie die Beklagte von der bevorstehenden Änderung der Berechnung des für die eingeführte Ware zu entrichtenden Entgelts nicht benachrichtigt habe, nicht gerechtfertigte Die Bekanntmachung des Bico/Memos (49) 4 war Sache der deutschen Wirt Schaftsbehörden« Die Pflichten der JEIA aus ihrem privatrechtliehen Schuldverhältnis mit der Beklagten umfaßten eine bis ins einzelne gehende Unterrichtung des Vertragsgegners nicht«
III« ImGegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts kann hiernach nicht angenommen werden, daß der Beklagten eine zur Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch geeignete Forderung erwachsen ist« Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Beklagte mit der widerspruchslosen Annahme der Dokumente und der Ware auf etwaige Gegenansprüche verzichtet hat, ob die unterlassene Benachrichtigung durch die JEIA für einen der Beklagten entstandenen Schaden ursächlich ge-
 
wesen oder dieser von ihr mitverschuldet worden, ob der Anspruch verjährt oder verwirkt und ob die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus einem ECA-Import zulässig gewesen istc Das angefochtene Urteil muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch in dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der JEIA und der Beklagten keine Stütze findet e
Die Beklagte hat den vom Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruch^ von der Aufrechnung abgesehen, der Höhe nach nicht bestrittene Der Recht ssti*eit ist deshalb gemäß § 565 Abs. 3 Nr, 1 ZPO schon jetzt zur Endentscheidung reif „
• Unter Aufhebung des angefochtenen und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Beklagte somit entsprechend dem Klageanträge zu verurteilen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO«
Glanzmann	Rietsehe1	Br c	YJinkelmann
 Erbel
Br« Vogt