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BGH · 71I ZR 17/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71I ZR 17/56

Auf die Revision der Klägerin wird das am 12« Mai 1955 verkündete Urteil des 6. IIo Die Beklagte erhielt im Mai 1951 von der französischen Besatzungsmacht den Auftrag, die Erd- und Betonarbeiten für einen Flugplatz auszuführen, der in Zwei-brücken errichtet werden sollte« Sie übertrug die Ausführung der Erdarbeiten einer Firma Christian in Später wurde das Bauunternehmen Hans Vatter zu den Arbeiten hinzugezogen. Mit der Klage verlangte Hans V^^ftdie Zahlung von 21 000 DM als Teil eines Restbetrages von 140 000 DM, den nach seiner Behauptung die Beklagte für die von ihm, Hans aus ge führ ten Erdarbeiten noch schuldete. Bei Beteiligung mehrerer Firmen an bestimmten Arbeiten übernimmt häufig eine dieser Firmen die Verhandlungen und den Schriftwechsel mit der Bestellerin-, 13s ist üblich, dass diese Firma - die federführende genannt - sich von den anderen Firmen eine Vergütung für diese Tätigkeit, eine sogenannte Federführungsgebühr, ausbedingt * Dieser Übung entsprechend hatten die Beklagte und Hans bei der Festlegung der Abmachungen über die Betonarbeiten am 20o Juli 1951 u,a, vereinbart, dass die Federführungsgebühr der Beklagten mit 1 $ des Entgelts für die Arbeitsleistungen bewerten würde» über die Höhe der Federfttbrungs-gebühr für die Erdarbeiten herrscht Streit $ die Beklagte behauptet, mit Christian 4 *f> abgesprochen zu ha- das Berufungsgericht das Urteil in den Tatbestand und die Entscheidungsgründe aufgegliedert, in.Wahrheit enthalten diese aber zu dem grössten Teil nur eine Darstellung des Sachund Streitstands sowie eine überflüssige Wiederho -lung der bereits im Tatbestand in Bezug genommenen, in den Vernehmungsprotokollen enthaltenen Zeugenaussagen so wie einzelner Schriftstücke* Die Würdigung der umfangreichen und verwickelten Beweisaufnahme dagegen beschränkt sich auf wenige Sätze, insbesondere hat das Berufungsgericht die zahlreichen und eingehend wiedergegebenen Zeugenaussagen schliesslich mit dem Bemerken abgetan, die Verhandlung habe keine Anhaltspunkte für die Annahme zutage gefördert, dass die Zeugen der einen Partei glaubwürdiger seien als die der anderen* Diese Würdigung ist unzulänglich. weiter im vorliegenden Pall dazu geführt, dass manche Ausführungen im Berufungsurteil nicht klar erkennen lassen, oh das Berufungsgericht mit der Wiedergabe einzelner Beweisergebnisse eine tatsächliche Würdigung hat verbinden wollen» So legt zwar die Passung der Ausführungen auf Seite 5 der Urteilsgründe (Abs 4 Satz 3) die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Generaldirektors Br« feststellen wol- IIc Hachdem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die Beklagte habe wegen der Erdarbeiten nur mit der Firma nicht aber mit Vatter in vertraglichen Beziehungen gestanden, hat sich Vatter am 15. Die Klägerin hat eine Erläuterung hierzu nicht gegeben, das Berufungsgericht eine Klärung nicht herbeigeführt, Es bleibt also zu dem mindesten hinsichtlich dieser 4 507 DM unbestimmt, um was für einen Anspruch es sich handelt, und damit auch unbestimmt, worauf sich die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erstreckt, Koch unklarer ist, um was für einen Betrag es sich bei der zweiten abgetretenen Forderung handelt. Dies muss daraus gefolgert werden, dass es hierauf in den Sntscheidungsgründen mit keinem Wort eingegangen ist und auch die Klärung unterlassen hat, die nach dem oben Bargelegten erforderlich war. über den neuen Klagegrund Klarheit bestand» Es ist oben dargelegt worden, dass dies jedenfalls hinsichtlich der zweiten abgetretenen Forderung (von 250 073,71 oJM) nicht der Fall ist» Da somit der Berufungsrichter Uber den neuen Klagegrund nicht entschieden hat, andererseits das angefochte-ne Urteil kein leilurteil ist, also den Rechtsstreit insgesamt erledigen sollte, muss es aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht surückverwiesen werden, III» Da das Berufungsgericht übersehen hat, dass die Klage auch auf die'abgetretenen Ansprüche gestützt war, hat es keine Feststellungen darüber getroffen, welche Abmachungen .zwischen der Beklagten und der Firma über die Federführungsgebühr getroffen worden sind» Es kann hierzu auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Das Berufungsgericht muss daher zu der Behauptung der Klägerin Stellung nehmen, dass auch zwischen Christian und der Beklagten eine Federführungsgebühr von nur i $> vereinbart worden sei (vgl Schriftsätze der Klägerin vom 24, September 1954 S 4 zu b /Bi 191 dA/; S 6 /Bl 193_7, S7/51 194/, S 11 /II 1987 und vom H. Dazu ist zu bemerken: Der Ausdruck MFederführungs-gebühr11 darf nicht zu der Annahme verleiten, es handele sich um eine Forderung, die der Beklagten aus einem neben dem Hauptvertrag geschlossenen, diese Forderung begründenden Vertrag erwachsen sei. Es ist also Sache der Klägerin* die die Höhe dieser Vergütung nachzuweisen hat, den Beweis zu führen, dass nur 1 $ als Feder führungsgebühr vereinbart worden sei.

Zitierte Normen: § 264 ZPO
Erdarbeit$ForderungFirmaBerufungsgerichtParteiHansKlägerin

Volltext der Entscheidung

71I ZR 17/56
2331 007
OCO
Verkündet am 17. Dezember 1956, Woitscheck, Justizoberse.kretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bauunternehmung Hans ter Haftung in
 Gesellschaft mit beschränk-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Pirma
 und Mi strasse
 Aktiengesellschaft in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
 hat der VH, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung- vom 17. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Dr, Heimann-Trosien, Dr, Winkelmann und H. Meyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das am 12« Mai 1955 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
I, Die vorliegende Klage ist von dem unter der Fir-
erhoben worden« Dieser ist im Lauf des Rechtsstreits - am 15* Januar 1955 - gestorben. Das von ihm unter der genannten Firma betriebene Geschäft, ein Bauunternehmen, ist als Sacheinlage mit allen Aktiven und Passiven in die "Bauunternehmung Hans VflHR Gesellschaft mit beschränkter Haftung" eingebracht worden« Diese ist darauf mit Zustimmung der Beklagten als Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten,
IIo Die Beklagte erhielt im Mai 1951 von der französischen Besatzungsmacht den Auftrag, die Erd- und Betonarbeiten für einen Flugplatz auszuführen, der in Zwei-brücken errichtet werden sollte« Sie übertrug die Ausführung der Erdarbeiten einer Firma Christian	in
 Später wurde das Bauunternehmen Hans Vatter zu den Arbeiten hinzugezogen. Beide Firmen führten die Erdarbeiten in Arbeitsgemeinschaft durch« Hans	wurde
 ausserdem von der Beklagten mit einem Teil der Betonarbeiten beauftragt*
Mit der Klage verlangte Hans V^^ftdie Zahlung von 21 000 DM als Teil eines Restbetrages von 140 000 DM, den nach seiner Behauptung die Beklagte für die von ihm, Hans	aus ge führ ten Erdarbeiten noch schuldete.
Die Beklagte leugnete das Bestehen dieser Restforderung, Einmal machte sie geltend, dass hinsichtlich der Erdarbeiten keine vertraglichen Beziehungen zwischen Hans Vdlund ihr bestünden; denn sie habe die gesamten Erdarbeiten der Firma K	in	Kflfcübertragen«
ma Hans
 in
handelnden Kaufmann Hans V(
Diese habe dann die Firma Hans VfBH unterbeteiligi.
Zweitens wandte sie sich gegen die Berechnung der Höhe der Werklohnforderung, wie Hans V^^} sie vorgenom-men hatte«, Insoweit geht der Streit der Parteien um folgendes:
Bei Beteiligung mehrerer Firmen an bestimmten Arbeiten übernimmt häufig eine dieser Firmen die Verhandlungen und den Schriftwechsel mit der Bestellerin-, 13s ist üblich, dass diese Firma - die federführende genannt - sich von den anderen Firmen eine Vergütung für diese Tätigkeit, eine sogenannte Federführungsgebühr, ausbedingt * Dieser Übung entsprechend hatten die Beklagte und Hans bei der Festlegung der Abmachungen über die Betonarbeiten am 20o Juli 1951 u,a, vereinbart, dass die Federführungsgebühr der Beklagten mit 1 $ des Entgelts für die Arbeitsleistungen bewerten würde» über die Höhe der Federfttbrungs-gebühr für die Erdarbeiten herrscht Streit $ die Beklagte behauptet, mit Christian	4	*f>	abgesprochen	zu	ha-
ben; die Klägerin behauptet, mit der Beklagten 1 vereinbart su haben. Der sich aus diesem Streit ergebende Hnterschiedsbetrag wird von der Klägerin auf 140 000 DM angegeben.
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin suruckgewiesen.
Mt der Revision erstrebt die Klägerin, dass ihrer Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte bittet am Zurückweisung der Revision
 Entschei dungsgründe j
Ic Das angefochtene Urteil ist im Aufbau verfehlt, insbesondere sind Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht genügend.auseinandergehalten worden* Äusserlich hat zwar . das Berufungsgericht das Urteil in den Tatbestand und die Entscheidungsgründe aufgegliedert, in.Wahrheit enthalten diese aber zu dem grössten Teil nur eine Darstellung des Sachund Streitstands sowie eine überflüssige Wiederho -lung der bereits im Tatbestand in Bezug genommenen, in den Vernehmungsprotokollen enthaltenen Zeugenaussagen so wie einzelner Schriftstücke* Die Würdigung der umfangreichen und verwickelten Beweisaufnahme dagegen beschränkt sich auf wenige Sätze, insbesondere hat das Berufungsgericht die zahlreichen und eingehend wiedergegebenen Zeugenaussagen schliesslich mit dem Bemerken abgetan, die Verhandlung habe keine Anhaltspunkte für die Annahme zutage gefördert, dass die Zeugen der einen Partei glaubwürdiger seien als die der anderen* Diese Würdigung ist unzulänglich. Zwischen den Parteien und	hatten
 vom 6* Juni 1951 bis 29. Oktober 1951 mehrere Unterredungen an verschiedenen Orten (Assmannshausen, Bad Ems, Mannheim, Zweibrücken und Düsseldorf) stattgefunden, die für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Präge nach der Vereinbarung einer Pederführungsgebühr erheblich sein können. Zwischen diesen Unterredungen lag ein Schriftwechsel der Parteien miteinander und mit der Pirma Krutwig. Das Berufungsgericht hätte die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit diesem Schriftwechsel, insbesondere auf ihre Öbereinstimmung mit den einzelnen, sich an die betreffende Unterredung anschliessenden Briefen prüfen sollen«, Hur bei solcher Würdigung der Beweise konnte die Glaubhaftigkeit der Aussagen ausreichend geprüft und der Briefwechsel richtig ausgelegt werden» Die Vermengung von Tatbestand und Entsehe!dungsgründen bat
 
weiter im vorliegenden Pall dazu geführt, dass manche Ausführungen im Berufungsurteil nicht klar erkennen lassen, oh das Berufungsgericht mit der Wiedergabe einzelner Beweisergebnisse eine tatsächliche Würdigung hat verbinden wollen» So legt zwar die Passung der Ausführungen auf Seite 5 der Urteilsgründe (Abs 4 Satz 3) die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Generaldirektors Br«	feststellen	wol-
len, dass die Beklagte mit der3£rma Krutwig eine Feder-führungsgebühr von 4 $ vereinbart habe«. Die folgenden Sätze aber lassen wieder zweifelhaft erscheinen, ob eine solche Peststellung hat getroffen werden sollen.
Ob nicht bereits die hiernach bestehenden Unzulänglichkeiten in der Begründung des Berufungsurteils dessen Aufhebung rechtfertigen, mag auf sich beruhen*
Benn jedenfalls ist die Aufhebung aus folgendem Grunde geboten*
IIc Hachdem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die Beklagte habe wegen der Erdarbeiten nur mit der Firma	nicht	aber mit
 Vatter in vertraglichen Beziehungen gestanden, hat sich Vatter am 15. Mai 1954 von der Firma K^0B| zwe^ Forderungen abtreten lassen, die dieser Firma gegen die Beklagte zustünden, falls die Rechtsansicht des Landgerichts zutreffen sollte. Sie hat darauf ihren Klageantrag auch auf diese Forderungen gestützt. In der Abtretungsurkunde ist die erste Forderung als "Forderung gegen die Firma B^^AG - d,i. die Beklagte - auf Rückzahlung zuviel einbehaltener Federführungskosten im Gesamtbeträge von 144 507 BH" bezeichnet. Bei der zweiten abgetretenen Forderung handelt es sich nach dem Wort-
laut der Abtretungsurkunde um eine "Forderung gegen die Firma	G	-	also	die	Beklagte	-	auf	Zahlung der rest-
lichen Abrechnungssumme in der Gesamthöhe von 250 073>71 DMV
Bei der ersten Forderung scheint es sich im wesentlichen um denselben Anspruch zu handeln? den der vorliegenden Klage in eigenem Kamen geltend gemacht hatte. Allerdings ist dann nicht ersichtlich, was es mit dem Unterschied von 4 507 DM auf sich hat. Die Klägerin hat eine Erläuterung hierzu nicht gegeben, das Berufungsgericht eine Klärung nicht herbeigeführt, Es bleibt also zu dem mindesten hinsichtlich dieser 4 507 DM unbestimmt, um was für einen Anspruch es sich handelt, und damit auch unbestimmt, worauf sich die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erstreckt,
 Koch unklarer ist, um was für einen Betrag es sich bei der zweiten abgetretenen Forderung handelt. Die Angabe, in der Abtretungsurkunde, die beiden Forderungen seien aus den feilen der Erdarbeiten errechnet, die nach dem zu-grunde liegenden Auftrag gemäss Abrechnungsaufstellung vom 18. August 1953 auf die Firma	eKrb~
fielen, ist nichtssagend, da die Abrechnungsaufstellung vom 18. August 1953 nicht vorliegt. Auch insoweit hat das Berufungsgericht eine Klärung nicht versucht, auch insoweit ist -daher der Umfang der Rechtskraft unbestimmt, was zur Aufhebung des Urteils zwingt.
Ausserdem hätte die Klägerin in dem Augenblick, in dem sie ihren Antrag auf zwei verschiedene Forderungen stützte, klarstellen müssen, wie sich der eingeklagte Teilbetrag auf die beiden Folgerungen verteilt.
Vor allem muss.aber das Urteil aufgehoben werden,
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weil dag Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Abtretung, also den neuen Klagegrund übersehen hat. Dies muss daraus gefolgert werden, dass es hierauf in den Sntscheidungsgründen mit keinem Wort eingegangen ist und auch die Klärung unterlassen hat, die nach dem oben Bargelegten erforderlich war.
Bie Beklagte meint allerdings, das Stillschweigen des Berufungsgerichts zu dem neuen Klagegrund müsse als eine Nichtzulassung der in dem neuen Vorbringen liegenden Klageänderung, der sie sofort.widersprochen habe, erachtest werden- Bern kann nicht zugestimmt werden* Bie Entscheidung' darüber, ob eine Klageänderung zuzulassen ist, setzt - wenn, wie hier, der Beklagte nicht einwilligt - eine Prüfung der Frage voraus, ob die Änderung sachdienlich ist (§ 264 ZPO)* Bas Reichsgericht hat nun zwar einmal ausgesprochen (RGZ.155, 227), dass es keiner besonderen Erörterung der Sachdienlichkeit in den Urteils gründen bedürfe, wenn nur der Prozessverlauf und der Gesamtinhalt der Gründe hinreichend klar ergäben, dass das Berufungsgericht die Klageänderung als sachdienlich angesehen habe* In dem dort entschiedenen Fall stand aber die Zulassung der Klageänderung fest; denn das Oberlandesgericht hatte nach dem neuen Klagantrag erkannt* Im vorliegenden ist aber gerade fraglich, ob das Berufungsgericht über die Zulassung überhaupt - wenn auch nur stillschweigend - entschieden hat; denn es hat die Sachdienlichkeit überhaupt nicht erörtert und weder in den Gründen noch in der Formel des Urteils zu dem Ausdruck gebracht, dass es die Klageänderung nicht zulasse* Hieraus kann nur geschlossen werden, dass es zu der Frage der Zulassung nicht Stellung genommen hat- Dieser Schluss ist um so mehr gerechtfertigt, als die Frage der Sachdienlichkeit nur beantwortet werden konnte, wenn
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über den neuen Klagegrund Klarheit bestand» Es ist oben dargelegt worden, dass dies jedenfalls hinsichtlich der zweiten abgetretenen Forderung (von 250 073,71 oJM) nicht der Fall ist»
Da somit der Berufungsrichter Uber den neuen Klagegrund nicht entschieden hat, andererseits das angefochte-ne Urteil kein leilurteil ist, also den Rechtsstreit insgesamt erledigen sollte, muss es aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht surückverwiesen werden,
III» Da das Berufungsgericht übersehen hat, dass die Klage auch auf die'abgetretenen Ansprüche gestützt war, hat es keine Feststellungen darüber getroffen, welche Abmachungen .zwischen der Beklagten und der Firma über die Federführungsgebühr getroffen worden sind» Es kann hierzu auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Das Berufungsgericht muss daher zu der Behauptung der Klägerin Stellung nehmen, dass auch zwischen Christian und der Beklagten eine Federführungsgebühr von nur i $> vereinbart worden sei (vgl Schriftsätze der Klägerin vom 24, September 1954 S 4 zu b /Bi 191 dA/; S 6 /Bl 193_7, S7/51 194/, S 11 /II 1987 und vom H. März 1955 S 9 /Bl 323/ und S 14 /5l 3287),
IVo Die Revision hat gerügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast hinsichtlich der Frage verkannt, in welcher Höhe die Federführungsgebühr vereinbart worden sei. Dazu ist zu bemerken: Der Ausdruck MFederführungs-gebühr11 darf nicht zu der Annahme verleiten, es handele sich um eine Forderung, die der Beklagten aus einem neben dem Hauptvertrag geschlossenen, diese Forderung begründenden Vertrag erwachsen sei. Aus dem gesamten bisherigen Vorbringen der Parteien ergibt sich vielmehr, dass die Federführungsgebühr nur einen Berechnungoposten darstellt, der neben anderen Berechnungsgrundlagen der Bestim-
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mung der Höhe der zugunsten der Klägerin vereinbarten Vergütung dienen soll. Es ist also Sache der Klägerin* die die Höhe dieser Vergütung nachzuweisen hat, den Beweis zu führen, dass nur 1 $ als Feder führungsgebühr vereinbart worden sei. Insoweit ist also die Rüge der Revision unbegründet.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die Ansicht, die dem Berufungsurteil offenbar zu Grunde liegt, dass nämlich entweder 4 # oder 1 $> als Fe de rführungs gebühr vereinbart worden sein müssten, irrig ist. Es besteht auch die - angesichts des Schriftwechsels nicht fernliegende -Möglichkeit, dass über die Gebühr keine Einigung erzielt worden ist.
Yo Es erschien angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen,
 Glänzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Dr = Winkelmann	Meyer
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