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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte nahm das Angebot an, KflB^ hat für den Beklagten in den Jahren 1952 und 1953 insgesamt 32 Verzollungen er-r ledigt und ist dabei so verfahren, dass die Zollabgaben der Klägerin zur Last fielen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zu dem Ersatz dieses Betrages nach §§ 1 TJWG, 823, 826, 812 3GB vorpflieheet, und hat auf Zahlung von 58 059,70 DM nebst Zinsen geklagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Nach seiner Ansicht ist die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet: Pie Klägerin hac Anschlussrevision eingelegt und stellt für den Ball, dass die Revision Erfolg haben sollte, den Antrag, die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, wie der Anspruch wegen unerlaubter Handlung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten begründet* Denn er hat die Befreiung von seinen Zoilschülden auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. ist bei der Begleichung der Zollschulden auf zwei verschiedene Arten verfahren; in beiden Pallen vollzog sich die Bereicherung nicht auf dem Umweg über sein Vermögen; vielmehr erlangte der Beklagte den Vorteil der Schuldbefreiung unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin. keit der Vermögensverschiebung« Die auf dem Konto Ungeschriebene und damit gestundete Schuld wurde jeweils getilgt, wenn die Klägerin vierteljährlich ihr Konto aus-gliche Die zu dem Kontoausgleich geleistete Zahlung bewirkte sowohl die Minderung des Vermögens der Klägerin als auch den Vermögens vorteil des Beklagten., Die Revision versucht allerdings in eingehenden Ausführungen darzulegen, habe Vollmacht'gehabt, namens der Klägerin für fremde Firmen, auch für den Beklagten, Verzollungen vorzunehmen| mindestens müsse aber die Klägerin das Handeln KBMfc* aus dem Gesichtspunkt der Dul-dungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen« Die Revision greift diese Feststellung an und hält sie für unvereinbar mit den Bemerkungen des Berufungsgerichts, dass nach seiner Bekundung dem.Beklagten er- klärt habe, er könne die Verzollung ”im Rahmen oder anlässlich der Tätigkeit für die Klägerin” (S* 17 d, UO und ”unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin” (S, 19 d« U.) vornehmen» Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht, Biese im Berufungsurteil angeführten Äusserungen besagen nichts dafür, ob er für die Klägerin oder nur für seine eigene Person versprochen hat, die Zollschuld des Beklagten zu begleichen» stellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht namens der Klägerin getroffen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er diese kraft Vollmacht, Buldungs-vollmacht oder AnscheinsVollmacht hätte verpflichten können< Es bedarf keiues Eingehens auf die Ausführungen der Revision zu diesen Fragen« 3») Fraglich bleibt nur noch, ob vom Beklagten an KflBP geleistete Zahlungen die Annahme einer Bereicherung hindern» Bas Berufungsgericht scheint, wie den Ausführungen S* 14 des Urteils zu entnehmen ist, für bewiesen zu halten, dass der Beklagte KflD Geldbeträge in voller Höhe seiner Eoll-schulden gegeben hat. ger des grundlosen Vorteils aber nicht darüber hinaus eine Vermögenseinbusse zufügen« Deshalb sind von dem erlangten Wert alle Nachteile abzuziehen, die der Empfänger in ursächlichem Zusammenhang mit dem grundlosen Erwerb erlitten hat. Auf diese Präge kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil der Beklagte gewusst habe, dass er von den Zollschulden ohne rechtlichen Grund befreit worden sei, und deshalb nach §§ 813 Abs.4, 819 BGB ohne Rücksicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung hafte« rung konstruieren, die von diesen Aufwendungen absieht (RGZ 1399 208, 213)* Erreichen oder übersteigen die Aufwendungen - soweit sie nur jn ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen - den V/ert des erlangten Gegenstandes, so liegt in V/ahrheib eine Bereicherung von vornherein nicht vor (BGHZ -1, 75, 815 Urteil des BGH IF ZR 124/50 vom 26. Einmal wird der Zusammenhang von*Vermögensvorteil und -nachteil bei Leistungen an den Gläubiger oft augenfälliger und enger sein als bei Leistungen an einen Britten, Zum anderen ist darauf zu achten, ob nicht gegen den Britten Ansprüche des Bereicherungsschuldners bestehen, die den Umfang der Bereicherung beeinflussen können* In BGHZ 9a 333 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derjenige, welcher als Nichtberechtigter wirksam verfügt hat und vom Berechtigten nach § 816 BGB auf Herausgabe des durch seine Verfügung Erlangten verklagt wird, den Bereicherungsanspruch nicht um die Leistung kürzen kann, die er zwecks Erwerbs des Gegenstandes einem Britten gewährt hatte. In BGHZ 14, 7 hat der Bundesgerichtshof es dem Beklagten, der durch Verbrauch von Sachen des Klägers bereichert war, verwehrt, sich auf Aufwendungen zu berufen, die er für den Erwerb der Sachen an einen Britten gemacht hatte. In ähnlichen Fällen hat auch das Reichsgericht entschieden, dass der Bereicherungsschuldner sich auf die an einen Britten bewirkte Leistung nicht berufen kann (BGZ 106, 4, 7; SA .66 Nr* 132), Ebenso können im vorliegenden Falle die Zahlungen an &icht als Minderung der Bereicherung berücksichtigt werden« Babei macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungen vor oder nach der Befreiung des Beklagten von den Zollschulden geleistet worden sind» ben; dass dieser die Zollschuld des Beklagten tilge und das empfangene Geld zu diesem Zweck entweder an die Zollbehörde odor: soweit die Zollschuld mit Mitteln der Klägerin getilgt wurde, an diese weitergebe. von verlangen, dass er das Geld an die Klägerin abführe, um deren nunmehr entstandenen Bereicherungsanspruch zu tilgen« Bas Vermögen des Beklagten war also schon vor der Tilgung der Zollschuld ebenso gemindert wie nach diesem Zeitpunkt; die Minderung ist nicht bedingt durch den Eintritt des Bereicherungstatbestandes* Die Beurteilung ändert sieh nicht, wenn die zwischen dem Beklagten und KflU getroffene Abrede, weil sie der Klägerin verborgen bleiben sollte, wider die guten Sitten verstiess, Der Beklagte hat dann nach § 138 BGB gegen Kgp keinen Anspruch erworben«. Die Vermögensrainderung beruht entscheidend darauf, dass der Beklagte, um die Tilgung seiner Zollschuld unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin zu erreichen, sich des Einverständnisses der Klägerin nicht vergewissert, sondern sich mit dem Versprechen K( begnügt hat» Es war das Risiko des Beklagten, ob sein Versprechen hielt; es widerspräche der Billigkeit, wenn man ihm gestattete, sich der Klägerin gegenüber auf die an geleisteten Zahlungen zu berufen und damit das von ihm übernommene Risiko der Klägerin aufzubürden (vgl* Enneccerus/Rehmann 14c Bearb* § 227 III 4)* .

Zitierte Normen: § 826 BGB § 556 ZPO
ZahlungBereicherungLeistungAnspruchZollschuldAufwendungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2345 006
/ M,
VII ZR 1-7/57
Verkündet am 21* November 1957 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H' a: men des Volkes $
In dem Rechtsstreit
 des Willy KäflMP in	V,	Bei	den	MflU	•/•	,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma August	Co», HGKKtF U®BBWPsfcr.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pyozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-r liehe Verhandlung vom 21» November 1957 unter Mitwirkung * des. Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheff-ler, Rietsehel, Br. Winkelmann und H. Meyer
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1
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1956 wird zurückgewiesen»
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen

* 2
fatbestangl
*
Die Klägerin befasst sich mit Importgeschäften. Sie hatte die Verzollung der eingeführten Waren ihrem Angestellten KfHP» Übertragen, der die Zollangelegenheiteil selbstän-* %
dig in einem besonderen, in der Nähe des Zollamts gelegenen Büro bearbeitete und das volle Vertrauen der Klägerin hatte. Der Beklagte betrieb ein Einzelhandelsgeschäft und war bis 1950 Kunde der Klägerin,
 Im Jahre 1952 machte Kruse dem Beklagten, der für sein Einzelhandelsgeschäft -öfter Kaffee und Tee zu verzollen hatte, das Angebot, seine Verzollungen mit zu erledigen. Der Beklagte nahm das Angebot an, KflB^ hat für den Beklagten in den Jahren 1952 und 1953 insgesamt 32 Verzollungen er-r ledigt und ist dabei so verfahren, dass die Zollabgaben der Klägerin zur Last fielen. Das erreichte er auf zwei verschiedene TTeisen,
 Bei den ersten Verzollungen trug KMP in ihm von der Klägerin überlassene Blankoschecks zu hohe Beträge ein, so dass die Schecksumme den jeweils von der Klägerin geschuldeten Zoll und dazu den vom Beklagten zu entrichtenden Zollbetrag umfasste, und händigte diese Schecks der Zollbehörde aus.
Später bediente sich KflPfr des Zollaufschubkontos, das für die Klägerin bei der Zollbehörde geführt wurde. Die Klägerin hatte nämlich mit der Zollbehörde vereinbart, dass sie nicht bei jeder einzelnen Einfuhr den Zoll bar zu entrichten brauchte, sondern ihre Zollschuld auf den Aufschubkonto verbucht wurde, das von der Zollbehörde monatlich abgerechnet und von der Klägerin vierteljährlich durch Zah-
lung ausgeglichen wurde» Für die einzelne Zollschuld wurde jeweils ein Aufschubanerkenntnis nach Formular von der Klägerin abgegeben; ferner konnte die Klägerin in Fällen, wo sie für einen ihrer Kunden die Verzollung erledigte, beantragen, den Zollbetrag zwecks Anrechnung auf die Zollschuld des Kunden auf ihrem Aufschubkonto anzuschreiben*
Die Klägerin hatte	Blankoformulare	für	die	Aufschub-
anerkenntnisse und Anrechnüngsanträge ausgehändigt« KflBfc bediente sich dieser Blankoformulare, um das Aufschubkonto der Klägerin mit Zollschulden des Beklagten zu belasten, welche die Klägerin dann durch die vierteljährlich von ihr an die Zöllkasse geleisteten Zahlungen mit ausglich.
Die Klägerin bemerkte nach ihrer Angabe erst im Herbst 1953, dass durch die Handlungen	ihre Mittel zur Be-
zahlung von Zollschulden des Beklagten verwandt worden waren* Sie behauptet, dass auf diese Weise Zollschulden des Beklagten in Höhe von 58 059,70 DM getilgt worden seien«
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zu dem Ersatz dieses Betrages nach §§ 1 TJWG, 823, 826, 812 3GB vorpflieheet, und hat auf Zahlung von 58 059,70 DM nebst Zinsen geklagt.
Der Beklagte behauptet, er habe den jeweils von ihm zu entrichtenden Zoilbetrag an KflB^ ausgehändigt « Er habe nicht annehmen können, dass	diese Beträge nicht
 an die Klägerin abführe. Die Klägerin habe	durch	die
 Aushändigung von Blankoformularen ermächtigt, nicht nur für sie, sondern auch für andere Firmen Verzollungen vorzunehmen* Nach seiner Annahme habe die Klägerin gewusst und gebilligt, dass	das auch für ihn tue»
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Bntscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Beklagte hafte aus ungerechtfertigter Bereicherung, aber auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und nach § 1 OTG. Einen 'Schadensersatzanspruch aus 5 823 BGB hat das Landgericht verneint; ob ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben sei, hat es nicht erörtert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Nach seiner Ansicht ist die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet:
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin
 bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
♦
Pie Klägerin hac Anschlussrevision eingelegt und stellt für den Ball, dass die Revision Erfolg haben sollte, den Antrag,
 die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, wie der Anspruch wegen unerlaubter Handlung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist,
 hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
• 5 -
Entsehei dungsgr Unde:
I. Der Klabeanspruch ist, wie das Berufungsgericht im Er-gebnis mit Recht annimmt,. wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten begründet* Denn er hat die Befreiung von seinen Zoilschülden auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt.
1.) Din Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass eine
 unmittelbare VermögensVerschiebung zwischen dem Bereicherungs
 gläubiger und dem Bereicherungsschuldner stattgefunden hat.
♦
Dieses Erfordernis bedeutet, dass ein einheitlicher Vorgang das Vermögen der einen Partei vermehrt und das der anderen Partei vermindert haben muss% der die Bereicherung ausmachende Veiiaö genswert darf dem Bereicherten nicht auf dem Umweg über ein fremdes Vermögen zugute gekommen sein.
ist bei der Begleichung der Zollschulden auf zwei verschiedene Arten verfahren; in beiden Pallen vollzog sich die Bereicherung nicht auf dem Umweg über sein Vermögen; vielmehr erlangte der Beklagte den Vorteil der Schuldbefreiung unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin.
a)	was die Begleichung durch Schecks angeht, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass der Verlust der Klägerin nicht schon durch das Einsetzen überhöhter Beträge in die Scheckformulare eingetreten is-t. Vielmehr hat erst die Verwertung der Schecks durch die Zollbehörde, d. h. die Einlösung durch die Bank der Klägerin, deren Vermögen gemindert - Durch eben denselben Vorgang ist der Beklagte von seiner Verbindlichkeit befreit worden.
b)	Auch bei der Begleichung unter Benutzung des Zollaufschubkontos bestehen keine Bedenken gegen die Unmittelbar-
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keit der Vermögensverschiebung« Die auf dem Konto Ungeschriebene und damit gestundete Schuld wurde jeweils getilgt, wenn die Klägerin vierteljährlich ihr Konto aus-gliche Die zu dem Kontoausgleich geleistete Zahlung bewirkte sowohl die Minderung des Vermögens der Klägerin als auch den Vermögens vorteil des Beklagten.,
2*) Das Berufungsgericht hält die eingetretene Vermögensverschiebung auch zutreffend für grundlos.
IV
.	. Es bestand keine Verpflichtung der Klägerin, die Zoll-
schulden des Beklagten zu tilgen« Eine solche Verpflichtung ist auch nicht etwa durch K^BI als Vertreter der Klägerin übernommen worden.
Die Revision versucht allerdings in eingehenden Ausführungen darzulegen,	habe	Vollmacht'gehabt, namens
 der Klägerin für fremde Firmen, auch für den Beklagten, Verzollungen vorzunehmen| mindestens müsse aber die Klägerin das Handeln KBMfc* aus dem Gesichtspunkt der Dul-dungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen«
|	Damit	kann	die	Revision	jedoch keinen Erfolg haben«
Die erste Voraussetzung einer Haftung der Klägerin aus der von K(B^ mit dem Beklagten über die Verzollung getroffenen Abrede wäre, dass KBHM bei Abschluss dieser Vereinbarung als Vertreter der Klägerin aufgetreten wäre«
Er müsste mit dem Beklagten namens der Klägerin vereinbart haben* dass diese die Begleichung der Zollschulden übemeh-. me«
Das Berufungsurteil enthält aber ($. 17, 19, 20) die klare Feststellung, dass	die	Übernahme	der	Verzol-
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Die Revision greift diese Feststellung an und hält sie für unvereinbar mit den Bemerkungen des Berufungsgerichts, dass	nach	seiner	Bekundung	dem.Beklagten er-
klärt habe, er könne die Verzollung ”im Rahmen oder anlässlich der Tätigkeit für die Klägerin” (S* 17 d, UO und ”unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin” (S, 19 d« U.) vornehmen» Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht, Biese im Berufungsurteil angeführten Äusserungen	besagen	nichts	dafür, ob er
 für die Klägerin oder nur für seine eigene Person versprochen hat, die Zollschuld des Beklagten zu begleichen»
flat	aber nach der rechtlich einwandfreien Fest-
stellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht namens der Klägerin getroffen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er diese kraft Vollmacht, Buldungs-vollmacht oder AnscheinsVollmacht hätte verpflichten können< Es bedarf keiues Eingehens auf die Ausführungen der Revision zu diesen Fragen«
3») Fraglich bleibt nur noch, ob vom Beklagten an KflBP geleistete Zahlungen die Annahme einer Bereicherung hindern» Bas Berufungsgericht scheint, wie den Ausführungen S* 14 des Urteils zu entnehmen ist, für bewiesen zu halten, dass der Beklagte KflD Geldbeträge in voller Höhe seiner Eoll-schulden gegeben hat. Auch wenn das geschehen ist, ist der Bereicherungsanspruch der Klägerin begründet»
Ber Bereicherungsanspruch soll allerdings nur die ungerechtfertigte Mehrung des Vermögens ausgleichen, dem Empfän-
ger des grundlosen Vorteils aber nicht darüber hinaus eine Vermögenseinbusse zufügen« Deshalb sind von dem erlangten Wert alle Nachteile abzuziehen, die der Empfänger in ursächlichem Zusammenhang mit dem grundlosen Erwerb erlitten hat. Die Bereicherung besteht nur in dem Überschuss, der sich bei Berücksichtigung dieser Nachteile ergibt« So mindert sich die Rückgewährpflicht desjenigen, welcher eine empfangene Deistung wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages herausgeben muss, um den Wert der von ihm selbst erbrachten Gegenleistung, .Auch sonstige Aufwendungen, die der Empfänger im Zusammenhang mit dem Erwerb des grundlos erlangten Gegenstandes gemacht hat, sind bei der Ermittlung des Umfangs der Bereicherung zu berücksichtigen*
Das Berufungsgericht betrachtet die Frage, ob der Beklagte dem Bereicherungsanspruch seine Zahlungen an KiflBN eiitge/,enhalten kann, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des V/egfalls der Bereicherung (§ 818 Abs« 3 BGB) und lässt dahingestellt«, ob die Zahlungen an	einen Wegfall
 der Bereicherung bewirkt haben. Auf diese Präge kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil der Beklagte gewusst habe, dass er von den Zollschulden ohne rechtlichen Grund befreit worden sei, und deshalb nach §§ 813 Abs. 4, 819 BGB ohne Rücksicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung hafte«
Indessen betrifft die Präge, ob die Zahlungen an K4N-zu berücksichtigen sind, nicht den nachträglichen Wegfall der Bereicherung. Vielmehr handelt es sich bei der Präge, ob mit dem 'Inverb zusammenhängende Aufwendungen anzurechnen sind, um die Feststellung, ob übei’haupt eine Bereicherung eiligstretan ist. Es lässt sich, wie es das Reichsgericht ausgedrückt hat, begrifflich keine Bereiche-
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rung konstruieren, die von diesen Aufwendungen absieht (RGZ 1399 208, 213)* Erreichen oder übersteigen die Aufwendungen - soweit sie nur jn ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen - den V/ert des erlangten Gegenstandes, so liegt in V/ahrheib eine Bereicherung von vornherein nicht vor (BGHZ -1, 75, 815 Urteil des BGH IF ZR 124/50 vom 26. 2,1953)* Das gilt auch dann, wenn der Tatbestand des § £19 gegeben ist; die Voraussetzung jeder Bereicherungshaftung, auch der sogenannten verschärften Haftung, ist, dass eine Bereiche-rung zunächst einmal eingetreten ist
. (RG aaO, RGRK § 818 Anm. 7, 1)*
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, welches die mit dem Erwerb zusammenhängenden Aufwendungen unter dem Gesichts pur.kt des Wegfalls der Bereicherung würdigt, wird dem Umstand nicht gerecht, dass solche Aufwendungen häufig zeitlich. vor dem Erwerb des herauszugebenden Gegenstandes gemacht werden. Dann kann man nicht von einem Uegfall der Bereicherung und nicht davon sprechen, dass der Empfänger £ä£2Ü'_.mehr bereichert sei (Wortlaut des § 818 Abs. 3 BGB).
So bleibt 3c* auch im vorliegenden Pall nach dem Inhalt des Berufungsartrdls offen, ob der Beklagte an KiflHP vor oder nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, in dem seine Befreiung von der jeweiligen Zollschuld eingetreten ist«
Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob der Verlust, den der Beklagte durch die Zahlungen an &4HP erlitten hat, als die Bereicherung mindernder Umstand zu berücksichtigen ist«
An sich ist es nicht ausgeschlossen, auch Leistungen des Bereicherten an eine dritte Person bei der Peststellung der Bereicherung in Abzug zu bringen (RGZ 163, 348,
 360). Eine zw beachtende Minderung der Bereicherung wird
 aber, in solchen Pallen seltener vorliegen als bei Leistungen, die, der Bereicherte dem Bereicherungsgläubiger selbst erbracht hat. Einmal wird der Zusammenhang von*Vermögensvorteil und -nachteil bei Leistungen an den Gläubiger oft augenfälliger und enger sein als bei Leistungen an einen Britten, Zum anderen ist darauf zu achten, ob nicht gegen den Britten Ansprüche des Bereicherungsschuldners bestehen, die den Umfang der Bereicherung beeinflussen können*
Bass Aufwendungen des Bereicherungsempfängers, die er zu dem Erwerbe des Bereicherungsgegenstandes gegenüber Britten erbracht hat, nicht ohne weiteres als Passivposten bei der Ermittlung der Bereicherung eingesetzt werden können, zeigen zwei vom Bundesgerichtshof entschiedene Pälle*
In BGHZ 9a 333 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derjenige, welcher als Nichtberechtigter wirksam verfügt hat und vom Berechtigten nach § 816 BGB auf Herausgabe des durch seine Verfügung Erlangten verklagt wird, den Bereicherungsanspruch nicht um die Leistung kürzen kann, die er zwecks Erwerbs des Gegenstandes einem Britten gewährt hatte. Zur Begründung ist angeführt, dass der Bereicherungsbeklagte durch die Zahlung an den Britten keine Vermögensminderung erlitten habe, weil er gegen diesen Ansprüche aus Kaufvertrag oder aus Bereicherung erworben habe*
In BGHZ 14, 7 hat der Bundesgerichtshof es dem Beklagten, der durch Verbrauch von Sachen des Klägers bereichert war, verwehrt, sich auf Aufwendungen zu berufen, die er für den Erwerb der Sachen an einen Britten gemacht hatte. Auch in dieser Entscheidung ist darauf hingewiesen, dass der Beklagte gegen den Britten Ansprüche aus § 179
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oder §8i'n3CfB habeund der fur die Anrechnung von erlittenen Nachteilen notwendige Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang verneint worden*
In ähnlichen Fällen hat auch das Reichsgericht entschieden, dass der Bereicherungsschuldner sich auf die an einen Britten bewirkte Leistung nicht berufen kann (BGZ 106, 4, 7; SA .66 Nr* 132),
Ebenso können im vorliegenden Falle die Zahlungen an &icht als Minderung der Bereicherung berücksichtigt werden« Babei macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungen vor oder nach der Befreiung des Beklagten von den Zollschulden geleistet worden sind»
Im Falle der Zahlung vor diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sein Vermögen um das an	weggegebend. Geld vermindert und andererseits einen Anspruch gegen	erwor-
ben; dass dieser die Zollschuld des Beklagten tilge und das empfangene Geld zu diesem Zweck entweder an die Zollbehörde odor: soweit die Zollschuld mit Mitteln der Klägerin getilgt wurde, an diese weitergebe. Soweit die dadurch geschaffene Lage das Vermögen des Beklagten gemindert hatte, ist der Eintritt des Bereicherungstatbestandes, das ist die Tilgung der .Zollschuld, ohne Einfluss auf die schon vorhandene Vermögensminderung geblieben. Benn nach der Tilgung der Zollschuld konnte der Beklagte nach wie vor. von verlangen, dass er das Geld an die Klägerin abführe, um deren nunmehr entstandenen Bereicherungsanspruch zu tilgen« Bas Vermögen des Beklagten war also schon vor der Tilgung der Zollschuld ebenso gemindert wie nach diesem Zeitpunkt; die Minderung ist nicht bedingt durch den Eintritt des Bereicherungstatbestandes*
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Die Beurteilung ändert sieh nicht, wenn die zwischen dem Beklagten und KflU getroffene Abrede, weil sie der Klägerin verborgen bleiben sollte, wider die guten Sitten verstiess, Der Beklagte hat dann nach § 138 BGB gegen Kgp keinen Anspruch erworben«. Auch dann war seine Vermögenslage vor und nach Tilgung der Zollschuld die gleiche.
Die Vermögensrainderung beruht entscheidend darauf, dass der Beklagte, um die Tilgung seiner Zollschuld unter Benutzung der Geschäftseinrichtung der Klägerin zu erreichen, sich des Einverständnisses der Klägerin nicht vergewissert, sondern sich mit dem Versprechen K( begnügt hat» Es war das Risiko des Beklagten, ob sein Versprechen hielt; es widerspräche der Billigkeit, wenn man ihm gestattete, sich der Klägerin gegenüber auf die an	geleisteten	Zahlungen	zu berufen und damit
 das von ihm übernommene Risiko der Klägerin aufzubürden (vgl* Enneccerus/Rehmann 14c Bearb* § 227 III 4)* .
Deshalb muss auch der Umstand, dass die dem Beklagten verbliebenen Ansprüche gegen KMP aller Y/ahrschein-lichkeit nach wertlos sind, ausser Betracht bleiben (3GHZ 14? 10)e Ebensowenig könnte es zu Rasten der Klägerin gehen, dass möglicherweise einem vom Beklagten gegen	erhobenen	Anspruch	auf	Rückzahlung	der	Geld-
beträge wegen Sittenwidrigkeit ihres Geschäfts die Vorschrift des § 817 3GB entgegenstehen würde (BGHZ 9, 336),
Dieselben Erwägungen verbieten die Berücksichtigung der Zahlungen an KflBP auch für den Eall, dass die Zahlungen nach der Tilgung der Zollschuld geleistet worden sind» Die Zahlungen sollten dann dazu dienen, den für
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die. Klägerin bereits entstandenen Bereicherungsanspruch zu tilgen. Der Beklagte hat aber nicht an die. Klägerin . als Bereicherungsgläubigerin, sondern an den nicht zu dem Empfang der Leistung befugten K4BP gezahlt*« Es lasst sich nicht rechtfertigen, dem Beklagten die Gefahr, die in der Zahlung an Kflp lag, abzunehmen und' sie auf die Klägerin abzuwälzen.
Nach allem können die Zahlungen an	nicht	als
 Hinderung der Bereicherung berücksichtigt werden» Die Revision des Beklagten ist daher unbegründet»
II» Die Anschlus srevision ist nur bedingt eingelegt, nämlich für den Rail, dass die Revision Erfolg haben sollte.- Bas ist zulässig (LLI Nr, 3 zu § 556 ZPO) > Ba die Bedingung nicht eingetreten ist, ist über die Anschlussrevision nicht zu entscheiden. Auch für die Kostenentscheidung hat die Anschliessung ausser Betracht zu bleiben, wenn die Bedingung nicht eintritt (vgl, für den gleich-liegenden Pall der Anschlussberufung RG in JV/ 1896 S„
247 Nr. 3\ Stein/Jonas/Schönke ZPO § 521 Pussnote 19)»
 
Die Koster de.t1 Revision muß der Beklagte nach. § 97 £?0 ti’ajen.
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